Lindenweg
Piano d'utilizzazione speciale · Thundorf
Documento
- Numero
- 78
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Piano particolareggiato
- Comune
- Thundorf
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvato da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Ersterlass
- Adottato
- 15 dic 2014
- In vigore dal
- 15 dic 2014
Carta
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Testo
9147-E-1.pdf
Departement für Bau und Umwelt
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Thurgau~~ Frauenfeld, 15. Dezember 2014
Entscheid Nr. 78 0166/2014/DBU/ARE
Politische Gemeinde Thundorf Gestaltungsplan "Lindenweg"
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Gemeinderat Thundorf am 27. Mai 2014 beschlossene Gestaltungsplan "Lindenweg" wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Thundorf, Hauptstrasse 10, 8512 Thundorf, unter Beilage von vier Dossiers Gestaltungsplan "Lindenweg", je mit Genehmigungsvermerk (charge) - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Hochbauamt "- Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von einem Dossier Gestaltungsplan "Lindenweg", mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten
Erwägungen: Mit Schreiben vom 5. September 2014 ersucht der Gemeinderat Thundorf um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Die Vorlage wurde unter dem damaligen Namen "Ribi" mit Bericht vom 9. August 2013 sowie mit Nachtrag vom 20. November 2013 durch das Amt für Raumentwicklung vorgeprüft Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Auf die in der Vorprüfung angebrachten Hinweise und Vorbehalte wurde in den zur Genehmigung eingereichten Unterlagen eingegangen und die entsprechenden Anpassungen soweit umgesetzt, dass der Gestaltungsplan toleriert werden kann. in qualitativer Hinsicht überzeugt der Gestaltungsplan insgesamt nach wie vor nicht. Gegen den Gestaltungsplan liegen beim Departement für Bau und Umwelt keine Rekurse vor.
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Thurgau"'~ 2/3
Mit Entscheid Nr. 24 vom 8. März 2007 genehmigte das Departement für Bau und Umwelt die Teilrevision der Ortsplanung der Politischen Gemeinde Thundorf. Diese um. fasste unter anderem die Einzonung der Parzelle Nr. 236 in die zweigeschossige Wohnzone (W2) am nördlichen Dorfrand von Thundorf und deren Überlagerung mit einer Gestaltungsplanpflicht zur Sicherstellung einer optimalen Einpassung von Bauten und Anlagen ins Orts- und Landschaftsbild an exponierter tage. Der nun zur Genehmigung vorliegende Gestaltungsplan "Lindenweg" regelt gernäss Art. 1 der Sonderbauvorschriften (SBV) eine geordnete und auf die örtlichen Verhältnisse abgestimmte Bebauung, welche Rücksicht auf die Hanglage nimmt, einen geringen Energieverbrauch aufweist und verschiedene Wohnformen auf genannter Parzelle ermöglicht. Die allgemeinverbindlichen Teile des vorliegenden Gestaltungsplans bestehen aus dem Plan (1 :500) und den Sonderbauvorschriften. Dem Planungsbericht sowie dem Planteil mit der Legendenüberschrift "Informeller Inhalt" kommt eine hinweisende und erläuternde Wirkung zu. Zur Umsetzung des Zweckartikels wurden in den SBV Bestimmungen zur maximalen Gebäudelänge (Art. 3), zur Gestaltung der Bauten (Art. 10-12), zur Umgebungsgestaltung (Art. 13-14) sowie zum Energiebedarf (Art. 19) festgesetzt. Die Bestimmungen zur Gestaltung der Bauten und deren Umgebung sind insbesondere im Hinblick auf den ursprünglichen Anlass der Gestaltungsplanpflicht, respektive den Zweck des vorliegenden Gestaltungsplans, die Sicherstellung einer auf die örtlichen Verhältnisse und die Hanglage abgestimmte Bebauung, sehr knapp ausgefallen. Diesbezüglich wird die Gemeindebehörde im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens gefordert sein. Insbesondere ist auf die am westlichen Rand der Parzelle gelegenen, geschützten Hecken 'Rücksicht zu nehmen. Insgesamt kann der Gestaltungsplan Lindenweg als sachgerecht gernäss § 23 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) bezeichnet werden, auch wenn der Gestaltungsplan in qualitativer Hinsicht nicht zu überzeugen vermag . Zahlreiche Regelungen wie z. B. Art. 14 SBV sindangesichtsder exponierten Lage viel zu unbestimmt definiert. Die Bestimmungen zur Bebauung richten sich im Wesentlichen nach den Bestimmungen des Baureglements. Die Ausnützungsziffer gernäss Regelbauweise in der Wohnzone W2 beträgt 0,35". Die neu festgelegte Geschossflächenziffer entspricht mit 0,6 dem Umrechnungswert gernäss Anhang zur Verordnung des Regierungsrates zum Planungs- und Baugesetz (PBV; RB 700.1). Hingegen wird in den BaubereichenBund C die Gebäudelänge eingeschränkt. Das Baureglement verlangt symmetrische Giebeldächer mit einer Neigung von 25 bis 45°. Abweichend dazu setzt d'er Gestaltungsplan Giebeldächer mit einer Neigung von 15 bis 20° fest, die zudem nicht zwingend symmetrisch sein müssen. Mit dieser Bestimmung wird auf die Vorprüfung reagiert, indem die Giebeldachpflicht aus dem Baureglement aufgenommen wird. Der Verzicht auf die Symmetrie und die geringe Dachneigung wird mit der tieferen Gesamthöhe begründet. Die Regelung überzeugt in der vorliegenden Art nicht, kann aber knapp akzeptiert werden. Schliesslich wird von den ordentlichen Strassenabständen gernäss § 43 bis 47 des
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Thurgau~~ 3/3
Gesetzes über Strassen und Wege (StrWG; RB 725.1) abgewichen. Begründet wird die Abweichung mit topografischen Gegebenheiten und angestrebter minimaler Erschliessungsflächen. Das Amt für Umwelt hält in seiner Stellungnahme vom 23. September 2014 fest, dass das Überbauungsgebiet gernäss des Generellen Entwässerungsplans im reduzierten Mischsystem bei Abflussbeiwerten von 0,15 (Regenabwasser) bzw. 0,20 (Mischabwasser) zu entwässern ist. Das Ingenieurprojekt für die Kanalisation ist dem Amt für Umwelt separat zur Genehmigung einzureichen. Wir weisen darauf hin, dass gernäss § 26 Abs. 1 PBG die Politische Gemeinde für die zeit- und sachgerechte Erschliessung der Bauzone verantwortlich ist. Der vorliegende Gestaltungsplan kann erst realisiert werden, wenn die im Plan ausgeschiedene öffentliche Zufahrtsstrasse gesichert ist. Dies geschieht am besten mittels eines Erschliessungsvertrags. Im Übrigen haben die einbezogenen Fachsteilen im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung keine Vorbehalte gegen den Gestaltungsplan angebracht. Die Vorlage entspricht den Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und wird genehmigt.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
9147-S-1.pdf
Kanton Thurgau Politische Gemeinde Thundorf
Gestaltungsplan nlindenweg'' Sonderbauvorschriften
Genehmigung
Vom Gemeinderat beschlossen 27. Mai 2014
am:
Öffentliche Auflage vom:
20. Juni 2014
7ßZ A. Hersehe
bis:
09. Juli 2014
R. Sturzenegger
Durch Departement für Bau und Umwelt genehmigt am:
I~· AZ. ZOJ~
lnkraftsetzungsbeschluss des Gemeinderates
Ent scheid Nr.
KANTON THURGAU DEPARTEMENT [:"ÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD
am :
BHAteam.ch BHAteam Ingenieure AG
BHAteam Ingenieure AG Breitenstrasse 16 I 8501 Frauenfeld Tel. 052 724 03 00 I Fax 052 724 03 01 Projekt·Nr. 5944 I Dat um : 28.08.2014
Politische Gemeinde Thundorf Gestaltungsplan "Lindenweg" 1 Sonderbauvorschriften
Genehmigung Seite 2 von S
Inhaltsverzeichnis
A.
Allgemeines
3
B.
Bauvorschriften
3
c.
Gestaltungsvorschriften
4
D.
Umgebungsgestaltung
5
E.
Erschliessung
5
F.
Schlussbestimmungen
5
BHAteam Ingenieure AG I Frauenfeld P:\5944 Thundorf, GP Lindenweg\07 PB SBV\3.0 Genehmigung\SBV-Genehmigung 3.0-tts.äocx
Politische Gemeinde Thundorf Gestaltungsplan "Lindenweg" I Sonderbauvorschriften
A.
Allgemeines
Art.l
Geltungsbereich und Zweck
Genehmigung Seite 3 von 5
Der Gestaltungsplan gilt für den im Plan 1: SOO bezeichneten Perimeter. Der Gestaltungsplan bezweckt eine geordnete und auf die örtlichen Verhältnisse abgestimmte Bebauung, welche Rücksicht auf die differenzierte Hanglage nimmt, einen geringen Energieverbrauch aufweist und verschiedene Wohnformen ermöglicht.
Art. 2 Bestandteile und Verbindlichkeiten
Der Gestaltungsplan setzt sich zusammen aus dem Plan 1: SOO, den Sanderbauvorschriften und dem Planungsbericht. 2
Der Plan 1: SOO und die Sonderbauvorschriften sind allgemein verbindlich. Der Planungsbericht hat erläuternden Charakter.
B.
Bauvorschriften
Art. 3 Baubereiche
Die Baubereiche für Hauptbauten werden unterschieden in: •
Baubereich A und C:
Reiheneinfamilienhäuser, Doppeleinfamilienhäuser, Einfamilienhäuser
•
Baubereich B:
Einfamilienhäuser
Die Hauptbauten sind innerhalb der bezeichneten Baubereiche zu erstellen. Innerhalb der Baubereiche gelten folgende maximale Gebäudelängen: Baubereiche A:
27.0m
•
Baubereiche B:
1S.Om
•
Baubereiche C:
21.0 m
3
Es gilt die offene und halboffene Bauweise.
4
Es sind Wohnnutzung und nicht störende Gewerbe- oder Dienstleistungsbetriebe zulässig, soweit sie mit dem Wohn- und Überbauungscharakter der Umgebung vereinbar sind.
5
Der Baubereich Vorplatz dient der Erstellung von privaten Abstellplätzen, Carports, Garagen und Parkplätzen für Besucherlnnen.
6
Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten, welche mit dem Untergeschoss zusammengebaut sind dürfen über die Baubereiche hinausragen.
/
Art. 4 •
Grünbereich
Im Grünbereich sind Gerätehäuschen, Anlagen sowie Gebäudezugänge zugelassen. Die Grundfläche für Gerätehäuschen darf im Sinne von § 99 PBG maximal 2 9m und die Gesamthöhe maximal 2.20 m betragen.
Art. 5 Bankettbereich
Im Bankettbereich sind keine Bauten zugelassen. Der Bereich ist ständig freizuhalten. BHAteam Ingenieure AG I Frauenfeld P:\5944 Thundorf, GP Lindenweg\07 PB SBV\3.0 Genehmigung\SBV-Genehmigung 3.0-tts.docx
Politische Gemeinde Thundorf Gestaltungsplan "Lindenweg" I Sonderbauvo rschrihen
Art. 6 Genehmigung
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Platzbereich
Der Platzbereich dient dem Aufenthalt. Dies soll mit einer ansprechenden Gestaltung und zweckmässiger Ausstattung sichergestellt werden . .Der Bereich ist mit einem sickerfähigen Belag auszuführen.
Art. 7
Art. 8 Grenz- und Gebäudeabstände
1
Der grosse Grenzabstand beträgt 8.0 m; der kleine Grenzabstand beträgt 4.0m.
2
Die Gebäudeabstände richten sich nach den Brandschutzrichtlinien der Vereinigung kantonaler Feuerversicherer (VKF).
Höhenmasse
Innerhalb der Baubereiche sind zwei Vollgeschosse, ein Untergeschoss und ein Dachgeschoss gernäss § 26-28 PBV zulässig.
Art. 9 Geschossflächenziffer
Im Gestaltungsplangebiet gilt eine Geschossflächenziffer von 0.60 exklusiv Bonusregelungen gernäss § 34 und 35 PBV.
C.
Gestaltungsvorschriften
Art. 10 Gesamtwirkung
Alle Gebäude und Anlagen sind in ihrer Proportion und äusseren Gestaltung so auszuführen, dass eine gute Gesamtwirkung und Einordnung ins Ortsbild erzielt wird.
Art. 11 Fassadengestaltung
Die Fassaden sind innerhalb des Perimeters möglichst in aufeinander abgestimmter Farbgebung auszuführen.
Art. 12 Dachgestaltung
1
Die Gebäude sind mit Giebeldächern auszuführen . Giebeldächer müssen möglichst dem Hangverlauf folgen, so dass Terrainverlauf und Dachneigung miteinander korrespondieren . Die Dachneigung ist in Richtung Süd-Nord anzuordnen .
2
Die grosse Kniestockhöhe ist jeweils im höher gelegenen Teil des Terrainverlaufs anzuordnen.
3
Die Giebeldächer sind mit einer Neigung zwischen 15 bis 20° Grad auszuführen . Dacheindeckungen sind mit aufeinander abgestimmter dunkler Farbgebung auszuführen
4
Technische, flächendeckende Einrichtungen wie PV-Anlagen und thermische Solaranlagen sind konstruktiv in die Dächer zu integrieren. Weitere technisch bedingte Aufbauten sind in Material und Farbe möglichst unauffällig und schlicht auszuführen.
BHAteam Ingenieure AG I Frauenfeld P:\$944 Thundorf, GP lindenweg\07 PS SBV\3.0 Genehmigung\SBV·Genehmigung 3.0·tts.docx
Politische Gemeinde Thundorf Gestaltungsplan "Lindenweg" I Sonderbauvorschriften
D.
Umgebungsgestaltung
Art. 13 Terraingestaltung
Genehmigung Seite 5 von 5
Terraingestaltungen haben sich möglichst dem natürlichen Geländeverlauf anzupassen. Abgrabungen und Aufschüttungen sind auf max. 1.5 m zu beschränken.
7 altri articoli
Art. 14 Bepflanzung
Es sind einheimische standortgerechte Bäume und Sträucher zu pflanzen
E.
Erschliessung
Art. 15 Verkehrserschliessung
Die verkehrsmässige Erschliessung erfolgt über die im Plan 1:500 dargestellte öffentliche Zufahrtsstrasse.
Art. 16 Fusswegverbindung
Der öffentliche Fussweg ist an der im Plan 1: 500 bezeichneten Stelle anzuordnen.
Art. 17
Art. 18 Werkleitungen und Entwässerung
1
Die Lage der Werkleitungen ist im Plan 1: 500 festgelegt. Die Details bezüglich Höhenlage, Dimension etc. werden bei der Ausführungsplanung definiert.
2
Die Entwässerung ist im Trennsystem zu erstellen.
Abfallentsorgung
An der bezeichneten Stelle an der Friedbergstrasse ist ein zentraler Entsorgungsstandort für Haushaltabfall anzulegen. Die erforderliche Fläche ist im Rahmen des Erschliessungsprojektes sicherzustellen.
Art. 19 Energie
Die Gebäude in den Baubereichen A und B müssen die Anforderungen des Minergie-P Standards erfüllen. Der Energiebedarf ist soweit technisch und wirtschaftlich möglich überwiegend aus erneuerbarer Energie zu decken.
F.
Schlussbestimmungen
Art. 20 lnkrafttreten
Der Gestaltungsplan tritt nach Genehmigung durch das kantonale Departement für Bau und Umwelt, sowie lnkraftsetzungsbeschluss des Gemeinderates in Kraft.
BHAteam Ingenieure AG I Frauenfeld P:\5944 Thundorf, GP Lindenweg\07 PB SBV\3.0 Genehmigung\SBV-Genehmigung 3.0-tts.docx