Murg (Gewässerbaulinie)

Piano d'utilizzazione speciale · Frauenfeld

Documento

Numero
51
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Sottotipo
Piano delle linee d'arretramento
Comune
Frauenfeld
Cantone
Turgovia
Livello
Comune
Approvato da
DBU
Procedura
Genehmigung Änderung
Adottato
13 ott 2016
In vigore dal
1 nov 2016

Carta

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File

Testo

9696-E-1.pdf

Departement fÜr Bau und Umwelt

~ Thurgau"'~ Frauenfeld, 13. Oktober 2016

Entscheid Nr. 51 0136/2016/DBU/ARE

Politische Gemeinde Frauenfeld - Gestaltungsplan 'Gaswerkstrasse' - Änderung Baulinienplan Murgufer, Plan Nr. 4

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Stadtrat Frauenfeld am 7. Juni 2016 .beschlossene Gestaltungsplan 'Gaswerkstrasse' wird mit Ausnahme der Grenzmutation (Art. 25 SBV) genehmigt. 2. Die vom Stadtrat Frauenfeld am 7. Juni 2016 beschlossene Änderung des Baulini" enplans Murgufer, Plan Nr. 4 (RRB Nr. 1542 vom 15. September 1982) wird genehmigt. 3. Mitteilung an: - Stadt Frauenfeld, Amt für Hochbau und Stadtplanung, Schlossmühlestrasse 7, 8501 Frauenfeld, unter Beilage von vier Dossiers Gestaltungsplan 'Gaswerkstrasse' und Änderung Baulinienplan Murgufer, Plan Nr. 4, je mit Genehmigungs- und Nichtgenehmigungsvermerk (charge) - Stadtrat Frauenfeld, Rathaus, 8501 Frauenfeld - Amt für Denkmalpflege · - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Hochbauamt - BHAteam Ingenieure AG, Breitenstrasse 16, 8501 Frauenfeld - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von zwei Dossiers Gestaltungsplan 'Gaswerkstrasse' und Änderung Baulinienplan Murgufer, Plan Nr. 4, mit Genehmigungs- und Nichtgenehmigungsvermerk sowie den übrigen Akten

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Thurgau"'~ 2/4

Erwägungen:

Mostra tutto il testo

Mit Beschluss vom 7. Juni 2016 ersucht der Stadtrat Frauenfeld um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlagen. Der Gestaltungsplan 'Gaswerkstrasse' und die Änderung des Baulinienplans Murgufer, Plan Nr. 4 wurden mit Bericht vom 28. Oktober 2015 durch das Amt für Raumentwicklung vorgeprüft. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden , dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlagen keine Rekurse hängig. Gestaltungsplan 'Gaswerkstrasse' Der Gestaltungsplan 'Gaswerkstrasse' betrifft ein rund 6'600 m2 grosses Gebiet im Zentrum der Stadt Frauenfeld. Gemäss rechtskräftigem Zonenplan ist das Gestaltungsplangebiet vollständig der Wohnzone W2 zugewiesen und mit einer Ortsbildpflegezone · überlagert. Gemäss Art. 1 Abs. ·2 der Sonderbauvorschriften (SBV) bezweckt der Gestaltungsplan eine dichtere Bebauung in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof Frauenfeld und die haushälterische Nutzung des Bodens. Zudem soll das Projekt Vorbildcharakter für die Umund Neunutzung des Quartiers an der Gaswerkstrasse aufweisen. . In Kapitel 7.1 des Planungsberichts wird auf die Einhaltung der Grundanforderungen (gemäss § 23 PBG) eingegangen. Die mit Hilfe der ausgeschiedenen Baubereiche und der Erhöhung der Nutzungsziffer erreichte Verdichtung dient sowohl der Einhaltung der Grundanforderung als auch der Erfüllung des Zweckartikels. Das in Kapitel 5.2 des Planungsberichts aufgezeigte übergeordnete Konzept vermag zu überzeugen. Im Rahmen der Vorprüfung wurde indes die fehlende Sicherung des Konzeptes, respektive des mit dem vorliegenden Gestaltungsplan erzeugten Vorbildcharakters für das Quartier an der Gaswerkstrasse bemängelt. Der Verzicht auf die vorgeschlagene Sicherstellung mittels Gestaltungsrichtplan kann insofern akzeptiert werden , da sich die Landflächen nordöstlich des Perimeters des Gestaltungsplans 'Gaswerkstrasse' zuni grössten Teil im Eigentum der Stadt Frauenfeld befinden. Ansonsten wurden die verschiedenen Vorbehalte und Anregungen aus der Vorprüfung, insbesondere bezüglich fehlender Regelungen zur Bebauung und Festlegung der Grünräume, grossmehrheitlich .berücksichtigt und entsprechend umgesetzt. Dies wird aus k~ntonaler Sicht begrüsst.

Mit dem Gestaltungsplan 'Gaswerkstrasse' wird von den Vorschriften der Regelbauweise abgewichen. Abweichungen sind gemäss § 24 Abs. 2 PBG möglich, wenn dadurch gesamthaft eine bessere Siedlungsgestaltung erzielt wird und diese im öffentlichen Interesse liegt. In Kapitel 7.4 des Planungsberichts werden die verschiedenen Abweichungen erläutert und dankenswerterweise in einer Tabelle aufgeführt. Gemäss vorliegender Tabelle wird mit dem Gestaltungsplan bezüglich der Grenzabstände, der Gebäudelänge und insbesondere der Höhenmasse von der Regelbauweise abgewichen. Die Ausführungen zur

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gesamthaft besseren Siedlungsgestaltung im Planungsbericht können nachvollzogen werden. Der Gestaltungsplan ist auf die innerstädtische Flusslandschaft mit durchlässiger Siedlungsstruktur abgestimmt und leistet an dieser Lage einen wichtigen Beitrag zur inneren Verdichtung und qualitätsvollen Stadtentwicklung. Die Erfüllung der erhöhten Anforderungen von § 24 Abs. 2 PBG kann bejaht werden. Das Amt für Umwelt weist darauf hin, dass mit der als Ersatz des bestehenden Dam- . mes zu erstellenden Stützmauer (Art. 15 SBV) die Höhen der Oberkanten gemäss Hochwasserschutzprojekt (Plan vom 25. November 2011) eingehalten werden müssen. Der Gestaltungsplan liegt im Gewässerschutzbereich Au und im Grundwassergebiet. Die vorgesehene Tiefgarage kommt teilweise ins Grundwasser zu liegen. Nach Art. 32 Abs. 2 der Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201) bedürfen temporäre Grundwasserabsenkungen sowie die Erstellung von Bauten unterhalb des mittleren Grundwasserspiegels einer Bewilligung des Kantons. Zuständig ist das Amt für Umwelt (§ 3 Abs. 1 RRV GSchG, RB 814.211). Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse ,mit einer für den Gestaltungsplan üblichen Bearbeitungstiefe, beurteilt das Amt für Umwelt den Einbau ins Grundwasser als grundsätzlich realisierbar. Um eine abschliessende Prüfung der Bewilligungsfähigkeit, allenfalls unter Festsetzung von Auflagen, mit dem ordentlichen Baubewilligungsverfahren vornehmen zu können, sind mit dem Baugesuch folgende Entscheidungsgrundlagen einzureichen: Hydrogeologisches Gutachten, Schnitt senkrecht zur Grundwasserfliessrichtung mit Grundwasserspiegelhöhen (mittlerer und maximaler Grundwasserspiegel), Gebäudekoten und Aushubtiefen sowie gegebenenfalls Gesuch oder Ausnahmebewilligungsgesuch für die Einbauten ins Grundwasser, Nachweis Durchflusskapazität, Baugruben- und Absenkungskonzept und berechneter Absenktrichter inkl. Abschätzung der Auswirkungen auf die Umgebung. Die im Situationsplan bezeichnete Festlegung „Grenzmutation" sowie die dazugehörige Sonderbauvorschrift (Art. 25) können nicht genehmigt werden. Grenzmutationen können nicht in einem Gestaltungsplan angeordnet werden. Die Gemeinde kann Grundeigentümer nicht mittels Gestaltungsplan zur Grenzbereinigung verpflichten. Wenn die Gemeinde Grundstücke autoritativ verändern will, muss sie ein Landumlegungsverfahren nach§§ 51 ff. PBG durchführen. Im entsprechenden Landumlegungsplan sind dann die neuen Parzellengrenzen einzuzeichnen.

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Änderung Baulinienplan Murgufer, Plan Nr. 4 Im Planungsgebiet bestehen verschiedene rechtskräftige Baulinien. Im Bereich der Murg ist im Plan Nr. 4 der sogenannten Murgufer-Baulinien (genehmigt mit Regierungsratsbeschluss Nr. 1542 vom 15. September 1982) eine auf der Nordseite der Murg verlaufende Baulinie bezeichnet. Gemäss Planungsbericht soll diese Baulinie aufgehoben und durch neue Baulinien ersetzt werden. Dies bedingt eine Änderung des rechtskräftigen Baulinienplans Murgufer, Plan Nr. 4. Im Übrigen haben im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung die einbezogenen Fachstellen keine grundsätzlichen Vorbehalte gegen die Planänderungen angebracht. Der Gestaltungsplan 'Gaswerkstrasse' mit Ausnahme der Grenzmutation (Art. 25 SBV) und dir Änderung des Baulinienplans Murgufer, Plan Nr. 4 können genehmigt werden.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:

13. OKT. 2016

9696-S-1.pdf

Kanton Thurgau Stadt Frauenfeld

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Gestaltungsplan 'Gaswerkstrasse' Änderung Baulinienplan Murgufer-Baulinie, Plan Nr. 4 (RRB Nr. 1542 vom 15. September 1982)

Sonderba uvorschriften

Genehmigung

Öffentliche Auflage Unterliegt dem fakultativen Referendum gemäss § 24 Abs. 3 PBG

vom :

15. April 2016

bis:

4. Mai 2016

Vom Stadtrat beschlossen am:

7. Juni 2016

Der Stadtpräsident:

Der Stadtschreiber

A. Stokholm

R. Limoncelli

TEILWEISE Vom Departement für Bau und Umweltgenehmigt am:

;.:J. )0. ZOJG

Entscheid Nr.

KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD

lnkraftsetzungsbeschluss des Stadtrates am:

BHAtea111.ch BHAteam lngenieure AG

BHAteam Ingenieure AG Breitenstrasse 16 1 8501.frauenfeld Tel. 052 724 03 00 1 Fax 052 724 03 01 Projekt -Nr. 6194 1 Datum 08.06.2016

Stadt Frauenfeld Gestaltungsplan 1 Sonderbauvorschriften

Genehmigung Seite 2 von 7

Inhaltsverzeichnis A.

Allgemeines

3

B.

Bauvorschriften

3

c.

Gesta ltu ngsvorsch riften

5

D.

Umgebungsgestaltung

5

E.

Erschliessung

6

F.

Weitere Bestimmungen

7

G.

Schlussbestimmungen

7

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Stadt Frauenfeld Gestaltungsplan 1 Sonderbauvorschriften

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A.

Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich und Zweck

Der Gestaltungsplan gilt für den im Plan 1: 500 bezeichneten Perimeter. Der Gestaltungsplan bezweckt eine dichtere Bebauung in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof Frauenfeld und die haushälterische Nutzung des Bodens. Zudem soll das Projekt Vorbildcharakter für die Um- und Neunutzung des Quartiers an der Gaswerkstrasse aufweisen.

Art. 2 Bestandteile und Verbindlichkeiten

Der Gestaltungsplan setzt sich zusammen aus dem Plan 1: 500, den Sonderbauvorschriften und dem Planungsbericht. 2

Der Plan 1: 500 und die Sonderbauvorschriften sind allgemein verbindlich. Der Planungsbericht hat erläuternden Charakter.

B.

Bauvorschritten

Art. 3 Tabelle der Höchst- und Mindestmasse für den Gestaltungsplanperimeter

Für den 'Baubereich Neubau' gelten folgende Bauvorschriften: Geschossflächenziffer

0.80

Grenzabstand klein/gross Max. Fassadenhöhe

klein: mind. 4.0 m / gross: mind. 6.0 m 11 13.50 m

Max. Gebäudelänge

27.50 m

11

Die obersten 3.5 m der festgelegten Fassadenhöhe sind nur beim Bau eines Attikageschosses gern. § 29 PBV bebaubar.

Bauten an Hanglagen erhalten einen Zuschlag zur talseitigen Fassadenhöhe, welcher der Differenz der berg- und talseitig gemessenen Fassadenhöhe entspricht. Der Zuschlag beträgt höchstens 2.0 m. Für den 'Bereich bestehende Bauten' gelten folgende Bauvorschriften: Geschossflächenziffer

0.71).2)

Dachform

Flachdach (FD), Pultdach (PD), Schrägdach (SD)

Fassadenhöhe

FD/PD 10.50 m >; SD traufseitig 8.0 m, giebelseitig: 12.5 m

Grenzabstand klein/gross

klein: mind. 4.0 m / gross: mind. 6.0 m

Max. Gebäudelänge

30 m

3

1

> gilt jeweils für offene Bauweise; für halboffene Bauweise +0.05; für verdichtete Bauweise +0.10

2

> Neubauten mindestens 0.5

3

> Bei Flachdachbauten sind die obersten 2.5 m der festgelegten Fassadenhöhe nur beim Bau eines Attikageschosses gern. § 29 PBV bebaubar.

Art. 4 Abstandsvorschriften

An- und Kleinbauten dürfen auf einer Anstosslänge von höchstens 7.0 m, Unterniveaubauten auf der ganzen Länge mit einem verminderten Grenzabstand von 2.0 m erstellt werden. BHAteam Ingenieure AG 1 Frauenfeld P:\6194 Frauenfeld, GP Gaswerkstrasse\07 Berichte, Berechnungen\3.0_Genehmigung\SBV_ GP Gaswerkstrasse_ Gen_3.0-tts.docx

Stadt Frauenfeld Gestaltungsplan 1 Sonderbauvorschriften

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Für unterirdische Bauten, Erdkollektoren, Zufahrten und befestigte Plätze gilt ein Grenzabstand von mindestens O.S m. Gehen von ihnen wesentliche Immissionen auf das Nachbargrundstück aus, beträgt der Grenzabstand mindestens

3.0 m. Für Mauern, Grenzwände und ähnliche, lichtundurchlässige Grenzvorrichtungen gilt bis 1.8 m Höhe ein Grenzabstand von der Hälfte der Höhe. Ab einer Höhe von 1.8 m gelten die Grenzabstände von Gebäuden.

Art. 5 Baubereich Neubau

Innerhalb des Baubereichs Neubau ist die Erstellung eines dreigeschossigen Neubaus zulässig. Innerhalb des Attikabereichs ist die Erstellung eines Attikageschosses gemäss § 29 PBV zulässig. Vor Baubeginn sind die im Plan gelb bezeichneten Bauten und Bauteile abzubrechen.

Art. 6 Bereich bestehende Bauten

Für die im Perimeter des Gestaltungsplans bestehenden Bauten und Anlagen gilt die Besitzstandsgarantie gemäss § 94 PBG. Im Bereich bestehende Bauten sind Klein- und Anbauten gemäss § 22 PBV zulässig. Bei einem vollständigen Abbruch und Neubau gelten die Vorschriften des Gestaltungsplans.

Art. 7 Aussenbereich

Im Aussenbereich sind Gerätehäuschen, Anlagen sowie Gebäudezugänge zugelassen. Die Grundfläche für Gerätehäuschen darf im Sinne von § 99 PBG maxi2 mal 9 m und die Gesamthöhe maximal 2.20 m betragen. Aussenräume sind so zu gestalten, dass zusammen mit den Bauten und Anlagen eine gute Gesamtwirkung entsteht und gleichzeitig die ökologischen Qualitäten nach Möglichkeit erhalten und vermehrt werden. 3

Der Raum zwischen Bauflucht und Strasse ist möglichst zu begrünen. Die Bepflanzung hat zur guten Gestaltung des Aussenraumes beizutragen. Die versiegelten Flächen sind auf das erschliessungstechnisch bedingte Minimum zu beschränken. Das Oberflächenwasser von privaten Vorplätzen, Zufahrten etc. darf nicht auf öffentliche Strassen und Wege abgeleitet werden.

Art. 8 Bereich Vorplätze

Die Bereiche dienen der Erstellung von befestigten Plätzen, Zufahrten, Gebäudezugängen und Anlagen.

Art. 9 Bereich Grünräume/Freizeit

Die Bereiche Grünräume/Freizeit dienen der Pflanzung von einheimischen standortgerechten Hochstammbäumen und als Freizeitflächen.

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C.

Gestaltungsvorschriften

Art. 10 Gestalterische Anforderungen

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Die Gestaltung des Neubaus muss angesichts der zentralen, prominenten Lage erhöhten Anforderungen genügen. Materialwahl und Farbgebung sind als vollständiges Gesamtkonzept im Baubewilligungsverfahren einzureichen.

Art. 11 Fassadengestaltung

Die Fassaden sind innerhalb des Perimeters in aufeinander abgestimmter ortstypischer Farbgebung und Materialisierung auszuführen.

Art. 12 Dachgestaltung

Der Neubau ist mit einem Flachdach auszuführen. 2

Technisch notwendige Dachaufbauten dürfen maximal 1.5 m über OK Dachrand reichen. Ihre horizontale Ausdehnung darf maximal einen Drittel der Fassadenlänge betragen. Dachaufbauten sind um das Mass ihrer Höhe vom Dachrand zurückzuversetzen, so dass die Fassadenwirkung nicht beeinträchtigt wird. Nicht begehbare Flachdächer und Dächer der Attikageschosse sind zu begrünen soweit sie nicht zur Energiegewinnung genutzt werden.

D.

Umgebungsgestaltung

13 altri articoli

Art. 13 Terraingestaltungen

Terraingestaltungen haben sich dem natürlichen Geländeverlauf anzupassen.

Art. 14 Bepflanzung

Es sind einheimische standortgerechte Bäume und Sträucher zu pflanzen.

Art. 15 Stützmauer

Wie im Plan 1: SOO angezeigt, ist als Ersatz für den bestehenden Damm eine Stützmauer zum Schutz vor Hochwasser zu erstellen.

Art. 16 Baulinie 'Bauten'

Die Baulinie 'Bauten' definiert den Mindestabstand, die Bauten inkl. vorspringender Gebäudeteile gegenüber der Murg einhalten müssen.

Art. 17 Baulinie 'Anlagen'

Der durch die Baulinie 'Bauten' und Baulinie 'Anlagen' entstehende ca. 3.0 bis 4.0 m breite Korridor dient als Unterhaltsstreifen für Murg und Schutzbauten. Innerhalb dieses Korridors sind Anlagen zum Hochwasserschutz zulässig, ansonsten ist der Bereich von jeglichen fest installierten oberirdischen Anlagen freizuhalten.

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E.

Erschliessung

Art. 18 Zufahrt

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Die Zufahrt erfolgt direkt ab der Gaswerkstrasse. Die Zufahrt in die Tiefgarage erfolgt an der im Plan 1: SOO bezeichneter Stelle.

Art. 19 Tiefgarage und Parkierung

Die maximale Ausdehnung der Tiefgarage ist durch den Baubereich Tiefgarage festgelegt. Für den Neubau sind unterirdische Garagenplätze für die Bewohner zu erstellen. überirdische Parkfelder sind ausschliesslich für Besucher und nur an der im Plan bezeichneten Stelle zulässig.

Art. 20 3

Bei den bestehenden Bauten sind neue Parkfelder zwischen der Gaswerkstrasse und deren nordwestlichen Fassadenfluchten zulässig.

4

Es sind ausreichend Abstellplätze gemäss der Abstellplatzverordnung der Stadt Frauenfeld zu erstellen.

Zweirad-Abstellplätze Für die Bewohner ist pro 2 Zimmer mindestens 1 Veloabstellplatz vorzusehen. Davon sind mindestens ein Drittel der Veloabstellplätze oberirdisch anzuordnen.

Art. 21 Werkleitungen und Entwässerung

Das Planungsgebiet ist voll erschlossen. Alle erforderlichen Hausanschlüsse sind privat zu erstellen.

Art. 22 Abfallentsorgung

Die Abfallentsorgung erfolgt über den im Plan 1: SOO dargestellten bestehenden Unterflurcontainer Parzelle Nr. S0071. Die Entsorgung Grüngut erfolgt über den im Plan 1: SOO dargestellten Entsorgungsstandort.

Art. 23 Energie

Hauptbauten sind als zertifizierte Minergie Gebäude zu erstellen oder deren opake Teile der Aussenhülle müssen einen U-Wert von O.lS W/m 2 K und die Fenster einen U-Wert von 1.0 W/m 2 K oder weniger einhalten. Die Nutzungsprioritäten zu den Energiequellen des Richtplans Energie der Agglomeration Frauenfeld vom 03. April 2014 sind verbindlich.

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Weitere Bestimmungen

Art. 24 Gefahrenhinweis Wasser

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Mit der Baueingabe ist ein detaillierter Objektschutznachweis gemäss 'Leitfaden Objektschutznachweis gravitative Naturgefahren' des Departement für Bau und Umwelt und der Gebäudeversicherung Thurgau zur Genehmigung einzureichen.

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Vor der Baueingabe ist wie im Gestaltungsplan 1: 500 dargestellt, die Grenze zwischen den Parzellen 50069 und 50821 zu bereinigen.

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G.

Schlussbestimmungen

Art. 26 1nkrafttreten

Der Gestaltungsplan tritt nach Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt, sowie lnkraftsetzungsbeschluss des Stadtrates in Kraft.

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