Stadtbach; Neuhauserstr. 38 bis 52A
Piano d'utilizzazione speciale · Frauenfeld
Documento
- Numero
- 20
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Piano delle linee d'arretramento
- Comune
- Frauenfeld
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvato da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Änderung
- Adottato
- 4 mag 2016
- In vigore dal
- 18 mag 2016
Carta
1 elemento del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa
File
9651-E-1.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Departement für Bau und Umwelt
·~
Thurgau~~ Frauenfeld, 04. Mai 2016
Entscheid Nr. 20 0046/2016/DBU/ARE
Politische Gemeinde Frauenfeld Baulinienplan Stadtbach, Neuhauserstrasse, Untere Weinackerstrasse und Generai-We ber-Strasse
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Stadtrat Frauenfeld am 9. Februar 2016 beschlossene Baulinienplan Stadtbach, Neuhauserstrasse, Untere Weinackerstrasse und General-WeberStrasse (Änderung des Baulinienplans Stadtbach, Neuhauserstrasse 38 - 52a) wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Stadt Frauenfeld, Amt für Hochbau und Stadtplanung, Schlossmühlestrasse 7, 8501 Frauenfeld unter Beilage von drei Dossiers Baulinienplan Stadtbach, Neuhauserstrasse, Untere Weinackerstrasse und General-Weber-Strasse, mit Genehmigungsvermerk (A-Post Plus) - Amt für Umwelt - Forstamt · - Amt für Raumentwicklung (2), unter Beilage eines Dossiers Baulinienplan Stadtbach, Neuhauserstrasse, Untere Weinackerstrasse und General-Weber-Strasse, mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten
Erwägungen: Mit Beschluss vom 9. Februar 2016 ersucht der Stadtrat Frauenfeld um Genehmigung der im Tit~l erwähnten Vorlage. Dabei handelt es sich materiell um eine Änderung des Baulinienplans Stadtbach, Neuhauserstrasse 38 - 52a (DBU Entscheid Nr. 96 vom 7. Oktober 2005). Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig.
~~
Mostra tutto il testo
Thurgau~~ 2/2
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 beantragen die Grundeigentümer der Parzellen Nrn. 40048 und 40049, die bestehende Baulinie für Bauten und Anlagen um zwei Meter nach Süden, in Richtung Stadtbach zu verschieben. Die anschliessende Überprüfung des Antrags durch das Amt für Hochbau und Stadtplanung hat ergeben, dass die Verschiebung der Baulinie (DBU Entscheid Nr. 96 vom 7. Oktober 2005), durch eine zukünftige Überbauung begründet, eine städtebaulich sinnvolle Verdichtung entlang der Neuhauserstrasse fördert. Weiter wurde festgestellt, dass eine Anpassung der Baulinie südlich des Stadtbachs auf den ParzellenNrn. 41151, 41212 und 41152 ebenfalls eine massvolle bauliche Entwicklung und somit eine innere Verdichtung fördert. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die einbezogenen Fachstellen keine Vorbehalte gegen den Erlass des Baulinienplans Stadtbach, Neuhauserstrasse, Untere Weinackerstrasse und General-Weber-Strasse angebracht. Der vorliegende Baulinienplan entspricht den Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG. Einer Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt steht somit nichts im Weg.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und ·eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
09. MAl 2016