Nord
Piano d'utilizzazione speciale · Muenchwilen · Abrogato il 5 nov 2014
Documento
- Numero
- 65
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Piano d'edificazione d'area
- Comune
- Muenchwilen
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvato da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Ausserkraftsetzung
- Adottato
- 3 nov 2014
- In vigore dal
- 5 nov 2014
- Abrogato
- 5 nov 2014
Carta
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File
9107-E-1.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Departement für Bau und Umwelt
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Thurgau~~ Frauenfeld, 03. November 2014
Entscheid Nr. 65 0137/2014/DBU/ARE
Politische Gemeinde Münchwilen Aufhebung Area!überbauungsplan "Überbauung Nord'' - Teilaufhebung Waldegg - Teilaufhebung Waldeggstrasse - Teilaufhebung Ochsen Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Münchwilen am 29. April 2014 erlassene Aufhebung des Arealüberbauungsplans "Überbauung Nord" (RRB Nr. 7 vom 5~ Januar 1993) wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Münchwilen, Im Zentrum 4, Postfach 185, 9542 Münchwilen, unter Beilage von vier Dossiers Aufhebung Arealüberbauungsplan "Überbauung Nord", je mit Genehmigungsvermerk (charge) - Grundbuchamt Münchwilen, Murgtalstrasse 20, 9542 Münchwilen TG -Amt für Denkmalpflege - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von einem Dossier Aufhebung Arealüberbauungsplan "Überbauung Nord", mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten
Erwägungen: Mit Schreiben vom 9. Juli 2014 ersucht die Politische Gemeinde Münchwilen um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Aufhebung des Arealüberbauungsplans "Überbauung Nord" bzw. gegen die Teilaufhebungen "Waldegg", "Ochsen" und "Waldeggstrasse" keine Rekurse hängig. Der Arealüberbauungsplan ;,Überbauung Nord" (nachstehend: Arealüberbauungsplan) wurde im Jahr 1993 erarbeitet, um bei der Bebauung des Quartiers Waldegg die Aspekte der Nähe zur Kernzone, der haushälterischen Bodennutzung und der Siedlungsentwicklung besser berücksichtigen zu können.
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Inzwischen wur~e der Perimeter des Arealüberbauungsplans teilweise überbaut. Die letzten Bebauungsetappen entlang der Waldeggstrasse wurden indes nicht umgesetzt. Zudem wurde im Zuge der Erstellung des Kreisels beim Knoten Wilerstrasse I Frauenfeldstrasse (Q 20) die Waldeggstrasse verlegt, sodass der Arealüberbauungsplan in der ursprünglichen Form nicht mehr umsetzbar ist. Gleichzeitig mit der Aufhebung des Arealüberbauungsplans wurden die Gestaltungspläne "Ochsen" und "Waldegg" zur Genehmigung eingereicht. Oie beiden Gestaltungspläne sollen den Arealüberbauungsplan weitgehend ersetzten. Die Gestaltungspläne "Ochsen" und "Waldegg" werden in zwei separaten Entscheiden behandelt. Die Aufhebung des Arealüberbauungsplans erfolgt in drei Teilaufhebungen, die gleichzeitig öffentlich aufgelegen sind. Begründet wird diese Massnahme damit, dass sich die Gestaltungspläne "Ochsen" und "Waldegg" bei Rechtsmitteln gegen einen Teilbereich nicht gegenseitig blockiert hätten. Die Teilaufhebung "Ochsen" betrifft den Teil des Arealüberbauungsplans, der neu zum Geltungsbereich des Gestaltungsplans "Ochsen" gehören wird. Die Teilaufhebung "Waldegg " umfasst den gesamten Geltungsbereich des künftigen Gestaltungsplans "Waldegg". Die Teilaufhebung "Waldeggstrasse" behandelt den Teil des Arealüberbauungsplans, der durch die Verlegung der Waldeggstrasse vom restlichen Perimeter getrennt wurde. Die Flächen der Parzellen Nr. 363 (Strassenparzelle) und 366 sind nach der Teilaufhebung "Waldeggstrasse" künftig nicht mehr Teil eines Gestaltungsplanperimeters. Gernäss rechtskräftigem Zonenplan der Politischen Gemeinde Münchwilen (DBU Nr. 99 vom 20.1 2.2012) sind die Parzellen Nm. 363 und · 366 nicht mit einer Gestaltungsplanpflicht überlagert. Nutzungspläne können geändert, beziehungsweise aufgehoben werden , wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben (Art. 21 des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700)). Von einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse ist auszugehen, wenn entweder die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände hinfällig sind, oder wenn seit der Planfestsetzung neue bedeutende Bedürfnisse entstanden sind. Die Verhältnisse müssen sich in einer Weise geändert haben, dass kein öffentliches Interesse mehr an der Beibehaltung der bisherigen Verhältnisse besteht. Der Arealüberbauungsplan "Überbauung Nord" wurde vor rund 20 Jahren erstellt. Seit lnkrafttreten des Arealüberbauungsplans haben sich verschiedene Rechtsgrundlagen geändert. Zudem ist der Arealüberbauungsplan in der ursprünglichen Form nicht mehr umsetzbar. Für die Bebauung und Erschliessung des zur Aufhebung eingereichten Arealüberbauungsplans wurden mit Ausnahme der Parzellen Nm. 363 und 366 neue Gestaltungspläne erarbeitet.
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Unter Berücksichtigung dieser Aspekte kann die Aufhebung des Arealüberbauungsplans "Überbauung Nord" (Teilaufhebungen "Waldegg", "Ochsen" und "Waldeggstrasse") genehmigt werden.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eirie Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzUreichen. Expediert:
·- 3. Nov. 2014