Schutzplan Kulturobjekte

Piano di protezione · Sommeri

Documento

Numero
5
Tipo
Piano di protezione
Sottotipo
Oggetti culturali
Comune
Sommeri
Cantone
Turgovia
Livello
Comune
Approvato da
DBU
Procedura
Genehmigung Ersterlass
Adottato
29 gen 2015
In vigore dal
1 mar 2015

Carta

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File

Testo

9183-E-1.pdf

Departement für Bau und Umwelt

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Thurgau"'~ Frauenfeld, 29. Januar 2015

Entscheid Nr. 5 0188/2014/DBU/ARE

Politische Gemeinde Sommeri -Änderung Zonenplan (Aufhebung Schutzobjekte) -Änderung Baureglement (Aufhebung Art. 2.4.2) - Schutzplan Kulturobjekte Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:

1.. Die vom Gemeinderat Sommeri am 27. Februar 2014 beschlossene Änderung des Zonenplans (Aufhebung Schutzobjekte) und die Änderung des Baureglements (Aufhebung Art. 2.4.2) werden genehmigt. 2.

Der vom Gemeinderat Sommeri am 27. Februar 2014 beschlossene Schutzplan wird mit Ausnahme von Art. 4 Satz 5 und Art. 7 der Schutz- und Pflegevorschriften genehmigt.

3.

Mitteilung an: - Gemeinderat Sommeri, Hauptstrasse 33, 8580 Soinmeri, unter Beilage von zwei Dossiers "Änderung Zonenplan, Änderung Baureglement, Schutzplan Kulturobjekte, mit Genehmigungs- und Nichtgenehmigungsvermerken (Art. 4 Satz 5 und

Art. 7 SPN) (charge)

Amt für Denkmalpflege Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst Grundbuchamt Sommeri, Bahnhofstrasse 3, 8590 Romanshorn Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von zwei Dossiers "Änderung Zonenplan, Änderung Baureglement, Schutzplan Kulturobjekte, je mit Vermerken analog des Gemeindedossiers sowie der übrigen Akten

Erwägungen:

1.

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 ersucht der Gemeinderat Sommeri um Genehmigung des Schutzplans Kulturobjekte sowie einerZonenplan-und Baureglementsänderung. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass die Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurden. Gegen die zur Genehmigung eingereichten Vorlagen sind keine Rekurse hängig. Auf eine Vorprüfung wurde verzichtet.

2.

Mit Entscheid Nr. 529 vom 26. April 1994 genehmigte der Regierungsrat den rechtskräftigen Zonenplan sowie das Baureglement der Politischen Gemeinde Sommeri. Diese Planungsinstrumente regeln unter anderem den Schutz der erhal-

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Thurgau""~ 2/3

tenswerten Kulturobjekte im Sinne von§ 10 des Thurgauer Gesetzes zum Natur und Heimatschutz (TG NHG; RB 450.1). Gernäss Planungsbericht stützte sich die Gemeinde Sommeri bei der Unterschutzstellung der Kulturobjekte im Jahr 1994 auf eine provisorcisehe Fassung des Hinweisinventars. Auf der Grundlage des aktuellen Hinweisinventars erfolgte nun eine generelle Überprüfung sämtlicher, unter Schutz geste llter oder als wertvoll resp. besonders wertvoll eingestufter Kulturobjekte. Der Gemeinderat Sommeri entschied, diese Kulturobjekte in einem separaten Schutzplan Kulturobjekte mit Schutz- und Pflegevorschriften (SPN) zu schützen. Wie aus dem Planungsbericht hervorgeht, wurde die Zahl der geschützten Gebäude von 34 auf 21 Objekte reduziert. Gleichzeitig wurden die Vorschriften zu den Schutzobjekten in Art. 2.4.2 des Baureglements und die entsprechenden Planeinträge im Zonenplan aufgehoben. Diese Baureglements- und Zonenplanänderung sind ebenfalls Gegenstand dieses Genehmigungsverfahrens. Gernäss Stellungnahme des Amtes für Denkmalpflege vom 26. November 2014 seien die zur Genehmigung eingereichten Planungsinstrumente in Absprache mit dem Amt für Denkmalpflege erarbeitet worden. Dabei sei die Politische Gemeinde Sommeri durch das von ihr beauftragte Planungsbüro bestens begleitet und beraten worden. Auch 'hätten mehrere Begehungen mit der zuständigen lnventarisatorin des Amtes für Denkmalpflege stattgefunden. Bei diesen Augensche inen sei die Einstufung der Objekte überprüft und gegebenenfalls angepasst bzw. bestätigt worden . Aus Sicht des Amtes für Denkmalpflege sei das vorliegende Resultat sehr erfreulich. Von den total 21 im Hinweisinventar als "besonders wertvoll" bzw. als "wertvol l" eingestuften Objekten seien alle in den Schutzplan aufgenommen worden. Dreizehn zuvor als "wertvoll" und jetzt als "Gesamtform erhaltenswert" eingestufte Objekte würden als erhaltenswerte Kulturobjekte künftig im kommunalen Richtplan geführt. Aus der Sicht des Amtes für Denkmalpflege verfügt die Gemeinde Sommeri nun wieder über ein aktualisiertes P lanungsinstrument, das für die Eigentümer Rechtssicherheit bietet. Zudem werden damit in den zentralen Gebieten des Ortsbildes von nationaler Bedeutung die wichtigsten Einzelbauten in ihrem Bestand erhalten. Schutz- und Pflegevorschriften (SPfV) Im Rahmen der ve!Waltungsintemen Vernehmlassung hat sich der Rechtsdienst zu den einzelnen Bestimmungen wie folgt geäussert:

Art. 4 Satz 5: Diese Bestimmung soll den Wiederaufbau von geschützten Gebäuden nach einem Natur- oder Gewaltereignis gewährleisten. Eine solche e!Weiterte Besitzstandsgarantie widerspricht dem Wortlaut des übergeordneten§ 94 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; innerhalb Bauzonen) resp. Art. 24c des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; ausserhalb Bauzonen) und kann daher nicht genehmigt werden .

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Thurgau~~ 3/3

Art. 4 Satz 8: Ob und inwiefern Ausnahmen von kornrnunalen Vorschriften oder

Plänen bewilligt werden können, ist abschliessend in § 92 PBG geregelt. Ergänzend dazu sieht nun auch Art. 4 Satz 8 SPN eine Ausnahmeregelung vor. Diese Regelung, wonach "unter angemessener Berücksichtigung der Nachbarinteressen Abweichungen von den Regelbauvorschriften bewilligt und angeordnet werden können, wenn dies irn Interesse des Objektschutzes oder der Wohnhygiene steht" ist rechtlich nicht unproblematisch. Wie der Rechtsdienst in seiner Stellungnahme festhält sei fraglich, ob diese Bestirnrnung rnit dern übergeordneten§ 92 PBG vereinbar sei. Vorliegend rnüsse dies in einern Individualrechtsschutzverfahren geklärt werden. Art. 4 Satz 8 kann bis auf Weiteres akzeptiert werden.

Art. 7 : Diese Bestirnrnung widerspricht dern übergeordneten § 92 PBG und kann

daher nicht genehmigt werden.

Zusammenfassung Abgesehen von den erwähnten Bestirnrnungen (Art. 4 Satz 5 und Art. 7 SPN) erfüllen die zur Genehmigung eingereichte Änderungen des Zonenplans (Aufhebung Schutzobjekte) und des Baureglements (Aufhebung Art. 2.4.2) sowie der Schutzplan die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) und werden genehmigt.

Rechtsrn ittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen ab Publikation irn Amtsblatt beirn Verwaltungsgerichtdes Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Sie ist unterzeichnet und irn Doppel einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, und es sind die Beweismittel aufzuführen Expediert:

2 9. Jan. 2015

9183-S-1.pdf

Kanton Thurgau Politische Gemeinde Sommeri

Schutzplan Kulturobjekte

Schutz- und Pflegevorschriften

.Öffentliche Auflage vom.

14.03.2014

bis

02.04.2014

Vom Gemeinderat beschlossen am 27.02.2014 Frau Gemeindeammann

Der Gemeindeschreiber

Priska Rechsteiner

Christian Maurer TEltr'ElSE

Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit Entscheid Nr.

S. vom .Z;J. ..-1.. .201~

KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD

Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt per ....... ... . ... .

Stand: 10. März 2014

INHALTSVERZEICHNIS 1.

2.

3.

4. 5.

Zweck und Geltungsbereich

1

Art. 1 Zweck

1

Art. 2 Geltungsbereich

1

Allgemeine Bestimmungen

1

Art. 3 Bewilligungspflicht für Eingriffe

1

Besondere Bestimmungen zu den einzelnen Objekten

1

Art. 4 Gebäude

1

Beiträge und Abgeltungen

2

Art. 5 Beiträge und Abgeltungen

2

Schlussbestimmungen

2

Art. 6 Bewilligungsinstanz

2

Art. 7 Ausnahmen

2

Art. 8 Weitere Schutzobjekte

2

Art. 9 Rechtsmittel

2

Art. 10 lnkrafttreten

2

ANHANG Verzeichnis der geschützten Kulturobjekte

3 3

Politische Gemeinde Sommeri

Schutz- und Pflegevorschriften

Der Gemeinderat Sommeri erlässt, gestützt auf §§ 23 und 24 Planungs- und Baugesetz vom 21.12.2011 (PBG), §§ 2 und 10 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und Heimat vom 8.4.1992 (TG NHG), den Schutzplan Kulturobjekte mit den dazugehörenden Vorschriften.

1.

Zweck und Geltungsbereich

Art. 1 Zweck

Der Schutzplan Kulturobjekte bezweckt die Erhaltung und die fachgerechte Pflege der Kulturobjekte der Gemeinde Sommeri. Der Schutzplan Kulturobjekte umfasst die Schutz- und Pflegevorschriften samt Anhang sowie den Situationsplan 1 :2'500.

Art. 2 Geltungsbereich

Die Bestimmungen des Schutzplans Kulturobjekte gelten für die im Situationsplan bezeichneten Kulturobjekte. Soweit durch den Schutzplan Kulturobjekte nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des Baureglements der Gemeinde. Die Erlasse des Kantons und des Bundes bleiben vorbehalten.

2.

Allgemeine Bestimmungen

5 altri articoli

Art. 3 Bewilligungspflicht für Eingriffe

Alle baulichen Vorkehrungen, Änderungen und Erneuerungen an Kulturobjekten (Innen und Aussen) sind bewilligungspflichtig.

3.

Besondere Bestimmungen zu den einzelnen Objekten

------;Art.4

Gebäude

ie im Situationsplan eingetragenen Gebäude umfassen Bauten, Bauteile und zugehörige Anlagen, die ortsaulich, architektonisch, künstlerisch oder geschichtlich von besonderer Bedeutung sind. Der konkrete chutzumfang wird im Baubewilligungs- I Vorentscheidsverfahren gernäss §§ 98 ff. PBG festgelegt. Die Geäude sind fachgerecht zu unterhalten. er Abbruch dieser Objekte oder eine Zerstörung der schutzwürdigen Teile sind untersagt. Der Wiederauf. au nach einem Natur- oder Gewaltereignis ist gewährleistet.

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C.'J LJJ,, auliche Veränderungen können nur unter Wahrung des besonderen Charakters dieser Bauten vorgenomen werden. Bei Um- und Ausbauten sowie Renovationen ist die zuständige kantonale Fachsteile beratend eizuziehen. Unter angemessener Berücksichtigung der Nachbarinteressen können Abweichungen von den ,"?] egelbauvorschriften bewilligt oder angeordnet werden, wenn dies im Interesse des Objektschutzes oder der ···-- ohnhygiene liegt.

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ln der Umgebung von geschützten Gebäuden sind Bauten und Anlagen besonders sorgfältig zu gestalten und so einzuordnen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht.

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Politische Gemeinde Sommeri

4.

Schutz- und Pflegevorschriften

Beiträge und Abgeltungen

Art. 5 Beiträge und Abgeltungen

Für besondere Aufwendungen der Grundeigentümer leistet die Gemeinde gestützt auf § 15 TG NHG Beiträge und Abgeltungen. Massgebend ist das Beitragsreglement für Natur- und Kulturobjekte.

5.

Schlussbestimmungen

Art. 6 Bewilligungsinstanz

----.Zuständig für Bewilligungen im Rahmen dieses Schutzplans Kulturobjekte ist der Gemeinderat, der auch die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften ausübt. Er kann die kantonalen Fachsteilen als beratende ln'JJ. stanzen beiziehen. f- ~

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Art. 7 Ausnahmen

Der Gemeinderat kann nach Einholung einer Stellungnahme der zuständigen kantonalen Fachsteile Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Schutzplans Kulturobjekte bewilligen, wenn dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.

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Art. 8 Weitere Schutzobjekte

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_ _'-''.",._.Der Gemeinderat kann gestützt auf§ 10 TG NHG weitere Schutzobjekte durch Entscheid bezeichnen.

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(3 ~ := w Art. 9

Rechtsmittel

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~ ~; ~ Gegen Verfügungen, die in Anwendung dieser Bestimmungen erlassen werden, kann innert 20 Tagen seit ~ h: 5 <C Zustellung beim Departement Bau und Umwelt des Kantons Thurgau Rekurs geführt werden.

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~· o co ~Art. 10 lnkrafttreten ~

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Der Schutzplan Kulturobjekte tritt nach der Genehmigung durch das Departement Bau und Umwelt des Kantons Thurgau zu einem durch die Gemeindebehörde zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

2

Politische Gemeinde Sommeri

Schutz- und Pflegevorschriften

ANHANG Verzeichnis der geschützten Kulturobjekte Ortsteil Niedersommeri

Obersommeri

Ass. Nr.

Parz. Nr.

Adresse

Gebäude

1-0042

74

Hauptstrasse 1

Wohnhaus

1-0046

32

Hauptstrasse 19

Wohnhaus Restaurant Saal

1-0053

30

Hauptstrasse 23

Wohnhaus Restaurant

1-0010

26

Hauptstrasse 27

Wohnhaus Post

1-0051/52/133

18

Hauptstrasse

Paritätische Kirche

1-0048

59

Hefenhoferstrasse 2

Pfarrhaus

1-0033

55

Hefenhoferstrasse 11

Wohnhaus

1-0027

17

Kesswilerstrasse 1

Wohnhaus Werkstatt Lager

1-0015

10

Kesswilerstrasse 5

Wohnhaus Scheune

1-0008

25

Poststrasse 2

Wohnhaus Schopf

2-0001

234

Aspenstrasse 8

Wohnhaus

2-0004

227

Aspenstrasse 10

Wohnhaus Scheune Garage

2-0006

237

Aspenstrasse 13

Wohnhaus "Säli"

2-0014

218

Eichholzstrasse 13

Wohnhaus

2-0017

202

Förstergasse 3

Wohnhaus

2-0024

208

Förstergasse 6

Wohnhaus Scheune

2-0020

203

Förstergasse 7

Wohnhaus

2-0025

209

Förstergasse 8

Kinderheim

2-0031

248

Hauptstrasse 74

Wohnhaus Pferdestall

2-0043

253

Hueb 5

Wohnhaus Scheune

2-0041

251

Hueb 7

Wohnhaus Remise

10.03.2014/eg/bb/717.1 0/Schutzvorschriften NHG.doc

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