Seedorf
Piano d'utilizzazione speciale · Muensterlingen · Abrogato il 9 dic 2013
Documento
- Numero
- 83
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Piano delle linee d'arretramento
- Comune
- Muensterlingen
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvato da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Ausserkraftsetzung
- Adottato
- 9 dic 2013
- In vigore dal
- 9 dic 2013
- Abrogato
- 9 dic 2013
Carta
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File
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Testo
EXEMPLAR ARE TG 'Departement f(lr Bau und Umwelt .
Thurgau~·, Frauenfeld, 09. Dezember 2013
Entscheid Nr. 83 0140/2013/DBU/ARP
..
Politische Gemeinde Münstertingen · -Aufhebung divei"Ser Sondernutzungspläne - Gewässerbaulinienplan Scherzingen -Änderung Gestaltungsplan Mostereiareal (Aufhebung Gewässerabstand~linien)
·Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:
1. Die vom Gemeinderat Münsterlingen am 19. Dezember 2012 beschlossene Aufhe~ bungen folgender Sondernutzungspläne . . . . . , Ortsteil Scherzinqen Arealüberbauungsplan Broom (genehmigt mit RRB Nr. 1379 vom 28.08.1984) - Baulinienplan Alte Landstrasse/Näggeberg (genehmigt mit RRB Nr. 1505 vom 15.11.1988) - Baulinienplan Bündt (genehmigt mit RRB Nr. 1505 vom 15.11.1 988) - Baulinienplan Buregass-Schulstrasse (genehmigt mit RRB Nr. 1505 vom · 15.11.1988, Teilaufhebung und Änderung: genehmigt mit RRB Nr. 892 vom 11.07.1989) - Baulinienplan Neusatz/Rebhalde/Seestrasse (genehmigt mit RRB Nr. 1505 vom 15.11.1988, Teilaufhebung: genehmigt mit DBU-Entscheid Nr. 75 vom 11.08.1997)' ' - Baulinienplan Öffnung/Renaturierung Moschtibach (genehmigt mit DBU-Entscheid Nr. 1 vom 05.01.2011) · - Baulinienplan Scheidweg/Dorfstrasse (genehmigt mit RRB Nr. 1505 vom 15.11.1988, Änderung: gemehmigt mit DBU-Entscheid Nr. 200 vom 28.02.1 995) - Baulinienplan Seestrasse Station Münsterlingen (genehmigt mit RRB Nr. 1505 vom 15.11.1988) · · - Baulinienplan Seestrasse~West(genehmigt mit RRB Nr. 1505 vom 15.09.1 988) - Baulinienplan Spycher/Aite Landstrasse·(genehmigt mit RRB Nr.' 1505 vom 15.11.1988) . .·.. . - Gestaltungsplan Kirchfeld (genehmigt mit RRB Nr. 548 vom22. 05.1 995) - Quartierplan Kirchbüel (genehmigt mit RRB Nr. 1472 vom 18.09.1984) Ortsteil Landschlacht - Arealüberbauuogsplan Rotes Haus (genehmigt mit RRB Nr. 2176 vom 13.12.1982, Änderung: genehmigt mit RRB Nr. 639 vom 09.04.1985) ·- Arealüberbauungsplan Mainau (genehmigt mit RRB Nr. 337 vom 17.02.1981, Änderung: genehmigt mit RRB Nr. 821 vom 07.06:1988)
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- Quartierplan Seedorf (ge~ehmigt mit RRB Nr. 735 vom 12.04.1977, Änderungen: genehmigt IT]it RRB Nr. 673 vom 10,04.1978 und RRB Nr. 1300 vom 20.09.1 988) - Quartierplan Seewiesen (genehmigt mit RRB Nr. 1937 vom 09.11.1981, Änderung: genehmigt mit RRB Nr. 751 vom 12.05.1987) - Quartierplan Im Seegarten (genehmigt mit RRB Nr. 1297 vom 22.10.1991, inkl. Wiedererwägung: genehmigt mit RRB Nr. 769 vom 19.05.1 992) werden genehmigt. · 2. Der vom Gemeinderat Münsterlingen am 19. Dezember 2012 beschlossene Gewässerbaulinienplan (Teile West und Ost) wird genehmigt. 3. Die vom Gemeinderat fy"lünsterlingen am 19. Dezember 2012 beschlossene Änderung des Gestaltungsplans Mostereiareal (Aufhebung Gewässerabstandslinien) wird genehmigt. 4. Mitteilung an: · - Gemeinderat Münsterlingen, Gemeindeverwaltung, Postfach 116, Klosterstras. se 4, 8596 Münsterlingen, unter Beilage von drei Dossiers "Aufhebung diverser Sondernutzungspläne, Gewässerbaulinienplan Scherzingen sowie Änderung Gestaltungsplan Mostereiareal (Aufhebung Gewässerabstandslinien)", je mit Genehm igungsvermerk (charge) - · Amt für Umwelt - Forstamt· - Tiefbauamt - Amt für Raumplanung, unter Beilage von einem Dossier "Aufhebung diverser Sondernutzungspläne, Gewässerbaulinienplan Scherzingen sowie Änderung Gestaltungsplan Mostereiareal (Aufhebung Gewässerabstandslinien)", je mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten
Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 5. Juli 2013 ersucht der Gemeinderat Münsterlingen um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlagen. Seit dem 1. Januar 2013 ist ein neu es Planungs- und Baugesetz (PBG; SR-700) in Kraft. Gernäss der Übergangsbestimmung von § 121 PBG sind bei lnkrafttreten dieses Gesetzes hängige Planungen nach altem Recht zu beurteilen .. Da die öffentliche Auflage der Planungen und Planaufhebungen nach dem 1. Januar2013 erfolgte, sind diese nach dem neuen Planungsund Baugesetz zu beurteilen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass die Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurden. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlagen keine Rekurse hängig.
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2. Die zur Genehmigung eingereichte Vorlage betrifft die Aufhebung 'diverser Sondernutzungspläne. Eine Änderung oder eine Aufhebung von Sondernutzungsplänen setzrvoraus, dass sich die Verhältnisse im Sinne von Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) seit der Genehmigung erheblich geändert haben. Als "geänderte Verhältnisse" können sowohl rechtliche wie auch tatsächlich geänderte Verhältnisse geltend .gemacht werden. Liegen erheblich geän. derte Verhältnisse vor, müssen die Planaufhebungen zudem im öffentlichen Interesse liegen. Da im Planungsbericht sowohl öffentliche Interesse wie auch geänderte Verhältnisse dargelegt werden, können die Planaufhebungen grundsät~lich akzep" tiert werden. Die Politische Gemeinde Münsterlingen hat ihre Planungsinstrumente irri Zusammenhang mit de·r Einführung des ÖRES-Katasters (Kataster der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen) des Kantons Thurgau auf den 1. Januar 2014 überprüft Im Rahmen dieser Überprüfung hat sich gezeigt, dass einige Sondernutzungspläne nicht mehr zweckmässig sind. Entsprechend werden nun 17 rechtskräftige Sondernutzungspläne ausser Kraft gesetzt. Ferner w.erden durch die . Änderung Gestaltungsplan Mostereiareal (genehmigt mit DBU-Entscheid Nr. 110 vom 28.11.2005) rechtskräftige Gewässerabstandslinien aufgehoben. Entlang des Töbelibaches, des Mostibaches sowie des Weierwiesbaches werden überdies neue Baulinien erlassen. Diese Baulinien im Gewässerba'ulinienplan Scherzingen (Te.ile West und Ost) sollen einheitliche Abstandsregelungen ermöglichen, Widersprüche beseitigen sowie Voraussetzungen für neue Bachöffnungen schaffen. Mittels Baulinien wird gegenüber den Bächen der ordentliche Gewässerabstand vori 15 m reduziert. Gernäss § 76 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) kann die Gemeindebehörde in Sondernutz.ungsplänen aus "besonderen Gründen" andere Abstände vorsehen. Der Gewässerabstand soll vorliegend reduziert werden, um insbesondere eine haushälterische Baulandnutzung und Überbaubarkeit der Grundstücke zu ermöglichen. Die Baulinien werden ebenfalls erlassen, um die erforderlichen Gewässerräume zu sichern. Vorliegend scheinen somit die "besonderen Gründe" erbracht, um den ordentlichen Gewässerabstand zu unterschreiten. Weitere Informationen zum Verständnis der Genehl"('ligungsvorlagen enthält der Planungsbericht Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung weist das Forstamt darauf hin, dass entlang des Töbelibaches, im Teilbereich West des Gewässerbaulinienplanes Scherzingen, einige forstrechtlich nicht haltbare Zustände existieren. Entsprechend ersucht das Forstamt die Polit(sche Gemeinde Münsterlingen, im Rahmen ihrer baupolizeiliehen Kompetenzen tätig zu werden. Es empfiehlt sich, diesbezüglich mit dem Forstamt (Lorenz Hübner, Tel. 058 345 62 88) in Kontakt zu treten. Im Übrigen wurden im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung keine Hinweise oder Vorbehalte angebracht. Die Aufhebung diverser Sondernutzungspläne, der Gewässerbaulinienplan Scherzingeri (Teile West und Ost) sowie die Ände-
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rung des Gestaltungsplans Mostereiareal (Aufhebung Gewässerabstandslinien) entsprechen den Anforderungen von § 5 ,L\bs. 3 PBG. Einer Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt steht somit nichts im Wege.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kan~ innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
1 1. Dez. 2013