Rosenhof

Piano d'utilizzazione speciale · Altnau

Documento

Numero
23
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Sottotipo
Piano particolareggiato
Comune
Altnau
Cantone
Turgovia
Livello
Comune
Approvato da
DBU
Procedura
Genehmigung Änderung
Adottato
28 mar 2006
In vigore dal
28 mar 2006

Carta

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File

Testo

4288-E-1.pdf

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Ei{E~.nPLAR ARP e;~~.

DEPARTEMENT FUR BAU UND UMWELT DES KANTONS THURGAU

Hu

ENTSCHEID

Frauenfeld,

28. März 2006 Entscheid Nr. 23 Allkorn Nr. 223/2005

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Politische Gemeinde Altnau Änderung Gestaltungsplan Rosenhof

1. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2005 ersucht der Gemeinderat der Politischen Gemeinde Altnau um Genehmigung der Änderung des Gestaltungsplans

Rosenhof. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt worden ist. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Änderung des Gestaltungsplans Rosenhof keine Rekurse hängig.

2. Mit der zur Genehmigung eingereichten Änderung des mit RRB Nr. 118 vom 30. Januar 1990 genehmigten Gestaltungsplans Rosenhof (nachfolgend GP) werde der GP aufgrund geänderter Bedürfnisse angepasst (vgl. Planungsbericht). Der GP-Perimeter umfasst die Parzellen Nrn. 329, 330 und 1090. Das fragliche Gebiet liegt im Zentrum von Altnau und ist im Süden durch die Scherzingerstrasse, im Osten durch die Bahnhofstrasse und im Westen durch die Mühlibachstrasse begrenzt. Im südlichen Teil des GP-Gebietes befinden sich das im rechtkräftigem Zonenplan geschützte Gemeindehaus (Assekuranz Nr. 163) und das geschützte Wohnhaus Rosenhof (Assekuranz Nr. 168). Die Parzelle Nr. 330, auf welcher sich das Gemeindehaus befindet, ist gernäss rechtskräftigem Zonenplan der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zugewiesen. Der westliche und nördliche Teil des GP-Gebietes ist der Kernzone zugewiesen und mit der Gestaltungsplanpflicht überlagert. Der südliche Teil des GP-Gebietes ist zusätzlich mit einer Ortsbildschutzzone überlagert. Gemäss entsprechendem Art. 26 des Baureglements der Politischen Gemeinde Altnau (BauR) sind solche wichtigen Elemente (z.B. Gebäudegruppen, Strassenräume, Plätze) des besonders wertvollen und charakteristischen Orts- und

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Landschaftsbildes in ihrem Gesamtcharakter zu erhalten oder zu verbessern. Die Ausführungen in Art. 32 BauR Gestaltungsplanpflicht ergänzen, dass den öffentlichen Interessen, insbesondere auch den Belangen des Orts- und Landschaftsbildes Rechnung getragen werden muss.

Der GP setzt sich aus allgemeinverbindlichen Plänen (1 :500), den Sonderbauvorschritten (SBV) und einem informativen Planungsbericht (PB) zusammen. Gernäss Art. 2 SBV wird mit dem GP insbesondere die Gestaltung einer auf die Umgebung abgestimmten, kleinräumigen Überbauung mit Zentrumsfunktion, eine ortsbaulich hochstehende Eingliederung der Neubauten und eine gute Gestaltung der Umgebung mit naturnahen Elementen angestrebt.

Zur Erreichung dieser Ziele regelt der GP insbesondere die Stellung und Lage der Bauten, die Gestaltung der Bauten, des Umgebungsbereichs und der Grünflächen und die Parkierung. Im Gegensatz zum ursprünglichen GP soll die Nutzung als Altersheim durch eine Mischnutzung ersetzt werden. Diese umfasst neben Wohnungen z.B. auch Gewerbe, Läden, Therapieräume und öffentliche Nutzungen (Art. 5 SBV). Diese gegenüber dem ursprünglichen GP ansgestreble Nutzungsvielfalt wird den Ansprüchen an einen solch zentral im Dorfkern liegenden Baubereich vielmehr gerecht. Die nördlich an den Rosenhof und das Gemeindehaus angrenzenden Baubereiche A und B schaffen zusammen mit diesen eine Platzsituation mit öffentlichem Charakter. Dieses Potential berücksichtigend sind gernäss Art. 5 SBV in den Erdgeschossen der Baubereiche A und B zwingend öffentliche Nutzungen vorzusehen. Wie vom Gemeindeammann und dem Architekten an der Sitzung vom 3. März 2006 mit Vertretern des Amtes für Raumplanung präzisiert wurde, sind unter öffentlichen Nutzungen neben rein öffentlichen Nutzungen (z.B. Polizei) auch Gewerbe oder Dienstleistungen mit öffentlichem Charakter (z.B. Restaurant) zu verstehen. Im Sinne der ortsbaulich hochstehenden Eingliederung der Neubauten werden insbesondere die in den Baubereichen A und B geplanten Gebäude auch hinsichtlich der ortsbaulich sensiblen Platzsituation zu

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beurteilen sein. Betreffend das geplante Treppenhaus ist im Rahmen der dereinstigen Projekte und Baugesuche der filigranen und transparenten Ausführung (Art. 5 SBV) auch im Sinne der ortsbaulich untergeordneten Erscheinung äusserste Aufmerksamkeit zu schenken. Eine möglichst weite Rückversetzung der Fassaden des Treppenhauses zu den Fassadenfluchten der Gebäude ist anzustreben. Im Vergleich zu den Regelungen im ursprünglichen GP wird im zur Genehmigung vorliegenden GP den zwei geschützten Gebäuden Gemeindehaus und Wohnhaus Rosenhof der ihnen zustehende Freiraum belassen. Ferner stellen die gewählte Lage der BaufelderA-D und die Regelungen betreffend die Dimensionierung der geplanten Bauten gegenüber dem ursprünglichen GP ein bezüglich Zielerreichung (Art. 2 SBV) verbessertes Ergebnis dar. Das Amt für Denkmalpflege äussert in seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 2005 dennoch Bedenken, dass die in Art. 2 SBV erwähnten Zielsetzungen erreicht werden. Dementsprechend sind an den Projektverfasser und die Baubewilligungsbehörde im Rahmen der Projektierung hohe Anforderungen gestellt. ln Bezug auf die Parkierung ist zu würdigen, dass die regulären Parkplätze für die Hauptbaubereiche A- D unterirdisch in einer Tiefgarage und ausschliesslich Besucher- und öffentliche Kundenparkplätze oberirdisch erstellt werden. Entsprechend können Grünflächen ausgewiesen werden und eine grasszügige Bachöffnung festgesetzt werden (Plan 2). Währenddem die Standorte der Besucherparkplätze festgelegt sind (Plan 2), werden die öffentlichen Kundenparkplätze sorgfältig im Umgebungsbereich einzuplanen sein.

Mit einer maximal zulässigen Gebäudehöhe von 8.5 m und einer Firsthöhe von 13m für die Baubereiche A und B (Art. 5 SBV) wird mit den Bestimmungen im GP von der Regelbauweise abgewichen, explizit die maximale Gebäude- und Firsthöhe überschritten. Im Rahmen von Gestaltungsplänen kann von der Regelbauweise abgewichen werden, wenn dadurch gesamthaft ein besseres architektonisches und ortsbauliches Ergebnis erzielt wird und dies im öffentlichen Interesse liegt [§ 19 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700)].

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Gernäss Ausführungen im PB sei diese Vergrösserung der Gebäudehöhe um 1 m notwendig, weil im Erdgeschoss zwingend öffentlichen Nutzungen (z.B. Läden) vorzusehen seien und dementsprechend ein lichte Raumhöhe von 3.5 m notwendig sei. Das gesamthaft bessere Ergebnis und das öffentliche Interesse sind im PB nachgewiesen. Ferner wird auch der in Art. 19 Abs. 2 PBG enthaltenen Bedingung der Einhaltung der "zonengemässen Nutzungsart" entsprochen.

Die im GP gewählte Regelungsdichte scheint angemessen zur Lösung der ortsbaulichen Aufgabe. Die Änderung des Gestaltungsplans Rosenhof ist im Sinne von § 33 PBG rechtmässig.

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Altnau am 4. Oktober 2005 und 14. März 2006 beschlossene Änderung des Gestaltungsplans Rosenhof wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Mitteilung an: -Gemeinderat Altnau, 8595 Altnau, unter Beilage von drei Exemplaren Änderung Gestaltungsplan Rosenhof, je mit Genehmigungsvermerk (charge) -Amt für Umwelt -Amt für Denkmalpflege -Amt für Raumplanung, unter Beilage eines Exemplars Änderung Gestaltungsplan Rosenhof mit Vermerk analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten

DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT

ß~c-4

Regierungsrat H.P. Ruprecht

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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen.

Expediert:

2 8. März 2006

4288-S-1.pdf

EXEMPLAR ARP TG

Kanton Thurgau

Politische Gemeinde Altnau Teilweise Änderungen des Gestaltungsplanes Rosenhof RRB Nr. 118 vom 30.01.1990

Öffentliche Auflage von 10. Juni 2005 bis 30. Juni 2005

Vom Gemeinderat beschlossen am 04.0ktober 2005 Bzw. Änderungen gernäss §29 Abs.2 PBG .... l(l,.. P.~.~:. ~Q-~~- ........... .

Der.

D1.

ammann

: ; __/)

ie Gemeindeschreiberin

7

JUf-4/~ Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit

. Nr. ... :23 Entscheid .............. . KANTON THURGAU DEPARTFtvlFNT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD

SONDERBAUVORSCHRIFTEN

Art. 1 Erlass, Geltungsbereich, Bestandteile

Erlass Gestützt auf § 21 des PBG erlässt der Gemeinderat Altnau die Änderung des Gestaltungsplanes "Rosenhof'.

Geltungsbereich Der Geltungsbereich ist in Plan Nr. 1 angegeben und umfasst die Grundstücke Nr. 329, 330 und 1090. Wo mit dem Gestaltungsplan Rosenhof keine abweichenden Regelungen getroffen werden , gilt das Baureglement der politischen Gemeinde Altnau.

Bestandteile des Gestaltungsplanes und ihre Wirkung Der Gestaltungsplan umfasst folgende Bestandteile: - Sonderbauvorschriften - Plan Nr. 1 Geltungsbereich und Abbruch - Plan Nr. 2 Grösse der Bauten - Plan Nr. 3 Vermassung Baubereich

allgemeinverbind lieh allgemeinverbindlich allgemeinverbindlich allgemeinverbindlich

Art. 2 z."•Jeck, Zielsetzung

Oie Gestaltung einer architektonisch gut auf die Umgebung abgestimmte kleinräumige Überbauung mit Zentrumsfunktion. Ein gegenüber der Regelbauweise architektonisch und ortsbaulich besseres Ergebn is.

1

Ortsbaulich hochstehende Eingliederung der Ne1.:.1bauten. Übernahme der herkömmlichen ländlichen Bauform mit zwei Vollgeschossen und ausgebauten Dachgeschossen. Gute Gestaltung der Umgebung mit naturnahen Elementen Öffnung eines Teiles und Erweiterung des Geusenbaches zu Lasten der Parz. Nr. ~zum Biotop (Parzelle 1090).

Art. 3 Abweichungen

Unbedeutende und den Zweck der Sonderbauordnung unterstützende Ab weichungen gegenüber den Plänen kann der Gemeinderat im Rahmen des ordentlichen Baubewilligungsverfahren gestatten: Fassadenlinie können unterschritten werden Die Richtlinienpläne stellen nur eine generelle Lösung dar. Im Rahmen der Abweichung ist ebenfalls zulässig eine leichte Verbindungsbaute zwischen dem Rosenhof und den geplanten Neubauten (Passarelle O.ä.).

Art. 3 Arealzufahrten

Der Gestaltungsplan kann eine neue Führung der Winkelackerstrasse und /\nbindung an die Bahnhofstrasse ermöglichen. Die Durchführung dieser Massnahmen erfolgt auf Beschluss der Gemeinde. für die zur Strasse benötigte Fläche wird von der Parzelle 328 der Parzelle 329 Realersatz geschaffen. Die Zu- und Wegfahrten, haben über die im Plan 2 bezeichneten Stellen zu erfolgen.

Art. 5 Baulinien

Ausserhalb der Baulinien liegende Anlagen •Nie Plätze, Zufahrten usw. so·Nie Kleinbauten als gedeckte Sitzplätze oder dgl. sind zulässig. a) Sonderbaulinie (Treppen) Mit den Sonderbaulinien werden vorgebaute eingeschossige Bauteile •.vie Treppen usw. gewährleistet. b) Fassadenlinien Die Fassadenlinien dürfen im Rahmen •;on Art. 3 unterschritten werden, sofern dies technisch notwendig ist und Gesamtcharakter der Überbauung nicht beeinträchtigt ~

d) Baulinien für unterirdische Bauten

2

Baulinien für unterirdische Bauten dürfen im Rahmen von Art. 3 über und unterschritten 'Norden.

Art. 4 Parkierung

Für die Nutzung auf dem Grundstück Nr. 329 sind zwei Drittel der erforderlichen Parkierungsflächen unterirdisch zu erstellen. Die Parkplätze für die Hauptbaubereiche A-0 sind in einer Tiefgarage zu erstellen . Die Besucherparkplätze sind an der im Plan Nr. 2 eingezeichneten Stelle zu realisieren. Öffentliche Kundenparkplätze für die Gewerbebetriebe und das Gemeindehaus sind im Umgebungsbereich zulässig.

Art. 5 Hauptbaubereiche A-D, Vorbaubereiche

Nutzungen Im Areal Rosenhof (Parzelle 329 sowie der nördliche Teil der Parzelle 330) sind insbesondere folgende Nutzungen vorgesehen: • • • • • • •

Altersheim, Alterswohnungen Wohnungen Gewerberäume, Läden Therapieräume, Praxen Büros Tiefgarage Öffentliche Nutzungen

Im Areal der Gemeinde (Parz. Nr. 330) sind heute noch keine konkreten Nutzungen vorgesehen, möglich sind: Büros 'Nohnungen Gemeindemagazine Gebäudehöhen: max. Gebäudehöhe

max.Firsthöhe

Hauptbaubereich A und B 8.50 m 13.00 m 7.50 m 11.50 m Hauptbaubereich C und 0 Treppenhaus in Gebäude-und Firsthöhe mind. je 50cm tiefer als die realisierte Höhe der Hauptbaubereiche A und B ln den Hauptbaubereichen A und B sind in den Erdgeschossen öffentliche Nutzungen zwingend vorzusehen.

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Im Vorbaubereich der Hauptbaubereiche A und B sind im Erdgeschoss durchgehende, verglaste Vorgärten als Sichtschutz möglich . Ist der Kniestock kleiner als 1.80m sind Balkone nur als abgedeckte, seitlich offene Dacheinschnitte möglich. Zwischen den Bauten A und B ist ein Treppenhaus in filigraner, transparenter Ausführung zulässig. Die Gebäudetiefe in den Hauptbaubereichen C und D beträgt maximal 13.00m.

Art. 6 Gestaltungbestimmungen

a) Hauptbauten Die architecktonische Gestaltung ist einheitlich in der übereinstimmenden, überlieferten F'ormensprache auszuführen. Die F'ormensprache richtet sich nach dem Richtlinienplan. Im besonderen sind zu beachten:

- Satteldächer symmetrisch, 30° bis 37° Dachneigung indessen für alle Bauten gleich Eindeckung mit Tonziegel - Dachaufbauten als Quergiebel, Giebellukarnen oder Schleppgauben - Dachflächenfenster sauber angeordnet unter Berücksichtigung der Dachlandschaft - Die Firstrichtung ist in Plan Nr. 2 festgelegt.

b) Umgebungsbereich Oie als Wege und Vorplätze bezeichneten F'lächen sind vorwiegend nicht asphaltiert, sondern als Kiesflächen, Schotterrasen , Pflästerungen und als Grünflächen anzulegen. Im übrigen ist zu beachten: Vorplätze und Freiflächen mit Pflästerung, Verbundsteinen oder Gartenplatten Bepflanzungen mit Laubbäumen mit einer Stammhöhe von min. 2.5m Die Hochstämmer im Grenzbereich der Parz. Nr. 329 und 330 sind nach Massgabe der Bebauung und der räumlichen Verzahnung I Kammerung anzupflanzen; im Plan ist eine generelle Lösung dargestellt. Innerhalb des Umgebungsbereichs sind folgende Anlagen zulässig: • Kunden- und Besucherparkplätze • Brunnen • Bepflanzung • Grünanlagen • Sitzplätze • Eingeschossige Kleinbauten mit öffentlicher Nutzung

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-· Die Anordnung und Festsetzung der einzelnen Anlagen ist so zu konzipieren, dass eine Öffentliche Platzsituation entstehen kann c) Grünflächen Innerhalb der Grünflächen sind Bauten und Anlagen für die Garten- und Spielplatzgestaltung, Fusswege, Bepflanzung, Besucherparkplätze etc. zulässig.

Art. 7 Technische Anforderungen

Schallschutz Es sind die erhöhten Anforderungen gernäss SIA Norm 181, Ziffer 2.5 und 2.6 zu erfüllen. ·· Diese Anforderungen gelten jedoch nur für die Neubauten. Wärmeschutz Es ist die SIA Norm 380/1, Energie und Hochbau, anzuwenden. Energie Die auf Parz. Nr. 329 geplanten Bauten sind mit Erdgas zu beheizen. Es sind die einschlägigen Richtlinien und Verordnungen anzuwenden.

Art. 9 Sicherung der Infrastruktur

Bei Abparzellierung wird der entsprechende Anteil an Parkflächen sowie die Zugängliehkeit er Grünfläehen und Wege für das neue und das alte Eigentum grundbuehamtlieh siehergestellt

Art. 1 Q Genereller Ausnützungs Nachweis

Parz. 329

Parz. 330

Grundstüeksfläche

3801 4376 m2

1341 1566 m2

Plus % Anteil Tiefgarage

1537

Total anreehenbare Fläehe

5338 4684 m2

308m2 1341 1566 m2

Verteilung der BGF: Rosenhof

Neubau

Gemeindehaus

Gemeinde Neubau

320

Untergesehoss Erdgosehass

136

900

200

Obergesehoss

136

960

200

5

ca.700

Dachgeschoss

106

+etal

~78

ÄI:JSRQ~I:JR§S:ii!:i:ffeF:

620 2800

400

700

~178

1100

0,68

0,70

Art. 8 lnkrafttreten

Oie Sonderbai:Jordni:Jng tritt nach der Genehmigi:Jng di:Jrch den Regiemngsrat in Kraft. Die Gestaltungsplanänderung tritt nach der Genehmigung durch das Departement Bau und Umwelt in Kraft. Die Weiherkonzession vom 15.März 1982 (RRB 485) wird aufgehoben.

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