Bächli
Piano d'utilizzazione speciale · Eschenz · Abrogato il 13 nov 2013
Documento
- Numero
- 609
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Piano di quartiere
- Comune
- Eschenz
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvato da
- RRB
- Procedura
- Genehmigung Ersterlass
- Adottato
- 18 mag 1993
- In vigore dal
- 18 mag 1993
- Abrogato
- 13 nov 2013
Carta
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File
1186-E-1.pdfApri in una nuova scheda
Testo
EXE~t.PLAR ARP TG DER REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU Protokoll vom
Quartierplan
1 8. Mal 1993
"Bäch1i"
I
EG
Eschenz
I
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Genehmigung
Mit Schreiben vom 22. September 1992 ersucht der Gemeinderat Eschenz um Genehmigung des von ihm am 22. Juli 1991 beschlossenen Quartierplanes "Bachli". Beim Departement für Bau und Umwelt sind drei Rekurse gegen den Kostenverteiler hangig. In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass der Kostenverteiler nicht Bestandteil des Quartierplanes (§ 50 BauG) ist, sondern den betroffenen Grundeigentümern zugestellt und zusammen mit dem Bau- oder Korrektionsplan wahrend 14 Tagen öffentlich aufgelegt wird (§ 68 BauG). Entsprechend den zonenspezifischen Anforderungen ordnet der Quartierplan in Übereinstimmung mit § 50 BauG mit Hilfe von drei Planen ( "Verkehrsflachen und Baulinien", "Kanalisation und Werkleitungen• sowie "Niveaulinie•) die Erschliessung der hinterliegenden Bautiefe des nördlich der Hauptstrasse liegenden Gebietes Bachli. Die im 3. Absatz der vorgenannten Bestimmung erwahnte Landumlegung erwies sich aus Sicht der Gemeinde als nicht notwendig. Dem Planungsbericht ist zu entnehmen, dass die massgebenden Planungsgrenzwerte der Larmschutz-Verordnung eingehalten sind. Im verwaltungsinternen Vernehmlassungsverfahren wurden von den interessierten Fachstellen keine grundsatzliehen Vorbehalte angebracht. Indes wurde angemerkt, dass im Plan •verkehrsflachen und Baulinien" die Planlegende fehlt. Aufgrund des Plantitels und der Hinweise im Planungsbericht kann jedoch der Planinhalt hinreichend bestimmt werden. Aufgrund der generellen Prüfung erscheint der Quartierplan "Bachli" zweckmassig, womit einer Genehmigung nichts entgegen steht.
Auf Antrag des Departements für Bau und Umwelt beschliesst der Regierungsrat: 1. Der vom Gemeinderat Eschenz am 22. Juli 1991 beschlossene Quartierplan "Bachli" wird genehmigt.
511.04/ 5000 /49992
- 2 -
2. Mitteilung an: -
-
Gemeinderat Eschenz, 8264 Eschenz, unter Beilage von drei Quartierplandossiers "Ba.chli", je mit Genehmigungsvermerk auf den Planen "Verkehrsfla.chen und Baulinien•, "Kanalisation und Werkleitungen• und "Niveaulinie" Departement für Bau und Umwelt Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft Kantonsforstamt Tiefbauamt Amt für Raumplanung, unter Beilage eines Quartierplandossiers "Ba.chli", je mit Genehmigungsvermerk auf den Planen "Verkehrsfla.chen und Baulinien", "Kanalisation und Werkleitungen" und "Niveaulinie• sowie der übrigen Akten
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