Luxburger Bucht, Gemeinden Egnach & Salmsach
Paludi · Turgovia · Abrogato il 1 set 2025
Documento
- Numero
- 2259
- Tipo
- Paludi
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Cantone
- Approvato da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Ersterlass
- Adottato
- 14 lug 2006
- In vigore dal
- 14 lug 2006
- Abrogato
- 1 set 2025
Carta
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File
Luxburg_FM2259.pdfApri in una nuova scheda
Testo
2
I. Allgemeines
Ziel
Art. 1 Schutzziel ist die ungeschmälerte Erhaltung
und Förderung des Objektes als Lebensraum für seltene, gefährdete und geschützte Tierund Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften.
Geltungsbereich
Art. 2
Diese Schutzverfügung gilt für die im Übersichtsplan im Massstab 1 : 5000 markierte Fläche. Der Plan ist Bestandteil dieser Schutzverfügung.
II. Schutzbestimmungen
Vorsorgliche Schutzbestimmungen
Art. 3
Im bezeichneten Geltungsbereich sind untersagt: 1. Ablagerungen aller Art; 2. das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von Pflanzen und Pilzen; 3. das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren, ausgenommen im Rahmen der ordnungsgemässen Jagd; 4. die Jagd auf alle Wasservögel; 5. das Sammeln oder Beeinträchtigen von Eiern, Larven, Puppen, Nestern oder Brutstätten wildlebender Tiere; 6. das Betreten der Ufervegetation (Röhricht, Ried) mit folgenden Ausnahmen: - für Pflegemassnahmen; - zu Ausbildungszwecken unter kundiger Leitung; - für Grundeigentümer und Bewirtschafter; - im Rahmen der ordnungsgemässen Jagd; - auf dem im Schutzplan eingezeichneten Trampelpfad; 7. das Betreten von Strand und Seeboden zwischen Ufervegetation und Wasserlinie; ausgenommen ist das Eislaufen; 8. das Angeln;
3 9. das Baden und das Befahren der Wasserfläche mit Schwimmkörpern aller Art; 10. das Laufenlassen von Hunden (Leinenzwang); 11. das Fahren mit Fahrrädern und das Reiten; 12. das Fahren und das Parkieren von Motorfahrzeugen, ausgenommen für Pflegemassnahmen; 13. das Anfachen von Feuer;
III. Schlussbestimmungen
Zuständigkeit
Art. 4 1
Das Amt für Raumplanung sorgt für die Aufsicht.
2
Das Amt für Raumplanung kann für die Aufsicht private Personen oder Organisationen beiziehen.
3
Das Amt für Raumplanung informiert die Bevölkerung über die Anliegen des Moorschutzes und die dazu notwendigen Massnahmen.
Ausnahmen
Art. 5 Sofern das Schutzziel nicht gefährdet wird,
kann das Amt für Raumplanung in besonderen Fällen Ausnahmen von diesen Vorschriften bewilligen.
Hinweis auf Strafbestimmungen
Art. 6 Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften
werden gemäss Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz und
Art. 26 des kantonalen Gesetzes zum Schutz
und zur Pflege der Natur und der Heimat geahndet.
Basi legali
RB 450.1 · TG NHG · Cantone
RB 450.11 · TG NHV · Cantone
SR 451 · NHG · Confederazione
SR 451.33 · Flachmoorverordnung · Confederazione