Galgenholzstrasse
Piano d'utilizzazione speciale · Frauenfeld
Documento
- Numero
- 1939
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Piano delle linee d'arretramento
- Comune
- Frauenfeld
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvato da
- RRB
- Procedura
- Genehmigung Änderung
- Adottato
- 27 ago 1968
- In vigore dal
- 27 ago 1968
Carta
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Testo
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a | | REGIE UNGSRAT DES KANTONS THURGAU
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AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL
vom 27, Aug. 1968 1. 1939
Betrifft: Baulinienplan für Galgenholz-, Neuhof- und Auenstrasse der Ötadt Frauenfeld.
Mit Schreiben von 4. Juli 1968 ersucht der Stadtrat von Frauenfeld um Genehmigung des "Ötrassen- und Baulinienplans
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für Galgenholz-, Neuhof- und Ahuenstrasse", Der Plan wurde erstmals vom 19. September bis 2. Oktober 1967 öffentlich aufgelegt, nachher auf Grund der Binsprachen abgeindert und in der neuen Form vom 18; April bis 1% Mai 1968 erneut öffentlich aufgelegt. =
Bauunternehmer Franz Trachsel, Frauenfeld, erhob gegen den Plan beim Stadtrat Frauenfeld Einsprache, dic mit Entscheid vom 8. Mai 1968 abgewiesen wurde, Der Einsprecher gab sich damit nicht zufrieden, sondern liess durch Rechtsanwalt Dr. G. Wüest, beim Regierungsrat Beschwerde gegen den ablehnenden lintscheid erheben, ls wurde beantragt, den ablehnenden Entscheid aufzuheben, Dem gegenüber hielt der Stadtrat von : Frauenfeld in der Vernehmlassung zur Beschwerde an seinen Standpunkt fest‘
Die Einsprache von Herrn F, Trachsel richtet sich gegen die
neuen Strassenlinien im Bereiche seiner Liegenschaft an der
-Galgenholz- und an der Neuhofstrasse. Die Baulinien, die vom
Regierungsrat schon mit Beschluss vom 6. August 1955 geneh-
migt wurden, sind im neuen Plan unverändert.
Nach’ Auffassung des Regierungsrates muss daher auf die Be” schwerde nicht eingetreten werden. Das EG Z6B ermächtigt die Gemeinden in $ 92 unter anderm zur Aufstellung von allgemeinen Bebauungsplänen, :durch die das eforderliche Hauptstrassen-
netz, die Bau- und Niveaulinien zu bestimmen sind, Ferner zur Aufstellung von Quartierolänen und zur Anlesung der notwendigen Quartierstrassen, Diese Pläne bedürfen der Genehnigung des Regierungsrates, Im weitern verpflichtet $ 45 des ÜÖtrassengesetzes die Gemeinden, vor dem Neubau oder Ausbau einer Strasse
das Projekt öffentlich aufzulegen, die Auflage bekanntzugeben
und gleichzeitig die Höhenlage der Strasse durch Profil aus-
zustecken.
Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen muss geschlossen werden, dass der Regierungsrat nur die Baulinien, nicht aber die Strassenlinien genehmigen kann; würde er das tun, so entfiele 1o-
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gischerweise das gesamte Auflageverlahren gemäss Sirassenge-
setz. Es wäre im übrigen auch unzweckmässig, Strassenlinien zugleich mit den Baulinien zu genehmigen. Dis Baulinien sind ein Planungsinstrument auf weite Sicht; sie ormöglichen es,
den Strassenzug im Bereiche der Linien den Bedürfnissen genäss auszubauen; da diese Bedürfnisse sich wesentlich Ändern können, ist es unzweckmässig, den weiten Rahmen der Baulinien sofort
äurch die Festlegung der Strassenlinien einzuengen.
Im vorliegenden Fall will die Stadt Frauenfeld den Ausbau der Galgenholzstrasse gemäss den im Plan enthaltenen Strassenlinien vorläufig noch nicht in Angriff nehmen; er wird auch nit der Genehmigung bes. Bestätigung der Baulinien in keiner Weise präjudiziert, Die Rechte des Beschwerdefilhrers sind voll gewahrt, weil der Stadtrat verpflichtet ist, vor Beginn des husbaus das Projekt öffentlich aufzulegen, wobei den betrof-
fenen Grundbesitzern das Recht zur Binsprache zusteht,
4. Im übrigen gibt der Baulinienplan Galgenholz-, Neuhof- und Auenstrasse zu keinen besonderen Bomerkungen Anlass. Die abgeänderten Baulinien, insbesondere an der Neuhof- und an der Auenstrasse, ermöglichen dank grössern Baulinienabständen eine bessere und in bezug auf Verkehrssicherheit einwandfreierec
Erschliessung des gesamten Quartiers, das gemäss dem neuen
Zonenplan sehr dicht Überbaut werden kann. Diese Verbesserung
ist zu begrüssen und kann ohne Bedenken genehmigt werden.
Der Regierungsrat _beschliessti 1, Der Baulinienplan für die Galgenholzstrasse, die Neuhofstrasse und die Auenstrasse der Stadt Frauenfeld wird genehnigt.
2. Auf die Beschwerde vom Bauunternehmer Franz Trachsel, Trauenfeld, wird im Sinne der Erwägungen nicht eingetreten. Der Be-
schwerdeführer bezahlt keine Beschlussestaxe,
3, Mitteilung an: - S trat Frauenfeld, 8500 Erauenfeld unter Beilage eines Baulinienplans mit Genehnigungsvernerk.
- Rechtsanwalt Dr. G. Wüest, Frauenfeld, in zwei Exemplaren, für sich und seinen Klienten Franz Trachsel.
2
- Strassen- und Baudepartement (dreifach) - Tiefbauant
- Regionalplanungsamt unter Beilage eines Baulinienplans mit Genehmigungsvermerk und aller andern Akten,
Der Präsident des Regierungsrates:
Der Staatsschreiber:
WR/he
INMINMINNNIMIN
Muni zipalgemeinde OEREB02807
Frauenfeld
Baulinienplan
Galgenholzstr. Neuhofstr.
Auenstr.
12,500
Planauflagen: 19. 9. - 2.10. 1967 und la A NO
Vom Stadtrat genehmigt: Vom Regierungsrat genehmigt:
1968 : Nr. 143 mil RBB Nr. T92G vom? 7, Aug. 1968