Seevruga
Piano d'utilizzazione speciale · Ermatingen
Documento
- Numero
- 22
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Piano particolareggiato
- Comune
- Ermatingen
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvato da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Ersterlass
- Adottato
- 15 mar 2012
- In vigore dal
- 15 mar 2012
Carta
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Testo
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Departement für Bau und Umwelt
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Thurgau~~ Frauenfeld, 15. März 2012
Entscheid Nr. 22 0111/2011/DBU/ARP
Politische Gemeinde Ermatingen - Gestaltungs plan. Seevruga - Zonenplanänderung Parzellen 1448, 1449, 1463 Blauort
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Ermatingen am 26. April 2011 beschlossene Zonenplanänderung Parzellen 1448, 1449, 1463 Blauort wird nicht genehmigt. 2. Der vom Gemeinderat Ermatingen am 26 . April 2011 beschlossehe Gestaltungsplan Seevruga wird mit Ausnahme des Art. 9 der Sonderbauvorschriften genehmigt. 3. Die vom Gemeinderat Ermatingen am 26. April 201 1 beschlossene Änderung des Quartierplans Blauort (RRB Nr. 955 vom 19. Mai 1981) betreffend Änderung Baulinien (vgl. Gestaltungsplan Seevruga, Plan 2) wird genehmigt. 4 . Die Genehmigungen stehen unter dem Vorbehalt, dass Rechtsmittelentscheide -keine Korrektur zur Folge haben. 5. Mitteilung an: Gemeinderat Ermatingen, 8272 Ermatingen, unter Beilage von drei Zonenplanänderungen Parzellen 1448, 1449, 1463 Blauort und vier Gestaltungsplänen Seevruga je mit Genehmigungs- und Nichtgenehmigungsvermerken (charge) Amt für Umwelt Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst Tiefbauamt Amt für Raumplanung , unter Beilage von zwei Zonenplanänderungen Parzellen 1448, 1449, 1463 Blauort und einem Gestaltungsplan Seevruga, je mit Vermerken analog der Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten
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Erwägungen: Mit Schreiben vom 15. Januar 2010 ersucht der Gemeinderat Ermatingen um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlagen. Die Gemeindebehörde hat die Zonenplanänderung als geringfügige Änderung gernäss § 5 Abs. 2 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) beschlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 14. Januar bis 2. Februar 2011 . Das fakultative Referendum wurde nicht ergriffen . Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass die Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurden . Über den beim Departement für Bau und Umwelt (DBU) eingegangenen Rekurs entscheidet das Departement in einem separaten Entscheid.
Zonenplanänderung Parzellen 1448, -1449, 1463 Blauort Die Zonenplanänderung betrifft die Zuordnung der nicht mehr benötigten vorgesehenen Strassenflächen auf den Parzellen 1448, 1449, 1463 zur Wohnzone W2. Diese Flächen werden komplett von der Wohnzone W2 umschlossen und sind somit Teil der Nutzungszone W2. Entsprechend bedürfen sie nicht einer nochmaligen Zonenzuweisung. Auch ohne eine solche Zonenzuweisung können die Flächen der fraglichen Parzellen bei Nutzungstransfers innerhalb der W2 im Rahmen von§ 11 Abs. 2 Ziff. 1 der Verordnung des Regierungsrates zum Planungs- und Baugesetz (PBV; SR 700.1) hinzuge· nommen werden. Gestaltungsplan Seevruga Das Gestaltungsplangebiet liegt im Westen von Ermatingen im Gebiet B lauort. Das Gebiet Blauort ist gernäss rechtsgültigem Zonenplan der Gemeinde Ermatingen der Wohnzone W2 zugewiesen und mit einer Gestaltungspflicht überlagert. Der Gestaltungsplan bezweckt gernäss Art. 3 der Sonderbauvorschriften die Festlegungen von Randbedingungen für eine haushälterische Überbauung der vorhandenen Siedlungsfläche mit Mehrfamilienhäusern von hohem Wohnwert. Im Weiteren bezweckt er die Sicherstellung einer verkehrsfreien .und ökologisch hochwertigen Siedlung sowie die Minimierung verkehrlicher Belastung der bestehenden Umgebung. Mit der ·im Plan vorgeschriebenen Zufahrt zur Tiefgarage sowie dem entsprechenden Perimeter (vgl. auch Art. 5 Abs. 1 der Sonderbauvorschriften) wird die Zielsetzung der verkehrsfreien Siedlung entsprechend umgesetzt. Die im Rahmen von § 33 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) vorgenommene geryerelle ·Prüfung des Gestaltungsplans ergibt, dass der Gestaltungsplan an dieser tage 'den vielfältigen Anforderungen Rechnung trägt. Mit den Festlegungen werden die erwähnten Zielsetzungen sachgerecht umgesetzt. Bezüglich Art. 9 der Sonderbauvorschriften ist anzumerken , dass er sich nicht unter den in § 19 Abs. 1 PBG definierten Inhalt eines Gestaltungsplanes subsummieren lässt. Eine diesbezügliche Regelung 'im Gestaltungsplan ist nicht möglich und kann nicht genehmigt werden.
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Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung weist die Abteilung Abwasser und Anlagensicherheit des Amtes für Umwelt darauf hin, dass das Ingenieurprojekt für die Kanalisation dem Amt für Umwelt separat einzureichen sei. Das Tiefbauamt erwähnt, dass die Zufahrt zur Parzelle Nr. 1509 auf den ersten 5 m eine maximale Steigung von 10% aufweisen sollte, Änderung des Quartierplans Blauort (RRB Nr. 955 vom 19. Mai 1981) betreffend Änderung Baulinien (vgl. Gestaltungsplan Seevruga, Plan 2) Da die vorgesehene Strassenfläche für die geplante Überbauung bzw. den Gestaltungsplan nicht mehr benötigt wird, werden die entsprechenden Baulinien aufgehoben sowie die Baulinie entlang der Blauortstrasse ergänzt. Die Baulinienänderungen erfüllen § 33 Abs. 1 PBG und können genehmigt werden.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat eineh Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert: 1 5. ~1ärz 2012
7850-S-1.pdf
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EXE fVl PlAR ARP TG Kanton Thurgau Politische Gemeinde Ermatingen
Gestaltungsplan Seevruga Ergänzung zum Quartierplan Blauort vom 19.05.1981
Sonderbauvorschriften
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Öffentliche Planauflage: vom 14.01.2011 bis 02.02.2011
Vom Gemeinderat beschlossen: 26.04.2011 Der Gemeindeschreiber:
Martin Stuber TEILWEISE
Vom Departement für Bau und Umwelt"'genehmigt: Entscheid Nr.
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vom
KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD
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Kanton Thurgau Politische Gemeinde Ermatingen Gestaltungsplan Seevruga
Inhalt I.
Allgemeine Bestimmungen ......................................................... 3
Art. 1
Art. 2
Art. 3
Art. 4
II.
3 3 3 3
Verkehrserschliessung Parkierung Unzulässige Ein- und Ausfahrten Ver- und Entsorgung Kosten der Erschliessung
4 4 4 5 5
Überbauung und Gestaltung ...................................................... 5
Art. 10
Art. 11
Art. 12
Art. 13
IV.
Erlass Geltungsbereich Zweck Bestandteile und ihre Wirkung
Erschliessung .............................................................................. 4
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8
15 altri articoli
Art. 9
111.
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Sonderbauvorschriften
Bauvorschriften Parzellen Nr. 822, 1378, 1439 und 1448 Bauvorschriften Parzelle Nr. 1509 Gestaltung Aussenraum Etappierung
5 5 6 6
Schlussbestimmungen ................................................................ 6
Art. 14 Inkraftsetzung
IPG Keller AG Kreuzlingen
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Kanton Thurgau Politische Gemeinde Ermatingen Gestaltungsplan Seevruga
Allgemeine Bestimmungen
I.
Art. 1 Erlass
Der Gemeinderat der Politischen Gemeinde Ermatingen erlässt auf Antrag eines Eigentümers gestützt auf§ 18 ff. des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 16.08.1995 den Gestaltungsplan Seevruga.
Art. 2 Geltungsbereich
Der Gestaltungsplan "Seevruga" gilt für das im Situationsplan 1:500 umgrenzte Gebiet der Parzellen 822, 1378, 1439, 1448, 1449 (Teilparzelle), 1463 und 1509 im Grundbuch Ermatingen. 2
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Soweit durch den Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des Baureglementes der Gemeinde sowie die weiteren einschlägigen Erlasse der Gemeinde, des Kantons und des Bundes.
Zweck
Art. 3
Der Gestaltungsplan "Seevruga" bezweckt die Festlegung von Randbedingungen für eine haushälterische Überbauung der vorhandenen Siedlungsfläche mit Mehrfamilienhäusern von hohem Wohnwert Für die Parzelle Nr. 1509 und ihre Zufahrt gilt die Regelbauweise. 2
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Sonderbauvorschriften
Im Weiteren bezweckt er die Sicherstellung einer verkehrsfreien und ökologisch hochwertigen Siedlung sowie die Minimierung der verkehrliehen Belastung der bestehenden Umgebung.
Art. 4 Bestandteile und ihre Wirkung
Planungsinstrument
Verbindlichkeit
Plan
Plan- Nr.
Sonderbauvorschriften
allgemeinverbindlich
Situationsplan 1:500
allgemeinverbindlich
Plan 1
P-10-0129/01
Änderung Baulinien 1: 500
allgemeinverbindlich
Plan 2
P-1 0-0129/02
Zufahrt Parz. 1509 1 :200
informativ
Plan 3
P-10-0129/03
Planungsbericht
informativ
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Kanton Thurgau Politische Gemeinde Ermatingen Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.Seevruga
Sonderbauvorschriften
Erschliessung
II.
Art. 5 Verkehrserschliessung
Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt über die Salensteinerstrasse und die im Situationsplan bezeichnete Zufahrt zur ober- und unterirdischen Parkierungsanlage. 2
Alle Hauptbauten müssen für Notfallfahrzeuge über ausreichend dimensionierte Zufahrten erreichbar sein.
3
Zur Fussgängererschliessung ist eine öffentliche Fusswegverbindung von der Salensteinerstrasse zur Blauortstrasse mit einer Mindestbreite von 2 m zu erstellen, an welche alle Hauszugänge der Mehrfamilienhäuser angeschlossen werden.
4
Die Versiegelung der Wege ist auf ein Minimum zu beschränken.
Art. 6 Parkierung
Die Parkierung für die Bewohner der Mehrfamilienhäuser hat unterirdisch an der im Situationsplan bezeichneten Stelle zu erfolgen. 2
Es sind mindestens 80 Autoabstellplätze für die Bewohner sowie mindestens 8 oberirdische Autoabstellplätze für Besucher vorzusehen.
3
Besucherabstellplätze sind oberirdisch an der im Situationsplan bezeichneten Stelle zu erstellen.
4
Abstellplätze im Freien sind mit einer wasserdurchlässigen Oberfläche zu versehen.
Art. 7 Unzulässige Ein- und Ausfahrten
Im bezeichneten Bereich sind keine Zu- und Wegfahrten zur Gemeindestrasse zulässig.
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Kanton Thurgau Politische Gemeinde Ermatingen Gestaltungsplan Seevruga
Sonderbauvorschriften
Art. 8 Ver- und Entsorgung
Die Entwässerung aller Bauten und Anlagen erfolgt gernäss GEP im Mischsystem. Die neuen Mischabwasserleitungen sind gernäss Situationsplan an die bestehende Mischabwasserleitung in der Blauortstrasse anzuschliessen. Falls der Abflussbeiwert überschritten werden sollte, ist eine Retension vorzusehen. Es sind keine Sickerleitungen zulässig. Für die Sammlung der im Gestaltungsplanbereich anfallenden Abfälle ist eine geeignete Fläche auszuscheiden und die nötigen Einrichtungen für eine ordnungsgernässe Entsorgung gernäss Situationsplan zu installieren.
Kosten der Erschliessung Sämtliche Kosten der arealinternen Erschliessung der Parzellen Nr. 822, 1378, 1439 und 1448 erfolgen inklusive der Erstellung der Fusswegverbindung Salensteinerstrasse- Blauortstrasse auf deren Kosten.
Überbauung und Gestaltung
111.
Art. 10 Bauvorschriften Parzellen Nr. 822, 1378, 1439 und 1448
Die im Situationsplan definierten Mantelbaulinien dürfen von Hauptbauten nicht überschritten werden. Innerhalb der Mantelbaulinien sind Mehrfamilienhäuser entsprechend der Ausnützungsziffer und den Höchstmassen gernäss Baureglement zulässig. 2
Die Bauten sind gestalterisch besonders sorgfältig aufeinander abzustimmen und mit begrünten Flachdächern zu versehen.
3
Die Hauptbauten haben mindestens den Minergie-P-Standard zu erfüllen.
Bauvorschriften Parzelle Nr. 1509
Art. 11 Für die Parzelle Nr. 1509 gelten die Bauvorschriften gernäss Baureglement der
Gemeinde Ermatingen.
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Kanton Thurgau Politische Gemeinde Ermatingen Gestaltungsplan Seevruga
Sonderbauvorschriften
Art. 12 Gestaltung Aussenraum
Der Umgebungsbereich ist soweit als möglich zu begrünen. An den im Situationsplan bezeichneten Stellen sind Hecken respektive Sträucher und Bäume zu pflanzen.
2
An der im Situationsplan eingezeichneten Stelle ist ein Kinderspielplatz nach SN-Normen kombiniert mit einem Aufenthaltsbereich für die Bewohner mit Sitzbänken zu erstellen und zu unterhalten. Die Spielflächen betragen insgesamt mindestens 10 Prozent der Bruttogeschossfläche.
Art. 13 Etappierung
Die Neubauten sind in folgender Reihenfolge zu erstellen:
1. Mehrfamilienhäuser A-D mit Umgebung, 1. Teil Tiefgarage, Besucherparkplätze, Containerstandplatz, Spielplatz, Fusswegverbindung Salensteiner-, Blauortstrasse 2. Mehrfamilienhäuser E-H mit Umgebung, 2. Teil Tiefgarage
IV.
2
Es können auch beide Etappen gemeinsam ausgeführt werden.
3
Die Parzelle Nr. 1509 ist von der Etappierung ausgenommen.
Schlussbestimmungen
Art. 14 Inkraftsetzung
Der Gestaltungsplan "Seevruga" tritt mit Datum der Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau in Kraft.
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