Gestaltungsplan Henkrain (2015)

Piano d'utilizzazione speciale · Steckborn

Documento

Numero
71
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Sottotipo
Piano particolareggiato
Comune
Steckborn
Cantone
Turgovia
Livello
Comune
Approvato da
DBU
Procedura
Genehmigung Ersterlass
Adottato
15 dic 2015
In vigore dal
15 dic 2015

Carta

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File

Testo

9483-E-1.pdf

Departement für Bau und Umwelt

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Thurg~u~~ Frauenfeld, 15. Dezember 2015

Entscheid Nr. 71 0185/2015/DBU/ARE

Politische Gemeinde Steckborn -Aufhebung Baulinien- und Gestaltungsplan Henkrain - Gestaltungsplan Henkrain ·

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Stadtrat qm 10. August 2015 beschlossene Aufhebung des Baulinien-und Gestaltungsplans Henkrain (RRB Nr. 1113 vom 16. Juni 1981) wird genehmigt. 2. Der vom Stadtrat am 10. August 2015 beschlossene Gestaltungsplan Henkrain, wird mit einem Hinweisvermerk zu Art. 10 Abs. 1 SBV genehmigt. 3. Mitteilung an: - Politische Gemeinde Steckborn, Stadtverwaltung, Stadtrat, Seestrasse 123, 8266 Steckborn, unter Beilage je drei Dossiers Aufhebung Baulinien- und Gestaltungsplan Henkrain und Gestaltungsplan Henkrain, je mit Genehmigungs- und Hinweisvermerk (A-Post+) - Winzeler +Bühl, Raumplanung+ Regionalentwicklung,Rheinweg 2, 8200 Schaffhausen - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung (2), unter Beilage von je einem Dossier Aufhebung Baulinien- und Gestaltungsplan Henkrain und Gestaltungsplan Henkrain, je mit Genehmigungs- und Hinweisvermerk sowie der übrigen Akten

Erwägungen: Mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 ersucht die Politische Gemeinde Steckborn um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlagen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass die Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt worden sind. Sowohl gegen die Aufhebung des Baulinien- und Gestaltungsplans Henkrain (RRB Nr. 1113 vom 16.06.1981) als auch den Gestaltungsplan Henkrain liegen beim Departement für Bau und Umwelt keine Rekurse vor.

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Vorbemerkungen Das Departement für Bau und Umwelt (DBU) prüft nach§ 5 Abs . 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) im Rahmen des Genehmigungsverfahrens, ob Pläne und Vorschriften rechtmässig sind und der übergeordneten Planung wie auch dem Grundsatz der haushälterischen Nutzung des Bodens entsprechen. Dabei ist das Planungsermessen der Gemeinde gernäss Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) zu respektieren . Die Aufhebung des Baulinien- und Gestaltungsplans Henkrain sowie der Gestaltungsplan Henkrain wurden mit Prüfbericht vom 14. . März 2014 durch das Amt für Raumentwicklung vorgeprüft. Die Vorbehalte und Hinweise wurden berücksichtigt oder deren Nichtberücksichtigung im P lanungsbericht begründet. Bereits mit Bericht vom 15. Dezember 2010 wurde ein erster Entwurf des Gestaltungsplans Henkrain durch das Amt für Raumentwicklung vorgeprüft. Das darauf folgende Gesuch um Genehmigung hat das Departement für Bau und Umwelt mit Entscheid vom 14. Mai 2013 jedoch nicht genehmigt. Grund war die ungenügende Erschliessung . Nach Überarbeitung der Vorlage wurde der Gestaltungsplan Henkrain wie erwähnt, mit Bericht vom 14. März 2014 erneut vorgeprüft. Nach Anpassungen der Vorlage liegt der Gestaltungsplan Henkrain nun zum zweiten Mal zur Genehmigung vor. Das Gestaltungsp1angebiet Henkrain liegt über dem bewaideten Steilhang, der nordwestlich an die am Seeufer entlang verlaufende Kantonsstrasse und Bahnlinie angrenzt, am äussersten östlichen Rand des Siedlungsgebietes von Steckborn. Gernäss Zonenplan der Politischen Gemeinde Steckborn ist das Gestaltungsplangebiet der Wohnzone W2 zugewiesen. Im Weiteren besteht ein rechtskräftiger Bau Iinien- und Gestaltungsplan Henkrain (RRB Nr. 1113 vom 16.06.1981 ). Dieser soll aufgehoben und durch den Gestaltungsplan Henkrain ersetzt werden . Gestaltungspläne können geändert, beziehungsweise aufgehoben werden , wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben (Art. 21 RPG). Der Planungsbericht erläutert die geänderten Verhältnisse verständlich und nachvollziehbar im Kapitel 1.1. Zweck und Inhalt Der Gestaltungsplan Henkrain (nachfolgend: Gestaltungsplan) besteht aus den allgemeinverbindlichen Teilen Sonderbauvorschriften und Situationsplan sowie dem erläuternden Planungsbericht m it Bebauungskonzept und Kosten"schätzung der Erschliessung. Der Gestaltungsp'lan bezweckt gernäss Punkt 3 der allgemeinen Bestimmungen der Sonderbauvorschriften (SBV) die rationelle Erschliessung und Bebauung des Gestaltungsplangebietes unter haushälterischer Nutzung des Bodens. Dabei soll die Einpassung der Gebäude in das landschaftlich exponierte Gelände an der Hangkante oberhalb des bewaldeten Uferhanges gesichert werden.

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Gegenüber dem aufzuhebenden Gestaltungsplan und dem nicht genehmigten Gestaltungsplan wurden die Baubereiche zwischenzeitlich zu einem einzigen Baubereich zusammengefasst. Der Baubereich begrenzt die Bebauung sowohl gegen den Steilhang im Norden als auch gegen die Erschliessungsstrasse im Süden. Um die erwünschten Durchblicke zwischen den einzelnen Bauten und ein harmonisches Erscheinungsbild des Quartiers zu sichern, ist lediglich eine offene Bauweise gestattet. Zudem wird die zulässige Gebäudelänge sta~k beschränkt. Gemäss § 23 PBG dient ein Gestaltungsplan, je nach Zielsetzung, der·architektonisch guten, auf die bauliche und landschaftliche Umgebung und die besonderen Nutzungsbedürfnisse abgestimmten Bebauung, Verdichtung oder Erneuerung sowie der angemessenen Ausstattung mit Anlagen zur Erschliessung oder im Nichtbaugebiet in der Regel der Landschaftsgestaltung. Die zonengernässe Nutzungsart darf nicht geändert werden. Insgesamt erscheint der Zweck des Gestaltungsplans sachgerecht und dessen Umsetzung hinreichend.

Abweichungen von der Regelbauweise ln Gestaltungsplänen kann gemäss § 24 Abs. 2 PBG von der Regelbauweise abgewichen werden, wenn dadurch gesamthaft eine bessere Siedlungsgestaltung erzielt wird und diese im öffentlichen Interesse liegt. Im Gestaltungsplan wird gemäss Kapitel 3.5 des Planungsberichts in mehreren Punkten von der Regelbauweise abgewichen. So wird die Gebäudelänge auf max. 25 m beschränkt und eine offene Bauweise vorgeschrieben. Diese Abweichungen von der Regelbauweise führen zu einer Beschränkung der Möglichkeiten nach Regelbauweise und dienen der besseren Einpassung der Bauten in die Landschaft. Die Voraussetzungen für ein Abweichen von der Regelbauweise nach§ 24 Abs. 2 PBG sind erfüllt. Sonderbauvorschriften Art. 10 Abs. 1 SBV Die Formulierung des 2. Satzes ist unklar. Die Hangrutschgefahr auf den Parzellen Nrn. 752, 753 (und wohl auch 751). erfordert, dass bei einem Bauvorhaben auf diesen Parzellen von der Baubewilligungsbehörde ein Objektschutznachweis gemäss dem "Leitfaden Objektschutznachweis gravitative Naturgefahren" eingefordert werden muss. Ohne einen solchen Objektschutznachweis können Baugesuche nicht bewilligt werden. Die Sonderbauvorschrift wird entsprechend mit einem Hinweisvermerk versehen.

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Im Übrigen haben im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung die einbezogenen Fachsteilen keine Vorbehalte gegen den Gestaltungsplan Henkrain angebracht. Die Aufhebung desBaulinien- und Gestaltungsplans Henkrain und der Gestaltungsplan Henkrain erfüllen die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und werden mit einem Hinweisvermerk zu Art. 10 Abs. 1 SBV genehmigt.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten: Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:

1 7. DEZ. 2015

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STADT STECKBORN

Aufhebung Baulinien- und Gestaltungsplan «Henkrain» Gestaltungsplan «Henkrain», Steckborn

Öffentliche Auflage vom 15. August bis 4. September 2014

Vom Stadtrat beschlossen am 10. August 2015

Der Stadtpräsident

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R. Forrer

Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt am . AS~ . t12. Z04S mit Entscheid Nr.. -::1 . J•;i • ••. •

KADNETP~~~~~~~:u FÜR BAU UNO UMWELT 85{)0 FRAUENFELD

Vom Stadtrat in Kraft gesetzt auf ...................................................

Wer durch die Aufhebung des Baulinien- und Gestaltungsplans oder den neuen Gestaltungsplan berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat, kann während der Auflagefrist beim Stadtrat Steckborn, 8266 Steckborn, schriftlich und begründet Einsprache erheben.

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Gestaltungsplan Henl<rain, Steckborn

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INGRESS Der Stadtrat der Politischen Gemeinde Steckborn erlässt, gestützt auf§ 4 PBG und Art. 40 BauR, den nachfolgenden Gestaltungsplan "Henkrain", Steckbom. Dieser ersetzt den Baulinien- und Gestaltungsplan "Henkrain" vom 12. Mai 1976.

SONDERBAUVORSCHRIFTEN A.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.

Geltungsbereich Der Gestaltungsplan gilt für das im Situationsplan umgrenzte Gebiet. Es umfasst die Parz. 752, 753 , 754, 1676, 1686 (ganz) sowie Parz. 2084 (teilweise).

2.

Verbindlichkeit Der Gestaltungsplan richtet sich nach den Bestimm ungen des Planungs- und Baugesetzes vom 21 . Dezember 2011 (PBG) sowie nach den Bestimmu ngen der IVHB. Sofern im Gestaltungsplan nichts anderes festgelegt wird, gelten das Baureglement und der Zonenplan der Politischen Gemeinde Steckborn subsidiär, soweit sie nicht die neuen kantonalen Baubegriffe und Messweisen betreffen.

3.

Zweck Der Gestaltungsplan bezweckt die rationelle Erschliessung und Bebauung des Gestaltungsplangebietes unter haushälterischer Nutzung des Bodens. Dabei soll eine unauffällige Einpassung der Gebäude in das landschaftlich exponierte Gelände an der Hangkante oberhalb des bewaldeten Uferhanges erreicht werden.

4.

Inhalt und Wirkung

4 .1

Der Gestaltungsplan umfasst folgende Bestandteile: a)

Sonderbauvorschriften

b)

Situationsplan

c)

Planungsbericht mit Bebauu ngskonzept und Kostenschätzung der Erschliessung

4 .2

Die Sonderbauvorschriften sowie der Situationsplan enthalten die allgemein verbindlichen Festsetzungen und Vorschriften.

4 .3

Der Planungsbericht dient der Erläuterung. Er ist nicht rechtsverbindlich und bedarf nicht der Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt. Das Bebauungskonzept verdeutlicht die Planungsidee des Stadtrates und belegt die Machbarkeit einer sinnvollen Erschliessung und Bebauung.

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Gestaltungsplan Henkrain, Steckborn

B.

SPEZIELLE BESTIMMUNGEN

1.

Etappierung, Erschliessung

Art. 1 Etappierung

Die Erschliessung wird in einer Etappe erstellt. Die Bebauung kann parzellenweise erfolgen.

Art. 2 Strassenerschliessung

1 Die Strassenerschliesssung erfolgt über die im Situationsplan eingezeichnete, zu verbreiternde Gemeindestrasse (Verlängerung der Mühlhofstrasse ). 2 Der erforderliche Sicherheitsstreifen von 20 cm auf Parz. 1675 ist vor der Genehmigung des Gestaltungsplans durch die Gemeinde rechtlich zu sichern. 3 Die Strasse wird durch die Gemeinde ausgebaut und verbleibt in deren Besitz. Die Strasse wird mit einem stabilen Unterbau (Kieskoffer) ausgeführt; auf einen Hartbelag mit Randabschlüssen, Oberflächenentwässerung, Strassenbeleuchtung, etc. wird verzichtet. 4 An der im Situationsplan bezeichneten Stelle ist eine Ausweichstelle von 6 m Länge, zusätzlich zwei Abschlüssen in einen Winkel von 45° und einer Tiefe von 2.10 m zu erstellen. 5 Die Verbreiterung inkl. Ausweichstelle geht in den Besitz der Gemeinde über. Der Landerwerb ist Bestandteil des Erschliessungsprojekts. Dessen Kosten werden den betefligten Grundeigentümern innerhalb des Gestaltungsplangebietes prozentual ihrer verbleibenden Landfläche überbunden .

Art. 3 Werkleitungen, Abwasser

1 Die generelle Linienführung der öffentlichen Werkleitungen richtet sich nach dem Situationsplan. 2 Die öffentlichen Werk- und Abwasserleitungen werden durch die Gemeinde erstellt. Die Entwässerung erfolgt im Mischsystem .

Art. 4 Kehric ht

Der Kehricht ist auf dem bestehenden Sammelplatz an der Mühthofstrasse auf der Höhe von Parz. Nr. 1675 zu deponieren.

Art. 5 Energiekonzept

Neubauten haben den MINERGIE-P-Standard zu erfüllen oder deren opake Teile der Aussenhülle müssen einen U-Wert von 0.1 2 W/m 2K oder weniger und deren Fenster einen UWert von 0.8 W/m 2K oder weniger einhalten.

2.

Überbauung und Gestaltung

Art. 6 Masse

1 Hochbauten sind innerhalb des im Situationsplan ausgeschiedenen Baubereichs anzuordnen. 2 Innerhalb des Baubereichs betragen die Grenzabstände 4 .0 m. Sollte bei einem Gebäude auf der Parzelle Nr. 1686 die Hauptwohnseite oder die Längsfassade gegen Westen gerichtet sein, ist gegenüber Parzelle Nr. 1675 unabhängig der Begrenzung des Baubereichs ein grosser Grenzabstand von 8.0 m einzuhalten.

Gestaltungsplan Henkrain, Steckborn

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3 An- und Kleinbauten haben einen Grenzabstand von 3.00 m einzuhalten. 4 Innerhalb des Gestaltungsplangebietes ist die offene Bauweise zulässig. Dabei gilt eine Geschossflächenziffer von 0.65. Die maximal zulässige Gebäudelänge beträgt 25m. 5 Es sind max. zweigeschossige Gebäude erlaubt. Dabei gilt: a)

für Gebäude mit Giebeldächern eine traufseitige Fassadenhöhe von maximal 6.0 m und eine Gesamthöhe von maximal 8.5 m;

b)

für Flachdachbauten eine Gesamthöhe von maximal 7.1 m. Ein zusätzliches Attikageschoss ist nicht zulässig. Allfällige Dachaufbauten und Dachterrassen inkl. Brüstungen sind nur auf Anbauten gestattet. Ausgenommen sind technisch bedingte Bauteile wie Kamine und Rohre sowie Installationen gemäss Art. 18a RPG.

Art. 7 Gestaltungsbestimmungen

1 Die Gebäude sind entweder mit einem Giebeldach zu versehen und wie in der Nachbarschaft mit farb lieh in der Landschaft unauffällig wirkenden Ziegeln einzudecken oder es sind begrünte Flachdächer zu erstellen. 2 Die Firstrichtung von Giebeldächern richtet sich nach dem Situationsplan. Geringfügige Abweichungen analog der Gebäude-Ausrichtung bis max. sosind dabei möglich. Kreuzgiebel sind untersagt (vgl. Skizze im Anhang). Auf der heutigen Parzelle Nr. 1686 ist ein Kehrgiebel nur bergseitig erlaubt. (vgl. Skizze im Anhang). 3 Untergeordnete Gebäudeteile dürfen auch eine andere Dachform oder Eindeckung aufweisen, wenn sie sich unauffällig in die Bebauung einpassen. 4 Für Fassaden sind Farbtöne und Materialien zu wählen, welche sich an Naturfarbtönen (Erd- und Steinfarben) orientieren. Hellere Farben, als sie unbehandelter Beton aufweist, sind untersagt. Die Farbgebung ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu bemustern und vor der Ausführung genehmigen zu lassen. 5 Sonnenkollektoren und Fotovoltaikanlagen sind sorgfältig in die Gebäudegestaltung und Bebauung einzupassen. 6 Für die Umgebungsgestaltung sind einheimische, standortgerechte Pflanzenarten zu wählen.

Art. 8 Terraingestaltung

1 Die Terraingestaltung hat sich dem gewachsenen Geländeverlauf anzupassen. Die Baukuben sind entsprechend in das Terrain einzufügen. 2 Der gesamte Steilhang nördlich der Baulinie ist in seiner gewachsenen Form zu erhalten. 3 Allfällige Terrainanpassungen sind ohne Stützmauern und mit sanften Geländeübergängen zu realisieren.

Art. 9 Geschützte Hecke

Die im Situationsplan dargestellte Hecke ist im Schutzplan der Natur- und Kulturobjekte enthalten. Schutz und Pflege richten sich nach den Bestimmungen des Schutzplans.

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Gestaltungsplan Henkrain, Steckborn

3.

Spezielle Hinweise zur weiteren Projektierung

/:..,.: . 10 Rutschgefahr und Kupferbe lastung im ehemaligen Rebberg

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1 Gernäss dem ~mt für Umwelt (AfU) be~teht in Teilen des Gestaltungsplangebietes ci~ (Parz. 752, 753) e1ne Hangrutschgefahr (s1ehe Gefahrenkarte \ Bauplanung und ~\ Gebäudedisposition sind unter diesem Blickwinkel zu überprüfen.

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1n ernen Bd o en belastungs kataster HBK des A fU aIs schwach belastet erfasst ist. Das Bodenmaterial kann innerhalb der Parzelle belassen und wieder angelegt werden.

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3 Die Gemeinde und das AfU sind 2 Wochen vor Baubeginn schriftlich über den definitiven Verbleib des ausgehobenen Oberbodens (ca. 30 cm) zu informieren. Die Entsorgung des Bodenmaterials, welches nicht innerhalb des Gestaltungsplangebietes verbleibt, hat zwingend in einer Inertstoffdeponie zu erfolgen. lnnert 6 Wochen nach dem Aushub ist ein entsprechender Entsorgungsnachweis zuhanden von Gemeinde und AfU bei der Bauverwaltung. Steckborn einzureichen .

Nach der Genehmigung durch das Department für Bau und Umwelt setzt der Stadtrat den Gestaltungsplan «Henkrain» auf einen von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft und auf den gleichen Zeitpunkt den Baulinien- und Gestaltungsplan «Henkrain» vom 12. Mai 1976 (RRB Nr. 1113 vom 16.06.1981) ausser Kraft.

Anhang: - Skizzen zu B.2 Art. 7 Abs. 2

Beilage: - Planungsbericht mit Bebauungskonzept und Kostenschätzung der Erschliessung

09.1 0.15/wz

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vom DBU am 18.09.13 genehmigte Fassung

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Gestaltungsplan Henkrain, Steckborn

ANHANG Skizzen zu 8.2 Art. 7 Abs. 2: Kreuzgiebel, Kehrgiebel

Kreuzgiebel

Kehrgiebel