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Piano d'utilizzazione speciale · Matzingen · Abrogato il 15 lug 2016
Documento
- Numero
- 36
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Piano particolareggiato
- Comune
- Matzingen
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvato da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Ausserkraftsetzung
- Adottato
- 15 lug 2016
- In vigore dal
- 15 lug 2016
- Abrogato
- 15 lug 2016
Carta
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File
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Testo
Departement für Bau und Umwelt
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Thurgau~~ Frauenfeld, 15. Juli 2016
Entscheid Nr. 36 0023/2016/DBU/ARE
Politische Gemeinde Matzingen -Aufhebung Gestaltungsplan "Zentrum" - Gestaltungsplan "Zentrum 2015"
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Matzingen am 27. August 2014 beschlossene Aufhebung des Gestaltungsplans "Zentrum" (DBU Entscheid Nr. 106 vom 28.9.2004) wird genehmigt. 2. Der vom Gemeinderat Matzingen am 18. November 2015 beschlossene Gestaltungsplan "Zentrum 2015" wird genehmigt. 3. Gemäss § 5 Abs. 4 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) werden die Bestimmungen der Sonderbauvorschriften wie folgt geändert und mit einem Hinweisvermerk versehen.
Art. 6
SBV, Änderung: Die Gebäude mit Assek.-Nrn. 430.25 und 430.27 werden unter Schutz gestellt. 4. Mitteilung an: - Gemeinderat Matzingen, Altholzstrasse 3+5, 9548 Matzingen, unter Beilage von vier Dossiers Aufhebung Gestaltungsplan "Zentrum"- Gestaltungsplan "Zentrum 2015", je mit Genehmigungs- und Hinweisverm.erk (Sonderbauvorschriften) (charge) - BHAteam Ingenieure AG, Breitenstrasse 16,8501 Frauenfeld - Amt für Denkmalpflege -Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Hochbauamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von einem Dossier Aufhebung Gestaltungsplan "Zentrum"- Gestaltungsplan "Zentrum 2015", mit·Genehmigungs- und Hinweisvermerk (Sonderbauvorschriften) sowie der übrigen Akten.
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Erwägungen:
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Mit Schreiben vom 15. Januar 2016 ersucht der Gemeinderat Matzingen um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlagen. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung· wurde festgestellt, dass sich im mittleren Platzbereich privatrechtliche und öffentlichrechtliche Bestimmungen in unzulässiger Weise überschneiden. ln der Folge wurde der Situationsplan 1 :500 geringfügig angepasst, die privatrechtliehen Belange grundbuchamtlich festgelegt und die entsprechenden Unterlagen am 13. Juni 2016 . nachgereicht. Weder gegen die Aufhebung des Gestaltungsplans noch gegen den neuen Gestaltungsplan liegen beim Departement feir Bau und Umwelt Rekurse vor. Der zur Genehmigung eingereichte Gestaltungsplan "Zentrum 2015" umfasst die Parzellen Nrn . 229 und 231 .in Dorfzentrum von Matzingen. Das Planungsgebiet liegt in der zweigeschossigen Dorfkernzone (DK2) . Der Gestaltungsplan ersetzt den rechtsgültigen Gestaltungsplan "Zentrum", welcher mit DBU-Entscheid vom 28. September 2004 genehmigt wurde. Die beiden Gestaltungspläne unterscheiden sich :im Wesentlichen in ihrem Bebauungskonzept und dem Planungsperimeter. Die Parzelle Nr. 232 ist nicht mehr Bestandteil der aktuellen Gestaltungsplanung .
Aufhebung Gestaltungsplan "Zentrum" Nach Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung1 (RPG; SR 700) werden Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben . Wie dem Planungsbericht zu entnehmen ist, beruht der rechtskräftige Gestaltungsplan auf Voraussetzungen , die nicht mehr der heutigen Situation entsprechen. Die ursprünglich geplante Erweiterung des Coop ist nicht mehr aktuell und die ehemals zum Abbruch vorgesehene Liegenschaft an der Stettfurterstrasse 7 wurde stattdessen renoviert. Im Weiteren soll der Gestaltungsplan dem neuen Planungs- und Baugesetz (PBG; RB 700) angepasst werden. Im Hinblick auf die Anforderungen der Planungsbeständigkeit kann unter den genannten Umständen die Aufhebung des Gestaltungsplans "Zentrum" und dessen Ersatz durch den Gestaltungsplan "Zentrum 2015" ~achvollzogen und genehmigt werden . Gestaltungsplan "Zentrum 2015" Die allgemeinverbindlichen Teile des vorliegenden Gestaltungsplans bestehen aus einem Plan (1 :500) und den Sonderbauvorschriften (SBV). Dem P lanungsbericht sowie dem Planteil mit der Legendenüberschrift "Informeller Inhalt" kommt eir:~e hinweisende · und erläuternde Wirkung zu . Wie sein Vorgänger sieht der Gestaltungsplan "Zentrum 2015" im Wesentlichen vor, ehemals gewerblich genutzte Bauten abzubrechen und durch Mehrfamilienhäuser zu ersetzen. Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt über die Tiefgarageneinfahrt auf der benachbarten Parzelle Nr. 232. Die Zufahrt ist mit einem entsprechenden Grunddienstbarkeitsvertrag gesichert. Innerhalb der Siedlung ist ein öffentlicher
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Platzbereich vorgesehen. Die Vorlage wurde mit Bericht vom 10. August 2015 im Sinne von§ 11 PBG durch das Amt für Raumentwicklung vorgeprüft Dabei wurde im Wesentlichen auf die ortsbaulich wichtige und zentrale Lage des Planungsgebiets verwiesen. Die Bestrebungen zur baulichen Verdichtung an dieser Lage und die Integration des Perimeters in das Zentrumsgestaltungskonzept der Gemeinde wurde gewürdigt; gleichzeitig wurde aber auch die Erfüllung der geforderten siedlungsgestalterischen Qualitäten in Frage gestellt, zumal in mehreren Punkten von der Regelbauweise abgewichen wird. Im Weiteren wurden die Bereinigung verschiedener privatrechtlicher Belange und der Schutz der wertvollen Baute in der Ecke Altholz-/Stettfurterstrasse gefordert. Als Reaktion .auf die Vorprüfung wurde das Bebauungskonzept überarbeitet. An Stelle des ursprünglich vorgesehenen Winkelbaus werden zwei Längsbauten mit differenziert angeordneten Attikageschossen festgelegt. Damit wird der Durchgang durch das Areal offener gestaltet und die Zugänglichkeil zum Bahnhof und zur Kirche verbessert werden. Im Rahmen der verwaltungsinternen Zirkulation hat sich das Hochbauamt dahin gehend geäussert, dass mit dem vorliegenden Bebauungskonzept eine ortsbaulich gute Entwicklung möglich ist. Hinsichtlich der Umgebungsplanung wurden folgende Empfehlungen angebracht: • Damit der Strassenraum der Stettfurterstrasse volumetrisch gefasst werden kann, empfiehlt es sich, das gesamte oberirdische Parkfeld (PosUOchsen) mit einem geometrisch strukturierten Baumfeld (4 bis 6 regelmässig angeordnete Bäume) zu überlagern. Im Kontrast dazu dürfte auf dem übrigen Areal die Anordnung weniger, frei verteilter Bäume oder Baumgruppen effektvoll sein. • Die zwei an der nördlichen Parzellengrenze situierten Besucherparkplätze sollten nach Möglichkeit so angelegt werden, dass sie die direkte Fusswegverbindung zur nahegelegenen Kirche nicht versperren. • Es empfiehlt sich, die Aussenräume im Hinblick auf die Wohnungen im Erdgeschoss klar zu definieren (öffentlich, halb öffentlich, privat). Das Amt für Umwelt weist in seiner Stellungnahme vom 29. Januar darauf hin, dass der Gestaltungsplan im Gewässerschutzbereich Au und im Grundwassergebiet liegt. Nach
Art. 32
Abs. 2 der Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201) bedürfen temporäre Grundwasserabsenkungen sowie die Erstellung von Bauten unterhalb des mittleren Grundwasserspiegels einer Bewilligung des Kantons. Zuständig ist das Amt für Umwelt (§ 3 Abs. 1 RPV GschG, RB 814.211). Folgende Unterlagen sind somit im Baugesuchsverfahren einzureichen:
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Hydrogeologisches Gutachten Schnitt senkrecht zur Grundwasserflussrichtung mit Grundwasserspiegelhöhen (mittlerer und maximaler Grundwasserspiegel), Gebäudekoten und Aushubtiefen Gesuch oder Ausnahmebewilligungsgesuch für die·Einbauten ins Grundwasser Nachweis Durchflusskapazität Baugruben- und Absenkungskonzept Berechneter Absenktrichter inkl. Abschätzung der Auswi rkungen auf die Umgebung.
Der Rechtsdienst äussert sich mit Stellungnahme vom 5. Februar 2016 zum vorliegenden Gestaltungsplan. Demnach ist Art. 6 SBV nicht genehmigungsfähig. Eine nicht grundeigentümerverbindlich geschützte Baute kann nicht den Bestimmungen des TG NHG unterstellt werden. Zudem ist der zweite Satz unvollständig: Sämtliche Bauvorhaben richten sich auch immer nach dem PBG. Damit die mit Art. 6 SBV bezweckte Bestimmung dennoch im Gestaltungsplan enthalten bleibt, wird mit Zustimmung der Gemeindebehörde und des betroffenen Grundeigentümers stattdessen gestützt auf§ 5 Abs. 4 PBG folgender geänderter Artikel genehmigt.
Art. 6 Bereich Schutzobjekt Die Geb_äude mit Assek.-Nrn. 430.25 und 430.27 werden
unter Schutz gestellt. Begründung: Offenbar ist vorgesehen, die nicht im kommunalen Schutzplan eingetragenen, jedoch im Kantonalen Hinweisinventar als ,;wertvoll" eingestuften Bauten mit AsseK.-Nrn. 430.25 und 430.27 grundeigentümerverbindlich zu schützen. Eine Unterschutzstellungist im Rahmen eines Gestaltungsplans grundsätzlich möglich. Dies muss jedoch auch explizit formuliert sein. Mit obiger Formulierung wird klar, dass die Objekte grundeigentümerverbind lich unter Schutz gestellt werden , und dass entsprechend die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und Heimat (TG NHG; RB 450.1), aber auch diejenigen des PBG zur Anwendung kommen. Den übrigen Vorbehalten in der Stellungnahme des Rechtsdienstes konnte mit den überarbeiteten bzw. ergänzten Unterlagen vom 13. Juni 2016 Genüge getan werden. Unter Berücksichtigung des angebrachten Hinweisvermerks erfüllt der Gestaltungsplan "Zentrum 2015" die Anforderungen von§ 5 Abs. 3 PBG und kann genehmigt werden.
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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
- 3. AUG. 2016