Unipektin

Piano d'utilizzazione speciale · Eschenz · Abrogato il 13 nov 2013

Documento

Numero
1502
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Sottotipo
Piano di quartiere
Comune
Eschenz
Cantone
Turgovia
Livello
Comune
Approvato da
RRB
Procedura
Genehmigung Ersterlass
Adottato
15 nov 1988
In vigore dal
15 nov 1988
Abrogato
13 nov 2013

Carta

Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Eschenz con le zone edificabili.Apri la carta completa

File

Testo

EXEMi)Lt\R ARP 'fG DER REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU Protokoll vom

Nr. /60

15. Nov. 1988

2

6 ~~tM'&I:eR'

uR& Quartierplan "Unipektin" EG Eschenz I Genehmigungsgesuch

A. Mit Schreiben vom 2. Mai bzw. 24. Oktober 1988 ersucht der Gemeinderat Eschenz um die Genehmigung der

Zonenplan~nderung

Mostra tutto il testo

im Gebiet "Dursten" und des

Quartierplans "Unipektin", der die Erschliessung dieses Gebietes regelt. Die öffentliche Auflage beider Planungsinstrumente erfolgte vom 16. November bis 15. Dezember 1987. Sie wurde im kantonalen Amtsblatt (Nr. 45) publiziert.

W~hrend

dieser Frist gingen beim Gemeinde-

rat keine Einsprachen ein. Der

Zonenplan~nderung

·stimmte die Gemeindeversammlung vom 25.

M~rz

1988

zu. Beim Baudepartement sind keine Rekurse gegen diese Planungen hängig,und das Resultat der Gemeindeversammlung wurde ebenfalls nLcht angefochten. Der Genehmigung dieser Zonenplanänderung und des Quartierplans steht somit in formeller Hinsicht nichts im Wege. B. Nach dem rechtsgültigen Zonenplan der Gemeinde Eschenz ist das Gebiet "Dursten" im nördlichen Bereich der Reserve-Gewerbezone und im südlichen Bereich der Reserve-Wohn- und Gewerbezone zugewiesen. Mit dem nun vorliegenden Quartierplan "Unipektion" soll dieses Areal erschlossen werden. Die Strassenführung ist entlang des Hangfusses geplant. Dadurch würden aber zwei unzweck-

- 2 -

mässige Zonenspickel entstehen. Deshalb wurde die Zonenabgrenzung, gleichzeitig mit der Umwandlung in definitive Bauzonen, der neuen Quartierstrasse angepasst. Aus raumplanerischer Sicht ist gegen diese geringfügige Zonenplanänderung nichts einzuwenden. Ebenso erfüllt der Quartierplan die Anforderungen von

§

50 BauG. Der Genehmigung dieser

beiden Planungsinstrumente steht somit auch in materieller Hinsicht nichts entgegen.

Auf Antrag des Baudepartementes beschliesst der Regierungsrat:

1. Die von der Gemeindeversammlung Eschenz am 25. März 1988 beschlossene Zonenplanänderung "Dursten" Anpassung der Zonenabgrenzung und Umwandlung von Reservebauzonen in definitive Gewerbe- bzw. Wohnund Gewerbezone - wird genehmigt. 2. Der vom Gemeinderat Eschenz am 19. Oktober 1987 beschlossene Quartierplan "Unipektin" wird genehmigt. 3. Mitteilung an: - Gemeinderat Eschenz, 8264 Eschenz, unter Beilage von zwei Exemplaren Zonenplan und drei Plansätzen Quartierplan, je mit Genehmigungsvermerk - Baudepartement - Tiefbauamt - Amt für Raumplanung unter Beilage von zwei Exemplaren Zonenplan und einem Plansatz Quartierplan, je mit Genehmigungsvermerk und den Akten Für richtige Ausfertigung DER STAATSSCHREIBER