Deponiezone Eggishof

Piano d'utilizzazione speciale · Salenstein

Documento

Numero
58
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Sottotipo
Piano particolareggiato
Comune
Salenstein
Cantone
Turgovia
Livello
Comune
Approvato da
DBU
Procedura
Genehmigung Ersterlass
Adottato
3 nov 2016
In vigore dal
1 gen 2017

Carta

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File

Testo

9590-E-1.pdf

Departement für Bau und Umwelt

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Thurgau~~ Frauenfeld, 03. November 2016

Entscheid Nr. 58 0071/2016/DBU/ARE

Politische Gemeinde Salenstein - Zonenplanänderung Deponie Eggishof - Änderungen Baureglement (Art. 4, Art. 5 Anhang 1, Art. 20) - Gestaltungsplan Aushubdeponie Eggishof

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die von der Gemeindeversammlung am 22. Februar 2016 erlassene Zonenplanan. derung Deponie Eggishof sowie die damit einhergehenden Änderungen des Baureglements (Art. 4, Art. 5 Anhang 1, Art. 20) werden genehmigt. 2. Der vom Gemeinderat Salenstein am 15. Dezember 2015 und 29. August 2016 beschlossene Gestaltungsplan Aushubdeponie Eggishof wird genehmigt. 3. Mitteilung an: - Gemeinderat Salenstein, Eugensbergstrasse 2, 8268 Salenstein, unter Beilage von zwei Dossiers Zonenplanänderung Deponie Eggishof, Änderungen Baureglement (Art. 4, Art. 5 Anhang 1, Art. 20) und Gestaltungsplan Aushubdeponie Eggishof, je mit Genehmigungsvermerk (charge) - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Forstamt - Eidgenössische Natur und Heimatschutzkommission, c/o Bundesamt für Umwelt, 3003Bern - Grundbuchamt Kreuzlingen, Bachstrasse 11 8280 Kreuzlingen - Meier und Partner AG, Freiestrasse 26, 8570 Weinfelden - Amt für Raumentwicklung (2), unter Beilage zwei Dossiers Zonenplanänderung Deponie Eggishof, Änderungen Baureglement (Art. 4, Art. 5 Anhang 1, Art. 20) und Gestaltungsplan Aushubdeponie Eggishof, je mit GenehmigUngsvermerk sowie der übrigen Akten

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Erwägungen:

Mit Schreiben vom 10. März 20 16 ersucht der Gemeinderat Salenstein um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlagen. Das Amt für Raumentwicklung prüfte die Zonenplanänderung Deponie Eggishof, die Änderungen des Baureglements (Art. 4 , Art. 5 Anhang 1, Art. 20) und den Gestaltungsplan Aushubdeponie Eggishof mit den Prüfberichten vom 23. September 2015 und 14. Dezember 2015 vor. Auf die in den Vorprüfungen angebrachten Hinweise und Vorbehalte wurde in den zur Genehmigung eingereichten Unterlagen reagiert und die entsprechenden Anpassungen mehrheitlich vorgenommen. Der von der Eidgenössischen Natur und Heimatschutzkommission geforderte, sanfte Übergang der Deponieoberfläche an der West-, Südund Ostseite zum gewachsenen Terrain wurde jedoch mit dem, am 15. Dezember 2015 beschlossenen Gestaltungsplan Aushubdeponie Eggishof, nicht sichergeste llf. Um diesen Mangel zu beheben , hat der Gemeinderat am 29. August 2016 eine Änderung des Gestaltungsp lans beschlossen und diese ebenfalls zur Genehmigung eingereicht. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden , dass die Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurden . Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlagen keine Rekurse hängig. Vorbemerkungen Gemäss Planungsbericht will die Migev AG am Standort Eggishof eine Deponie für unverschmutztes Aushubmaterial nach der Technischen Verordnung über Abfä lle (TVA; SR 814.600) errichten. Nach Ziffer 4.4 des Kantona len Richtplans ist unverschmutzter Aushub in erster Linie auf der Baustelle wieder zu verwenden . In zweiter Linie sind Abbaugebiete mit Aushub zu rekultivieren . Kleinere Mengen nachweislich unverschmutzten Aushubs dürfen fü r lokale Terrainveränderungen verwendet werden. Reichen diese Kapazitäten nicht aus, sind überregionale und gut zugängliche Ablagerungsgebiete auszuscheiden . Depon iestandorte für unverschmutztes Aushubmaterial sollen nur dort geschaffen werden , wo sie bestehende Ablagerungsräume nicht konkurrenzieren. Sie sind regional zu planen und zu betreiben und sollen grundsätzlich eine Mindestgrösse von 100'000 m 3 aufweisen . Es ist anzustreben , dass die Nutzung für alle Materialanlieferer zu gleichen Konditionen erfolgen kann . Unter Einhaltung der vorgenannten Vorgaben des Kantonalen Richtplans steht das geplante Vorhaben in grundsätzlicher Übereinstimmung mit der kantonalen Abfallplanung und kann zur regionalen Entsorgungssicherheit bzgl. Aushub im Bereich des Untersees und des Seerückens beitragen . Zonenplanänderung Deponiezone Eggishof, Baureglementsänderungen Um die geplante Deponie errichten zu können , ist eine Anpassung der Nutzungsplanung notwendig. Gemäss den eingereichten Unterlagen werden die Parzellen Nm . 6273 (teilweise), 6275, 6277 und 6278 (teilweise) von der Landwirtschaftszone in eine

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neue Aushubdeponiezone Eggishof DE umgezont. Zudem wird das von der Umzonung betroffene Gebiet mit einer Gestaltungsplanpflicht überlagert. Aus kantonaler Sicht bestehen gegen den Erlass einer Deponiezone am bezeichneten Standort grundsätzlich keine Einwände. Im Rahmen der Vorprüfung wurde darauf hingewiesen, dass mit Blick auf die Einführung einer bislang im Baureglement der Gemeinde Salenstein nicht existierenden Zone un~ der entsprechenden Baureglementsbestimmungen für die neue Deponiezone grundsätzlich die Bestimmungen von § 17 der Verordnung zum neuen Planungs- und Baugesetz zu übernehmen sind. Auf die Übernahme der Bestimmungen von§ 17 PBV wurde verzichtet. Stattdessen wurde ein eigener neuer Baureglementsartikel (Art. 20) geschaffen und dessen Eingliederung durch Anpassung der Art. 4 und 5 Anhang 1gewährleistet. Aus kantonaler Sicht kann diese Vorgehensweise insofern akzeptiert werden , als dass der neu geschaffene Artikel 20 dem § 17 PBV inhaltlich nicht widerspricht. Nach§ 122 Abs. 1 PBG müssen die Gemeinden die kommunalen Rahmennutzungspläne bis zum 31'. Dezember 2017 an die neue Planungs- und Baugesetzgebung anpassen, sofern diese Frist nicht vom Departement für Bau und Umwelt auf ein entsprechendes Gesuch der Gemeinde hin erstreckt wird. Mit der Anpassung des Baureglements an das neue Planungs- und Baugesetz •ist die Übernahme der Bestimmungen von § 17 PBV vorzunehmen. Gestaltungsplan Aushubdeponie Eggishof Die allgemeinverbindlichen Bestandteile des Gestaltungsplans Aushubdeponie Eggishof bilden der Situationsplan 1:500 und die Sonderbauvorschriften (SBV). Der Gestaltungsplan bezweckt nach Art. 2 SBV die Erschliessung des Perimeters, den Betrieb und die Etappierung der Verfüllung mit Aushubmaterial sowie die Folgegestaltung nach Verfüllung hinsichtlich Rekultivierung , Geländeform und Bepflanzung. Dem Gestaltungsplan liegt ein Deponiekonzept zu Grunde, welches gemäss Art. 8 SBV eine Verfüllung in 4 Etappen vorsieht. Dabei wird zuerst die Dammschüttung im Bereich des Bach'laufes vorgenommen und anschliessend östlich und westlich des Huebertobelbaches aufgefüllt. Weiter regelt der Gestaltungsplan die Endgestaltung, das Rekultivierungsziel und die naturnahe Gestaltung des Huebertobelbaches. Aufgrund der Lage der geplanten Deponie innerhalb pes Objektes Nr. 1411 „UnterseeHochrhein" des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN), ist insbesondere den Übergängen der Endgestaltung zum gewachsenen Terrain Beachtung zu schenken. Da diese Übergänge zu wenig naturnah ausgestaltet waren , wurde der Gestaltungsplan in diesen Bereichen überarbeitet Für die Auffü llung der 4. Etappe und die Endgestaltung ist deshalb die Gestaltungsplanänderung vom 29. August 2016 verbindlich. Mit der vorgenannten Gestaltungsplanänderung wurden die im Rahmen der Vernehmlassung eingebrachten An liegen der Abteilung Abfall und Boden des Amtes für Umwelt berücksichtigt und Art. 6 SBV ergänzt.

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Das Amt für Umwelt weist darauf hin, dass vor Baubeginn ein Wasserbauprojekt der Fachstelle Wasserbau und Hydrometrie zur Prüfung und Genehmigung einzureichen ist. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung wurden ansonsten keine Vorbehalte oder Anregungen zu den vorliegenden Planungsvorhaben vorgebracht. Die Zonenplanänderung Deponie Eggishof, die Änderungen des Baureglements (Art. 4, Art. 5 Anhang 1, Art. 20) und der Gestaltungsplan Aushubdeponie Eggishof erfüllen die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700). Somit steht einer Genehmigung nichts entgegen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:

- 7. NOV. 2016

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Sonde rbauvorschriften Politische Gemeinde Salenstein Aushubdeponie Eggishof Änderung 2016 (Geländeanpassung} Anpassung im vereinfachten Verfahren gemäss § 29 Abs. 2 PBG Änderungen / Ergänzungen in rot

Vom Gemeinderat erlassen am Der Gemeindeammann

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Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt am 2 . ,i(lf _ mit !:ntsche1d Nr.

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KANTON THURGAJ DEPARTEMENT FUR BAU UNO UMWEL 8500 FRAUENFEL r·. M

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Seite 2 Sonderbauvorschriften Aushubdeponie Eggishof

Inhaltsverzeichnis Allgemeines ............................................................................................................... 3

Art. 1

Art. 2

Erlass, einbezogene Grundstücke ............................................................... 3 Zweck .......................................................................................................... 3

Art. 3

Bestandteile und ihre Rechtswirkung ......................................................... 3

Erschliessung ............................................................................................................. 4

Art. 4

Interne Erschliessung .................................................................................. 4

Art. 5

Entwässerung ............................................................................................. 4

Art. 6

Temporär erstellte Infrastruktur ................................................................. 4

Betrieb ...................................................................................................................... S

Art. 7

Art. 8

Auffüllmaterial ............................................................................................ 5 Verfüllung und Etappierung ........................................................................ 5

Folgegestaltung .......................................................................................................... 6

Art. 9

Art. 10

Art. 11

Endgestaltung ............................................................................................. 6 Rekultivierungsziel ...................................................................................... 6 Natur- und Landschaft ................................................................................ 6

,, Seite 3 Sonderbauvorschriften Aushubdeponie Eggishof

Allgemeines

Art. 1 Erlass, einbezogene Grundstücke

Der Gemeinderat Salenstein erlässt den Gestaltungsplan „Aushubdeponie Eggishof", gestützt auf §23 PBG. Der Gestaltungsplanperimeter umfasst die Parzellen 6273, 6275, 6277 und 6278 {Politische Gemeinde Salenstein). Soweit durch den Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des Baureglements der Politischen Gemeinde Salenstein sowie die Erlasse von Gemeinde, Kanton und Bund.

10 altri articoli

Art. 2 Zweck

Der Gestaltungsplan bezweckt folgende Festlegungen: Die Erschliessung des Perimeters Den Betrieb und die Etappierung der Verfüllung mit Aushubmaterial Die Folgegestaltung nach Verfüllung hinsichtlich Rekultivierung, Geländeform und Bepflanzung

Art. 3 Bestandteile und ihre Rechtswirkung

Allgemeinverbindlich Sonderbauvorschri fte n Gestaltungsplan, Situationsplan 1:500

' . Sorder!:>auvorsc~rir:en Aushubdeconie Egg•shaf

Erschliessung

Art. 4 Interne Erschliessung

Die Folgebewirtschaftung der rekultivierten Flächen sowie die Zufahrt zum neuen Weier erfolgen ausschliesslich über die bestehenden Flurstrassen und Feldwege sowie die neu erstellte Flurstrasse entlang des Baches.

Art. 5 Entwässerung

Nach Abschluss der Verfü llung ist ein Drainagesystem zu erstellen. Die Rohplanie ist mit einem Oberflächengefälle von mindestens 2.0 % auszubilden. Darauf wird ein DrainageGrundnetz mit nachträglicher Erweiterungsmöglichkeit erstellt. Dieses umfasst zumindest: Ha1:1ptsickerleitu ngen Kontrollschächte für Kontrolle und Wartung an den Endpunkten der Hauptsickerleitungen Bei Bedarf {Auftreten von lokalen Vernässungen) wird das Entwässerungsnetz durch Ge· röllgräben erwe itert.

Art. 6 Temporär erstellte Infrastruktur

Abhängig vom jeweiligen Schüttzustand wird ein temporärer Umschlag- und Lagerplatz au sschliesslich für in de r Deponie Eggishof abzu lagerndes Material betrieben . Nach Verfü llung der Deponie muss der Platz rückgebaut und das Gelände reku ltiviert werden. Im Ei nfahrtsbereich wird ein mobiler Kleinst-Bürocontainer erstellt (Grösse: 10 Fuss Con tainer, l : 2.Sm, B: 3.0m H: 2.3m). Für den Container muss ein separates Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden . Nach Abschluss der Verfüllung muss der Bürocontainer wieder entfernt werden. Temporäre Zwischenlager dürfen zum Schutz des Landschaftsbildes eine maximale Höhe 3 von 8m über der jeweiligen Oberkante Terrain und ein Maximalvolumen von 2'000 m nicht überschreiten. Für den Bau temporärer Baupisten darf ausschliesslich unverschmutztes Primärmaterial verwendet werden .

Seite 5 Sonderbauvorschrihen Aushubdeponie Eggishof

Betrieb

Art. 7 Auffüllmaterial

Für die Auffüllung darf ausschliesslich unverschmutzter Aushub verwendet werden.

Art. 8 Verfüllung und Etappierung

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Das gesamte Deponievolumen beträgt 17Q'QQQ FA~ ca. 135'000 m (exkl. Rekultivierung). Die Verfüllung erfolgt in vier Etappen: Etappe 1: Dammschüttung im Bereich des heutigen Bachlaufes Etappe 2: Verfüllung der östlichen Perimeterhälfte Etappe 3: Verfüllung südwestlicher Bereich Etappe 4: Verfüllung nordwestlicher Bereich Die Rekultivierung und der Einbau des Entwässerungssystems sind etappiert mit den Deponieetappen umzusetzen.

Seite 6 Sonderbauvorschriften Aushubdeponie Eggishof

Folgegestaltung

Art. 9 Endgestaltung

Die Folgelandschaft ist gemäss den im Gestaltungsplan festgelegten Höhenlinien der Endgestaltung und Böschungsneigungen zu erstellen.

Art. 10 Rekultivierungsziel

Ausserhalb des für die Bachführung ausgeschiedenen Bereiches ist das folgende Rekultivierungsziel zu erreichen: Mindestens gleichwertiger Boden mit gleichem Aufbau wie der Ausgangszustand (senkrecht durchwaschen, 20 bis 25 cm A-Horizont, 30 bis 35 cm B-Horizont, mind. SO cm PNG). Es muss die Nutzungseignungsklasse 2 erzielt werden. Der Bodenauftrag und die Rekultivierung müssen gemäss den Richtlinien des Fachverbandes für Sand und Kies (FSK) erfolgen. Für die Rekultivierungsarbeiten ist eine bodenkundliche Fachperson beizuziehen.

Art. 11 Natur- und Landschaft

Aufgrund der Lage in einem landschaftlich heiklen Gebiet (BLN) sind folgende Vorgaben zwingend umzusetzen: Die Geländeübergänge an den Deponierändern zum Umland sind möglichst sanft zu gestalten, die im Gestaltungsplan festgelegte Endgestaltung ist verbindlich. Entlang des Huebertobelbaches ist nach Abschluss der Bauarbeiten eine naturnahe und vielfältige Uferbestockung anzulegen. Die Uferbereiche des Huebertobelbaches und des Weihers sind nach Abschluss der Verfüllung naturnah zu gestalten. Die Böschungen sind flach zu erstellen und weisen Neigung zwischen 1:5 bis max. 1:3 auf.