Schutzplan Kultur- und Naturobjekte
Piano di protezione · Horn
Documento
- Numero
- 35
- Tipo
- Piano di protezione
- Sottotipo
- Oggetti culturali
- Comune
- Horn
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvato da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Ersterlass
- Adottato
- 10 set 2015
- In vigore dal
- 10 set 2015
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Testo
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Departement für Bau und Umwelt
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Thurgau~~ Frauenfeld, 10. September 2015
Entscheid Nr. 35 0128/2014/DBU/ARE
Politische Gemeinde Horn Schutzplan Kultur- und Naturobjekte Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Der vom Gemeinderat Horn am 13. Juni 2012 und am 14. August 2012 beschlossene Schutzplan Kultur- und Naturobjekte wird mit Ausnahmen gernäss Ziffern 2 und 3 genehmigt.
2.
Nicht genehmigt wird die Nichtunterschutzstellung des Wohnhauses (Hauptgebäude, Assek. Nr. 33/0-311 ), Grünau. Die Gemeinde Horn wird angewiesen, dieses Gebäude innert 6 Monaten unter Schutz zu stellen. Im Schutzplan wird das betroffene Wohnhaus (Hauptgebäude, Assek. Nr. 33/0-311) auf Parzelle Nr. 168 mit einem Hinweisvermerk versehen.
3.
Nicht genehmigt wird Art. 2 Abs. 5 der Vorschriften zum Schutzplan Kultur- und Naturobjekte.
4.
Die Genehmigung des Schutzplans Kultur- und Naturobjekte resp. das Verfahren zur Nichtunterschutzstellung von Kulturobjekten steht unter dem Vorbehalt, dass Rechtsmittelentscheide keine Korrekturen zur Folge haben.
5.
Mitteilung an: - Gemeinderat Horn, 9326 Horn, unter Beilage von drei Exemplaren des Schutzplans Kultur- und Naturobjekte, je mit Genehmigungs-, Nichtgenehmigungs- und Hinweisvermerken (charge) - ERR Raumplaner AG, Kirchstrasse 16, 9004 St. Gallen - Amt für Archäologie - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Forstamt - Landwirtschaftsamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von zwei Exemplaren des Schutzplans Kultur- und Naturobjekte, je mit Vermerken analog den Gemeindedossiers sowie der übrigen Akten
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Thurgau~~ 2/5
Erwägungen:
1.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2014 ersucht 'der Gemeinderat Horn um Genehmigung des Schutzplans Kultur- und Naturobje~e sowie einer Änderung des Zonenplans und des Baureglements. Sowohl gegen den Schutzplan wie auch gegen die Zonenplan- und Baureglementsänderung liegt beim Departement für Bau und Umwelt je ein Rekurs vor. Über die beiden Rekurse entscheidet das Departement in einem separaten Verfahren. Das Rekurs- und Genehmigungsverfahren betreffend der Zonenplan- und Baureglementsänderung verzögert sich. Um das Genehmigungsverfahren bezüglich des Schutzplans Kultur- und Naturobjekte dennoch abschliessen zu können, wird das Genehmigungsverfahren zweigeteilt. Gernäss E-Mail vom 06. Juli 2015 hat die Gemeinde Horn gegen eine solche Zweiteilung keine Einwände. Gegenstand dieses Entscheids ist somit nur die Genehmigung des Schutzplans Kultur_. und Naturobjekte (nachfolgend: Schutzplan). Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde." Der Entwurf des Schutzplans virurde vom Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 2. November 2011 vorgeprüft
2. Gernäss dem rechtskräftigen Zonenplan (genehmigt mit RRB Nr. 472 vom 05.04.1994) stehen insgesamt 21 Kulturobjekte sowie diverse Naturobjekte unter Schutz. Weitere Objekte enthält der kommunale Richtplan. Der Schutzumfang wird· im Baureglement geregelt. Ergänzend dazu besitzt die Gemeinde Horn ein Beihagsreglement Natl:lr und Landschaft (1 999). · Im Jahr 2009/10 verpflichtete das Departement für Bau und Umwelt die Gemeinde Horn, sämtliche erhaltenswerte Natur- und Kulturobjekte zu überprüfen, insbesondere jene Objekte, welche noch nicht geschützt waren. Aufgrund dieser Überprüfung entschied sich die Gemeinde dazu, zusätzliche Objekte unter Schutz zu st~l- . len. Neu wurde dafür ein separater Schutzplan erlassen. Dieser Schutzplan regelt insbesondere den Erhalt und die Pflege bisheriger und neuer Schutzobjekte. Ge- . mäss Stellungnahme des Amtes für Denkmalpflege vom 8. August 2014 werden die Bemühungen der Gemeinde Horn zur Bereinigung der Schutzpendenzen insgesamt begrüsst. Dadurch werde die Planungssicherheit bei einigen wichtigen Denkmälern · klar verbessert. Gernäss aktuellem Stand verfüge die Oemeinde Horn über 3 Objekte, die als "besonders wertvoll" und über 43 Objekte, die als "wertvoll" eingestuft seien. Mit dem zur Genehmigung eingereichten Schutzplan stehen neu 41 Objekte unter Schutz. Davon sind insgesamt 3 Objekte als "besonders wertvoll", 35 als "wertvoll" und 3 als "Gesamtform erhaltenswert" eingestuft. Im Nachgang zur Vorprüfung fanden mit dem Amt für Denkmalpflege versch iedene Augenscheine statt. Infolgedessen wurde vom Amt für Denkmalpflege akzeptiert, dass bei vier im Hinweisinventar als "wertvoll" eingestuften Bauten auf einen allgemeinverbindlichen Schutz ver-Zichtet werden konnte.
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Entge_gen der Forderung des Amtes für Denkmalpflege verzichtete die Gemeinde Horn indes aufeine Unterschutzstellung der Liegenschaft "Grünau" auf Parzelle Nr. 168. Gemäss Stellungnahme des Amtes für Denkmalpflege vom 8. August 2014 war die Grünau ursprünglich eine Mühle und besteht aus gesamthaft drei Bauten beidseits des Hornbachs. Die um 1900 zum Wirtshaus umgebaute Liegenschaft gelangte 1992, nach einer Abtretung durch die damalige Eigentümerin, an die Gemeinde Horn. Wie am Rekursaugenschein vom 16. Januar 2015 von der Gemeinde Horn ausgeführt, soll die Liegenschaft ;,Grünau" inskünftig als Asylunterkunft genutzt werden. · Gemäss Stellungnahme vom 8. August 2014 beantragt das Amt für Denkmalpflege, das Wohnhaus mit dem nordseitigen Anbau (Assek. Nr. 33/0-311 und 0-311 +)"unter Schutz zu stellen. Seide Objekte sind im Hinweisinventar der Denkmalpflege als "wertvoll" eingestuft. Entgegen dieser Einstufung und der Forderung des Amtes für . Denkmalpflege, erachtet die Gemeinde Horn die erwähnten Objekte nicht als "erhaltenswert" im Sinne von § 2 TG NHG. Diesbezüglich wird auf ein Gutachten der ibid altbau ag vom 14. März 2013 verwiesen. Zudem macht die Gemeinde geltend, dass dem Erhalt der "Grünau" ebenfalls ein Hochwasserschutzprojekt entgegen stehe. Oiesem Argument entgegnet das Amt für Denkmalpflege, dass in Zusammenarbeit mit dem Amt für Umwelt verschiedene Varianten geprüft wurden. Im Sinne einer· Kompromisslösung erklärte sich das Amt für Denkmalpflege infolgedessen dazu be- · reit, auf einen Erhalt der Remise westlich des Hornbachs zu verzichten. Bedingung sei allerdings gewesen, dass sowohl das Wohnhaus wie auch der nördliche Anbau (Assek. 0-311 +)geschützt werden. Nun gelangt das Departement für Bau und Umwelt zum Schluss, dass die Schutzwürdigkeit beim nordseitigen Anbau (Assek. Nr. 33/0-311 und 0-311 +) nicht ausgewiesen sei. Weder die vorgelegten Fach berichte, noch die Gutachten des Amtes für Denkmalpflege würden Argumente aufweisen, die eine grundeigentümerverbindliche Unterschutzstellung rechtfertigen würde. Wenn dieser Anbau abgebrochen werden könnte, liessesich das erwähnte Hochwasserschutzprojekt zudem um Fr. 50'000.- günstiger realisieren. Damit steht einer Unterschutzstellung neben der fehlenden Schutzwürdigkeit auch ein ausgewiese. nes öffentliches Interesse entgegen. Mithin kann die Nichtunterschutzstellung des nordseitigen Anbaus (Assek. Nr. 33/0-311 +)akzeptiert werden. Anders sieht die Sachlage qezüglich des Wohnhauses (Assek Nr. 33/0-311) aus. Diesbezüglich teilt das Departement für Bau und Umwelt die fachliche Meinung des Amtes für Denkmalpflege. Im Sinne von § 2 TG NHG stuft das Departement dieses Gebäude als erhaltenswertes Objekt ein. Mithin kann die vorgenommene Nichtunterschutzstellung nicht akzeptiert werden. Oie Gemeinde Horn ist anzuweisen, das Wohnhaus (Assek. Nr. 33/0-311) auf Parzelle Nr. 168 innert 6 Monaten unter Schutz zu stellen.
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Thurgau~~ 4/5
Vorschriften zum SchutZplan Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung hat sich der Rechtsdienst zu den einzelnen Bestimmungen wie folgt geäussert:
Art. 2 Abs. 3: Abweichend zur Vorprüfung wurde diese Bestimmung ergänzt. Neu
wird explizit darauf aufmerksam gemacht, dass bei geschützten Objekten auch . "Änderungen von Ausstattungselernenten" bewilligungspflichtig sind. Vom Amt für Denkmalpflege wird diese Ergänzung begrüsst. Gleichzeitig weist es aber darauf hin, dass nach § 7 NHG TG grundsätzlich ohnehin alleEingriffe an geschützten Objekten bewilligungspflichtig sind. Es sei wichtig, dass Eigentümer von Kulturobjekten wissen, dass sich der Schutz nicht nur auf die Hülle, sondern auch auf das Gebäudeinnere und die Umgebung beziehen könne. Die Gemeinde wird aufgefordert, die betroffenen Grundeigentümer entsprechend zu informieren.
Art. 2 Abs. 5: Diese Bestimmung soll dem Gemeinderat die Kompetenz einräumen,
Abweichungen von der Regelbauweise zu gestatten oder zu verlangen, sowie dies für den Schutz eines Kulturobjekts erforderlich ist. Die Voraussetzungen bzw. der Bereich, in dem die Gemeinden Ausnahmen vom kommunalen Recht erlassen können, sind abschliessend in § 92 PBG geregelt. Für eine ergänzende Regelung in den Vorschriften zum Schutzplan fehlt eine gesetzliche Grundlage. Daher kann Art. 2 Abs. 5 der Vorschriften zum Schutzplan nicht genehmigt werden.
Art. 4
Abs. 2: Der Rechtsdienst bemerkt, dass die minimalen Beiträge der Gemeinden (und des Kantons) an Schutzobjekte in § 15 ff. des Gesetzes zum Natur- und Heimatschutz (TG NHG; RB 450.1) geregelt seien. Von dieser Beitragsverpflichtung kann auch die Gemeinde nicht abweichen, selbst wenn dies nicht in der Finanzkompetenz des Gemeinderats liegt. Unter dieser Voraussetzung kann Art. 4 Abs. 2 genehmigt Werden.
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Zusammenfassung Abgesehen von der Nichtunterschutzstellung des Wohnhauses (Assek. Nr. 33/0311) und _der erwähnten Bestimmung (Art. 2 Abs. 5 der Vorschriften zum Schutzplan) erfüllt der Schutzplan Kultur- und Naturobjekte die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) und kann genehmigt werden.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen ab Publikation im Amtsblatt beim Verwaltungsgerichtdes Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. ·sie ist unterzeichnet und im Doppel einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, und es sind die Beweismittel aufzuführen. Expediert:
1 0. Sep. 2015
9478-S-1.pdf
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30. August 2012
1.044.3.008
Schutzplan Kultur- und Naturobjekte Vorschriften
'Jöm..Gemein~at beGchlossen am: 13. Juni I 14. August 2012
D&rt"'fit;ct
mit Beschluss Nr. 619 / 639
7;:::_re/
Öffentliche Auflage: 07. - 26. September 2012
TEILW EISE Vom Departement für Bau und Umwelt'9'enehmigt mit Entscheid Nr. .2;
vom :
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KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU U f~ D UMWELT 8500 FRAUENFELD
ERR Raumpl:mcr FSU SIA su;allt~ n 1 l lcrisau
K~rchgasse 16
I 9004 St Gallen I T +4 171 227 62 62
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'•
Gemeinde Horn Schutzplan Kultur- und Naturobjekte: Vorschriften
Seite 2
1
Art. 1 1
Zweck und Geltungsbereich
Diese Bestimmungen bezwecken den Schutz und die Pflege von Natur und Landschaft sowie des kulturge-
schichtlichen Erbes. 2
Die Bestimmungen finden Anwendung im ganzen Gebiet der Gemeinde Horn und betreffen die im Schutz-
plan 1:5000 bezeichneten Objekte: K
Kulturobjekt
NA
Naturobjekt
Baumreihe, Allee
NeGtEe
Naturobjekt
Baumgruppe, Einzelbaum
NFe
Naturobjekt
Feld- und Bachgehölz, Hecke
Art. 2 Geschützte Kulturobjekte
1
Die im Schutzplan bezeichneten geschützten Kulturobjekte sind mit ihrer charakteristischen Umgebung als
architektonisch, gestalterisch oder geschichtlich wertvolle Bauten, Bauteile, Ausstattungselemente und Anlagen in ihrer schutzwürdigen Substanz zu erhalten. Jede Beeinträchtigung ihres architektonischen, gestalterischen oder geschichtlichen Wertes ist untersagt. Die Grundeigentümer sind verpflichtet, sie dem Schutzzweck entsprechend zu pflegen und zu unterhalten. 2
Das Kulturobjekt prägende Freiräume, Bäume, Vorgärten etc. sind ebenfalls zu erhalten resp. wieder herzu-
stellen. 3
Sämtliche baulichen oder gegen Aussen in Erscheinung tretenden Änderungen sowie Änderungen von Aus-
stattungselementen sind bewilligungspflichtig. Vor Erteilung einer Baubewilligung ist die kantonale Denkmalpflege anzuhören. 4
-J
Bauten und Anlagen in der Umgebung von geschützten Kulturobjekten sind so zu gestalten, dass der archi-
tektonische oder geschichtliche Wert des Schutzobjektes nicht beeinträchtigt wird. 5
Der Gemeinderat kann Abweichungen von der Regelbauweise gestatten oder verlangen, soweit dies für den
I LSchutz des Kulturobjektes erforderlich ist.
Art. 3 1
Geschützte Naturobjekte
Als geschützte Naturobjekte werden im Schutzplan ökologisch, naturgeschichtlich oder für das Orts- und
Landschaftsbild bedeutsame Baumreihen I Alleen, Einzelbäume und Baumgruppen, Feld- und Bachgehölze I Hecken bezeichnet. 2
Diese Naturobjekte sind in ihrem Charakter, in ihrer schutzwürdigen Substanz zu erhalten. Die Grundeigen-
tümer sind verpflichtet, sie dem Schutzzweck entsprechend zu pflegen und zu unterhalten. 3
Jegliche weitergehende Veränderungen sind bewilligungspllichtig. Für bewilligte Beseitigungen von Naturob-
jekten können angemessene Ersatzpflanzungen verlangt werden.
30. August 2012
•.
Gemeinde Horn 1 Schutzplan Kultur- und Naturobjekte: Vorschriften
Art. 4 1
Seite 3
Weitere Schutzmassnahmen, Beiträge
Der Gemeinderat legt, wenn notwendig, in Ergänzung zu diesen Schutzbestimmungen und den Schutzvor-
schriften des Baureglementes, den Schutzumfang und die Pflege- und Unterhaltsmassnahmen durch Vereinbarung mit dem Eigentümer, durch besondere Verfügung oder im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens im Einzelnen fest. 2
Der Gemeinderat kann im Rahmen seiner Finanzkompetenz Beiträge an Unterhalt und Restaurierungskos-
ten ausrichten.
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.. Gemeinde Horn I Schutzplan Kultur- und Naturobjekte: Vorschriften
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Anhang: Verzeichnis der Schutzobjekte a) Kulturobjekte Bezeichnung
Objekt· Nr. KI
Katholische Kirche
K2
Schloss Horn
Adresse
Parz. Nr. 47
Assek. Nr. 203
Kirchstrasse
9a
129
126
Seestrasse
27
Seestrasse
K3
Evangelische Kirche
28
331
K4
Wohnhaus
105
132
Farbstrasse
4
K5
Wohnhaus
193
296
Grünaustrasse
2
K6
Werkstatt, Waschküche
193
297
Grünaustrasse
2
K7
Wohnhaus
191
300
Grünaustrasse
6 3
KB
Wohnhaus
53
229
Kirchstrasse
K9
Seeriedt
553
116
Seestrasse
10
KlO
Untere Mühle
288
125
Seestrasse
23
K11
Wohnhaus, Büro
138
111
Seestrasse
24
K12
Wohnhaus zu Schloss Horn
129
127
Seestrasse
25
Kl3
Wohnhaus
136
109
Seestrasse
28
Kl4
Wohnhaus, Atelier
135
108
Seestrasse
30
Kl5
Wohnhaus, Hallenbad, Garagen
114
129
Seestrasse
31
100
Seestrasse
40
Kl6
Wohnhaus
119
Kl7
Grütli, Saptai
118
99
Seestrasse
42
KIB
Altes Schulhaus
86
148
Seestrasse
57
K 19
Seeblick
92
80
Seestrasse
64
K 20
Traube
91
78
Seestrasse
66
K 21
Alte Bäckerei
88
74
Seestrasse
72
K 22
Wohnhaus
347
71
Seestrasse
76
K 23
Werkstatt, Lager
347
71+
Seestrasse
76
70
Seestrasse
76
K 24
Remise, Garage
347
K 25
Altes Zollhaus
36
68
Seestrasse
80
K 26
Kesselhaus, Werkstatt, Büro
5
09
Seestrasse
123a 123b
K 27
Raffineriegebäude
5
08
Seestrasse
K 28
Gemeindehaus
397
185
Tübacherstrasse
11
K 29
Wohnhaus
45
187
Tübacherstrasse
13 14
K 30
Primarschule
18
189
Tübacherstrasse
K 31
Feuerwehrdepot
469
190
Tübacherstrasse
14
190a
Tübacherstrasse
14
K 32
Pavillon
469
K 33
Friedhofkapelle, Leichenhalle
198
288
Tübacherstrasse
24
K 34
WC-Anlage
198
287
Tübacherstrasse
24
Feldschlössli
258
292
Tübacherstrasse
30
K 36
Wohnhaus
259
293
Tübacherstrasse
32
K 37
Wohnhaus
56
176
Zollstrasse
4
K 38
Gerätehaus
56
177
Zollstrasse
4
K 39
Wohnhaus
17
191
Schulweg
3
K 40
Wohnhaus
16
193
Schulweg
5
K 41
Wohnhaus, Lager
59
165
Seestrasse
83
........K 35
30. August 2012
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' Gemeinde Horn I Schutzplan Kultur- und Naturobjekte: Vorschriften
Seite 5
b) Naturobjekte - Baumreihe, Allee A1 A2 A3 A4 A5 A6 A7 A8 A9
Rosskastanien zwei Spitzahorne, drei Zierahorne eine Schwarzpappel, drei Platanen Rosskastanien sechs Platanen Spitzahorne drei Linden ein Birnbaum, Rosskastanien vier Platanen
Seestrasse West Hafen Zentrum Zollplatz I Steg (Nord-Süd) Hafen Ost (Ufer-parallel) Hafen Ost (seeseitig) Bahnhof I Zentrum West Bahnhof I katholische Kirche Alleestrasse Schulhaus Mittel- I Oberstufe
-Baumgruppe BG 1 BG 2 BG 3 BG 4 BG 5 BG 6 BG 7
zwei Rosskastanien, ein Wallnussbaum drei Schwarzpappeln fünf Platanen, eine Linde drei Weiden Graupappel, Linde, Platane, Schwarzpappel Blutbuche, Zeder Villengarten mit Linde, Esche (2 Baumgruppen)
Fischerweg I Alleestrasse Hafen Ost: Parkanlage seeseilig Hafen Ost: Parkanlage Süd Hafen Ost: Parkanlage Ost Strandbad Farbstrasse I Seestrasse Seeriet
- Einzelbaum EB 1 Linde EB 2 Linde EB 3 Linde EB 4 Schwarzpappel EB 6 Stieleiche EB 7 Stieleiche
Evangelische Kirche Primarschule Bahnhof West Zollstrasse Seestrasse Ost Almänt
-Feld- und Bachgehölz, Hecke FB 1 FB 2 FB 3 FB 4 FB 5 FB 6
Bachgehölz Bachgehölz mit Neuanpflanzungen Artenreiches Feldgehölz Artenreiches Bachgehölz Artenreiches Bachgehölz Bachgehölz
Hornbach, Grünau Goldach Schützenhaus, Mülibach Mülibach, Holzrüti Auwiese Mülibach Süd
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Basi legali
RB 450.1 · TG NHG · Cantone
RB 450.11 · TG NHV · Cantone
SR 451 · NHG · Confederazione
SR 451.1 · NHV · Confederazione