Zonenplan <1985> Pflanzenbauzone

Piano delle zone · Kesswil · Abrogato il 27 mag 2021

Documento

Numero
678
Tipo
Piano delle zone
Comune
Kesswil
Cantone
Turgovia
Livello
Comune
Approvato da
RRB
Procedura
Genehmigung Änderung
Adottato
12 mag 1992
In vigore dal
12 mag 1992
Abrogato
27 mag 2021

Carta

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Testo

EXEMPLAR ARFtT;G~ DER REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU Protokoll vom

1 2. Mal 1992

Nr. 6r?

6 Zonenplan- und Baureglementsänderung/EG KesswillGenehmigung

1. Mit Schreiben vorn 2. April 1991 ersucht der Gemeinderat von Kesswil um die Genehmigung einer Änderung von Zonenplan und Baureglernent. Den Akten ist zu entnehmen, dass diese vorn 11. Mai bis 18. Juni 1991 öffentlich auflag und von der Gemeindeversammlung arn 26. Juni 1991 einstimmig gutgeheissen wurde. In formeller Hinsicht steht einer Genehmigung der Änderung nichts entgegen. 2. Im Rahmen der vorliegenden teilweisen Änderung der rechtskräftigen Ortsplanung (RRB Nr. 145 vorn 21. Januar 1985) wurde die Parzelle Nr. 380 von der Landwirtschaftszone Lw in die Pflanzenbauzone Pb urngezont. Da es sich Um eine neue Nutzungszone handelt, mussten gleichzeitig auch die §§ 13, 15 des Baureglementes ergänzt werden. Ferner wurde auch § 20 Abs. 4 BauR abgeändert. 3. Mit der Pflanzenbauzone Pb von ca. 3,5 ha Fläche sollen der Firma K. Roth AG die baurechtliehen Voraussetzungen für Produktionsanpassungen geschaffen werden. Die Gemeinde Kesswil hält im Genehmigungsgesuch folgendes fest: "Problemstellung: Die Gemeinde Kesswil legt Wert darauf, dass die Firma Konrad Roth AG (zweitgrösster Arbeitgeber der Gemeinde) Weiterexistieren kann. Aus den Briefen der obgenannten Firma ist ersichtlich, dass der Betrieb schon heute nicht mehr richtig in die Landwirtschaftszone passt und die Zukunft der Firma bei Nichturnzonung gefährdet ist. Seitens der Gemeinde möchte aber vermieden werden, dass daraus eine echte Gewerbezone wird, da einerseits eine uneingeschränkte Überbauung für gewerbliche Zwecke unerwünscht ist und anderseits (gern. Beschluss der Ortsplanungskommission) Übereinstimmung herrscht, dass diese Einzonung keinesfalls ausgleichende Auszonungen oder Riebtplan-Reduktionen in anderen Gebieten nach sich ziehen darf. Als Kornpromiss wurde die seitens aller Beteiligten genehme und von der Gemeindeversammlung akzeptierte Pflanzenbauzone im Nichtbaugebiet beschlossen.

- 2 Zielsetzung: Der Weiterbestand und die Zukunft der Firma Konrad Roth AG muss zwecks Erhaltung der Arbeitsplätze gesichert werden können, ohne dass eine Umzonung in die Gewerbezone stattfindet." In systematischer Hinsicht ist die neue Pflanzenbauzone im 13 Abs. 3 BauR eingeordnet. Somit handelt es sich bei dieser um eine Zone des Nichtbaugebietes. Übrigens entspricht dies auch dem ausdrücklichen und bewussten Willen der Gemeinde. In diesem Zusammenhang ist indes darauf hin-~ zuweisen, dass die entsprechenden Vorschriften der Nutzungszone eher einer Bauzone entsprechen. §

Eine Bauzone (z.B. Gewerbezone) wäre im fraglichen Areal aus landschaftlichen Gründen auch nicht zweckmässig. Einer Bauzone stände zudem die Abgrenzung des Siedlungsgebietes aus übergeordneten Interessen im kantonalen Richtplan entgegen. Hinzu käme, dass im vorliegenden Fall grundsätzlich ein Flächenausgleich erforderlich wäre. 4. Eine Spezialzone des Baugebietes mit sehr beschränkten baulichen Möglichkeiten sowie eine entsprechende Anpassung des kantonalen Richtplans wären Voraussetzung für eine der bisherigen Praxis und der Rechtssprechung entsprechende Lösung. Möglicherweise müsste das Areal in verschiedene Bereiche aufgeteilt werden, denn eine reine Gewerbezone käme, wie bereits ausgeführt, an dieser Stelle und in diesem Umfang nicht in Frage. Für eine übliche gewerbliche Nutzung mit entsprechenden Bauten und Anlagen wäre ein Standort in einer bestehenden Gewerbezone zu suchen. 5. Um dem vorliegenden Fall in der heutigen Situation gerecht zu werden, rechtfertigt sich eine Genehmigung der eingereichten Lösung. Die dem Nichtbaugebiet zugeordnete Pflanzenbauzone ist beispielsweise, ähnlich wie die Rebbauzone, eine spezielle Landwirtschaftszone. Daraus ergibt sich zwingend, dass deshalb namentlich die strengen Vorschriften des übergeordneten Rechts für Bauten und Anlagen ausserhalb Baugebiet (Art. 24 Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 RPG i.V. mit den §§ 3,4 Verordnung des Regierungsrates zur Einführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 14. April 1987 RRV RPG) anzuwenden sind, wobei im Einzelfall die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen anhand der vorliegenden Vorschriften der Pflanzenbauzone vom Amt für Raumplanung (§ 3 RRV RPG) zu beurteilen ist. Offen bleibt deshalb, ob mit der gewählten Pflanzenbauzone den betrieblichen Bedürfnissen der Firma Roth tatsächlich gerecht werden kann. Es muss damit gerechnet werden, dass anlässlich konkreter Bauvorhaben Schwierigkeiten entstehen. Der Regierungsrat kann die vorliegende Zonenplan- und Baureglementsänderung deshalb nur mit Bedenken genehmigen. 6. Die in Ziffer 2 erwähnte Änderung des § 20 Abs. 4 BauR betrifft die Aufhebung des Mehrlängenzuschlages in der Dorfzone, was zu keinen Bemerkungen Anlass gibt.

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Auf Antrag des Departementes für Bau und Umwelt beschliesst der Regierungsrat: 1. Die von der Gemeindeversammlung Kesswil am 26. Juni 1991 beschlossene Änderung des Zonenplans (Parzelle Nr. 380) und des Baureglementes (§§ 13 Abs. 3, 15 Abs. 1 und 20 Abs. 4) werden im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Mitteilungen an: Gemeinderat Kesswil, 8593 Kesswil, unter Beilage eines Zonenplanausschnittes sowie einer Beilage ''Baureglementsänderung"; je mit Genehmigungs- und Hinweisvermerken - Departement für Bau und Umwelt - Amt für Raumplanung, unter Beilage von zwei Zonenplanausschnitten sowie zwei Beilagen "Baureglementsänderung"; je mit Genehmigungs- und Hinweisvermerken sowie der übrigen Akten. Für richtige Ausfertigung Der Staatsschreiber

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