Zonenplan <1998> Parz. Nrn. 1011 / 1013

Piano delle zone · Lommis · Abrogato il 28 giu 2023

Documento

Numero
50
Tipo
Piano delle zone
Comune
Lommis
Cantone
Turgovia
Livello
Comune
Approvato da
DBU
Procedura
Genehmigung Änderung / Unklar /Widerruf Gmde
Adottato
29 set 2016
In vigore dal
29 set 2016
Abrogato
28 giu 2023

Carta

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File

Testo

8860-E-1.pdf

Dep.artement für Bau und Umwelt

Thurgau~ Frauenfeld, 29. September 2016

Entscheid Nr. 50 0097/2013/DBU/ARE

Politische Gemeinde Lommis Zonenplanänderung 2016, Parzellen Nrn. 1011 / 1013

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Lommis am 14. Januar 2013 beschlossene Zonenplanänderung 2016, Parzellen Nrn. 1011 / 1013 wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Lommis, Banneggstrasse 2, 9506 Lommis, unter Beilage von drei Exemplaren der Zonenplanänderung 2016, Parzelle Nrn. 1011/1013, mit Genehmigungsvermerk (A-Post-i-) - Landwirtschaftsamt - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Bundesamt für Raumentwicklung ARE, 3003 Bern, unter Beilage von einem Exemplar der Zonenplanänderung 2016, Parzellen Nrn. 1011 / 1013 (Kopie) . - Grundbuchamt Münchwilen, Gemeindeplatz 1, Postfach, 8355 Aadorf - Steuerverwaltung, Schlossmühlestrasse 15, 8510 Frauenfeld, unter Beilage von einem Exemplar der Zonenplanänderung 2016, Parzellen Nrn. 1011 /1013 (Kopie) - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von zwei Exemplaren der Zonenplanänderung 2016, Parzellen Nrn. 1011 / 1013, je mit Genehmigungsvermerk sowie der · übrigen Aktei')

Erwägungen: Vorgeschichte und Verfahren: Mit Schreiben vom 29. April 2013 ersuchte das Bauamt der Politischen Gemeinde Lommis um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Die eingereichten Unterlagen waren indes unvollständig und fehlerhaft. Nach einer Besprechung mit dem Amt für

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Raumentwicklung am 9. Juli 2013 hat die Gemeinde die Planung angepasst und die Unterlagen mehrfach ergänzt. So gingen beim Amt für Raumentwicklung mit Schreiben vom 2. Juni 2016 und 22. August 2016 Kaufrechtsverträge, eine Vereinbarung im Zusammenhang mit der Erstellung des geplanten Entsorgungsplatzes und detaillierte Flächenangaben zur Zonenplanänderung ein. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. Die Gemeindebehörde hat die Zonenplanänderung als geringfügige Änderung gemäss § 4 Abs. 2 PBG beschlossen. Im Rahmen der Besprechung vom 9. Juli 2013 hat das Amt für Raumentwicklung die Gemeindebehörde darauf hingewiesen, dass das vereinfachte Verfahren bei einer Zonenplanänderung in dieser Grössenordnung kritisch sei. Im Schreiben vom 25. September 2014 bestätigt die PG Lommis, dass sie am gewählten Verfahren festhält und "auf eine Neuauschreibung verzichte". Ende 2014 hat sich das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau im Rahmen einer Beschwerde mit der Frage befasst, wann eine geringfügige Zonenplanänderung im Sinne von § 4 Abs. 2 PBG vorliege. Das Verwaltungsgericht kam mit Entscheid VG .2014.117/E bzw. VG.2014.119/E vom 12. November 2014 zum Schluss, dass bereits bei einer Einzonung von ca. 0.4 ha keine geringfügige Zonenplanung mehr vorliege . Im vorliegenden Fall geht es indes nicht ausschliesslich um eine Einzonung als vielmehr um einen Abtausch oder eine Baulandverlegung. Unter Würdigung der Gemeindeautonomie kann das gewählte Verfahren akzeptiert werden.

Begründung und Flächenbilanz: Anlass der Zonenplanänderung sind laut Planungsbericht verschiedene Bauvorhaben: der Bau einer Reithalle, die Errichtung einer Grüngutsammelstelle der Gemeinde sowie die Erstellung von Parkplätzen für die angrenzende Firma Vetter AG. Die PG Lommis betreibt seit Jahrzehnten eine unbewilligte Annahmestelle für Grünabfälle auf der Parzelle Nr. 1520 im Wald. Gemäss Rekursentscheid vom 26. November 2014 wurde die Gemeinde verpflichtet, nach dem 15. Dezember 2016 keine Abfälle mehr entgegenzunehmen und die Grüngutsammelstelle bis zum 31. Dezember 2016 vollständig zu säubern sowie sämtliche Anlagen im Wald zu demontieren. Mit der vorliegenden Zonenplaänderung soll die planungsrechtliche Grundlage für einen Ersatzstandort der Grüngutsammelstelle geschaffen werden . Die zur Genehmigung eingereichte Zonenplanänderung 2016, Parzellen Nrn. 1011 / 1013 umfasst die Auszonung einer Fläche von 5049 m2 im Südosten der Parzelle Nr. 1011 von der zweigeschossigen Wohn- und Gewerbezone (nachstehend: WG2) in die Landwirtschaftszone (LW) sowie die Auszonung der Flurstrassenparzelle Nr. 1010 mit einer Fläche von 342 m2, ebenfalls von der WG2 in die LW. Im Gegenzug soll im Südwesten der genannten Parzelle Nr. 1011 eine Fläche von 4503 m3 von der Landwirtschaftszone in die Wohn- und Gewerbezone WG3 eingezont werden, womit die gesamte Fläche der WG3 auf Parzelle Nr. 1011 zusammen mit der bereits rechtskräftig der WG3 zugewiesenen Teilfläche von 779 m2 ein Total von 5282 m2 WG3 ergibt. Weiter wird auf Parzelle Nr. 1013 eine Fläche von 2842 m2 von der LW in die WG3 eingezont.

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Übersicht Zonenplanänderung: Parzelle Nr. 1011 1011 1010 1013

Zone bisher WG2 LW WG2 LW

Fläche m2 5049 4503 342 2842

Zone neu LW WG3 LW WG3

Fläche m2 5049 4503 342 2842

Der Mehrwertabgabepflicht nach § 63 PBG unterliegt somit einzige die auf Parzelle Nr. 1013 erfolgte Einzonung. Zusammen mit der bereits im Jahre 2012 (DBU Entscheid Nr. 86 vom 26. Oktober 2012) erfolgten Auszonung einer Fläche von 1810 m2 von der Dorfzone 3 in die Landwirtschaftszone resultiert ein Total an Auszonungen von 7211 m2 und an Einzonungen von 7345 m2. Damit wird der in Ziffer 2.2 des Kantonalen Richtplans geforderten ausgeglichenen Flächenbilanz Rechnung getragen, zumal die Parzellen Nrn. 1011 und 1013 nicht dem kommunalen Richtplangebiet zugewiesen sind.

Moratorium: Am 1. Mai 2014 ist das revidierte Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) in Kraft getreten. Es sieht eine Frist von fünf Jahren vor, innerhalb derer die Kantone ihre Richtpläne an die neue Gesetzgebung anpassen müssen. Bis dahin darf in den jeweiligen Kantonen die Fläche der Bauzonen insgesamt nicht vergrössert werden. Wird in der Übergangsphase neues Bauland eingezont, muss deshalb vorgängig oder zeitgleich eine entsprechende Fläche ausgezont werden. Bei der vorliegenden Zonenplanänderung wird die Bauzone der PG Lommis ganz geringfügig um 134 m2 vergrössert. Mit Entscheid Nr. 40 vom 17. September 2015 hat das Departement für Bau und Umwelt die Ortsplanungsrevision der PG Tägerwilen mit wenigen Sistierungen genehmigt. Im · Rahmen dieser Revision wurde die rechtskräftige Bauzone um 17'200 m2 reduziert d.h. die Bauzone im Kanton wird, wie in Art. 38 a Abs. 2 RPG in Verbindung mit Art 52a Abs. 2 Bst.a RPV vorgegeben, insgesamt nicht vergrössert. Fruchtfolgeflächen: Ähnlich verhält es sich mit den von den Zonenplanänderungen betroffenen Fruchfolgeflächen. Die in der PG Lommis sowohl von der Ein- als auch der Auszonung betroffenen Flächen sind Fruchtfolgeflächen gemäss Sachplan des Bundes. Aber auch ein Teil der obgenannten, in der PG Tägerwilen ausgezonten Flächen sind als Fruchtfolgeflächen eingestuft. Mit den Zonenplanänderungen werden aus Kantonaler Sicht sinnvolle Arrondierungen vorgenommen und neue Fruchtfolgeflächen an sachgerechten Standorten sichergestellt. Insgesamt hat der Anteil an Fruchtfolgeflächen im Thurgau seit dem 1. Mai 2014 somit zugenommen. Der gemäss Art. 30 Abs. 2 RPV sicherzustellende Anteil am Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen im Kanton Thurgau gewährleistet.

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Zweckmäss ig keit: Die einzuzonenden Flächen sollen neu der WG3 zugeführt werden. Im Rahmen einer Besprechung am 9. Juli 2013 wurde die gewählte Zone durch die Gemeindebehörde mit der betrieblich notwendigen Gebäudelänge der geplanten Reithalle sowie der bestehenden, gleichartigen Zonierung im angrenzenden Areal der Vetter AG begründet. Gemäss Auswertung der vorhandenen Siedlungsflächenpotenziale im Rahmen des Projekts Raum+ verfügt die Politische Gemeinde zur Zeit über genügend freie Flächen in der WG2, hingegen sind innerhalb der WG3 fast keine unbebauten Flächen mehr vorhanden. Der Bedarf für die Schaffung einer dreigeschossigen Wohn- und Gewerbezone ist insgesamt ausgewiesen. Verwaltungsinterne Vernehmlassung: Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die angeschriebenen Fachstellen keine Vorbehalte gegen die Vorlage angemeldet. Unter Würdigung des Planungsermessens der Gemeindebehörde und in Anbetracht dessen, dass mit Hilfe der Umzonung kommunale Planungsziele erfüllt werden können, kann die vorliegende Zonenplanänderung verantwortet werden. Die Zonenplanänderung erfüllt somit die Anforderungen von § 5 Abs. 1 des Planungsund Baugesetzes (PBG; RB 700) und kann genehmigt werden.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen.

Expediert:

2 9. SEP. 2016

8860-E-2.pdf

Politische Gemeinde Lommis

lommil

Telefon 052 723 30 l O Telefax 052 723 30 19

Banneggstrasse 2, 9506 Lommis e-mail: [email protected] . www.lommls.ch Amt für Raumentwicklung

KolfhOusern

Visum:

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E 14. Fel:l. 2017 1 eb. 2017 J

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Zur Erledigung: Kopie z.K. an:

erats Lommis betreffend Zonenplanänderung Parzelle Nr. 1011und1013, Lommis, vom 16. Januar 2017

A. Ergebnisse 1. Da auf den Parzellen Nr. 1011 und 1013 in Lommis verschiedene Vorhaben g e-

plant wurden (Reithalle, E n tsorgungsplatz für die Gemeinde, Parkplätze für E d. Vetter AG), hat der Gemeinderat eine Änderung d es Zonenplans ausarbeiten lassen. A m 14. Januar 2013 hat der Gemeinderat für die Parzellen Nr. 1011 und 1013 in Lommis eine Zonenplanänderung (im Sinne einer geringfügigen Änderung) beschlossen . In d er Folge sind nach Rücksprache mit dem Amt für Raumentwicklung die Planungsu n terlagen überarbeitet und angepasst worden. Mit E ntscheid Nr. 50 vom 29. September 2016 hat das D epartement für Bau und U mwelt diese Zon enplanänderung genehmigt. 2. Gegen den Entscheid des DBU hat das Bundesamt für Raumentwicklung Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht. Dieses Verfahren ist im Moment h än gig. 3. Der Gemeiridepräsident hat seit K enntnis der Beschwerde sowohl mit dem Amt für Raumentwicklung wie auch mit den betroffenen Grundeigentümern Ed. Vetter AG, Gerhard Hasler und Herbert F uchs v erschiedene Gespräche geführt, um )

d as weitere Vorgehen abzusprechen.

B. Erwägungen 1. Ein E ntscheid kann durch die Behörde, die ihn gefällt h at, geändert oder widerrufen werden. I st ein Entscheid durch ein o rdentliches R echtsmittel angefochten, sind Ä nderungen oder Widerruf in allen Fällen möglich, bis die Rechtsmittelinstanz ihren Entscheid eröffnet hat (§ 23 Abs. 1 und 2 VRG). 2 . Der Gemeinderat hat sich nach d er Beschwerde des Bundesamts intensiv mit der aktuellen Situation, die sich seit 2013 erheblich v erändert h at, auseinanderge-

Weingarten

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setzt. Er hat für die Beschwerde des Bundesamts nicht das geringste Verständnis . Er erhält den Eindruck, dass an dieser Zonenplanänderung grundsätzlich ein Exempel statuiert werden soll. Zudem wird das aktuelle Bedürfnis der Gemeinde nicht im geringsten gewürdigt und es wird vom fernen Bern aus - am Schreibtisch und ohne Kenntnis der Situation - Beschwerde erhoben. Für Behörden, die so agieren, hat der Gemeinderat kein Verständnis. Seit dem Beschluss des Gemeinderats ist das neue RPG in Kraft gesetzt worden. Zudem wird derzeit der kantonale Richtplan überarbeitet. Dies hat die planerischen Grundlagen und damit die Ausgangslage für die Zonenplanänderung verändert. Im Wdteren kommt der Gemeinderat zum Schluss, dass das Beschwerdeverfahren und ein allfälliges weiteres Rechtsmittelverfahren noch sehr viel Zeit in Anspruch nehmen können. Bis dahin könnte der neue kantonale Richtplan bereits genehmigt sein, was für mehr Rechtssicherheit sorgen kann. Wie in jedem Rechtsmittelverfahren ist der Ausgang z udem unsicher. Nach einer Aussprache mit dem Amt für Raumentwicklung kommt der Gemeinderat deshalb zum Schluss, dass das laufende Verfahren wegen dieser Unsicherheiten nicht weitergeführt werden soll. Der Gemeinderat beschliesst deshalb, den B~schluss_ zur Zonenplanänderung betreffend die Parzellen Nr. 1011 und 1013 in Lommis vom 14. Januar 2013 vollständig zu widerrufen, damit die Planung später auf gesicherten Grundlagen wieder aufgenommen werden kann.

3. Der Gemeindepräsident hat mit den drei betroffenen Grundeigentümern vor Erlass dieses Beschlusses gesprochen und diese angeh ört. Sie können sich dem beabsichtigten Vorgehen anschliessen. 4. Der Widerruf soll durch RA Markus Bürgi an das Verwaltungsgericht weitergeleitet werden. Gleichzeitig ist zu beantragen, dass das Besch\verdeverfahren abzuschreiben ist. 5. Mit diesem Widerruf bringt der Gemeinderat keinesfalls zum A usdruck, dass die angedachte Pianung nicht w eiter verfolgt wird. Er hält grundsätzlich an dieser Planung fest und er wird diese zum gegebenen Zeitpunkt wieder aufnehmen. D as Amt für Raumentwicklung steht diesem Vorgehen ebenfalls zustimmend gegenüber.

G estützt auf diese Erwägungen b eschliesst der Gemeinderat:

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1. Der Beschluss des Gemeinderats zur Zonenplanänderung betreffend die Parzellen Nr. 1011 und 1013 in Lommis vom 14. Januar 2013 wird vollumfänglich widerrufen. 2 . Dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wird der Widerruf mitgeteilt und es wird die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens VG.2016.154 beantragt. 3. Die Planung betreffend die Parzellen Nr. 1011 und Nr. 1013 wird zu gegebener Zeit wieder aufgenommen. 4. Mitteilung an: Ed. Vetter AG, Lommis Gerhard Basler, Stettfurt Herbert Fuchs, Weingarten Departement für Bau und Umwelt, Amt für Raumentwicklung Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau (via RA M. Bürgi) Akten

Lommis, 13. Februar 2017

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach Zustellung Rekurs erhoben werden. Ein Rekurs muss schriftlich beim Departement für Bau Umwelt, 8510 Frauenfeld, eingereicht werden und er muss einen Antrag sowie eine Begründung enthalten.