Alters- und Pflegeheim Bussnang
Piano d'utilizzazione speciale · Bussnang
Documento
- Numero
- 44
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Piano particolareggiato
- Comune
- Bussnang
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvato da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Änderung
- Adottato
- 22 ago 2016
- In vigore dal
- 22 ago 2016
Carta
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File
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Testo
Departement für Bau und Umwelt .
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Thurgau~"Z Frauenfeld, 22 August 2016
Entscheid Nr. 44 0135/2016/DBU/ARE
Politische Gemeinde Bussnang - Zonenplanänderung Alters- und Pflegeheim Bussnang -Änderung Gestaltungsplan Alters- und Pflegeheim Bussnang
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:
1. Die vom Gemeinderat Bussnang am 25. April 2016 beschlossene Zonenplanänderung "Alters- und Pflegeheim Bussnang" wird genehmigt. 2. Die vom Gemeinderat Bussnang am 18. April 2016 beschlossene Änderung des Gestaltungsplans "Alters- und Pflegeheim Bussnang" (DBU Nr. 5 vom 7.2.2001) wird genehmigt. · · 3. Mitteilung an: - Gemeinderat Bussnang, Schulstrasse 1, 9565 Bussnang, unter Beilage von vier Dossiers der Zonenplanänderung sowie fünf Dossiers der Gestaltungsplanänderung, je mit Genehmigungsvermerk (charge) - Grundbuchamt Märstetten, Bahnhofstrasse 34 Postfach 269, 8560 Märstetten - bhateam ingenieure ag, Breitestrasse 16, 8501 Frauenfeld - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umwelt - Amt für Raumentwicklung (2), unter Beilage von zwei Dossiers der Zonenplanänderung sowie einemDossierder Gestaltungsplanänderung, je mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten.
Erwägungen:
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Mit Schreiben vom 6. Juni 2016 ersucht die Politische Gemeinde Bussnang um Genehmigung der vorliegenden Zone,nplan- und Gestaltungsplanänderung.
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1.- Zonenplanänderung Der Gemeinderat beschloss die als geringfügig eingestufte Zonenplanänderung am 25. April~ 2016. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden , dass das Auflage- und Beschlussverfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Beim Departement für BaU! und Umwelt sind gegen die Zonenplanänderung keine Rekurse hängig.
Die Zonenplanänderung betrifft die Parzelle Nr. 87 im Dorfzentrum von Bussnang. Die Parzelle ist Standort des Alters- und Pflegeheims Bussnang und dessen Parkanlage. Sie ist gernäss rechtsgültigem Zonenplan teils der zweigeschossigen Dori~one (02), teils der Zone für öffentliche Bauten und: Anlagen (Oe), teils der zweigeschossigen Wohn- und Gewerbezone 0JVG2) sowie teils der Freihaltezone (Fh) zugehörig. Im Rahmen der vorl_iegenden Änderung soll der in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen gelegene Parzellenteil im nordöstlichen Bereich, auf Kosten der Freihaltezone, um einen 5-1 Om breiten Streifen von insgesamt 792m2 erweitert werden. Anlass für diese Zonenplananpassung ist die beabsichtigte Sanierung und Erweiterung des Alters- und Pflegeheims. Dies erfordert unter anderem eine Liftanlage, die aus betrieblichen Gründen in die heute rechtskräftige Freihaltezone zu liegen kommt und darin jedoch zonenfremd wäre ..Im Weiteren soll die Situation hinsichtlich der bestehenden Parkierungsanlagen bereinigt werden , welche heute teils in der Freihaltezone angeordnet sind. Da die Freihaltezone. Bestandteil der Bauzone ist, wird diese insgesamt nicht vergrössert. Die von der Vorlage betroffene Freihaltezone wurde ursprünglich ausgeschieden, um die Sichtbeziehung ab der Viaduktstrasse zum Oberdorf Bussnang. mit den beiden Kirchen sicherzustellen. Dur~h die leichte Verschmälerung, hauptsächlich im Bereich der bestehenden Bauten, wird diese Sichtbeziehung und damit das öffentliche Interesse am Erhalt dieser Zone nicht erheblich beeinträchtigt. Überdies kann einer bedürfnisgerechten Entwicklung' des Alters- und Pflegeheims ebenfalls ein öffentliches Interesse attestiert werden. ln gesamthafter Abwägung vorliegender Interessen sowie unter Berücksichtigung der Planbeständigkeit- die letzte Gesamtrevision der Nutzungsplanung liegt rund 10 Jahre zurück- kann die vorliegende Z~nenplanänderung _als zulässig erachtet werden. ' Im Rahmen der verwaltuJ:lgsinternen Vernehmlassung hat sich das Amt für Umwelt zur Vorlage geäu~sert. · Die Abteilung Abwasser und Anlagensicherheitweist in ihrer Stellungnahme vom 29. Juni 2016 darauf hin, dass -allfällige Auswirkungen der projektierten Vorhaben auf die bestehenden Kanalisationsleitungen (Misch- und Regenabwasser) im Bauprojekt aufzuzeigen sind. ln d ie~em Zusammenhang ist zu beachten, dass die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen gernäss Generellem Entwässerungsplan (GEP) mit 0,40 einen höheren Abflusskoeffizienten als die im GEP vorgesehene Bauzone W3 (0,30) aufweist. Der GEP ist innert einem Jahr nach der Genehmigung der Zonen- · · planänderung anzupassen. Die Abteilung Wasserbau hält in ihrer Stellungnahme vom 28. Juli 2016 und in Ergänzung zum Kapitel 3.2 des Planungsberichts fest, dass sich die Gefährdung infolge Überschwemmung nach der Realisierung des Hochwasse-
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schutzprojekts Furtbach im Jahr 2014 verringert hat. Die diesbezüglich angepasste Gefahrenkartierung ist derzeit noch nicht verfügbar. Grundsätzlich wurden keine Vorbehalte gegen die Zonenplanänderung angebracht. Die Vorlage erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und kann genehmigt werden. 2. Gestaltungsplanänderung Am 18. April 2016 beschloss der Gemeinderat Bussnang die Änderung des Gestaltungsplans "Alters- und Pflegeheim Bussnang". Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Änderung des Gestaltungsplans keine Rekurse hängig. Da es sich um die Anpassung eines bestehenden altrechtlichen Gestaltungsplans handelt, ist die vorliegende Änderung nach dem bis 31. Dezember 2012 gültigen Planungs- und Baugesetz (aPBG; RB 700) zu beurteilen. Das Departement für Bau und Umwelt genehmigte mit Entscheid Nr. 5 vom 7. Februar 2001 den Gestaltungsplan "Alters- und Pflegeheim, Bussnang". Im Jahr 2009 erfolgte eine erste Revision des Gestaltungsplans (DBU Nr. 50 vom 23:6.2009). Die damalige Anpassung betraf eine geringfügige Erweiterung des Baubereiqhs, des Zugangsbereichs sowie der Parkier- und Verkehrsflächen. Die nun vorliegende Gestaltungsplanänderung wurde wie die vorgängig erläuterte Zonenplanänderung durch die Notwendigkeit eines projektierten Erweiterungsbaus für das · Alters- und Pflegeheim ausgelöst. Hierzu werden der Baubereich E sowie ein Baubereich für den Zugang zur Parkanlage geschaffen. Im Weiteren werden die, sich im neuen Baubereich E befindende Parkierungsanlage sowie der eingeschossige Baubereich in der südlichen Ecke des Gebäudekomplexes aufgehoben. Unverändert bleibt der ursprüngliche Zweck des Gestaltungsplanes, welcher die bau- und planungsrechtliche Sicherstellung von Erweiterungsvorhaben unter Berücksichtigung der bestehenden Situation sowie die Erschliessung und Aussenrauhlgestaltung bezweckt. Auch die übrigen Vorschriften bleiben unverändert bestehen. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung wurden keine Vorbehalte gegen · die Gestaltungsplanänderung geäussert. DieVorlage erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und kann genehmigt werden.
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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert: