Zonenplan <1987> Parz.Nr. 165

Piano delle zone · Frauenfeld

Documento

Numero
1363
Tipo
Piano delle zone
Comune
Frauenfeld
Cantone
Turgovia
Livello
Comune
Approvato da
RRB
Procedura
Genehmigung Änderung
Adottato
4 ott 1988
In vigore dal
4 ott 1988

Carta

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File

Testo

DER REG-IERUNGSRAT DES KANTONS ·THURGAU . Nr. /:163

Protokoll vom ·' 4. Okt. 1988 Staatsarchiv Thurgau Nr. .3'00 '14S

Zonenplan/Stadt Frauenfeld/Genehmigungsgesuch

·1. Am

7. April 1987 genehmigte der Regierungsrat die

revidierte Ortsplanung der ·Stadt Frauenfeld mit wenigen Vorbehalten und Sistierungen. Gernäss Ziffer 7 lit. a des Dispositives des Beschlusses wurde das Genehmigungsverfahren betreffend Zonenzuweisung der Parzelle Nr. 165 sistiert. Dieses Vorgehen drängte sich auf, weil zur Behandlung des Rekurses durch das Baudepartement und für das regierungsrätliche Genehmigungsverfahren ein Gutachten über die Grundwasserverhältnisse erstellt werden musste. Nachdem dieses nun vorliegt, steht einer Wiederaufnahme des Zonenplangenehmigungsverfahrens betreffend die obgenannte Parzelle nichts mehr im Wege~ 2. Im rechtskräftigen Kantonalen Riebtplan ist die Parzelle Nr. 165

ei~erseits

als Naturschutzgebiet

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und andererseits als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Der Weiher selbst ist im ·Sinne eines Zwischenergebnisses in der Liste der Naturschutzgebiete ··. aufgeführt ·. Die· Parzelle Nr. 165 ist überdies Teil eines Grundwassergebietes " (Ausgangslag~, Kantonaler Richtplan). Die in der Karte des Kantonalen Richt- ··· · planes als Ausgangslage dargestellten Grundwassergebiete dienen als Hilfsmittel für die räumliche Koordi-

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nation. Der entsprechende Planungsgrundsatz lautet, dass die Grundwasservorkommen zu erhalten und zu schlitzen sind. Der Schuti hat die Ausdehnung, Reinheit und Mächtigkeit zu umfassen. Dem Gutachten ist unter anderem zu entnehmen, dass bezüglich der Nutzung des Baggerweihers aus hydrogeologischer Sicht eine Wiederauffüllung mit sauberem Aushubmaterial wie auch eine Erhalturig des offenen Weihers als

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möglich sei, ohne dass mit einer nennenswerten qualitativen Beeinträchtigung des Grundwassers im allgemeinen oder der Beeinträchtigung von bestehenden oder zukünftigen Fassungen im speziellen gerechnet werden muss. Im Falle der Offenhaltung des Weihers besteht nach Auffassung des Gutachters keine Verschmutzungsgefahr für das Grundwasser. Mit der Zuweisung der Parzelle Nr.

165 zur Freihaltezone und Natur-

schutzzone wird den Festsetzungsvorgaben des Kantonalen Richtplans Rechnung getragen. Aufgrund des Gutachtens lässt sich die Offenhaltung des Weihers verantworten. Der Regierungsrat nimmt zur Kenntnis, dass das Baudepartement die Verfügung des kantonalen Amtes für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom

19. November 1970 betreffend Wiederauffüllung des Weihers logischerweise und zeitgleich mit diesem Beschluss zu widerrufen gedenkt. In einem nächsten Schritt wird es Aufgabe der Gemeinde sein, namentlich die Gestaltung, die Nutzung und den Unterhalt des Naturschutzgebietes und des Weihers zu regeln. In diesem Zusammenhang ist auf die entsprechende Kompetenz

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Stadtrates gernäss Art. 45 Abs. 6 BauR hinzu-

weisen. Die· von der Gemeinde Frauenfeld getroffene Zonenzuweisung der Parzelle-Nr.

165 ist zweckmässig.

Somit steht auch in materieller Hinsi0ht einer Genehmigung nichts entgegen.

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Auf Antrag des Baudepartementea

beschliesit der. Regierungsrat: 17 bi~Zuweisung der Parzelle Nr. Freihalt~zone

165 zu Naturschutzzone,

und Gewässer des im Rahmen der Urnenab-

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stimmung vom 8. Juni 1986 beschlossenen Zonenplans der Stadt Frauenfeld ~ird genehmigt. 2. Mitteilung an: Stadtrat Frauenfeld, 8500 Fratienfeld - Grundbuchamt Frauenfeld, 8500 Frauenfeld - Baudepartement - Meliorationsamt - Kantonsforstamt - Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft - Amt für Denkmalpflege Amt für Raumplanung (3) unter Beilage eines Zonenplans mit gelöschtem Sistierungsvermerk betreffend die Parzelle Nr. 165 sowie der übrigen Akten Für richtige Ausfertigung