Hänggert
Piano d'utilizzazione speciale · Roggwil
Documento
- Numero
- 80
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Piano particolareggiato
- Comune
- Roggwil
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvato da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Ersterlass
- Adottato
- 15 dic 2014
- In vigore dal
- 1 gen 2015
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Testo
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Departement für Bau und Umwelt
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Thurgau~~ Frauenfeld, 15. Dezember2014
Entscheid Nr. 80 0172/2014/DBU/ARE
Politische Gemeinde Roggwil Gestaltungsplan Hänggert
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Der vom Gemeinderat Roggwil am 2. September 2014 beschlossene Gestaltungsplan Hänggert wird genehmigt.
2.
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Mitteilung an: - Gemeinderat Roggwil, Postfach 53, 9325 Roggwil, unter Beilage von drei Gestaltungsplänen Hänggert, je mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (charge) Amt für Denkmalpflege Amt für Umwelt Forstamt Hochbauamt Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst Amt für Raumentwicklung, unter Beilage ein~s Gestaltungsplans Hänggert, mit einem Vermerk analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten Beilagen: - Stellungnahme des Hochbauamtes vom 20. Oktober 2014 - Wasserbau-Merkblatt Nr. 4 "Unterquerung von Fliessgewässern" vom Nov. 2010
Erwägungen: 1.
Mit Schreiben vom 23. September 2014 ersucht der Gemeinderat Roggwil um Genehmigung des im Titel erwähnten Gestaltungsplans. Die öffentliche Auflage des Gestaltungsplans erfolgte vom 22. September 2014 bis 11. Oktober 2014. Zum Zeitpunkt des Genehmigungsgesuchs war die Auflage somit noch nicht abgeschlossen. Im Nachgang zur öffentlichen Auflage orientierte die Politische Gemeinde Roggwil darüber, dass während der Auflagefrist keine Einsprache erhoben wurde. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass die Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurden. Beim Departement für Bau und Umwelt
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sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. Der Entwurf des Gestaltungsplanes Hänggert wurde vom Amt für Raumentwicklung mit Prüfbericht vom 17. Juli 2014 vorgeprüft 2.
Der zur Genehmigung eingereichte Gestaltungsplan Hänggert (nachfolgend: Gestaltungsplan) L:Jmfasst die Parzellen Nrn. 532, 2224, 2247 und 2275 am nordwestlichen Ortskernrand von Roggwil. Das in den Gestaltungsplan einbezogene ßebiet ist teilweise überbaut. Auf der Parzelle Nr. 2247 besteht ein öffentlicher Parkplatz. Die ·Parzelle Nr. 532 ist mit einem Wohnhaus mit Scheune überbaut. Das Gebiet "Hänggert" liegt an der Betenwilerstrasse, zwischen dem historischen Ortskern und dem Tramälebach. Die Zuweisung dieses Gebiets zur Bauzone erfolgte im Jahr 2011. Im Zonenplan wurden damals die Parzellen Nrn : 532, 2224 und 2275 der Dorfzone D und die Parzelle Nr. 2247 der Zone für öffentliche Anlagen OeA zugewiesen. Begründet wurden die Zuweisungen damit, die bestehenden Altbauten (Parzelle Nr. 532) einfacher umnutzen, einen öffentlichen Parkplatz bauen sowie den Neubau einer Oldtimerhalle ermöglichen zu können. Vom Departement für Bau und Umwelt wurde die erwähnte Zonenplanänderung mit Entscheid Nr. 38 vom 31 . Mai 2011 genehmigt. Im Rahmen des damaligen Genehmigungsverfahrens äusserten sich sowohl das Amt für Raumentwicklung wie auch das Amt für Denkmalpflege kritisch gegenüber der erwähnten Zonenplanänderung. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass Roggwil gernäss dem Inventar der schützenwerten Ortsbilder der Schweiz (I SOS) über ein Ortsbild von "nationaler Bedeutung" verfügt. Gernäss ISOS liegt das Gebiet "Hänggert" im Gebiet Nr. II mit Erhaltungsziel a). Solche Gebiete sollten möglichst freigehalten, Altbauten bewahrt und störende Veränderungen (z.B. die Bauten auf Parzellen Nrn. 1008 und 1646) beseitigt werden. Entsprechend wurde die Befürchtung geäussert, dass sich die Oldtimerhalle und der Parkplatz negativ auf den (mehrheitlich) intakten Dorfauftakt mit Blick auf Schloss und die Umgebung auswirken würden. Um dies zu verhindern. wurde die Gemeinde Roggwil dazu aufgefordert, für das Gebiet "Hänggert" einen Gestaltungsplan zu erlassen. Mit dem zur Genehmigung eingereichten Gestaltungsplan kommt die Gemeinde Roggwil dieser Aufforderung nach. Gernäss Art. 3 der Sonderbauvorschriften (SBV) bestehen die allgemeinverbind lichen Inhalte des Gestaltungsplans aus einem Situationsplan 1:500 und Sonderbauvorschriften. Zur Erläuterung des Gestaltungsplans gehört ferner ein Planungsbericht (PB) sowie eine Modell 1: 500. Gernäss Art. 2 SBV bezweckt der Gestaltungsplan insbesondere die Festlegung von Randbedingungen für eine gut auf die historische Umgebung und den mehrheitlich noch intakten Dorfeingang angepasste Überbauung. Im Weiteren wir,d eine zweckmässige Erschliessung und eine. gute Umgebungsgestaltung angestrebt. Der Zweckartikel scheint mit Blick auf§ 23 PBG insgesamt sachgerecht und auf die ortsbauliche Lage abgestimmt.
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Dem Gestaltungsplan liegt ein Bebauungskonzept zu Grunde. Wie aus Kapitel 5.3 des Planungsberichts hervorgeht, stehen bei diesem Konzept insbesondere die Bedürfnisse der betroffenen Grundeigentümer im Vordergrund. Im Wesentlichen sollen die planerischen Voraussetzungen geschaffen werden, um den Neubau einer Einstellhalle für Oldtimerfahrzeuge sowie diverse Wohn- und Gewerbebauten zu ermöglichen. Mithin scheint das gewählte Bebauungskonzept eher zufällig. Zu be.: grüssen ist aber dennoch, dass im Zusammenhang mit dem vorgeschlagenen Bebauungskonzept diverse Varianten geprüft wurden (Kapitel 4 PB). Von der Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumentwicklung sowie dem Hochbauamt werden Vorbehalte gegenüber dem Gestaltungsplan geäussert. Im Zentrum der Kritik stehen die Grösse der geplanten Einstellhalle sowie die Gestaltung des Aussenraumes. Vorliegend wird bedauert, dass das Volumen der Einstellhalle nicht verkleinert wurde. Mit einer solchen Verkleinerung hätte die geplante Einstellhalle deutlich verträglicher in die ortsbaulich sensible Lage eingepasst werden können. Wie bereits im Rahmen der kantonalen Vorprüfung festgehalten, scheint das geplante Gebäudevolumen indes auf das betrieblich Notwendigste beschränkt. Ausserdem besteht in unmittelbarer Nähe der Meh~zweckhalle, auf Parzelle Nr. 2237, bereits ein grösseres Gebäude. Somit ist die Umgebung bereits mit einem ähnlichen Baukörper vorbelastet. Mithin kann der Baubereich für die geplante Einstellhalle in der projektierten Grösse toleriert werden. Im Rahmen der Vorprüfung wurde von der Abt. Ortsplanung des Amtes für Raumentwicklung gefordert, ergänzende Gestaltungsvorschriften zu erlassen. Im Wesentlichen wurde verlangt, für die Fassaden und die Tore der geplanten Einstellhalle eine Holzverkleidung vorzuschreiben. Damit sollte insbesondere verhindert werden, dass die neue Einstellhalle einen industriell-gewerblichen Charakter bekommt. Es wird begrüsst, dass mit Art. 8 Abs. 5 SBV eine entsprechende Regelung erlassen wurde. Trotz dieser Regelung empfiehlt es sich, im weiteren Verfahren am vorliegenden Hallenprojekt (Beilage zum Planungsbericht) zusätzliche Optimierungsmöglichkeiten zu prüfen. Dazu empfiehlt es sich, möglichst die Hinweise in ·der Stellungnahme des Hochbauamtes vom 20. Oktober 2014 (vgl. Beilage) umzusetzen.
Erschliessung ln Anwendung von§ 36 Abs. 1 PBG ist die Gemeinde verantwortlich für die zeitund sachgerechte Erschliessung der Bauzonen. Wie aus Art. 4 Abs. 1 SBV hervorgeht, ist das Gebiet "Hänggert" grundsätzlich erschlossen. Vorliegend bedarf es lediglich einer Anpassung resp. Ergänzung der EW-Erschliessung (Art. 4 Abs. 3 SBV). Dazu ist insbesondere vorgesehen, mit einer neu~n EW-Leitung den Tramälebach zu queren. Diesbezüglich weist die Abt. Wasserwirtschaft/Wasserbau des Amts für Umwelt darauf hin, dass für.eine solche Querung eine Ausnahmebewilligung des Kantons, d.h. eine wasserbauliche Bewilligung des Amts für Umwelt(§ 23
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WBG, RB 721 .1 I §1 Abs. 3 WBV, RB 721. 11) notwendig sei. Dabei sei das Wasserbau-Merkblatt Nr. 4 "Unterquerung von Fliessgewässern" massgebend. Ferner müsse die Lage der neuen Leitung so gewählt werden, dass der Tramälebach bei einer allfälligen Durchlasserneuerung bis kurz vor der Betenwilerstrasse geöffnet werden könne (möglichst kurzer Durchlass). Weiter stellt die Abteilung Abwasser und Anlagensicherheit in ihrer Stellungnahme vom 9. Oktober 2014 fest, dass der aktuelle Generelle Entwässerungsplan (GEP) das betroffene Gestaltungsplangebiet nicht berücksichtige. Somit gilt es den GEP innert einem Jahr nach der Genehmigung des Gestaltungsplans anzupassen. Wie bereits im Prüfbericht vom 17. Juli 2014 hingewiesen , besteht gernäss Gefahrenkarte im Planungsperimeter eine geringe bis mittlere Gefährdung. Von einer Überflutungsgefahr des Tramälebaches sind die Parzellen Nrn. 2247 und 2275. betroffen. Diesem Aspekt gilt es bei der weiteren Planung genügend Rechnung zu tragen. Abweichungen von der Regelbauweise Gestaltungspläne können gernäss § 24 Abs. 2 PBG von der Regelbauweise abweichen , wenn dadurch gesamthaft eine bessere Siedlungsgestaltung erzielt wird und dies im öffentlichen Interesse liegt. Wie aus Kapitel 5.3 und 5.5 des Planungsbe- . richts hervorgeht, wird im Rahmen des Gestaltungsplans nur geringfügig von der Regelbauweise abgewichen. Anstelle der max. Firsthöhe von 12.5 m wird eine max. Gesamthöhe von 11.5 m fixiert (Art. 7 SBV}. Abweichend zur Regelbauweise (vgl. Art. 4 Ziffer 1 Ba uR) soll für das gesamte Gebiet nur eine Dichteziffer festgelegt werden. Anstelle der Ausnützungsziffer von 0.6 (resp. 0.5 für Wohnbauten) wird eine Geschossflächenziffer von 0.8 festgelegt. Wie aus der revidierten Umrechnungstabelle (Anhang PBV, gültig ab 1. Mai 2014) hervorgeht, entspricht dieser Wert in etwa einer Ausnützungsziffer von 0.5. Um der gewachsenen Struktur gerecht zu werden und eine gewisse Durchgrünung zu unterstützen, scheint diese Regelung vertretbar. Schliesslich wurde festgestellt, dass die max. zulässige Gebäudehöhe resp . max. traufseitige Fassadenhöhe unverändert bei 7.5 m bleibt. Abweichend zur bisherigen Regelung, wonach der Kniestock im dritten Geschoss max. 0. 8 m sein darf, soll die max. Kniestockhöhe generell auf 1.0 m erhöht werden (Art. 8 Abs. 1 SBV). Da die Kniestockhöhe neu (abweichend zum alten Recht) ,inkl. Dachkonstruktion berechnet wird , kann diese Erhöhung akzeptiert werden . Sonderbauvorschriften (SBV) Art. 5 Abs. 2 und 3 Satz 2 SBV Mit diesen Bestimmungen wird geregelt, dass vor Erteilung einer Baubewilligung für die Mitbenutzung der im Gestaltungsplan vorgesehenen Ein- und Ausfahrten, samt den erforderlichen internen Verkehrsflächen, eine entsprechende Regelung im Gru ndbuch in Form eines Servituts einzutragen ist. Eine entsprechende Regelung
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mit Grundbucheintrag ist auch für den Bau- und Unterhalt einer gemeinsamen Hausanschlussleitung vorgesehen. Gernäss Stellungnahme des Rechtsdienstes greifen entsprechenden Regelungen von Art. 5 Abs. 2 und 3 Satz 2 SBV in die bundeszivilrechtlich statuierte Vertragsfreiheit ein. Rechtlich sind diese Regelungen somit problematisch. Da sie mit dem Prüfbericht vom 17. Juli 2014 indes nicht kriti· siert wurden, werden sie dennoch akzeptiert.
Zusammenfassung Wie eingangs erwähnt, stehen sowohl die Abteilung Natur und Landschaft als auch das Hochbauamt der geplanten Einstellhalle (Oidtimer-Nutzfahrzeuge)sowie der Gestaltung des Aussenraums kritisch gegenüber. Im Übrigen wurden gegenüber dem Gestaltungsplan Hänggert von den einbezogenen Fachsteilen keine grundsätzlichen Vorbehalte geäussert. Die an lässlich der Vorprüfung gemachten Anregungen und Vorbehalte wurden weitgehend berücksichtigt oder hinreichend begründet. Insgesamt erfüllt der Gestaltungsplan Hänggert die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) knapp und kann genehmigt werden.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und ·eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
1 5.. Dez. 2014
9160-S-1.pdf
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Kanton Thurgau Politische Gemeinde Roggwil
Gestalt·ungsplan Hänggert
Sonderbauvorschriften
Öffentliche Auflage vom
22.09.2014 bis
11.10.2014
Vom Gemeinderat beschlossen am 02.09.2014 Der~meindeschreiber
Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit Entscheid Nr. .&J...
vom
.AS.:.-.12.. .... 201~
Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt per ... .. . ............. .. ..
KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD
Der Gemeinderat Roggwil erlässt gestützt auf die § § 23 ff. Planungs- und Baugesetz vom 21.12.2011 den Gestaltungsplan Hänggert.
1.
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Der Gestaltungsplan Hänggert gilt für das im Situationsplan 1:500 umgrenzte Planungsgebiet umfassend die Parzellen Nr. 532, 2224, 2247 und 2275 im Grundbuch Roggwil.
Art. 2 Zweck
Der Gestaltungsplan Hänggert bezweckt die Festlegung der Randbedingungen für eine gut auf die historische Umgebung und den mehrheitlich noch intakten Dorfeingang angepasste Überbauung des Planungsgebietes unter Wahrung der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer. Im Weiteren sind eine zweckmässige Erschliessung und eine gute Umgebungsgestaltung sicherzustellen.
Art. 3 Inhalt und Wirkung
Der Gestaltungsplan Hänggert umfasst folgende Bestandteile: 1.
Allgemein verbindlich: - Sonderbauvorschriften - Situationsplan 1 : 500
2.
Erläuternd: - Planungsbericht - Modell 1 : 500
14 .08.2014/a n/1395.1 0/Sonderbauvorschriften.doc
2.
Erschliessung
Art. 4 Öffentliche Erschliessung
Bezüglich Verkehr, Abwasser und Wasser gilt das Planungsgebiet als erschlossen. 2 Die Entwässerung aller Bauten und Anlagen kann für die bereits überbaute
Parzelle Nr. 532 weiterhin im Mischsystem erfolgen. Für die Parzellen Nr. 2224, 224 7 und 2275 wird eine Entwässerung im Trennsystem vorgeschrieben. Die max. Abflusskoeffizienten richten sich nach dem aktuell gültigen GEP. 3 Die EW-Erschliessung erfolgt mit EW-Kabeln und neuer Verteilkabine ge-
mäss Situationsplan ab der bestehenden Trafostation Betenwilerstrasse. Die Hochspannungsleitungszuleitung zur Trafostation ist gemäss Situationsplan zu verlegen.
Art. 5 Hauszufahrten, Hausanschlüsse
Sämtliche Zufahrten zum Planungsgebiet erfolgen ab der Betenwilerstrasse. Neben den drei bereits vorhandenen sind weitere zwei Ein- und Ausfahrten gemäss Situationsplan zugelassen. 2 Soweit Parzellen über gemeinsame Ein- und Ausfahrten verfügen, sind ent-
sprechende Regelungen zur gegenseitigen Mitbenützung der gemäss Situationsplan vorgesehenen Ein- und Ausfahrt samt erforderlicher interner Verkehrsflächen vor Erteilung einer Baubewilligung im Grundbuch als Servitut einzutragen. 3 Das Regenabwasser der Parzellen im Trennsystem ist mittels gemeinsamer
privater Hausanschlussleitung direkt zum Tramälebächli abzuleiten. Eine entsprechende Regelung zum Bau- und Unterhalt der Leitung ist vor Erteilung einer Baubewilligung im Grundbuch als Servitut einzutragen. 4 Die Hausanschlüsse für Schmutzabwasser sind mit denjenigen für Wasser
zu koordinieren.
14.08.2014/an/1395.1 0/Sonderbauvorschriften.doc
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3.
Bebauung
Art. 6 Baubereiche
Innerhalb des Baubereiches für eine Einstellremise ist eine Einstellhalle für Oldtimer-Nutzfahrzeuge und damit verwandte gewerbliche Nutzungen zuläsSig.
2 Innerhalb der Baubereiche für Wohn- und Gewerbebauten sind Wohn- und Gewerbe- wie auch Mischbauten zulässig. 3
Im Interesse des Ortsbildschutzes ist ein Abbruch des Wohnteils von Gebäude Assek. Nr. 93 nicht gestattet.
4
Die im Situationsplan definierten Baubereiche dürfen von vorspringenden Gebäudeteilen mit Ausnahme von Dachvorsprüngen um max. 1.50 m überschritten werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften von § 24 Abs. 1 PBV.
5 Klein- und Anbauten sind auch ausserhalb der festgelegten Baubereiche zu-
lässig. Diese haben jedoch einen Gebäudeabstand von minimal 3.0 m einzuhalten.
Art. 7 Bauvorschriften
Die max. Geschossflächenziffer beträgt unabhängig von der Nutzungsart 0.80. 2 Die maximal zulässige Gesamthöhe beträgt 11.50 m. 3 Die maximal zulässige traufseitige Fassaden höhe, jeweils gemessen an der
Talfassade, beträgt 7.50 m. Als massgebendes Terrain gilt mit Ausnahme im Baubereich für eine Einstellremise das gewachsene Terrain. Dort ist eine im Interesse des Hochwasserschutzes gestaltete Terrainhöhe von 432.00 m ü. M. massgebend. 4
Die maximal zulässige Gebäudelänge beträgt 40 m.
5 Für über dem massgebenden Terrain liegende Gebäudeteile von Unterni-
veaubauten sowie für An- und Kleinbauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 3.0 m. Davon ausgenommen sind Gerätehäuschen mit einer Grundfläche von weniger als 9 m2 und einer Gesamthöhe von maximal 2.20 m. Diese dürfen bis 1.50 man die Grenze gebaut werden. 14.08.2014/an/1395.1 0/Sonderbauvorschriften.doc
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6 Für über dem massgebenden Terrain liegende Teile von unterirdischen Bau-
ten sowie ebenerdige Anlagen wie Zufahrten, Abstellplätze, Hauszugänge und Spielplätze gilt ein Grenzabstand von minimal 0.50 m. 7 Für nicht ebenerdige Anlagen wie Schwimmbäder, Schwimmteiche, Biotope
sowie wärmetechnische Anlagen beträgt der Grenzabstand minimal 3.00 m. 8 Aufschüttungen, Abgrabungen, Mauern und Wände haben einen Grenzabstand von der Hälfte der Höhe, im Minimum 0.50 m einzuhalten. 9
Im Interesse des Hochwasserschutzes gilt für den Baubereich Einstellremise eine minimale Erdgeschosskote von 432.00 m ü. M .. Auch darf in diesem Baubereich keine Unterkellerung erfolgen.
Art. 8 Gestaltungsvorschriften
Gebäude mit Hauptnutzflächen müssen 2 Vollgeschosse aufweisen. Die max. Kniestockhöhe beträgt 1.0 m. 2
Balkone sind weit möglichst in das Gebäudevolumen zu integrieren.
3 Sämtliche Gebäude, mit Ausnahme von Anbauten, sind mit symmetrischen
Giebeldächern mit Firstrichtungen gernäss Situationsplan zu versehen 4 Allfällige Solaranlagen dürfen von vorne und von oben gesehen nicht über
die Dachfläche hinausragen. 5 Für die Fassadenflächen sind zurückhaltende und gut eingepasste Materia-
lien (vorzugsweise Holzverkleidungen) und Farben zu verwenden. Die architektonische Gestaltung der Baukörper muss hohen Anforderungen genügen und ist gut auf die Umgebung abzustimmen. Insbesondere sind keine Sektionaltare gestattet. Mit der Baueingabe ist ein detailliertes Material- und Farbkonzept vorzulegen. welches auch die Umgebungsflächen mit einbezieht.
Art. 9 Energie
Die Wärmeversorgung hat nach Möglichkeit über eine Fernwärmeheizung zu erfolgen.
14.08.2014/an/1395.1 0/Sonderbauvorschriften.doc
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Umgebungsgestaltung
Art. 10 Parkplatzbereich
Der Parkplatzbereich dient der Erstellung eines öffentlichen Parkplatzes. Gebäude sind nicht erlaubt. 2 Mit Ausnahme der Fahrspur ist der Parkplatz sickerfähig zu gestalten.
Art. 11 Grünbereiche, Baumpflanzungen
Die Grünbereiche sind minimal zu versiegeln und möglichst zu durchgrünen. An den im Situationsplan bezeichneten Stellen sind hochstämmige einheimische Bäume zu pflanzen.
Art. 12 Interne Verkehrsflächen
Die Gestaltung der internen Verkehrsflächen ist auf die Erdgeschossnutzungen sowie den Strassenraum abzustimmen. Die Flächen dürfen mit einem Belag versehen werden. Diese sind, soweit die Nutzung es zulässt siekerfähig zu gestalten oder über die Schulter zu entwässern.
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Art. 13 Abstellplätze
Abstellplätze dürfen nicht innerhalb der Grünbereiche erstellt werden.
Art. 14 Abfallsammelstelle
An der im Situationsplan bezeichneten Stelle ist eine Sammelstelle für Kehrichtcontainer anzulegen.
5.
Weitere Bestimmungen
Art. 15 Schlussbestimmungen
Der Gestaltungsplan Hänggert tritt nach der Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt auf einen vom Gemeinderat festzulegenden Zeitpunkt in Kraft. 14.08.2014/an/1395.1 0/Sonderbauvorschriften.doc
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