Zonenplan <2006> Fatzenloo, Parz. Nr. 5148

Piano delle zone · Bussnang · Abrogato il 5 lug 2024

Documento

Numero
15
Tipo
Piano delle zone
Comune
Bussnang
Cantone
Turgovia
Livello
Comune
Approvato da
DBU
Procedura
Genehmigung Änderung
Adottato
31 mar 2016
In vigore dal
18 apr 2016
Abrogato
5 lug 2024

Carta

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File

Testo

Departement für Bau und Umwelt

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Thurgau""~ Frauenfeld, 31. März 2016

Entscheid Nr. 15 0205/2015/DBU/ARE

Politische Gemeinde Bussnang - Zonenplanänderung Fatzenloo -Änderung Baureglement

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:

1. Die von der Gemeindeversammlung am 16. November 2015 beschlossene Zonenplanänderung "Fatzenloo" und Änderung des Baureglements wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Politische Gemeinde Bussnang, Schulstrasse 1, 9565 Bussnang, unter Beilage von zwei Dossiers Zonenplanänderung Fatzenloo und Änderung Baureglement, je mit Genehmigungsvermerk (charge) - BHAteam, Breitenstrasse 16, 8501 Frauenfeld - Amtfür Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Landwirtschaftsamt -Amt für Raumentwicklung, Abt. Natur und Landschaft -Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von zwei Dossiers Zonenplanänderung Fatzenloo und Änderung Baureglement, je mit Genehmigungsvermerk sowie der · · übrigen Akten.

Erwägungen:

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Mit Schreiben vom 19. November 2015 ersucht die Politische Gemeinde Bussnang um Genehmigung der Zonenplanänderung "Fatzenloo" und der Änderung des Baureglements. Die Vorlage wurde von der Gemeindeversammlung am 16. November 2015 im ordentlichen Verfahren gernäss § 4 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) beschlossen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde~ Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig.

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Die zur Genehmigung eingereichte Zonenplan- und Baureglementsänderung wurde vom Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 9. Juni 2015 im Sinne von§ 11 PBG vorgeprüft Die angebrachten Vorbehalte und Hinweise wurden berücksichtigt oder deren Nichtberücksichtigung im vorliegenden Planungsbericht begründet. Die Zonenplanänderung umfasst die Umzonung eines 7'340m 2 grossenTeils der Parzelle Nr. 5148, Fatzenloo, in der Politischen Gemeinde Bussnang, von der Landwirtschaftszone in eine Landwirtschaftszone für besondere Nutzung (Tierhaltung). Art. 16a Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) , in Verbindung mit§ 12 der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (PBV; RB 700.1 ), bildet die gesetzliche Grundlage für Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen. ln dieser Zone können Bauten und Anlagen als zonenkonform bewilligt werden, die über eine innere Aufstockung im Sinne von Art. 16a Abs. 2 RPG hinausgehen und in denen auch überwiegend oder ausschliesslich bodenunabhängig produziert werden kann. Anlass für die Zonenplanänderung ist die Absicht des Grundeigentümers, den bereits bestehenden bodenunabhängigen Betriebsteil in einem Masse auszuweiten, das den Rahmen der inneren Aufstockung sprengt. Es liegt ein konkretes Projekt und Betriebskonzept zur Erweiterung der Schweinemast vor. Die Flächenabgrenzung und die Lage des Planungsperimeters bei den bestehenden Bauten scheint insgesamt sachgerecht. Dennoch gilt es darauf hinzuweisen, dass das von der Planung betroffene Areal isoliert in der Landschaft, am Rande eines Gebiets mit Vorrang Landschaft liegt. Zwar wird das Landschaftsbild bereits durch die bestehenden Bauten und in untergeordneter Weise durch die Bahnlinie beeinträchtigt und die Platzierung von Schweinemastbetrieben im Anschluss an grössere Siedlungen ist aufgrundder von Tierhaltungsbetrieben ausgehenden Geruchsbelastung schwierig. Die Schaffung einer Landwirtschaftszone für besondere Nutzung mit den entsprechenden Bauten und An lagen, die optisch mit Gewerbebauten vergleichbar sind, stellt aber einen zusätzlichen Eingriff in die Landschaft dar. Im Hinblick auf eine landschaftsverträgliche Einpassung neuer Bauten und Anlagen gilt es im Rahmen des Baugesuchs der Materialisierung hohe Beachtung zu schenken und ein verbindliches Umgebungs- und Bepflanzungskonzept einzureichen. Mit dem Ausscheiden einer "Landwirtschaftszone für besondere Nutzungen Tierhaltung" wird auch das Baureglement um die neue Zonenart ergänzt. Die neue Zonenart LwbNTH wird unter den Nichtbauzonen in Kap. C als A rt. 17a eingefügt.

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Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die angeschriebenen Fachsteilen keine Vorbehalte gegen die Vorlage angemeldet. Die vorliegende Zonenplan- und Baureglementsänderung erfüllen die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und können genehmigt werden.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:

31. MRl. 2016