Bichelsee, Gemeinde Bichelsee-Balterswil
Paludi · Turgovia
Documento
- Numero
- 211
- Tipo
- Paludi
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Cantone
- Approvato da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Ersterlass
- Adottato
- 8 feb 2002
- In vigore dal
- 8 feb 2002
Carta
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Bichelsee_FM211.pdfApri in una nuova scheda
Testo
DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT
Unterschutzstellung eines Flachmoores von nationaler Bedeutung Schutzanordnung Nr. 211 samt Pflegeplan
Objekt:
Flachmoor Nr. 211, Bichelsee;
Gemeinde:
Bichelsee - Balterswil;
Betroffene Parzellen: Grundbuch Bichelsee:
1228, 1302 - 1304, 1307 - 1319, 1328 - 1332, 1334;
Öffentliche Auflage:
Vom 27. April bis 26. Mai 2001;
In Kraft gesetzt:
Am 8. Februar 2002 mit Publikation im Amtsblatt Nr. 6;
Regierungsrat H.P. Ruprecht
2
I.
Allgemeines
Ziel
Art. 1 Schutzziel ist die ungeschmälerte Erhaltung und
Förderung des Objektes als Lebensraum für seltene, gefährdete und geschützte Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften.
Geltungsbereich
Art. 2
Diese Schutzanordnung gilt für die im Übersichtsplan 1 : 2000 dargestellten Flächen. Der Plan ist integrierter Bestandteil dieser Schutzanordnung.
Naturschutzzone
Art. 3 Die Naturschutzzone umfasst den Bichelsee und
das angrenzende Flachmoor gemäss Plan.
Pufferzone
Art. 4
Die Pufferzone dient der Sicherung der Naturschutzzone vor unerwünschtem Nährstoffeintrag sowie der ökologischen Aufwertung der Naturschutzzone insgesamt. Sie umfasst die Flächen gemäss Plan.
II. Schutzanordnungen
Schutzanordnungen für die Naturschutzzone
Art. 5
In der Naturschutzzone sind untersagt: 1. das Errichten von Bauten, Hartbelägen und Anlagen aller Art; 2. Gelände und Bodenveränderungen sowie Ablagerungen aller Art; 3. das Bewässern und Entwässern sowie das Einleiten von Abwässern; 4. das Düngen und das Verwenden von Giftstoffen; 5. die Beweidung; 6. das Aufforsten; 7. das Ansiedeln von standortfremden Tieren und Pflanzen;
3
8. das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von Pflanzen und Pilzen; 9. das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren, ausgenommen im Rahmen der ordnungsgemässen Jagd und Fischerei; 10. das Sammeln oder Beeinträchtigen von Eiern, Larven, Puppen, Nestern oder Brutstätten wildlebender Tiere; 11. das Betreten, ausgenommen als Grundeigentümer oder im Rahmen der ordnungsgemässen Jagd und Fischerei sowie zu Ausbildungszwecken unter kundiger Leitung; 12. das Übernachten, Zelten und das Überlassen von Standplätzen dafür; 13. das Fahren und Reiten; 14. das Laufenlassen von Hunden; 15. das Verbrennen von Streue; 16. das Anfachen von Feuer, ausser an bestehenden, befestigten Feuerstellen; 17. das Baden von anderen Stellen aus als dem Badeplatz der Badegenossenschaft Bichelsee, ausgenommen Seeanstösser, welchen das Baden vom eigenen Grundstück aus gestattet ist; 18. das Befahren der Wasserfläche mit Schwimmkörpern aller Art; ausgenommen sind Luftmatrazen sowie die Ruderboote des Bademeisters und der Fischereiberechtigten im bisherigen Umfang, unter Schonung von Schilfbestand und Schwimmblatt-Vegetation; 19. andere, dem Schutzziel zuwider laufende Nutzungen;
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Anordnungen für diePufferzone
Art. 6 1
Die Pufferzone gliedert sich in die Pufferzone 1, die Pufferzone 2 und die Pufferzone 3. In der Pufferzone 1 sind untersagt: 1. das Düngen und Verwenden von Pflanzenbehandlungsmitteln; 2. die ackerbauliche Nutzung; 3. die Aufforstung; 4. Bauten, Anlagen und Bodenveränderungen (insbesondere Entwässerungen), die das Schutzziel beeinträchtigen. 5. die Beweidung mit Ausnahme einer kurzen, schonenden Herbstweide ab dem 1. Oktober mit Tieren der Rindergattung, und ohne Zufütterung auf der Weide;
2
In der Pufferzone 2 sind untersagt: 1. das Düngen und Verwenden von Pflanzenbehandlungsmitteln; 2. die ackerbauliche Nutzung; 3. die Aufforstung; 4. Bauten, Anlagen und Bodenveränderungen (insbesondere Entwässerungen), die das Schutzziel beeinträchtigen.
3
In der Pufferzone 3 sind untersagt: 1. das Düngen und Verwenden von Pflanzenbehandlungsmitteln; 2. die ackerbauliche Nutzung; 3. die Aufforstung; 4. Bauten, Anlagen und Bodenveränderungen (insbesondere Entwässerungen), die das Schutzziel beeinträchtigen. 5. die Beweidung; 6. die Durchführung des ersten Schnittes vor dem 1. Juli;
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III. Pflege, Unterhalt, Nutzung
Grundsatz
Art. 7
Die Naturschutzzone ist fachgerecht zu unterhalten und zu pflegen. Sämtliche Pflege- und Unterhaltsarbeiten sowie die zulässigen Nutzungen haben sich nach dem Schutzziel zu richten. Die dafür erforderlichen Massnahmen sind von den Verboten gemäss § 5 ausgenommen.
Pflegeplan
Art. 8
Pflege- und Unterhaltsmassnahmen sowie auszuführende Nutzungen richten sich nach dem Pflegeplan. Der Pflegeplan ist integrierter Bestandteil dieser Schutzanordnung.
Zuständigkeit
Art. 9 Stellung der Grundeigentümer und
Bewirtschafter
Art. 10 1
Das Amt für Raumplanung sorgt für Aufsicht, Unterhalt und Pflege der Naturschutzzone sowie für die Abgeltung von erbrachten Leistungen.
2
Für Aufsicht, Unterhalt und Pflege kann das Amt für Raumplanung die Gemeinde, private Personen oder Organisationen beiziehen.
3
Das Amt für Raumplanung informiert die Bevölkerung über die Anliegen des Moorschutzes und die dazu notwendigen Massnahmen.
1
Grundeigentümer oder Bewirtschafter haben Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzzieles eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.
2
Unterlässt ein Grundeigentümer oder ein Bewirtschafter die für das Erreichen des Schutzzieles notwendige Nutzung, oder übersteigen die Anordnungen in unzumutbarer Weise die allgemeine Pflicht des Eigentümers, sein Grundstück zu pflegen, so müssen sie die behördlich angeordnete Nutzung dulden. Das Amt für Raumplanung ordnet die notwendige Nutzung nach Rücksprache mit dem Grundeigentümer und Bewirtschafter an. Dem Grundeigentümer und dem Bewirtschafter erwachsen daraus keine Kosten.
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IV. Schlussbestimmungen
Ausnahmen
Art. 11 Sofern das Schutzziel nicht gefährdet wird, kann
das Amt für Raumplanung in besonderen Fällen Ausnahmen von diesen Vorschriften bewilligen.
Hinweis auf Strafbestimmungen
Art. 12 Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften
werden gemäss Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz und § 26 des kantonalen Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat geahndet.
Kantonale Schutzanordnung Nr. 211
Bichelsee
LEGENDE Naturschutzzone Moor / Ried Gewässer Pufferzone Pufferzone 1 Pufferzone 2 Pufferzone 3
1323
Stutz
132 4
1:2'000
1322
Weid
1346
1325
132 0
18 25
1328 1314
130 9
130 8
1310
1210
1212 1213
1215
130 7
131 2
302 1207
Langfuri
1211
131 3
1331 1332
131 5
131 8
Riet
Weid 1375
120 8
1311
1329
1343
1205
1319
Schüürli 1330
1340
Steiäcker
1334
Weidholz
1321
132 6
1333
1345
120 6
PlanRüetschbärg zur kantonalen Schutzanordnung Nr. 211 Bichelsee 1327
294
Weidholz
Stutz 1339
1216
39 3
1214
Wingertäcker
1217
1218 1304
Huuwise 1303
Bichelsee
Niderhofe 1228
1302
1301
1237
Bachacker
1299
1241
Bluetrüti
771
127 8 1296
0
25
50
100 Meter
1297
Winkeläcker 1295
1279
±
Plan digitalisiert im Mai 2011
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Pflegeplan zur Schutzanordnung Nr. 211 (Bichelsee ) I. Allgemeines -
Der Pflegeplan präzisiert soweit nötig den Inhalt von Kapitel III der Schutzanordnung, d.h. Pflege, Unterhalt und Nutzung. Er befasst sich mit sachlichen und organisatorischen Inhalten.
-
Der Pflegeplan dient als Grundlage für die Ausarbeitung von Bewirtschaftungsverträgen.
-
Die Grundlage für diesen Pflegeplan stellt das Schutz- und Pflegekonzept „Bichelsee“ vom Dezember 1997 dar.
II. Schutzziele und Massnahmen 1. Schutzziele -
Erhaltung der botanisch vielfältigen Streuwiesen und des faunistischen Reichtums. Schutz von Ried und See vor Nährstoffeintrag. Sicherung des gegenwärtigen Wasserhaushaltes. Schutz vor Störungen durch Erholungssuchende.
2. Erforderliche Massnahmen -
Die Streumahd ist differenziert auszuführen gemäss Plan und unter grösstmöglicher Schonung des Riedbodens. Das Schnittgut ist wegzuführen.
-
Zur Sicherung des Wasserstandes muss der Schieber geschlossen sein. Die Staukote wird somit durch die Überströmkante bestimmt, wo das Wasser i.d.R. mit 3 bis 6 cm Mächtigkeit überläuft. Zu Feuerwehrzwecken (Übung und Brandfall) ist die Öffnung des Schiebers kurzfristig erlaubt. Für die Streumahd im Herbst darf der Wasserstand um 10 bis 15 cm abgesenkt werden.
-
Der Zufluss von Hangsickerwasser in das Moor darf nicht reduziert oder unterbrochen werden. Beabsichtigte Veränderungen am Flurentwässerungssystem im thurgauischen Einzugsgebiet des Bichelsees müssen dem Amt für Raumplanung vorgängig gemeldet werden, zwecks Überprüfung der Verträglichkeit mit den Zielen des Moorschutzes.
-
Riedgräben, in die Wasser aus dem Kulturland eingeleitet wird, sind weiterhin zu unterhalten, damit das nährstoffreiche Wasser das Ried zügig durchquert. Die Unterhaltsarbeiten sind sachgerecht und schonend auszuführen. Das Material darf nicht in der Naturschutzzone abgelagert werden.
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3. Vorgehen, Absprachen und Finanzierung -
Die Massnahmen werden mit dem Eigentümer und dem Bewirtschafter abgesprochen und durch das Amt für Raumplanung finanziert. Die Massnahmen können durch das Amt für Raumplanung selbst, oder im Auftrag desselben durch den Eigentümer oder durch Drittpersonen ausgeführt werden.
-
Für wiederkehrende Pflegearbeiten (z.B. Streueschnitt) kann das Amt für Raumplanung mit dem Bewirtschafter einen Bewirtschaftungsvertrag abschliessen.
-
Das Entfernen von Sträuchern und Bäumen in der Naturschutzzone ist nur mit Bewilligung des Amts für Raumplanung erlaubt. Das Vorhaben ist vorgängig der erwähnten Stelle zu melden.
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Unterhaltsarbeiten an Gräben in der Naturschutzzone und der Pufferzone sind vorgängig dem Amt für Raumplanung zu melden.
Basi legali
RB 450.1 · TG NHG · Cantone
RB 450.11 · TG NHV · Cantone
SR 451 · NHG · Confederazione
SR 451.33 · Flachmoorverordnung · Confederazione