Püntli

Piano d'utilizzazione speciale · Hohentannen

Documento

Numero
73
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Sottotipo
Piano particolareggiato
Comune
Hohentannen
Cantone
Turgovia
Livello
Comune
Approvato da
DBU
Procedura
Genehmigung Ersterlass
Adottato
8 dic 2014
In vigore dal
1 gen 2015

Carta

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File

Testo

9050-E-1.pdf

Departement für Bau und Umwelt

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Thurgau~~ Frauenfeld, 08. Dezember 2014

Entscheid Nr. 73 104/2014/DBU/ARE

Politische Gemeinde Hohentannen Gestaltungsplan Püntli

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:

1. Der vom Gemeinderat Hohentannen am 31. März 2014 beschlossene Gestaltungsplan Püntli wird mit Ausnahme von Art. 9 Abs. 2 SBV genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Hohentannen, Hauptstrasse 18, 9216 Hohentannen, unter Beilage von drei Gestaltungsplänen Püntli, je mit Genehmigungs- und Nichtgenehmigungsvermerk (charge). - Amt für Denkmalpflege -Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst -Amt für Raumentwicklung, unter Beilage vom einem Gestaltungsplan Püntli, mit Genehmigungs- und Nichtgenehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten.

Erwägungen: Mit Schreiben vom 22. Mai 2014 ersucht die Politische Gemeinde Hohentannen um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig.

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Mit Entscheid Nr. 79 vom 8. Oktober 2012 genehmigte das Departement für Bau und Umwelt die revidierte Ortsplanung der Politischen Gemeinde Hohentannen. Dabei wurde das Gebiet Püntli (Teil der Parzelle Nr. 173) der Dorfzone zugewiesen und mit einer Gestaltungsplanpflicht überlagert. Der nun zur Genehmigung vorliegende Gestaltungsplan Püntli bezweckt gemäss Art. 2 der Sonderbauvorschriften (SBV) die Erschliessung des Planungsgebiets und legt Randbedingungen füreine haushälterische und gut auf die Umgebung und das Ortsbild angepasste Bebauung mit Ein- und Doppeleinfamilienhäusern fest.

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Thurgau"~ 2/3

Zur Umsetzung des Zweckartikels wurden eine Erschliessungsstrasse inklusive Wendehammer und der Verlauf der Werkleitungen bezeichnet sowie Bestimmungen zur Bebauung und Umgebungsgestaltung in den Sonderbauvorschriften festgelegt Die Festlegung einer minimalen Geschossflächenziffer wird im Sinne einer haushälterischen Nutzung des Bodens begrüsst. !Insgesamt kann der Gestaltungsplan Püntli als sachgerecht gernäss § 23 PBG bezeichnet werden. Die Bestimmungen zur Bebauung werden in Art. 6 SBV geregelt und richten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Baureglements. Abweichend von der Regelbauweise wird die Nutzung auf Wohnen und in Wohnhäuser integrierte, nicht störende Dienstleistungsbetriebe beschränkt. Zudem wird zusätzlich zur Fassadenhöhe eine maximale Gesamthöhe (im Baureglement ist keine Firsthöhe definiert) und abweichende Regelungen zu den Fensterläden und Dachflächenfenster festgelegt. Diese geringfügigen Abweichungen von der Regelbauweise können, unter Berücksichtigung der ebenfalls von der Regelbauweise abweichenden, aus kantonaler Sicht begrüssenswerten Festlegung einer minimalen Geschossflächenziffer, akzeptiert werden. Gernäss § 43 des Gesetzes über Strassen und Wege (StrWG; RB 725.1) dürfen Lichtdurchlässige, Durchsicht gewährende Einfriedungen bis 1,5 m Höhe an die Strassenoder Weggrenze gestellt werden. Andere Einfriedungen, Mauern bis 1,5 m Höhe sowie Böschungen müssen einen Abstand von 60 cm zur Strassen- oder Weggrenze einhalten. Sie dürfen das Orts- oder Landschaftsbild nicht stören und müssen so beschaffen sein, dass die Verletzungsgefahr möglichst klein ist. Vorbehalten bleiben§ 40 Absatz 3 " und § 47 Absatz 2 StrWG. Höhere Einfriedungen und Mauern müssen um das Mass ihrer Mehrhöhe zurückversetzt werden. Damit werden die Abstände von Einfriedungen abschliessend im kantonalen Recht geregelt. Mit Art. 9 Abs. 2 SBV sollen Zäune entlang der Gemeindestrassen einen Strassenabstand von mindestens 0.50 meinhalten müssen. Somit soll die kantonale Regelung geändert werden, was nicht zulässig 1ist. Art. 9 Abs. 2 SBV kann deshalb nicht genehmigt werden. Das Amt für Umwelt weist darauf hin, dass im Ingenieurprojekt für die Kanalisation, welches dem Amt für Umwelt separat zur Genehmigung einzureichen ist, die Auswirkungen auf die bestehenden Abwasseranlangen zu beschreiben sind und der generelle Entwässerungsplan innert einem Jahr anzupassen ist.

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Thurgau~~ 3/3

Im Übrigen haben im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung die einbezogenen Fachsteilen keine grundsätzlichen Vorbehalte gegen den Gestaltungsplan Püntli . angebracht. Die Vorlage entspricht den Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und kann genehmigt werden.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen ab Publikation im Amtsblatt beim Verwaltungsgerichtdes Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Sie ist unterzeichnet und im Doppel einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, und es sind die Beweismittel aufzuführen. Expediert:

1 0. Dez. 2014

9050-S-1.pdf

Kanton Thurgau Politische Gemeinde Hohentannen

Gestaltungsplan Püntli

Sonderbauvorschriften

Öffentliche Auflage vom

14.04.201 4 bis

05.05.2014

Vom Gemeinderat beschlossen am 31 .03.201 4 Der Ge~eammann

Christof Rösch TElLWElSE

Vom Depa rtement für Bau und Umwelt"Qenehmigt mit Entscheid Nr.. .7.:g_ .. vom

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Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt per .. ... .. . ..... ... .... .. .

KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UN D UMWELT 8500 FRAUENFELD

Der Gemeinderat Hohentannen erlässt gestützt auf die § § 23 ff. Planungs- und Baugesetz vom 21.12.2011 den Gestaltungsplan Püntli.

1.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Der Gestaltungsplan Püntli gilt für den in der Bauzone liegenden und im Situationsplan 1:500 umgrenzten Teil der Parzelle Nr. 173 im Grundbuch Hohentannen.

Art. 2 Zweck

Der Gestaltungsplan Püntli bezweckt die Festlegung der Erschliessung des Planungsgebiets sowie der Randbedingungen für eine haushälterische und gut auf die Umgebung und das Ortsbild angepasste Überbauung mit Einund Doppeleinfamilienhäusern.

Art. 3 Inhalt und Wirkung

Der Gestaltungsplan Püntli umfasst folgende Bestandteile: 1. Allgemein verbindlich: Sonderbauvorschriften Situationsplan 1: 500 2. Erläuternd: Planungsbericht

2.

Erschliessung

Art. 4 Verkehrserschliessung

Die Verkehrserschliessung des Planungsgebiets erfolgt gemäss Situationsplan mit einer neuen Stichstrasse ab der Oetlishausenstrasse. Die neue Gemeindestrasse ist mit einem Kehrplatz für LKW abzuschliessen, einem Belag zu versehen, wird Teil des Gemeindestrassennetzes und ist öffentlich zu beleuchten.

2 An der im Situationsplan bezeichneten Stelle ist eine gemeinsame Hauszufahrt zu erstellen. 3 Sämtliche Hauszufahrten und Vorplätze sind mit einer durchlässigen Ober-

fläche zu versehen oder weit möglichst über die Schulter zu entwässern.

Art. 5 Ver- und Entsorgung

Die Entwässerung aller Bauten und Anlagen erfolgt im Mischsystem. Der max. Abflusskoeffizient beträgt 0.35.

2 Die Entwässerung erfolgt mittels neuer Mischabwasserleitung in die beste-

hende Mischabwasserleitung in der Oetlishausenstrasse. ln die bestehende kleine Regenabwasserleitung darf kein zusätzliches Regenabwasser eingeleitet werden. 3 Die Versorgung mit Wasser erfolgt mittels neuer Ringleitung zwischen der

bestehenden Leitung in der Oetlishausenstrasse und in der Weiherstrasse. Für den Feuerschutz sind zwei neue Hydranten gemäss Situationsplan erforderlich. 4 Die Versorgung mit Elektrizität erfolgt ab den beiden neu zu erstellenden

Verteilkabinen mit neuen Leitungen gemäss Situationsplan. Zusätzlich ist für die Kommunikation ein Glasfaserkabel in jedes neue Wohnhaus zu ziehen.

2

3.

Bebauung

Art. 6 Bauvorschriften

Zulässig sind Ein- und Doppeleinfamilienhäuser sowie darin integrierte nicht störende Dienstleistungsbetriebe, soweit diese mit dem Wohncharakter vereinbar sind. Auch eine zusätzliche Einlegerwohnung pro Gebäude ist gestattet. 2 Die maximale Geschossflächenziffer beträgt 0.80. Zusätzlich gilt eine mini-

male Geschossflächenziffer von 0.50. 3 Die maximal zulässige Gesamthöhe beträgt 12.00 m. 4

Die maximal zulässige traufseitige Fassadenhöhe, gemessen an der Talfassade, beträgt 7.50 m.

5 Gebäude mit Hauptnutzungen müssen zwei Vollgeschosse aufweisen. Die

max. Kniestockhöhe beträgt 1.00 m. 6 Die maximal zulässige Gebäudelänge beträgt 30m. 7

Der minimalegrosse Grenzabstand für Hauptbauten beträgt 6.00 m, der kleine Grenzabstand 4.00 m, wobei der grosse Grenzabstand auf der Hauptwohnseite gilt. Wenn die Gebäudelänge 20 m übersteigt, gilt ein Mehrlängenzuschlag von 14 der Mehrlänge. Dieser entfällt bei abgesetzten Fassaden mit Versetzungen von mindestens 3 m.

8 Für über dem massgebenden Terrain liegende Gebäudeteile von Unterni-

veaubauten sowie An- und Kleinbauten gilt ein minimaler Grenzabstand von 3 m. Davon ausgenommen sind Gerätehäuschen mit einer Grundfläche von weniger als9m 2 und einer Gesamthöhe von maximal 2.20 m. Diese dürfen bis 1.50 man die Grenze gebaut werden. 9 Für über dem massgebenden Terrain liegende Teile von unterirdischen Bau-

ten sowie ebenerdige Anlagen wie Zufahrten, Abstellplätze, Hauszugänge und Spielplätze gilt ein Grenzabstand von mindestens 0.50 m. 10 Für nicht ebenerdige Anlagen wie Schwimmbäder, Schwimmteiche, Biotope

sowie wärmetechnische Anlagen beträgt der Grenzabstand mindestens 3.00 m.

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11 Aufschüttungen, Abgrabungen, Mauern und Wände haben einen Grenzab-

stand von der Hälfte der Höhe, im Minimum 0.50 m, einzuhalten. 12 Zwischen Hauptbauten beträgt der minimale Gebäudeabstand 8.00 m, zwi-

schen Haupt- und Kleinbauten 3.00 m.

Art. 7 Gestaltungsvorschriften

Allfällige Solaranlagen sind möglichst dachbündig anzulegen. 2 Vereinzelte Dachflächenfenster sind bei ausgewiesenem Bedarf zulässig.

Diese dürfen jedoch eine Fläche von 1.0 m2 {Lichtmass) nicht überschreiten. 3 Soweit technisch möglich, sind an mindestens drei Fassadenseiten Fenster-

läden anzubringen.

4.

Umgebungsgestaltung

Art. 8 Umgebungsgestaltung, Aussenanlagen

Die Umgebung der Bauten ist minimal zu versiegeln und möglichst zu durchgrünen. 2 Im Übergangsbereich zur Landwirtschaftszone ist auf eine gute Umge-

bungsgestaltung zu achten. Verbauungen wie Mauern oder Blockwürfe sind nicht gestattet.

Art. 9 Allgemeine Aussenanlagen

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An der im Situationsplan bezeichneten Stelle ist eine Sammelstelle für Keh-

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richtcontainer anzulegen .

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Zäune entlang der Gemeindestrassen haben einen Strassenabstand von mindestens 0.50 m einzuhalten.

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5.

Weitere Bestimmungen

Art. 10 Etappierung

Die Ausführung der Bebauung hat etappiert zu erfolgen. ln der ersten Etappe sind die Bauten südlich der neuen Gemeindestrasse zu realisieren. ln der zweiten Etappe sind die restlichen Bauten zu erstellen. Diese darf begonnen werden. wenn die 1. Etappe zu 2/3 überbaut ist.

Art. 11 Schlussbestimmungen

Der Gestaltungsplan Püntli tritt nach der Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt auf einen vom Gemeinderat festzulegenden Zeitpunkt in Kraft.

19.05.2014/an/1381 .1 0/SBV GP Püntli.doc

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