Zonenplan <2005> Türkei
Piano delle zone · Bischofszell · Abrogato il 21 dic 2022
Documento
- Numero
- 56
- Tipo
- Piano delle zone
- Comune
- Bischofszell
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvato da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Änderung
- Adottato
- 8 ago 2014
- In vigore dal
- 1 set 2014
- Abrogato
- 21 dic 2022
Carta
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File
9061-E-1.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Departement für Bau und Umwelt
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Thurgau~~ Frauenfeld, 8. August 2014
Entscheid Nr. 56 0110/2014/DBU/ARE
Politische Gemeinde Bischofszell - Zonenplanänderung Türkei -Änderung Gestaltungsplan Türkei
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Stadtrat Bischofszell am 19. Februar 2014 beschlossene Zonenplanänderung Türkei wird genehmigt. 2. Die vom Stadtrat Bischofszell am 19. Februar 2014 beschlossene Änderung des Gestaltungsplans Türkei wird genehmigt. 3. Mitteilung an: - Stadt Bischofszell, Rathaus, 9220 Bischofszell, unter Beilage von 3 Exemplaren der Zonenplanänderung Türkei und 4 Exemplaren der Änderung des Gestaltungsplans Türkei, je mit Genehmigungsvermerk (charge) - Grundbuchamt Bischofszell, Kirchgasse 5, 9220 Bischofszell - Amt für Denkmalpflege - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von je zwei Exemplaren der Zonenplanänderungen Türkei und einem Exemplar der Änderung des Gestaltungsplans Türkei, je mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten
Erwägungen: Mit Schreiben vom 3. Juni 2014 ersucht der Stadtrat Bischofszell um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlagen. Der Stadtrat hat die Zonenplanänderung Türkei als geringfügige Änderung gernäss § 4 Abs. 2 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) beschlossen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass die Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurden. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlagen keine Rekurse hängig. Im Jahre 1999 wurde die Groberschliessung des Gebietes Türkei im Südwesten des Zentrums von Bischofszell konzipiert und in einem Gestaltungsplan festgelegt (DBUEntscheid Nr. 296 vom 9. November 1999). Der Gestaltungsplan regelte gernäss Planungsbericht neben der Erschliessung mit Strassen, Fuss- und Radwegen auch die Linienführung von Kanalisationen und Werkleitungen. Zusätzlich legte er u.a. Baulinien
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fest mit dem Zweck, die geplanten Strassenräume freizuhalten . Im Jahr 2005 wurde die Ortsplanung der Politischen Gemeinde Bischofszell revidiert. Von den Änderungen am Zonenplan war insbesondere auch das Gebiet Türkei betroffen . Die Bauzonenfläche entlang der Bahnlinie wurde der Wohn- und: Gewerbezone WG3 und in der zweiten Bautiefe der Wohnzone W3 zugewiesen. Bei der Festlegung der neuen Zonengrenzen wurden aber der Gestaltungsplan Türkei und die darin enthaltene Erschliessun9, welche die mögliche Parzeliierung vorgibt, nicht berücksichtigt. Aus einem Legat erhielt die Stadt Bischofszell mit den Parzellen Nrn. 207 :und 208 eine Fläche von ca. 2.73 ha Bauland in diesem Gebiet geschenkt mit der Aufrage, weitere Erbberechtigte finanziell zu entschädigen. Die Entschädigung. soll mit der Erschliessung und dem Verkauf von rund sieben Einfamilienhausparzellen im südlichen Bereich der erhaltenen Landfläche eingebracht werden . Zonenplanänderung Türkei Mit der vorliegenden Zonenplanänderung sollen die bis anhin der Wohnzone W3 zugewiesenen Parzellen oder Parzellenteile im östlichen Tei l des Gebietes Türkei zwecks besserer Überbaubarkeit dieser Parzellen vollständig der Wohnzone W2 zugewiesen werden . Dies wird insbesondere mit den in der Wohnzone W2 geltenden ,. kleineren Grenzabständen begründet. Änderung Gestaltungsplan Türkei Bei der Detailplanung der Erschliessung hat sich gernäss Planungsbericht gezeigt, dass ein nach Nordwesten gerichteter Wendehammer weniger Fläche beansprucht als die im Gestaltungsplan festgelegte quadratische Platzfläche. Auch wird die Überbaubarkeit der südlich angrenzenden Parzellen nicht so stark beeinträchtigt wie mit dem ursprünglich vorgesehenen quadratischen Platz. Auf die im Gestaltungsplan als "Bereich Strassenraumgestaltung" festgelegte Strassenverbindung zwischen der Waldparkstrasse und der Bahnlinie soll verzichtet werden. Oie Fuss- und Fahrwegverbindung zwischen der verlängerten Waldparkstrasse und Türkeistrasse wird gegenüber dem Gestaltungsplan in leicht veränderter Linienführung angelegt. Oie Sonderbauvorschriften Art. 6 und 7 werden entsprechend angepasst.
Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die angeschriebenen Fachstellen keine Vorbehalte gegen die Vorlagen angemeldet. Sowohl die Zonenplanänderung als auch die Änderung des Gestaltungsplans entsprechen den Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG. Einer Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt steht somit nichts im Wege.
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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert: - 8. Aug. 2014
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Basi legali
RB 700 · PBG · Cantone
RB 700.1 · PBV · Cantone
RB 814.03 · USGV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione