Schutzplan Naturobjekte

Piano di protezione · Taegerwilen · Abrogato il 22 set 2015

Documento

Numero
47
Tipo
Piano di protezione
Sottotipo
Oggetti naturali
Comune
Taegerwilen
Cantone
Turgovia
Livello
Comune
Approvato da
DBU
Procedura
Genehmigung Ausserkraftsetzung
Adottato
22 set 2015
In vigore dal
22 set 2015
Abrogato
22 set 2015

Carta

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File

Testo

Departement für Bau und Umwelt

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Thurgau~~ Frauenfeld, 22. September 2015

Entscheid Nr. 47 0196/2014/DBU/ARE

Politische Gemeinde Tägerwilen Schutzplan Kultur- und Naturobjekte

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:

1. Der vom Gemeinderat Tägerwilen am 8. April 2014 beschlossene Schutzplan Kulturund Naturobjekte wird mit Ausnahme der Nichtunterschutzstellungen der Liegenschaften Brunnenweg 2+ und Hinterdorfstrasse 26 genehmigt. 2. Mitteilung an: - GemeinderatTägerwilen, Bahnhofstrasse 3, Postfach 141,8274 Tägerwilen unter Beilage von einem Dossier Schutzplan Kultur- und Naturobjekte mit Genehmigungs- und Nichtgenehmigungsvermerk (charge) - BHA team Ingenieure AG, Breitenstr. 16, 8501 Frauenfeld - Amt für Denkmalpflege -Amt für Umwelt -Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst -Amt für Raumentwicklung (2) unter Beilage von zwei Dossiers Schutzplan Kulturund Naturobjekte, je mit Genehmigungs- und Nichtgenehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten

Erwägungen: Mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 ersucht die Politische Gemeinde Tägerwilen um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Die eingereichten Unterlagen wurden, gestützt auf ein Schreiben des Amtes für Raumentwicklung vom 6. November 2014, am 27. März 2015 vervollständigt. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen den neuen Schutzplan Kultur-und Naturobjekte zwei Rekurse eingegangen. Über di~ eingegangenen Rekurse entscheidet das Departement für Bau und Umwelt in separaten · Verfahren.

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Die Politische Gemeinde Tägerwilen.verfügte bislang über einen Schutzplan Kulturob1ekte und einen Schutzplan Naturobjekte gernäss dem Gesetz zum Schutz und Pflege der Natur und der Heimat (TG NHG, RB 450.1), welche beide mit DBU-Entscheid Nr. 84 vom 5. September 2003 genehmigt wurden. Da im Jahre 2005 das überarbeitete Hinweisinventarfür die Gemeinde Tägerwilen fertiggestellt wurde, drängte sich eine Revision der Schutzpläne im Rahmen der Überarbeitung der Ortsplanung auf. Die beiden Schutzpläne wurden überprüft und zum vorliegenden Schutzplan Ku ltur- und Naturobjekte zusammengeführt. Die im bestehenden Schutzplan Naturobjekte bezeichneten Objekte werden vollständig in den Schutzplan Kultur- und Naturobjekte überführt. Zusätzlich werden fünf Einzelbäume neu unter Schutz gestellt. . Zusatzlieh zu den bereits bisher unter Schutz s.t ehenden 33 Kulturobjekt~n werden gemäss Planungsberi.cht 37 weitere Objekte Ur:Jter Schutz gestellt. Die Überarbeitung des Schutzplans erfolgte in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Denkmalpflege. Bis auf zwei· Objekte (Brunnenweg 2+ und Hinterdorfstrasse 26) konnte ein Konsens gefunden werden. Die beiden genannten Objekte stellte die Gemeinde Tägerwilen nicht unter · Schutz, obwohl sie im Hinweisinventar als wertvoll eingestuft sind. Gernäss Ziffer 1. 9 des Kantonalen Richtplans regeln die .Gemeinden den Schutz und die Pflege erhaltenswerter Bauten. Sie orientieren sich dabei insbesondere an den entsprechenden Hinweisinventaren des Amtes für Denkmalpflege. Für Bauten mit der Einstufung "wertvoll" oder "besonders wertvoll" ist eine Unterschutzstellung in der Regel naheliegend, sie ist jedoch nicht zwingend. W ird erwogen, ein solches Gebäude nicht unter Schutz zu stellen, so ist eine eingehende Auseinandersetzung mit der Schutzwürdigkeit dieses Gebäudes nötig . .Beim Objekt Brunnenweg 2+ handelt es sich um ein ehemaliges Spritzenhaus. Eine Begründung für die Nichtunterschutzste llung kann dem Planungsbericht nicht entnommen werden. Gernäss Einschätzung des Gemeinderats (Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 8. April 2014) weise das ehemalige Spritzenhaus keine erhaltenswerten Bauteile auf und wäre ohne die Metallstützen auf der Ostseite schon längst in sich zusammengestürzt. Zudem wäre eine Unterschutzstellung unweigerlich mit einem Wertverlust der benachbarten Liegenschaft Nr. 104 verbunden. · . Beim Objekt Hinterdorfstrasse 26 handelt es sich um.einen zweigeschossigen, gestreckten Fachwerkbau , mit einem bewohnten Wohnteil auf der Westseite. Eine Begründur·~g für die Nichtu.nterschutzstellung kann dem Planungsbericht nicht entnommen werden . Gernäss Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 8. April 2014 weise die Bausubstanz des Gebäudes keine Besonderheiten auf, die nicht schon bei vielen anderen Liegenschaften in Tägerwilen , welche auch langfristig erhalten bleib~n, vorhanden sind. Bei beiden Objekten Brunnenweg 2+ und Hinterdorfstrasse 26 wurde deren Schutzwürdigkeit nicht durch ein Fachgutachten abgeklärt. Die Einschätzung des Gemeinderats bezüglich keinerlei erhaltenswerter Bauteile beziehungsweise die Beurteilung, dass an-

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dere Objekte die gleichen Besonderheiten aufweisen würden reicht nicht aus, um eine Nichtunterschutzstellung zu begründen. Die Schutzwürdigkeit ist im Rahmen einer fachlichen Begutachtung der Objekte abzuklären. Die Nichtunterschutzstellung der Objekte Brunnenweg 2+ und Hinterdorfstrasse 26 wird demzufolge nicht genehmigt. Die Überarbeitung des Schutzplans erfolgte in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Denkmalpflege, welches sich für die ar;1genehme und konstruktive Zusammenarbeit und die Bemühungen um den Erhalt der historischen Baukultur in der Gemeinde Tägerwilen bedankt. Der Schutzplan Kultur- und Naturobjekte erfüllt mit Ausnahme der Nichtunterschutzstellungen der Objekte Brunnenweg 2+ und Hinterdorfstrasse 26 die Anforderungen von § 5 Abs. 3 'des Planungs- und Baugesetzes (PBG) und kann genehmigt werden.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen ab Publikation im Amtsblatt beim Verwaltungsgerichtdes Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Sie ist unterzeichnet und im Doppel einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, und es sind die Beweismittel aufzuführen. Expediert:

-2 2~ Sep, 2015