EPA - UNIP
Piano d'utilizzazione speciale · Kreuzlingen
Documento
- Numero
- 1273
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Piano particolareggiato
- Comune
- Kreuzlingen
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvato da
- RRB
- Procedura
- Genehmigung Ersterlass
- Adottato
- 14 giu 1971
- In vigore dal
- 14 giu 1971
Carta
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Testo
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AUSZUG l\US DEtv'l
vorn
1h~, Juni 1971
llet:.t"irf·ti
Ein::<10J.g0s t a lt1mgspla.n für das Bebauungsareal der Neuen W"a.:r. enha.us AG, Züxich in Kreuzlingen
1. Ni i Scm·eiben vom 17. Dezember 1970 e rs uchte de:r· Stadtrat von
Kreuzlingen um Genehmigung eines E:iuze lgestaltu.ugspla.ns mit bes onderen Bestimmungen für das Bebauu:ngsareal Neue Warenhaus AGt
Zürich, Neubau Filiale K.reuzlingen. Der Plan wurde vom St.adtrat
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am 3. November 1970 gu·ogeheis sen; öffen tlich aufgelegt war er vom 11. bis 24. November 1970. Eine frür~gerecht eingereichte
Einsprache, eingereicht von Rechtsanwalt Dr. Char les Wüthrich im Au.ftro.ge der Erben Guggenheim, Sa:::idbrei te 8 9 K.reuzlingen und de a Herbert Jo:o.as cht Sandbreite 10, Kreuzlingen, "\'rurde lilH· Entscheid v om 14 .• Dezember 1970 abg ewi esen .
2. Gegen diesen Entscheid erhob Rechtsanwalt Dr. C'.o.ar les Wüthrich ftir die gleichen Mandanten :fristgerecht am 23. Dezember 1970 Beschwerde beim Regierun.gsrat mit dem Antrag, es sei der Ge ~~
staltungsplan nicht zu genehmigen. Der Stadtrat von Kreuzlingen i\.usserte sich arn 22 • .Februar 1971 zur Beschwerde; er beantra.gi; 1 sie sei e,bzulelmen. Zur wei tern Klärung wurde am 31. März 19'!1
ein Augenschein mit den Beschwerdeführ ern, den Behörden der Stadt KreuzHngen und den Eigentümern der zu überbauenden Parzellen Vflranstaltet. Dabei wurde von del' Bauherrschaft eine
Ergänzung des Modells verla.ngt; ferner wurde vereinba.1•t, dass der Stadtrat Kreuzlingen die Akten durch Einreichung des f?ühern Gestal tungsplo.ns "Sci,ndbrei te" zu ergänzen und. dass schlicsslich dv.s Tiefbauamt sich zur Frage der im Ge~d;a.l tungsplau f estgelegten Verkehrsregelung zu äus sern habe.
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2
'l.md. Stadtrat die Jh:age d.er Verkehrs1·egolung besp1'ochen ; fe rner Ed;ancl den into:cessierten Amtsstellen des Ke,n:to ns d&s ergänzte Modell der Ueber'b!1uung von Ende April an zur Be gut a.chtung zu1· Ve ri'ü.gung.
). Das Area l des Gestaltungsplans befi ndet si.ch i n der Cityzone~ d.ie nach Bauregloment
11
1.'ür die Schaffung eines st.ädt.is chen J...a.d en·-
\lnd. Geschäftsz ent rums" besti mmt ist. Es if::t geschloss ene Bauweise vo rgesch:d eben; ferner soll di e bauliche Erneuerung nach Ge st-al tung.sp l a,n erfolgen und eine möglichst goschlossene Ladenfront
sowie eine der bes tehenden P~rz ellierung angemes seno, g\insti ge bauliche Ausnützung a.nstreben. Erlaubt s ind 4 und 5 Vollgeschosse; bei nur 3 Vollges chossen ist die Ueberbaung so zu konzipieren ; de,ss e:i.ne sp3-te:r.e Aufstockung möglich ist. Die Rogelausntitzung ist. auf 1, 5 fes·~gesetzt; der Stadtrat kann sie fü r einen Gestaltungsplan his auf 2,0 e rhöhen. Der '!forliegende Gesta.ltungsp l a n gil:'c. fUr insgesamt vJer Parze llE-n mit einer C..-esamtfläche von 5' 761 m2. Damit genügt er den Anfo r de-
rungen. von Art. 21 des Ba.uroglementes. Von den weiteren Erfo rdernissen müssen, da keine Wohnüberba.uung geplant is·t,, Verkehrs re ge-
lung, architektonische Gestaltung und Erschliessung überprüft verd.en.
4. Der Plan sieht die Erstellu.ng eines zweigeschossigen Warenhauses mit Dachaufbauten vor. Die Baukörper sind du1·ch eingeschossige
Grenzbauten mit der Na.chba.rliegenschaft "Femina" verbunden.
Das entspricht den Anforderungen des Baureglementes über die Bauwe i se in der Cityzone; denn die zwei Geschosse sind, da. sie Verkaufsräume enthalten, höher als Normalgeschosse (Gebäudehöhe
an der Hauptstrasse ca. 11 m) . Ueberdies ist gemäss Plan Feine Erweiterungsmöglichkeit auf 3 Geschosse möglich, so dass alle Bedingungen der Cityzone e~füllt sind. Die Ausnützung bleibt mit 1,05 un·ber dem Zulässigen ; auch bei Aufstockung würde die Regel-
&usnützu11g von 1-5 nicht erreicht.
·- 3 -
Das l1 r ojekt uurde von d e:r Jw.ntona. J.cn l1enl;.malpfloz0 :i.n b e zi~ '.J cul Ge sto,ltung und Ri.nfügung in das Staütb:i.ld beur teil t ;
Eürn~ir11fo
lrerden i n d :i. e s or H:l.n.s5.cht n icht erhoben . 5. De r Ges tal tungspla n l egt l ängs de r Ha u.pt.s ·t1•a.sze und. der Parkst ro,~1s e
neu o Ba.u l inien fes t,. Diese ermö g liclxm eine Au...-f'w e i tun.g
d e r schon heut.e ö:urch Li.ch·~ s i gna le ees'c,eu ert a:1 Kreuzung im Be1·ei che di es e. b e i den Stras sen. Das ia i; no·hwend i g p weil de r
gepl ant e Veubau? der im v es entlichen von der Pa r ks trasse her er schlossen wi r üv die ParkJ:~ tra.sse mi-h zusätzlichem Verkehr be-
las tet. Ohne die Aufwei tung der beiden Strassen wär e die I„öwenpla.t zkr euzung zu wenig leistungsfähig. Plan B en-thält die füx die St,rassenverbre i terung und den 'f rott oirneuba u no ·l:,wendige Lanclabtre·~u.ng ;
die weite r en zusätzlich en Hinweise über Abtrefamg
sind in den besonderen Bestimmungen w1ter den Ziffern 6, 7.1 und
8.1 enthalten. Die neue Baulin:i.e für die oberirdischen &u-~en gibt zu keinen Bemerkungen Anla.ss •. Sie häl·t zwar von. <1.er n.ouen Eigentumsgrenz e
nich·b den iLl Gesetz vorg esch.t'iebenen Abstand von 4 Metern ein; da das Trottoir jedoch eine Breite von 4t50 Metern aufweis·!:, und
das neue Warenh~us gemäss Plan nur längs der Parkstrasse Buf die Baulinie gosetzt wird, an der Haupts ·trasse gestaffelt zurück-
gese·l;zt ist (<lie Gebäudegrundri sse we:rid.en durch den Plan P ver-
bindlich festgelegt), ka nn der Regierungsrat diese Baulinie genehmigen. Dagegen kann die Baulinie für die beiden Untergeschosse in der vorliegenden Form nicht genehmigt werden. Vergleicht man die Pläne B (neue Eigentumsgrenz e) und C {Baulini en), so stellt man fest, dass die blaue Baulinie erheblich in das neue Eigentmn des Staates verstösst. Allerdings nützen die geplanten Bauten
diese Baulinien nur zum Teil aus; den Plänen G und Gl kann man jedoch entnehmen, dass bei der südlichen Gebäudeecke der unte1•
dem öffentlichen Grund liegende Raum von den Untergeschossen sehr stark beansprucht wird. Das kann nach Auffassung des Regierungsrates nicht vere..ntwortet werden; denn der Ra.um unter dem Trottoir muss für elektrische Werkleitungen und Telefonleitungen zur Verfügung stehen, da diese in der Strasse nicht ver~·
- -...~
l egt werden können. Der Regierungsrat, l::or:Jm·~ d aher zum Schln,_;:.'l,
dass die blaue Baulini e flir die Untergeschosse a uf Plü.n C nie;ht g enehmigt we r d en kann . Dagegen kann di e im Plan J..
fes +,g <~l egte
n eue Eigentwnsg:r cm ze als B1ulinie für Baut.en un·t er •r errain i'es ·.;-
ge s etzt werden. Di e Pl äne G und Gl sind so anzupas s en , das s die noue EigentmU?:;grenze n ich i.; i.iberschd.tt en uird. Der S·tadtrat. von
Krouz lingfm ist zu verpf lich t en, vo r Erteiltw.g 1lor Baubewilli gun g
die neuen Pläne f i.i.r die Unt ergeschosse dem kantonalen Tiefbauamt vorzulegen . 6. Das neue Waren.haus wird zusätz lichen Yel'l~eh.!· veru:rsa.chen. Die
Parkierung, sowie die Zu- und Wegfahrt muss daher zweckmässig organisiert werden. Nach VSS-Mormen solHe pro 40 - 60 m2 Nutzfläche ein Parkp l a tz v·orha.nden sein. Für den gepla.n't;en Bau mit
rund 5800 m2 Nutzfläche ergibt das 120 - 145 Parkplätze. De:r
Gestaltungsplan weist insgesamt 140 Parkplätze und Abstell.plätz e aus. Einige können wegen der unter Zi f fe r 5 vei·l angten teilweisen ZurUcks etzung der Untergescho sse nicht erstellt werden. Dage gen ist es möglich, die Zahl de r oberirdischen Abst ellplätze zu vergrössern, da. gemäss den besonderen Bestimmtlllgen ( Ziff ern 5.5 und 5.8) das Areal des Einfamilienhauses Ass ek. Nr. 180 hiefilr zur Verfügung steht.
Die Zu.fahrt ist von de1• Parks trasse; die Wegfahrt auf die Sandbrei t estra.sse geplant {Plan E). Das genügt, solange die Parketre,sse nicht stärker belast.et ist als heute. Es is·t aber damit zu rechnen, dass diese Strasse, die in Zulumft eine wichtige Querachse zwischen der Hauptstrasse und der Seetalstrasse bildet, wesentlich stärker belastet wird. Dann kann sich in der Parkstrasse wegen der Linksabbieger der Verkehr stauen und die Löwenkreuzung v~rstopfen. Dem kann begegnet werden, wenn die ganze Zufahrt zum Warenhaus über die Sandbrei t.estrasse erfolgt und die Wegf~hrt· in
die Parkstrasse. Für diese Aenderung des Verkehrs-
flusses müssen die geplant en Bauten nicht anders disponiert
werden; es ist nur eine andere Signalisation des Verkehrs notwendig. Die Ziffer 5.9 der besonderen Bestimmungen wird vom Regiel'U.Ilgsrat de shalb in der vorliegenden Form nicht genehmigt.
Zwar kann die Verkehrsregelung vorderhand noch so erfolgen, wie
eo der Plan B v orsieht, Da0 ogen lw;t nicht df'r S-ta-:ltr~t vc;J. Kreuzl:i.ng en ~
sonde rr1 das S-tr<'l.!:·S0i1- und J10.ud.epo,rt em0n:!J ·,u bestimc::im, ob
unö. wann die Pv.hrrichtIDi.g in der ?arks'tra.sse und J.n der Sandbreite~
7. Ziffer 6.1 der besondern Be sJdmmungen (Verlrnhrsa.nlagen) gibt. zu einer ueit(7J.·en Bemerkung Anlas s. Der Stu.a/li Thi.U•gau kann. sich keines-
falls verpflichten, den projektierten Ausbau der Kreuzung Löwenpla.t..z/ Bärenplatz gleichzeitig mi i; dem Neubau EPA fe:r-liigzustellen. Er wird lediglich d:i.e notueudigen Anpassungen von Trottoir und :li'ahrbah.n im GeJ:tungsbereich cle s G-estal·tungsplans vo r nehmen . Die Kosten werden d a bei gemäss den Bestirmnungen des S·brass engese·bzes zwischen Kanton
und Gemeinde geteilt·.· 8. Gegen den Ge staltungsplan. reichte Rechtsanwalt Dr. Charles Vüthrich, Bischofszell, im Auf-trage cler Erben Guggenheim, ve:drete11 durch Alfred Guggen.hei m, Sandbreite 8, Kreuzlingen., und. Herbert Jona.sch,
Sandbreite 10~ Kreuzlingen, Beschwerde ein; er beantragt, der Plan sei nicht zu genehmigen. fü:grüudet wird die Beschwerde im wesent.lichen mit gestaH;erischplauerischen Argumenten rmd Hinweisen auf ungenUgende Lösung der
Verkehrsprobl eme. Es wird d.a.rgelegt, dass das Areal des Gcstal tungs·· plans zwar in der Cityzone liege, östlich aber durch ausgesprochene
Wohnquartiere begrenzt werde, deren CharaktJr sich in den nächsten Jahrzehnten n.ich-'i; wesentlich ändere. Dem sei im Ges·~al tungsplau
Rechnwig zu tragen durch eine Ueberbauung, welche die bestehenden Bauten nicht erdrlicke und im übrigen auch a.esthetisch besser befriedige. Es sei deshalb der ursprüng liche Gedanke der "Randbebauung" aufzugreifen. 'Weiter wird beanstandet, d.ass die Ueberba.uung El?A zusätzlichen Verkehr bringe, der vor allem für die Liegenschaft Guggenheim unzumutbar sei. Auch könne es nicht verantwortet werden, der Sandbreitestrasse beim heutigen Ausbaustandard dieson zusätzlichen Verkehr zuzumuten.
Der Stadtrat von Kreuzlingen beantragt in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Er erklärt, dass alle frühern Versuche, eine Gesamtüberbauung zustande zu bringen, am Widerstand
1 .
der BErnchwcrJ.cflihrer sch.e i ·be1·-co .
Im weite:.·en weüd; er d<::.i-auf lü n s
de,ss d j.e 1·i.lckwä.rtigo ErschliG.cisung von Geschäf·tshiuseJ~n au d.er
Hauptstre.sso zwingend. not.wendig se i; für :iio Anwohner bringe e:i.nc derartige Nutzung wohl an Werktagen während cie:r Laüenbffnungszeit. eine zusätzli che Del e"s -~ung 9 a.nclers oits soi am Abend. und an Sonnt.a.gon überhaupt ke i n Verkehr zu erwar-ten, wei l clie geplante Ueberbauung gar keine Wohnungen enthalte . Der Vorwurf e i ner störenden~ a. llzu masz i v·en Ueborbauung wiTd zu r ückgewi esen; Gr enza,bs t ände , Gebä udehlihcm und Ausnüt,zung seien i m Rahmen de ss en, was das Bau-
regloment in der Cityzon e zu lasse . Sc h li e~-isli ch wird auch die vorgesehene Verkehr sre gelung al s zweckmässi g bez eichnet; i ns besonde r e kann nach der Auf f as s1mg des St adtrates Kr euzlingen die Sa ndbreitestxasso (mit einseitigem Trottoi r ) a ls Ei nb ahns ~c.rass e noch zus ä ·tz-
licheu Ve rkehr aufnehmen. Eine andere rüch-vrä rtige Ers chliessung der Liegens chaften Guggenheim und Sonasch ist na ch .Au.f fas sung de s Stadtrates nicht zwingend notwendig. 9. Bei der Beurteilung der Beschwerd e ist da.von auszugehen, dass d.as gesamte Qua rtierplangebiet einschliesslich de r Liegens chaften der Beschwe:r.deführer zur Ci tyzone gehört.• Wie schon unter Ziffer 3 bemerkt wurde, ist diese für die Schaffung eines städtischen Ladonund Geschä ftszentrums bestimmt. Die geschlossene Bauweise ist vorgeschrieben, es sind möglichst geschlossene Ladenfronten anzustreben und weniger als vier Geschosse sind nur erlaubt, wenn Konstruktion und Gestu.J.·bung der Ba ute eine sp~Here Aufstockung ermöglichen. Den Beschwerdeführern var das seinerzeit bei der öffentlichen Auflage des Zonenplans mit den entsprechenden Zonenvorschriften. belta.nnt. Ihre Grundstücke wurden durch diese Einzonung(mit Ausnutzungsmög-
lichkeit zwischen 1,5 und 2,0) erheblich aufgewertetJ allerdings nicht als stilles Wohngebiet , sondern als Geschäfts- und Ladenareal~
Sie können sich daher nicht darauf berufent dass der Ge-
staltungsplan den heutigen Gegebenheiten - also Bewahrung des Woh.nquartiercharak:ters - Rechnung tragen müsste. Bei einer neuen Ueberbauung ist der im Baureglement und Zonenplan vorgesehenen Nutzung der Vorzug zu geben.
Die von den ßes chworde2ührern i:üs 'H linschons~rnrt erwäl:w:t,e Iw..ndbeba11ung gegonüberges-toll't, werd.en . D<m Aktcm l iegt d er Ent'l-lurf eine Ge stal t l.1-n.c;spl ans
11
Sandbrei te 11 bei, in welchem die J...iege11scha.f·ten
d el' Bes chwerde führer~ d ie s ü d.licll v.n:stosscmd.e Pa.:rz ell 1~ 285 tmd die
im n e u en Gezta.l tungsp l e.n enth.a l·i;ene Pa,r:i~elle 1182 e ingeseh.1.ossen
wa:ron. Der ganze Komplex umfass t, also nur Gruncleigen:t,mu o,n de:r Sa.ndb re ite- und Pa.rk.st:rasse 9 nich t a.hcr an der Hi.:mpts-b:casse. Vorg esehen ·war
- ü.ber einer durchgehenden Tiefgarage z wischen Sanclbre i te- und.
J?a,r:ks tre,s s e
del· Bau von je zwei :fünf bzw. f Unf- u nd sechsgeschos-
sigen Gebäuden mit einem verhä.ltnis m.ässig geräumigen I nnenhof. Die
Ausnützu.u.g hi.H·~e dabei l • 5 be·{;rageu . Die Aus:l\ihruug diese Gestaltungs pla ns hätte die Gesta.H;ung der
Ueberbauung au.f den Parzellen an der H.a.uptstrasse in keiner Weise präjudiziert. In den Bestimmungen wird unter Ziffer 1.3 d.enn auch
ausgeführt: "Da, zur Zeit konkr ete Baubegehren i'Ur die Gr un.dstücke
266 tuicl 267 fehlen, f~~ Gr ö ~<!_~.3:'.selb~JL~ie V,2~~nst;?..1!, 1:!2.glic~i ten
of:f.en lfi ss·t, wird später zu diesem Gestaltungsplan
eine E'rgänzung erlassen". Es wur de ~ilso nie festgelegt, dass für da.s Area,l längs cler Hauptstrasse auch eine Randbebau.ung vorzusehen
sei. .Vielmehr ist davon auszugehen, da,ss die zonengemässe Nutzung,
also Erstellung von Laden- und Geschäftsbauten a.nzustreben ist • .Alle1'dings ist es für die Beschwerdeführer bedauerlich, dass der
Gestaltungsplan Sandbreite nicht. rechtsgtiltig wi.ll"de. Die zonenge• mässe Ueberba.uung wirdp da das Grundstück 1182 mm zum Areal EPA
gehört, erheblich erschwert. Von einer ernsthaften Beeiträchtigung der Liegenschaften der Beschwerdeführer durch die Bau·~en der E.'PA kann nach Auffassung des
Regierungsrates nicht gesprochen werden. Grenz- und Gebäudeabstände entsprechen dem Baureglement, die Gebäudehöhen und die Ausnutzung liegen sogar witer den zulässigen Grenzen„ Eine extreme Randbebauung würde schmal~ aber hohe Baukörper längs der Hauptstrasse erfordern;
das träfe die Beschwerdeführer weit stärker, weil die Hauptwohn-
seite (Sildwesten) "zugemauert" wäre. Im übrigen müsste auch aus städtebaulichen Erwägungen eine Randbebauung mit höhe rn Häusern
- 8 -
l ängs der J:Lmpts-tras se abgel ehnt U(;J.'den p weil ce:nä s s Dai.;i-ogl er.ie!l. v A ·r·'· __ i; b ( ~H..
2'?)
bcrninträch:t:i.(f t werden tfür fe:n.
Da~;
i.n Prage steh m1de Are<:ü l i ogt
jedoch noch so nah bei d':r Basilik a u:nd beim Seminar, cls.ss unbed i ngt ei.ner mehr i n die Brei t e al s in die Höhe sJc,rebendcnGes·Galt.ung der Vo rzug :im geben ist.
Unter Ziffer 6 d.e1· Erwägungen wurde Verkehrs
e:i.ngc:~gangen.
schon auf clie Regelung des
Dci.s lmntona le Tiefbauamt vertritt d.ic Auf-
f as sung, <l.ass clcr durch die Uebercauung ausgelös te
zusri.:~ z l:lchc
Verkehr von d er Park- U....'ld Sa.ndbre:l.tes t.rasse aufgcnorrnnen we:rden kann, wenn Zu- u...-r1d We gfahrten zur llh-ter:i.rdischon Ga.rage i m Ein-
bahnsystem erfolgen.• Sicher bringt dieser zusä:'czliche VGrkchr don Beschwerde:f.Uhrern mehr Immis s ionen. Sie sind aber ü1 der Ci11yzone n:i ckb derart li.he rmiissig, dass man sie als unzumutbar
bezeichnen. müsste. Die Pa.rk.ierung erfolgt unt.er:i.rd:i.sch; das Lärm und Abgase erzeugende Anfahren stört d.a,her nicht. Im wcd tern ist nach Ladenschluss, als o am Abencl und während cler
Na.cht 1 vor allem aber auch an Sonn- und Feiertagen kein zusätz-
licher Verkehr zu ·erwarten. Die zu erwartenden Waren-Anlieferungen für das gep1ente Warenhaus fallen na.ch Angaben der Bauherrschaft beim Augenschein als Immissionsquellen kaum in Betracht• da sie
sich auf die i.ibliche Arbeitszeit beschränken und. die Zahl der Zulieferungen sehr gering ist.
Aus allen diesen Ueberlegungen muss die Beschwerde abgelehnt werden.
Der Regierungsrat beschliesst:
1. Der Eiuzelgesta.1 tungsrJlan für das Bebauungsareal EP.A, Neue Warenhaus AGt Zlirich, Neube.u Filiale Krcuzlingcn, eingereicht vom S·l;adtr&-'li K.r0uzlingen wird mit den folgenden Mod.ifikationen
genehmigt. a.) Als Baulinie für die Untergeschosse gilt nicht die blaue Linie
des Plans C sondern die auf Plnn B eingetragene neue Eigentumsgrenze na.ch der Landa.btretung der EPA an den Sta.a.t Thurgau.
lw,nt.onalen 'riHfbu .uanrb vorzulegen~ c) Ziffer 5. 9 der be::rnnde;:en Bestim munge n ist d::i.h.:in z;u ä::.1<l. ·~:n.c?
dass nicht der Sta.dt.raJi; von Kreuzlinge::o., sondo:r n d.ns ki-:i·to-·
n f;,le StrE1.ss en- und Ba.ude partem ent :::u bes·Limmon hat, ob u-od. wa.nn <lie I?ahrri chtung en f'Ux Zu- und Weg:f.'ahr-ten zu.r u.utcr-
irdi.sc hen Parkgn .rage in der Park- uncl Sandb reltes t:razse
zu iinderu sind .
d) Der Staat Thurga u verpf lichte t aich l edigli ch, die n.otven= d.igen Anpass ungen von '.l'ro-'c•t.cir und Fahrba hn an cler Jlaupt.und Parks trasse gertläss Ziffer 6 .1 Cl.er b es ondere n Bes tim-
mungen vorzunehmen . Der zweite Absatz der Ziffer 6.1
(Ausbau der Kreuzu ng Löwen plat.z/ Bärenp la.tz und Hech-'v zur Uebe:r schre i ti.m.a der neuen Eigentu ..rasere nz e für U!l't e:rgesc ho.sse
ist zu straic hen.
)
2. Die Beschw erde von Guggen hoiros Erben, Sandb reite 8, Y..r,"luz lirge21 9
und Herbe rt Jonas ch, Sandb reite 10, Kreuzl ingen, bGi de ver br0ten
durch Rech-t sa.nwa lt Dr. Cha lrles Wüthr ich, Bischo fszell. J wird
abgew iesen. Die Besch werde führer bezah len eine Besch1ussest a~e
von Fr. 50.- zuzüg lich .Ausfer i:-igungs gebUh r.
3. Mit teilun g an: - Stadt rat Kreuz lingen
unter Beilag e eines Einze lgesta lt.un.gsplans
für das Bebn.u ungsar eal EPA mit Ge nehmir:,.run.gs-
verme rk uncl des Entwu rfs ffu' den Gesta ltungs plan Sandb reite ( 3-fach ) Rech-t samral t JJr. Charle s Wilthr ich , Bisch of'sze ll
für sich und seine Klien."ten ( 3- i'ach)
Tiefba uamt (2-fac h )
Denkma lpfleg e Region alplan ungsam t un:~ er Beilag e eines Einzel gestal tungsp lans für das Beba uungsa real EPA mH; Genehm igungs--
verme rk und de~ Akten
Für richti gen .Auszu g
Der Staats schrei ber:
WR/ he
9331-S-1.pdf
E I N Z E L G E S T A L T UNGS P L AN
E P A * UN I P
!.ERLASS 1.1
1.2
Der Stadtrat Kreuzlingen erlHsst gestutzt auf Art.21, Absatz b, des Baureglementes fUr doa Bebauungsareal "EPA" (Ecklieg enschaft Hauptstr asse - Parkstra sse) einen Einzelge staltungs plan mit besonderen Bestimmungen. Geltungsbereich und Inhalt aind in den beigefUgten PlHnen A, B, C, D, E, F, G, G l und H (M. 1:500) aufp.ezeichnet.
2. EINBEZOGENE GRUNDSTUECKE 2,!L
Der Einzelge staltungs plan umfasst folgende GrundstUcke des Vermessungakreisea Kreuzlingen Zentrum: Kat. Nr. 266 = 2666 m2 Kat. Nr. 267 = 1209 m2 . Kat. Nr. 268 = 881 m2 Kat. Nr.1182 = 1005 m2 Gesamtflijche
2.2
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= 5761 m2
Die GrundstUcke Kataaternummer 266, 267 und 1182 mUssen fUr die DurchfUhrung der NeuUberbauung zusammengelegt und in der Folge mit Kataaternummer 266 bezeichn et werden.
3. ZONENZUGEHOERIGKEIT 3.1
Alle einbezogenen GrundstUcke liegen in der City-:on e.
4. ZWECK
4.1
4.2
Erstellun g eines zwei-geachossigen Warenhauses mit Dachaufbauten, einer Grundfl~che von ca. 2'767 'm2 mit einer Geböudehöhe von ca. 11.00 m an der Hauptstr asse und max. 15.00 m an der Ostseite des GebHudes. Sanierung der Verkehrs verhöltn isse am Löwenplatz. Hinterlie gende Erschlie11ung der Liegenachaf ten n~rd lich der Hauptatr aaae.
"'
- 25. BESONDERE BESTIMMUNGEN
5.1
5.2
FUr die erfasaten Grundstocke sind die nachfol genden besonderen, vom Baureglement abweichenden Beatimmungen massgebend. Falls im nachstehenden Te~tteil nHhere Umschreibungen fehlen, sind die Plöne A - H verbindlich. Baulinien
--------LHngs der Hauptstrasse und längs der Parkstrasse werden neue Baulinien festgelegt. Diese sind in Plan C verbindlich eingezeichnet . Ausnutzung
-----„----
Die zulijssige Ausnutzung in der Cityzone betrHgt 150 %. Die vorgesehene Ueberbauung erreicht 102 ~. Die zweigeschossige Baute an der Hauptstrasse kommt höhemässig einer 3 - 4 geschossigen gleich. Die vorgeschlagene Ueberbouung wird genehmigt. Die durch einen Abbruch des Wohnhauses Assekuranz Nr. 180 eleminieri Ausnutzung kann auf das HouptgebHude verlegt werden.
5.3
Geb~udestellungen
----------------GebHude sowie die Geschosszahlen sind Die Stellung der in Plan F festgehalten. Das 3. Geschoss dorf maximal bis zur gestrichelten Linie (Plan F) ausgenutzt werden.
5.4
--------„Die Neubauten sind flach einzudecken.
5.5
Einzelbestimmungen
Dachformen
--------~---------
Die bestehende Ueberbauung Kat. Nr. 268 wird in den Gestal tungsplon Ubernommen. Die ErgHnzung des Erdgeschosses gem~ss Plon F wird toleriert. (GrUne Fltlche). Nr. 266/267/1182 Es wird als Warenhaus genehmigt. Ein zweigeschossig es Gebtlude mit Aufbauten. Die beiden Untergeschosse enthalten neben Lager und technischen Röumen je eine Sammelgarage. l(a t.
Kot. Nr. 1182
Das bestehende Wohnhaus kann vorlHuf ig belassen werden. Nach Ablauf von 10 Jahren ab Fertigstellung der Ueberbouung kann der Stadtrat den Abbruch verlangen. Die Erstellung einer oberirdischen Neubaute auf dieser Parzelle ist ausgeschlosse n.
- 3 -
5.6
5.7
5.8
Höhenkoten
---------Die exakten Höhenkoten der onschliessenden Strassen und Trottoire werden ausaerhalb dieaes Geataltungsplanea festgelegt. · KinderspielplHtze
----------------Wegen der Zweckbestimmung der Neubauten Kat. 266 wird auf die Erstellung eines Kinderapielplatzea verzichtet. Garagen und AbstellplHtze
------------------------Es sind zu erstellen:
Kat. 268 ge.mHss Baureglement Kat. 266 oberirdische Abstellplötze ) l. Untergeschoss ) Total 140 2. Untergeschoss ) Kat. 1182 nach Abbruch de& Einfamilienhauses Assek.Nr. 180 sind auf diese Parzelle weitere Abstellpltitze zu erstellen.
5.9
Die Zufahrt hat von der Parkstrasse, die Ausfahrt auf die Sandbreitestrasse zu erfolgen, gemHss Plan E. Der.Stadtrat beh~lt sich vor, die Fahrrichtung.in der Parkstrasse und Sandbreitestrasse zu bestimmen
6. VERKEHRSANLAGEN
6.1
Fur die Verbreiterung der Parkstrasse und der Hauptstrosse sind Landabtretungen notwendig. Diese Landabtretungen erfolgen gratis. Die Gemeinde bezw. der Kanton Thurgau verpflichtet sich, Trottoir und 1proviaorische Fahrbahnverbreiterung im Zusammenhang mit der Ueberbauung EPA auf ihre Kosten, ohne Erhebung eines perimeterbeitrages vorzunehmen. Der projektierte Ausbau der Kreuzung LHwenplatz/BHrenpla'z wird gemeinsam mit dem Neubau EPA fertig erstellt. Die Bauflucht der Untergeschosse darf gemöss Plan B im Bereich der von der EPA abzutretenden Flöche die neue Grenzlinie entschHdigungalos Uberschreiten.
7. PRIVATRECHTLICHE VEREINBARUNGEN
7.1
Die in Plan B eingetragenen FlHchen sind privatrechtlich zu mutieren.
7.2
Das in Plan D eingezeichnete Grenzbaurecht ist privatrecht- . lieh durch ein Servitut zu regeln.
- 48. GRUNDBUCHEINTRAG
8.1
'
Die RechtsgUltigkeit dieses Einzelgeataltungaplanes j~ t im Grundbuch ouf den einbezogenen GrundatUcken anzumerker Die Grundbuch- und Vermessungskosten, aowei.t diese nicht Landabtretungen an die ~ffentliche Hand betreffen, sind von den GrundeigentUmern zu trogen.
9. VOLLZUG
9.1 9.2
Den Bestimmungen des Einzelgeataltungaplanes ist im Zeit· punkt ~er Ueberbauung nachzukommen. Im Uebrigen gelten die Bestimmungen des Baureglementes, der Feuerpolizei, .des Lebensmi ttelinapektorotea und. des Wasaerwirtachaftaomtea.
10. ZUSTIMMUNGSERKLAERUNG Die EigentUmer der fUr den vorliegenden Gestaltungsplan betroffenen GrundatUcke erklören sich hiermit nachstehenc unterachriftlich mit Forminhalt und Rechtswirkung, sowie mit der Anmerkung des Geataltungsplanea im Grundbuch ein· verstanden. Unterschrift:
Datum:
Kat.Nr.
~- 9. Okt. 1970
266, 267, 1182 268 IEUl WAltlHAU
IOUVUUI UM•J-~IS