Zonenplan <1997> Parzelle Nrm. 163, 1330
Piano delle zone · Matzingen · Abrogato il 27 mag 2024
Documento
- Numero
- 74
- Tipo
- Piano delle zone
- Comune
- Matzingen
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvato da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Änderung
- Adottato
- 24 dic 2015
- In vigore dal
- 1 feb 2016
- Abrogato
- 27 mag 2024
Carta
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File
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Testo
Departement für Bau und Umwelt
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Thurgau~~ Frauenfeld, 24. Dezember 2015
Entscheid Nr. 74 . 0191/2015/DBU/ARE
Politische Gemeinde Matzingen Zonenplanänderung 2015, Parzellen Nrn. 163 und 1330
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Matzingen am 21. Oktober 2015 beschlossene Zonenplanän- · derung 2015 Parzellen Nrn. 163/1330 wird genehmigt. 2. Mitteilung an: · - Politische Gemeinde Matzingen, Altholzstrasse 5, 9548 Matzingen, unter Beilage von drei Dossiers Zonenplanänderung 2015 Parzellen Nrn. 163/1330, je mit Genehmigungsvermerk (A-Post+) - Steuerverwaltung unter Beilage einer Kopie des geänderten Zonenplans - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umwelt - Landwirtschaftsamt - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von zwei Dossiers Zonenplanänderung 2015 Parzellen Nrn. 163/1330, je mit Genehmigungsvermerk, sowie der übrigen Akten.
Erwägungen: Am 21. Oktober 2015 beschloss der Gemeinderat Matzingen die Zonenplanänderung 2015 Parzellen Nrn. 163/1330 als geringfügige Änderung des Zonenplans und ersuchte mit Schreiben vom 11. November 2015 um Genehmigung der erwähnten Vorlage. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen den geänderten Zonenplan keine Rekurse hängig.
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Thurgau~~ 2/2
Die Zonenplanänderung betrifft zum einen die bebaute Parzelle Nr. 1330, die sich im rechtskräftigen Zonenplan in der Dorfkernzone befindet und zum anderen die in der Landwirtschaftszone gelegene Parzelle Nr. 163. Das Planungsgebiet ist zudem von einer Ortsbildschutzzone überlagert. Um die Bebaubarkeit der Parzelle Nr. 1330 verbessern zu können, soll an deren nördlichen Rand ein flächengleicher Abtausch im Umfang von 89 m2 zwischen der Dorfkernzone und der Landwirtschaftszone vollzogen werden. Dadurch wird es möglich, den Bewohnern der renovierten Liegenschaft die notwendigen PW-Abstellplätze bzw. einen Carport zu errichten. Tabelle 1: Übersicht Flächenabtausch Betroffene Parzelle Betroffene Teilfläche 2 Nr. 1330 89m 2 Nr. 163 89m
Rechtsgültiger Zonenplan Dorfkernzone DK 2 Landwirtschaftszone Lw
Geänderter Zonenplan Landwirtschaftszone Lw Dorfkernzone DK2
Aus kantonaler Sicht stehen dem Vorhaben keine öffentlichen Interessen entgegen. Die Vorlage entspricht den Anforderungen von§ 5 Abs. 3 PBG und kann durch das Departement für Bau und Umwelt genehmigt werden.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
- 4. JAN. 2016
Basi legali
RB 700 · PBG · Cantone
RB 700.1 · PBV · Cantone
RB 814.03 · USGV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione