Zürcherstrasse 246-250

Piano d'utilizzazione speciale · Frauenfeld · Abrogato il 24 dic 2015

Documento

Numero
75
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Sottotipo
Piano particolareggiato
Comune
Frauenfeld
Cantone
Turgovia
Livello
Comune
Approvato da
DBU
Procedura
Genehmigung Ausserkraftssetzung
Adottato
24 dic 2015
In vigore dal
24 dic 2015
Abrogato
24 dic 2015

Carta

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File

Testo

Departement für Bau und Umwelt .

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Thurgau~~ Frauenfeld, 24. Dezember 2015

Entscheid Nr. 75 0206/2015/DBU/ARE

Politische Gemeinde Frauenfeld -Aufhebung Gestaltungsplan Zürcherstrasse 246-250

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Stadtrat Frauenfeld beschlossene Aufhebung des Gestaltungsplans Zürcherstrasse 246-250 (RRB Nr. 997 vom 20. Mai 1980) wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Stadt Frauenfeld, Amt für Hochbau und Stadtplanung, Schlossmühlestrasse 7, 8501 Frauenfeld, unter Beilage von drei Dossiers Aufhebung Gestaltungsplan Zürcherstrasse 246-250, je mit Genehmigungsvermerk (A-Post+) - Tiefbauamt - Amt für Denkmalpflege - Departement für Bau und Umwelt, Rechtdienst - Amt für Raumentwicklung unter Beilage von einem Dossier Aufhebung Gestaltungsplan Zürcherstrasse 246-250, mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen · Akten

Erwägungen: Mit Schreiben vom 18. November 2015 ersucht der Stadtrat Frauenfeld um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Beim Departementfür Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. Die zur Genehmigung eingereichte Vorlage betrifft die Aufhebung des Gestaltungsplans Zürcherstrasse 246-250. Eine Änderung oder eine Aufhebung von Sondernutzungsplänen setzt voraus, dass sich die Verhältnisse im Sinne von Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) seit der Genehmigung erheblich geän. dert haben. Als ,.geänderte Verhältnisse" können sowohl rechtliche wie auch tatsächlich

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geänderte Verhältnisse geltend gemacht werden. Liegen erheblich geänderte Verhältnisse vor, müssen die Planaufhebungen zudem im öffentlichen ln!eresse liegen. Der Gestaltungsplan (nachfolgend GP) wurde 1980 im Zusammenhang mit einem Werkstattneubau der Firma Winiger AG erarbeitet. Dabei wurden im GP verschiedene Projektpläne (Fassaden + Schnitte 1:1 00) verbindlich festgesetzt. Nachdem der GP längst umgesetzt ist und in absehbarer Zeit auch keine baulichen Veränderungen zu erwarten sind, möchte der Stadtrat den GP aufheben. Grund für die Aufhebung sind vor allem gesetzlichen Bestimmungen im revidierten Planungs- und Baugesetz, gernäss denen ( § 122 Abs. 1 Planungs- und Baugesetz (PBG; RB 700)) bestehende Sondernutzungspläne innert 15 Jahren an die Bestimmungen des neuen Rechts anzupassen sind. Da kein Interesse am weiteren Bestand des GP besteht und eine Anpassung ans PBG als unverhältnissmässig eingestuft wird, soll der 35 Jahre alte Gestaltungsplan ausser Kraft gesetzt werden. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die einbezogenen Fachstellen keine Vorbehalte angebracht. Gestützt auf§ 5 Abs. 3 PBG wird die Aufhebung des Gestaltungsplans Zürcherstrasse 246-250 genehmigt.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:

- 4. JAN. Z016