Steinebrunn Oberwiese

Piano d'utilizzazione speciale · Egnach

Documento

Numero
42
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Sottotipo
Piano particolareggiato
Comune
Egnach
Cantone
Turgovia
Livello
Comune
Approvato da
DBU
Procedura
Genehmigung Änderung
Adottato
10 set 2015
In vigore dal
10 nov 2015

Carta

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File

Testo

Departement für Bau und Umwelt

ThUrgaU~ Frauenfeld, 10. September 2015

Entscheid Nr. 42 0128/2015/DBU/ARE

Politische Gemeinde Egnach Änderung Gestaltungsplan Steinebrunn Oberwiese

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:

1. Die vom Gemeinderat Egnach am 16. Juni 2015 beschlossene Änderung des Gestaltungsplans Steinebrunn Oberwiese wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Egnach, Bahnhofstrasse 81, 9315 Neukirch-Egnach, unter Beilage von drei Änderungen Gestaltungsplan Steinebrunn überwiese, je mit Genehmigungsvermerk (A+) -Amt für Umwelt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von einer Änderung Gestaltungsplan Steinebrunn überwiese, mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten

Erwägungen: Mit Schreiben vom 21. Juli 2015 ersucht der Gemeinderat Egnach um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Der Gemeinderat hat die Änderung des Gestaltungsplans Steinebrunn Oberwiese als geringfügige Änderung gernäss § 29 Abs. 2 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (aPBG; RB 700) beschlossen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig.

Im Gebiet Oberwiese südlich des Zentrums von Steinebrunn besteht der rechtskräftige Gestaltungsplan Steinebrunn Oberwiese (DBU-Entscheid Nr. 81 vom 5. September 1997), welcher in erster Linie die Erschliessung des Gebietes regelt. Weiter wird mit verschiedenen Baulinien der bebaubare Raum bezeichnet und mittels speziellen Baulinien dem Lärmschutz gegenüber der vielbefahrenen Amriswilerstrasse Recht:~üng getragen. Das vom Gestaltungsplanperimeter betroffene Gebiet Oberwiese ist heute · grösstenteils überbaut.

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Thurgau"'~ 2/2

Die im Osten des Gestaltungsplangebietes gelegene Parzelle Nr. 101 ist noch unbebaut. Auf der genannten Parzelle wurde im Gestaltungsplan Steinebrunn Oberwiese eine Baulinie im Abstand von 4 Metern zur Perimetergrenze festgelegt. Mit der vorliegenden Änderung wird diese Baulinie im Bereich der angrenzenden Parzellen Nrn. 226 (im Norden) und 227 (im Osten) aufgehoben. Zudem wird im südlichen B~reich der Parzelle Nr. 101 die gegenüber der südlichen Perimetergrenze verlaufende Baulinie ergänzt. Begründet wird die Änderung des Gestaltungsplans Steinebrunn Oberwiese mit der verbesserten Nutzungsmöglichkeit des betroffenen Baugebietes. Da die drei Parzellen Nrn. 101 , 226 und 227 dem gleichen Grundeigentümer gehören, besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer flexiblen Bebauung dieser drei Parzellen. Voraussetzung dafür ist die teilweise Äufhebu.ng der im Gestaltungsplan Steinebrunn Oberwiese festgelegten Baulinien. Die Änderung des Gestaltungsplans Steinebrunn Oberwiese (DBU-Entscheid Nr. 81 vom 5. September 1997) erfüllt die Anforderungen von § 33 des Planungs- und Baugesetzes (aPBG; RB 700). Somit steht einer Genehmigung nichts entgegen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. ·Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:

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10. Sep. 2.015