Oberes Moos

Piano d'utilizzazione speciale · Aadorf

Documento

Numero
49
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Sottotipo
Piano delle linee d'arretramento
Comune
Aadorf
Cantone
Turgovia
Livello
Comune
Approvato da
DBU
Procedura
Genehmigung Änderung
Adottato
21 set 2016
In vigore dal
26 ott 2016

Carta

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File

Testo

Departement für Bau und Umwelt

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Thurgau~~ Frauenfeld, 21. September 2016

Entscheid Nr. 49 0154/2016/DBU/ARE

Politische Gemeinde Aadorf 1. Teiländerung Baulinienplan Oberes Moos

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:

1. Die vom Gemeinderat Aadorf beschlossene 1. Teiländerung des Baulinienplans Oberes Moos wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Aadorf, Gemeindeplatz 1, 8355 Aadorf unter Beilage von zwei Dossiers „1. Teiländerung Baulinienplan Oberes Moos" mit Genehmigungsvermerk (A-Post+) - ERR Raumplaner AG, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen - Forstamt - Amt für Raumentwicklung unter Beilage von einem Dossier „ 1. Teiländerung Baulinienplan Oberes Moos"

Erwägungen:

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Mit Schreiben vom 8. Juli 2016 ersucht der Gemeinderat Aadorf um Genehmigung der 1. Teiländerung des Baulinienplans Oberes Moos. Der Gemeinderat hat diese am 6. Juli 2016 beschlossen. Während der öffentlichen Auflage vom 4. März bis 24. März 2016 sind keine Einsprachen eingegangen. Auf eine kantonale Vorprüfung im Sinne von § 11 PBG wurde verzichtet. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Planungs- und Beschlussverfahren in formeller Hinsicht ordnungsgemäss durchgeführt wurde. · Der rechtskräftige Baulinienplan bezeichnet zwei Baulinientypen: eine Baulinie für Hauptbauten und eine für Anlagen, welche einen Abstand von 20 m"bzw. 10 m zum Wald definieren. Im Zusammenhang mit der Sanierung von Werkleitungen in der Obermoosstrasse soll der fehlende Wendehammer realisiert werden. Der aufgrund verschiedener Sachzwänge optimale Standort des Wendehammers tangiert die bestehende .

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Thurgau~~ 2/2

Baulinie für Anlagen. Mit der Teiländerung soll diese Baulinie auf einer Länge von 15.7 m angepasst und der Abstand zum Wald bis auf 3.7 m im südlichen und 8.1 m im nördlichen Bereich reduziert werden. Die vorgesehene Änderung der Baulinie für Anlagen wurde mit dem Forstamt am 5. April 2016 vorbesprochen. Das Forstamt hatfe damals eine Genehmigung in Aussicht gestellt, sofern die geänderte Baulinie einen Abstand von mindestens 2 bis 3 m zur Abgrenzung Wald-Bauzone einhalten würde. Die vorliegende Teiländerung des Baulinienplans Oberes Moos hält mit einem minimalen Abstand von 3.7 m den vom Forstamt geforderten Mindestabstand ein. Das Forstamt weist darauf hin, dass anlässlich einer früheren Besprechung am 21.12.2015 vereinbart wurde, dass im Rahmen des Strassenbauprojektes der in der Nähe des Waldrandes gelegene Elektrokasten versetzt und die alte Hütte südlich der Strasse (Gebäude-Vers: Nr. 0.680) abgebrochen werden müsse. Im Rahmen der verwaltungsinternen Zirkulation haben die einbezogenen Fachstellen keine Vorbehalte angebracht. Die vorliegende Teiländerung des Baulinienplanes ist planerisch nachvollziehbar und wird gestützt auf§ 5 Abs. 3 PBG genehmigt.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides ein:z;ureichen. · Expediert:

11. SEP. Z016