Ägelsee, Gemeinden Sirnach & Wilen

Paludi · Turgovia

Documento

Numero
214
Tipo
Paludi
Cantone
Turgovia
Livello
Cantone
Approvato da
DBU
Procedura
Genehmigung Ersterlass
Adottato
19 set 2003
In vigore dal
19 set 2003

Carta

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File

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Testo

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I. Allgemeines

Ziel

Art. 1 Schutzziel ist die ungeschmälerte Erhaltung

und Förderung des Objektes als Lebensraum für seltene, gefährdete und geschützte Tierund Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften.

Geltungsbereich

Art. 2

Diese Schutzanordnung gilt für die im Übersichtsplan im Massstab 1 : 5000 eingefärbten Flächen. Der Plan ist integrierter Bestandteil dieser Schutzanordnung.

Naturschutzzone

Art. 3 Die Naturschutzzone umfasst das Flachmoor

Ägelsee gemäss Plan.

Pufferzone

Art. 4

Die Pufferzone dient der Sicherung der Naturschutzzone vor unerwünschtem Nährstoffeintrag sowie der ökologischen Aufwertung der Naturschutzzone insgesamt. Sie umfasst die Flächen gemäss Plan.

II. Schutzanordnungen

Schutzanordnungen für die Naturschutzzone

Art. 5

In der Naturschutzzone sind untersagt: 1. die Neuerstellung von Bauten und Anlagen aller Art; 2. Gelände und Bodenveränderungen sowie Ablagerungen aller Art; 3. das Bewässern und Entwässern sowie das Einleiten von Abwässern; 4. das Düngen und das Verwenden von Giftstoffen; 5. die Beweidung; 6. das Aufforsten; 7. das Ansiedeln von standortfremden Tieren und Pflanzen;

3 8. das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von Pflanzen und Pilzen; 9. das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren, ausgenommen im Rahmen der ordnungsgemässen Jagd und Fischerei; 10. das Sammeln oder Beeinträchtigen von Eiern, Larven, Puppen, Nestern oder Brutstätten wildlebender Tiere; 11. das Betreten, ausgenommen zu Ausbildungszwecken unter kundiger Leitung sowie im Rahmen der ordnungsgemässen Jagd; das Eislaufen nach Einstau im Winter bleibt gestattet; 12. das Übernachten, Zelten, Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen dafür; 13. das Fahren und das Parkieren von Fahrzeugen sowie das Reiten; 14. das Laufenlassen von Hunden; 15. das Verbrennen von Streue; 16. das Anfachen von Feuer; 17. andere, dem Schutzziel zuwider laufende Nutzungen;

Anordnungen für die Pufferzone

Art. 6 1

Die Pufferzone gliedert sich in die Pufferzone 1 und die beweidbare Pufferzone 2. In der Pufferzone 1 sind untersagt: 1. das Düngen und Verwenden von Pflanzenbehandlungsmitteln; 2. die ackerbauliche Nutzung; 3. die Beweidung mit Ausnahme einer Herbstweide zwischen dem 15. September und dem 25. November mit Tieren der Rindergattung, ohne Zufütterung auf der Weide; 4. die Aufforstung; 5. Bauten, Anlagen und Bodenveränderungen, die das Schutzziel beeinträchtigen; der Unterhalt bestehender Drainagen bleibt zulässig.

4 2

In der Pufferzone 2 sind untersagt: 1. das Düngen und Verwenden von Pflanzenbehandlungsmitteln; 2. die ackerbauliche Nutzung; 3. die Beweidung nach dem 25. November, die Beweidung mit andern Tieren als der Rindergattung sowie die Zufütterung auf der Weide; 4. die Aufforstung; 5. Bauten, Anlagen und Bodenveränderungen, die das Schutzziel beeinträchtigen; der Unterhalt bestehender Drainagen bleibt zulässig.

III. Pflege, Unterhalt, Nutzung

Grundsatz

Art. 7

Die Naturschutzzone ist fachgerecht zu unterhalten und zu pflegen. Sämtliche Pflege- und Unterhaltsarbeiten sowie die zulässigen Nutzungen haben sich nach dem Schutzziel zu richten. Die dafür erforderlichen Massnahmen sind von den Verboten gemäss § 5 ausgenommen.

Pflegeplan

Art. 8 Pflege- und Unterhaltsmassnahmen sowie

auszuführende Nutzungen für die Naturschutzzone richten sich nach dem Pflegeplan. Der Pflegeplan ist integrierter Bestandteil dieser Schutzanordnung.

Zuständigkeit

Art. 9 1

Das Amt für Raumplanung überprüft die Einhaltung der Schutzanordnung. Es sorgt für Aufsicht, Unterhalt und Pflege in der Naturschutzzone sowie für die Abgeltung von erbrachten Leistungen.

2

Das Amt für Raumplanung kann für die erwähnten Aufgaben Gemeinden, private Personen oder Organisationen beiziehen.

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Das Amt für Raumplanung informiert die Bevölkerung über die Anliegen des Moorschutzes und die dazu notwendigen Massnahmen.

5 Stellung der Grundeigentümer und Bewirtschafter

Art. 10 1

Grundeigentümer oder Bewirtschafter haben Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzzieles eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.

2

Unterlässt ein Grundeigentümer oder ein Bewirtschafter die für das Erreichen des Schutzzieles notwendige Nutzung, oder übersteigen die Anordnungen in unzumutbarer Weise die allgemeine Pflicht des Eigentümers, sein Grundstück zu pflegen, so müssen sie die behördlich angeordnete Nutzung dulden. Das Amt für Raumplanung ordnet die notwendige Nutzung nach Rücksprache mit dem Grundeigentümer und Bewirtschafter an. Dem Grundeigentümer und dem Bewirtschafter erwachsen daraus keine Kosten.

IV. Schlussbestimmungen

Ausnahmen

Art. 11 Sofern das Schutzziel nicht gefährdet wird,

kann das Amt für Raumplanung in besonderen Fällen Ausnahmen von diesen Vorschriften bewilligen.

Hinweis auf Strafbestimmungen

Art. 12 Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften

werden gemäss Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz und

1 altro articolo

Art. 26 des kantonalen Gesetzes zum Schutz

und zur Pflege der Natur und der Heimat geahndet.

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Pflegeplan zur Schutzanordnung Nr. 214 - (Ägelsee) I. Allgemeines -

Der Pflegeplan präzisiert soweit nötig den Inhalt von Kapitel III der Schutzanordnung, d.h. Pflege, Unterhalt und Nutzung. Er befasst sich mit sachlichen und organisatorischen Inhalten.

-

Der Pflegeplan dient als Grundlage für die Ausarbeitung von Bewirtschaftungsverträgen.

-

Die Grundlage für diesen Pflegeplan stellt das Schutz- und Pflegekonzept „Ägelsee“ vom Februar 1989 dar.

II. Schutzziele und Massnahmen 1. Schutzziele -

Erhaltung der botanisch vielfältigen Streuwiesen und des faunistischen Reichtums; Schutz der Naturschutzzone vor Nährstoffeintrag; Erhaltung des Wasserhaushalts und der offenen Gräben; Schutz vor Einwirkungen der Erholungsnutzung; Erhaltung und Förderung von Magerwiesen in der Naturschutzzone; Schaffung von Torfstich-Verlandungsvegetation;

2. Erforderliche Massnahmen -

Die Streumahd ist differenziert auszuführen gemäss Plan, und unter grösstmöglicher Schonung des Riedbodens. Das Schnittgut ist immer wegzuführen. Die Verbuschung der Streuwiesen ist zu verhindern durch gelegentliches Zurückdrängen des angrenzenden Waldes im Südosten sowie der Hecke am Nordrand des Gebietes. Einzelne Gebüsche sind zu dulden, aber bei Ausbreitung zurückzuschneiden. Beim Unterhalt der Hecke ist darauf zu achten, dass am Böschungsfuss stets ausreichend grosse, sonnige Bereiche frei gehalten werden.

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Riedgräben, in welche Wasser aus dem Kulturland eingeleitet wird, sind schonend zu unterhalten, damit das nährstoffreiche Wasser das Ried zügig durchquert. Das Ausputzen der Gräben muss abschnittsweise über mehrere Jahre verteilt erfolgen.

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Die Bewirtschaftung der Magerwiesen innerhalb der Naturschutzzone ist auszuführen gemäss Pflegeplan. Das Schnittgut ist immer wegzuführen.

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An alte Torfstiche angrenzend sollen in Absprache mit dem Eigentümer neue Torfstiche ausgehoben werden.

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Der zum Eislaufen erzeugte Einstau ist nach Mitte Februar bei Temperaturen über Null Grad unverzüglich abzulassen.

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III. Vorgehen, Absprachen und Finanzierung -

Die Massnahmen können durch das Amt für Raumplanung selbst, oder im Auftrag desselben durch den Eigentümer oder durch Drittpersonen ausgeführt werden. In jedem Fall wird der Eigentümer durch das Amt für Raumplanung informiert. Das Amt für Raumplanung finanziert die Massnahmen soweit die Leistungen nicht durch Beiträge seitens der Landwirtschaft gedeckt werden.

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Für wiederkehrende Pflegearbeiten (z.B. Streueschnitt) kann das Amt für Raumplanung mit dem Bewirtschafter einen Bewirtschaftungsvertrag abschliessen.

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Der Unterhalt von bestehenden Bewirtschaftungswegen, der Unterhalt von Gräben im Ried oder am Riedrand sowie das Entfernen von Sträuchern und Bäumen in der Naturschutzzone hat in Absprache mit dem Amt für Raumplanung zu erfolgen, und entsprechende Vorhaben sind demselben frühzeitig zu melden.

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Der Kanalunterhalt erfolgt in Absprache mit den Eigentümern, den Gemeinden, dem Amt für Umwelt und der Jagd- und Fischereiverwaltung auf Anweisung des Amtes für Raumplanung.

Legende zum Pflegeplan der Schutzanordnung Nr. 214 Pflegeeinheiten innerhalb der Naturschutzzone Trockenere Streuwiesen: Jährlicher Streueschnitt ab 15. August. Empfehlung: Dabei sind kleine Mähinseln an jährlich wechselnden Stellen stehen zu lassen. Die Streue ist wegzuführen. Feuchte Streuwiesen: Jährlicher Streueschnitt zwischen dem 1. September und dem 28. Februar. Empfehlung: Dabei sind kleine Mähinseln an jährlich wechselnden Stellen stehen lassen. Die Streue ist wegzuführen. Brachfläche: Kein regelmässiger Schnitt nötig. Bei trockenem Herbst schneiden so viel als möglich. Die Verbuschung ist zu verhindern.

Extensiv genutzte Wiesen: Es sind 2-3 Schnittnutzungen pro Jahr zulässig. Der erste Schnitt soll nicht vor dem 15. Juni erfolgen. Keine Düngung, keine Beweidung. Das Schnittgut ist wegzuführen.

Hinweis: Flächen mit Eignung für die Anlage von neuen Torfstichen.