Zonenplan <2000> (Parz. Nrm. 2996 und 9245)
Piano delle zone · Kreuzlingen · Abrogato il 14 dic 2022
Documento
- Numero
- 76
- Tipo
- Piano delle zone
- Comune
- Kreuzlingen
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvato da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Äderung
- Adottato
- 8 dic 2014
- In vigore dal
- 1 mar 2015
- Abrogato
- 14 dic 2022
Carta
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Testo
9184-E-1.pdf
Departement für Bau und Umwelt Aulir.g
c Entscheid Nr. 76
0189/2014/DBU/ARE
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Erledinung bis
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Thurgau~~ Eing.
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15. Dez. 2014
Sekretariat:
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Politische Gemeinde Kreuzlingen Zonenplanänderung Bahnhof Bernrain (Parz. Nrn. 2996 und 9245)
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Stadtrat Kreuzlingen am 13. Mai 2014 beschlossene und vom Gemeinderat am 4. September 2014 erlassene Zonenplanänderung Bahnhof Bernrain (Parz. Nrn. 2996 und 9245) wird genehmigt. 2. Mitteilung an : - Stadtrat Kreuzlingen, Hauptstrasse 62, 8280 Kreuzlingen, unter Beilage von einem Dossier der Zonenplanänderung Bahnhof Bernrain (Parz. Nrn. 2996 und 9245), mit Genehmigungsvermerk (charge) - Amt für Umwelt - Schweizerische Bundesbahnen AG - Steuerverwaltung, Schlossmühlestrasse 15, 8510 Frauenfeld - Amt für Raumentwicklung unter Beilage von zwei Dossiers der Zonenplanänderung Bahnhof Bernrain (Parz. Nrn. 2996 und 9245), je mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten
Erwägungen: Mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 ersucht der Stadtrat Kreuzlingen um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Die Zonenplanänderung Bahnhof Bernrain (Parz. Nrn. 2996 und 9245) wurde mit Bericht vom 19. September durch das Amt für Raumentwicklung vorgeprüft. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Auflage- und Beschlussverfahren ordnungsgemäss erfolgte. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. Die vorliegende Zonenplanänderung betrifft die Zuweisung der Parzellen Nrn. 2996 und 9245, welcher im heutigen Zonenplan weiss dargestellt sind, zur Wohn- und Gewerbezone 50 . Auf der Parzelle Nr. 9245 befindet sich das Bahnhofsgebäude Bernrain, wel-
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Thurgau~~ 212
ches durch eine neue Haltestation auf dem westlich des alten Bahnhofs gelegenen Grundstück Nr. 8602 ersetzt wurde. Begründet wird die Umzonung mit einer neuen, privaten Nutzung. Im Übergangsbereich zwischen dem bestehenden Gewerbegebiet südlich der Bahnlinie und dem nördlich der Seeblickstrasse angrenzenden Wohngebiet sowie zur Ermöglichung einer gewerblichen Nutzung der bestehenden Liegenschaft, erscheint die Zuweisung in eine Wohn- und Gewerbezone mit Lärmempfindlichkeitsstufe ES III sinnvoll. Im Rahmen der Vorprüfung wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund der bestehenden Emmissionen durch den Bahnverkehr, der Nachweis der Eignung der betroffenen Parzellen als Bauzone erbracht werden muss. Diesbezüglich wird im Planungsbericht auf das Gutachten Erschütterungen und Körperschall vom 4. Dezember 2013, das Gutachten betreffend nichtionisierende Strahlung vom 7. März 2014 und das Lärmgutachten vom 17. April 2014 verwiesen. Bezüglich der Immissionen betreffend Erschütterungen und Körperschall sind bei der Realisierung eines Neubaus die Messdaten zu beachten und entsprechende Massnahmen vorzusehen . Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung wurden keine Vorbehalte gegen die Zonenplanänderung vorgebracht. Die Zonenplanänderung Bahnhof Bernrain (Parz. Nrn. 2996 und 9245) erfüllt die Anforderungen von§ 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) . Somit steht einer Genehmigung nichts entgegen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
10. Dez. 2014
9184-S-1.pdf
Gemeinderat
Auszug aus dem Protokoll vom 04. September 2014 Beschluss Nr. 2014-177
6.04.06
Botschaft Zonenplanänderung "Bahnhof Bernrain" und Zuweisung der Parzellen Nrn. 2996 und 9245 zur Wohn- und Gewerbezone WG 50
Die Botschaft Zonenplanänderung "Bahnhof Bernrain" und Zuweisung der Parzellen Nrn. 2996 und 9245 zur Wohn- und Gewerbezone WG 50 wird genehmigt.
Der Beschluss unterliegt gemäss Art. 33 Abs . 1 der Gemeindeordnung der Stadt Kreuzlingen dem fakultativen Referendum . Die Referendumsfrist beträgt 45 Tage. Sie beginnt am 6. September 2014 und dauert bis 20. Oktober 2014. Kreuzlingen, 5. September 2014 Für die Richtigkeit Gemeinderat Kreuzlingen Der Präsident
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Mitteilung an (per E-Mail) Heinz Theus, Bauverwalter Stadtschreiber Thomas Niederberger Jean-Marc Vannier, Bausekretär Peter Bergsteiner, Liegenschaftenverwalter Stadtrat z. K.
9184-S-2.pdf
Stadtrat
Auszug aus dem Protokoll vom 13. Mai 2014 Beschluss Nr. 2014- 111
6.04.06
Zonenplanänderung Bahnhof Bernrain (Parzellen Nrn. 2996 und 9245) Genehmigung und Freigabe zur öffentlichen Planauflage
Am 27. Januar 2012 wurde der Bahnhof Bernrain von der SBB an die Stadt Kreuzlingen abgetreten (Handänderung gemäss Gruf'.1dbucheintrag Beleg Nr. 138). Damit war dessen Nutzung als Stations- und Bahnhofgebäude Geschichte. Die Grundstücke Nrn. 2996 und 9245 sind gemäss rechtskräftigem Zonenplan der Stadt Kreuzlingen auf Grund der ursprünglichen Nutzung dem Bahnareal zugewiesen. Um das ehemalige Baunhofsgebäude, welches gemäss Hinweisinventar der Denkmalpflege des Kantons Thurgau und dem kommunalen NHG-Richtplan als "Gesamtform erhaltenswert" eingestuft ist, einer neuen, privaten Nutzung zuzuführen, sind die Parzellen Nr. 2996 und 9245 einer Bauzone zuzuführen . Im Übergansbereich zwischen dem bestehenden Gewerbegebiet südlich der Bahnlinie (Chocolat Bernrain) und dem nördlich der Seeblickstrasse angrenzenden Wohngebiet und zur Ermöglichung einer gewerblichen Nutzung der bestehenden Liegenschaft ist die Zuwe isung in eine Wohn- und Gewerbezone mit Lärmempfindlichkeitsstufe ES III sinnvoll. Auf Grund der nördlich angrenzenden Wohnzone W 50 erweist · sich die Zuweisung zur Wohn- und Gewerbezone WG 50 als zweckmässig. Die Zonenplanänderung Bahnhof Bernrain wurde vom Stadtrat am 11. Juni 2013 mit Beschluss Nr. 2013-129 zur Kenntnis genommen und zur Stellungnahme bei den Betroffenen freigegeben . Während der Vernehmlassung sind seitens der angeschriebenen Grundeigentümer und Institutionen (SBB) keine Einwendungen gegen die geplante Zonierung eingegangen. Die Planunterlagen wurden dem Amt für Raumplanung, Frauenfeld, zur kantonalen Vorprüfung zugestellt. Diese ergab, dass die geplante Zonenplanänderung zweckmässig ist und den Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Thurgau (PBG , RB Nr. 700) entspricht. Unter der Voraussetzung, dass die aus dem angrenzenden Bahnbetrieb der SBB/Thurbo AG entstehenden Emissionen die zulässigen Grenzwerte nicht überschreiten, wurde eine Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt in Aussicht gestellt. Zum Nachweis, dass die geforderten Grenzwerte betreffend Lärm, Erschütterungen und nichtionisierende Strahlung eingehalten werden können und die geplante Zonenplanänderung möglich ist, wurden entsprechende Gutachten erstellt. Diese zeigen auf, dass die Zonenplanänderung "Bahnhof Bernrain" im Hinblick auf die Immissionen bewilligt werden kann. Bei der Realisierung eines Neubaus sind hinsichtlich der Immissionen betreffend Erschütterungen und Körperschall, auf den Messdaten aufbauend und dem neuen Gebäude entsprechend Massnahmen vorzusehen.
Seite 2
Der Stadtrat erwägt Die Zonenplanänderung "Bahnhof Bernrain" (Parzellen Nrn. 2996 und 9245) ist zweckmässig. Mit der Zuweisung der Grundstücke in die Wohn- und Gewerbezone WG 50 können auf dem Areal private Nutzungen realisiert werden. Der Stadtrat beschliesst 1. Die Zonenplanänderung Bahnhof Bernrain (Parzellen Nrn. 2996 und 9245) ist keine geringfügige Änderung im Sinne von § 4 Abs . 2 PBG und muss somit vom Gemeinderat beschlossen werden. 2. Das vorliegende Planungsvorhaben wird vom Stadtrat genehmigt und zur öffentlichen Auflage freigegeben . 3. Die Bauverwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auflage der Zonenplanänderung Bahnhof Bernrain gemäss § 29 Abs . 1 PBG vorzunehmen . 4. Mitteilung an Bauverwaltung Für die Richtigkeit
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Stadtrat Kreuzlingen
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Sta tschreiber
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Beilagen Zonenplanänderung Bahnhof Bernrain (Plan und Planungsbericht) Fachgutachten betreffend lmmmissionen Vorprüfungsbericht des Kantons Thurgau vom 19. September 2013
Versandam:
14. MA1 2014
9184-S-3.pdf
Geht an: Eing. Stadtrat
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20. Feb. 2015
Sekretariat:
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Auszug aus dem Protokoll vom 17. Februar 2015 Beschluss Nr. 2015-40
6.04.06
Zonenplanänderung Bahnhof Bernrain (Parzellen Nrn. 2996 und 9245) lnkraftsetzu ngsbeschluss
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Mit Entscheid Nr. 76 vom 8. Dezember 2014 genehmigte das Departement für Bau und Umwelt den Plan zur Zonenplanänderung Bahnhof Bernrain für die Zuweisung der Grundstücke Nrn. 2996 und 9245 zur Wohn- und Gewerbezone WG 50. Gemäss § 6 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Thurgau (PBG, RB Nr. 700) vom 21. Dezember 2011 beschliesst die für den Erlass zuständige Behörde den Zeitpun.kt des lnkrafttretens der Pläne und Vorschriften nach diesem Gesetz. Der Stadtrat erwägt
Nachdem gegen den Genehmigungsbeschluss keine Beschwerde einging und dieser somit in Rechtskraft erwachsen ist, kann die Zonenplanänderung Bahnhof Bernrain (Parzellen Nrn. 2996 und 9245) durch den Stadtrat in Kraft gesetzt werden. Der Stadtrat beschliesst
1. Die Zonenplanänderung Bahnhof Bernrain (Parzellen Nrn. 2996 und 9245) wird auf den 1. März 2015 in Kraft gesetzt. 2.
Rechtsmitt~I
Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach Zustellung beim Departe. ment für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, 8510 Frauenfeld, Rekurs erhoben werden . Der Rekurs hat eine Begründung und einen Antrag zu enthalten . Er ist im Doppel, mit Unterschrift und unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen.
3. Mitteilung an Thurbo AG, Bahnhofstrasse 31, 8280 Kreuzlingen (A-Post Plus) Amt für Geoinformation, Verwaltungsgebäude, Promenadenstrasse 8510 Frauenfeld (A-Post Plus) Amt für Raumplanung, Verwaltungsgebäude, Promenadenstrasse 8510 Frauenfeld Bauverwaltung
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Seite 2
Für die Richtigkeit Stadtrat Kreuzlingen Der Stadtammann
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Versand am:
19. FEB. 2015
Basi legali
RB 700 · PBG · Cantone
RB 700.1 · PBV · Cantone
RB 814.03 · USGV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione