Ruederbaum
Piano d'utilizzazione speciale · Altnau · Abrogato il 25 giu 2007
Documento
- Numero
- 78
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Piano particolareggiato
- Comune
- Altnau
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvato da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung teilw Ausserkraftsetzung
- Adottato
- 25 set 2006
- In vigore dal
- 25 set 2006
- Abrogato
- 25 giu 2007
Carta
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File
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Testo
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Departement für Bau und Umwelt
EXEMPLAR A~RP TG ~~
Thurgau~~ Frauenfeld, 25. September 2006
Entscheid Nr. 78 2316/2006/DBU/ARP
Politische Gemeinden Altnau und Münsterlingen • Zonenplanänderung "Parzellen Nrn.1240 + 1241" (PG Münsterlingen) • Gestaltungsplan "Ruderbaum II" (PG Altnau I PG Münsterlingen)
1. Mit Schreiben vom 23. Juni 2006 ersucht die Bauverwaltung Altnau im Auftrag der Gemeinderäte Altnau und Münsterlingen um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlagen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass die Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurden. Beim Departement für Bau und Umwelt (DBU) sind gegen die Zonenplanänderung sowie gegen den Gestaltungsplan keine Rekurse hängig. 2. Die Zonenplanänderung "Parzellen Nrn. 1240 + 1241'' (PG Münsterlingen) umfasst die teilweise Umzonung der beiden besagten Parzellen von der Seeuferschutzzone Se in die Campingplatzzone Cp (Parz. Nr. 1241) bzw. von der Cp in die Wohnzone W 0.8 (Parz. Nr. 1240). Im Zusammenhang mit der Zonenplanänderung stellt das Forstamt fest, das sich die im Zonenplanausschnitt rot eingezeichnete Waldabgrenzungslinie- abweichend vom zugehörigen Waldfeststellungsplan Nr. 1 auch über Parzelle Nr. 1240 erstreckt, obwohl dort der Wald an eine Zone des Nichtbaugebietes ( Seeuferschutzzone) grenzt. Dieser zeichnerische Fehler kann ohne neuerliche öffentliche Auflage mittels Hinweisvermerk bereinigt werden. Mit Beschluss Nr. 399 hat der Regierungsrat am 8. März 1983 den Gestaltungsplan "Ruderbaum" genehmigt, in welchem vor allem die Erschliessung des Gebietes zwischen dem Hafen und dem Campingplatz Ruderbaum südlich der Bahnlinie geregelt wurde. Mit dem vorliegenden Gestaltungsplan "Ruderbaum II" (nachfolgend GP) sollen nun die Belange des Campingplatzes Ruderbaum öffentlich-rechtlich gesichert werden. Der GP besteht aus einem allgemeinverbindlichen Plan im Massstab 1:1 '000 plus Sonderbauvorschriften (SBV) sowie einem Planungsbericht (informativer Teil). Der Zweck des GP ist in Art. 2 SBV definiert. Innerhalb des Planungsgebietes wird der rechtskräftige Gestaltungsplan Ruderbaum (RRB Nr. 399 vom 8. März 1983) aufgehoben und durch den GP "Ruderbaum II" ersetzt. Der GP wurde mit Bericht vom 29. Oktober 2003 vom Amt für Raumplanung vorgeprüft. Die im Prüfbericht abgegebenen Hinweise wurden im Hinblick auf die Genehmigungseingabe mehrheitlich berücksichtigt. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung weist das Forstamt darauf hin, dass unter dem Begriff "einfache Abschrankungen" (Art. 3 Abs. 2 SBV) keine Drahtgitterzäune oder andere, für die
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Tierwelt undurchlässige Einrichtungen erstellt oder geduldet werden dürfen (Hinweisvermerk). Die beiden Vorlagen entsprechen den Anforderungen im Sinne von § 33 Abs. 1 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und werden genehmigt.
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die von der Gemeindeversammlung Münsterlingen am 23. Mai 2006 beschlossene Zonenplanänderung "Parzellen Nrn. 1240 + 1241" wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Der vom Gemeinderat Altnau am 24. Mai 2005 sowie vom Gemeinderat Münsterlingen am 11. Mai 2005 beschlossene Gestaltungsplan "Ruderbaum II" sowie die Teilaufhebung des Gestaltungsplanes Ruderbaum (RRB Nr. 399 vom 8. März 1983) innerhalb des Planungsgebietes werden genehmigt. 3. Mitteilung an: Gemeinderat Altnau, 8595 Altnau, unter Beilage von zwei Gestaltungsplänen "Ruderbaum II", je mit Genehmigungs- und Hinweisvermerk (charge) Gemeinderat Münsterlingen, 8596 Scherzingen, unter Beilage von drei Zonenplanausschnitten "Parzellen Nrn. 1240 + 1241" und zwei Gestaltungsplänen "Ruderbaum II", je mit Genehmigungs- und Hinweisvermerken (charge) Grundbuchamt Kreuzlingen, Hauptstrasse 74, 8280 Kreuzlingen Amt für Umwelt Forstamt Amt für Raumplanung, unter Beilage von zwei Zonenplanausschnitten "Parzellen Nrn. 1240 + 1241" und eines Gestaltungsplanes "Ruderbaum II", je mit Genehmigungs- und Hinweisvermerken sowie der übrigen Akten
Departement für Bau und Umwelt
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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
2 5. Sep. ZOOS