Härtler West
Piano d'utilizzazione speciale · Taegerwilen
Documento
- Numero
- 64
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Piano particolareggiato
- Comune
- Taegerwilen
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvato da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Ersterlass
- Adottato
- 9 dic 2016
- In vigore dal
- 9 dic 2016
Carta
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Testo
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Departement für Bau und Umwelt
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Thurgau~"Z .
Frauenfeld, 09. Dezember 2016
Entscheid Nr. 64 0152/2016/DBU/ARE
Politische Gemeinde Tägerwilen Gestaltungsplan „Härtler West"
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:
1. Der vom GemeinderatTägerwilen am 17. November2015, 14. Juni 2016 und 8. November 2016 beschlossene Gestaltungsplan „Härtler West" wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Tägerwilen, Bahnhofstrasse 3, Postfach 141, 827 4 Tägerwilen unter Beilage von vier Gestaltungsplänen „Härtler West", je mit Genehmigungsvermerk (charge) - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Forstamt - Hochbauamt - Tiefbauamt - ANB Architekten AG, Hauptstrasse 70, 8280 Kreuzlingen - Amt für Raumentwicklung unter Beilage eines Gestaltungsplans „Härtler West", mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten
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Erwägungen:
Mit Schreiben vom 15. Juli 2016 ersuchte die Politische Gemeinde Tägerwilen um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Nach Abschluss der kantonalen Vernehmlassung fand am 26. September 2016 eine Besprechung mitVertretern der Politischen Gemeinde Tägerwilen und den planenden Architekten sowie Vertretern des kantonalen Hochbauamtes und des Amtes für Raumentwicklung statt. Als Folge dieser konstruktiven Besprechung hat der Gemeinderat einzelne Sonderbauvorschriften mit Beschluss vom 8. November 2016 angepasst und zur Genehmigung eingereicht. Der Gestaltungsplan „Härtler West" wurde mit Bericht vom 29. März 2016 durch das Amt für Raumentwicklung vorgeprüft. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig.
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Der Gestaltungsplan „Härtler West" betrifft ein circa 16'500 m2 grosses Gebiet an der Hauptstrasse Richtung Triboltingen , an der Westgrenze Tägerwilens . Gemäss rechtsgültigem Zonenplan der Politischen Gemeinde Tägetwilen liegt das Gestaltungsplangebiet in der Wohn- und Arbeitszone. WA 2.5 und ist mit einer Gestaltungsplanpflicht über· lagert. Gemäss Art. 2 der Sonderbauvorschriften bezweckt der Gestaltungsplan insbesondere die planungsrechtliche Umsetzung der Projektstudie der ANS Architekten AG, die Re- · gelung der Zufahrt und Parkierung im Plangebjet und die Einpassung von Bauten und Anlagen ins Orts- und Landschaftsbild. Um diese Ziele zu erreichen, wurden 19 Baube. reiche für Hauptbauten bezeichnet. Die Baubereiche wurden verschiedenen Baubereichstypen zugewiesen, · um eine differenzierte Festlegung der Bebauungs- und Nutzungsmöglichkeiten vornehmen zu können. Dies ist ebenso begrüssenswert, wie die Beschränkung der Zu- und Wegfahrtmöglichkeiten ins Gestaltungsplangebiet und in~- · besondere die unterirdische Parkierung. Gestaltungspläne dienen gemäss § 23 Satz 1 PBG, je nach Zielsetzung; der architektonisch guten, auf die bauliche und landschaftliche Umgebung und die besonderen Nutzungsbedürfnisse abgestimmten Bebauung, Verdichtung oder Erneuerung sowie der angeme~senen Ausstattung mit Anlagen zur Erschliessung oder im Nichtbaugebiet in der Regel der Landschaftsgestaltung. Die zonengemässe Nutzungsart darf nach § 23 Satz 2 PBG nicht geändert werden. ilrn Rahmen der Vorprüfung wurde darauf aufmerksa·m gemacht, dass im Planungsbericht der Nachweis zur Erfüllung der Grundanforderungen erbracht werden müsse. Die nun in Kapite'l 2.3 des Planungsberichts enthaltenen Ausführungen zu § 23 PBG sind nachvollziehbar. · Die verschiedenen Vorbehalte und Anregungen aus der Vorprüfung, insbesondere be- · züglich. der Höhenentwicklung im .ßaubereich D sowie zusätzlich einzuführender Regelungen zur Gestaltung der Bauten und der Umgebung, wurden grossmehrheitlich berücksichtigt und entsprechend umgesetzt. Dies wird aus kantonaler Sicht begrüsst. Hinsichtlich der im Rahmen der Vorprüfung geforderten Gesamtbetrachtung als Basis für ein Wettbewerbs- oder Studienauftragsverfahren, äusserte sich der Gemeindepräsident im Schreiben zu111 Gesuch um Genehmi.gung vom 15. Juli 2016. Aufgrund einer wenig erfreulichen Erfahrung in der Vergangenheit, habe der Gemeinderat"gar nie in Erwägung gezogen einen $tudienwettbewerb durchzuführen. Der Gemeinderat sei überzeugt, dass nach diesem intensiven Planungsprozess eine sehr gute architektonische und landschaftsverträgliche Lösung vorliege, welche die Ausnutzung der Regelbauweise um rund 20% unterschreite und dennoch einigermassen haushälterisch mit dem Boden umgegangen werde. . An der Besprechung vom 26. September 2016 haben die Vertreter der Politischen Gemeinde Tägerwilen zusammen mit den planenden Architekten den Planungsablauf des vorliegenden Gestaltungsplans und dessen Inhalte erläutert. Dabei konnten sie den Vertretern des kantonalen Hochbauamtes und de.s_Amtes für Raumentwicklung die dem '
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Gestaltungsplan zugrunde liegenden Überlegungen aufzeigen. Verschiedene Aspekte wurden diskutiert und deren teilweise.fehlende rechtliche Verankerung im Gestaltungsplan durch eine Anpassung der Sonderbauvorschriften (Gemeinderatbeschluss vom 8. November 2016) sichergestellt. Aus kantonaler Sicht wäre grundsätzlich ein homogeneres Bebauungskonzept wünschenswert, um dem heterogenen Umfeld etwas entgegenzusetzen und damit den Ortseingang zu stärken. Mit dem Gestaltungsplan „Härtler West" wird jedoch nicht von den Vorschriften der Regelbauweise abgewichen, respektive werden diese sogar mehrheitlich unterschritten. Der Gestaltungsplan „Härtler.West" muss daher die Anforderung nach einer besseren Siedlungsgestaltung gemäss § 24 Abs. 2 PBG nicht erfüllen. Durch die Verankerung der Gebäudetypologie (Terrassenbauten), der einheitlichen Gebäudeabstände sowie der gleichmässigen Verteilung der Volumina gelingt es, im nördli~ chen Teilgebiet eine einheitlichere Siedlungsgestaltung sicherzustellen. Die Vorschrift, die Fassaden horizontal zu gliedern und deren Farbe in erdigen Tönen zu halten, trägt ausserdem dazu bei, die verschiedenen Typologien miteinander in Einklang zu bringen. Damit kann die gemäss § 23 Satz 1 PBG geforderte, architektonisch gute, auf die bauliche und landschaftliche Umgebung abgestimmte Bebauung sichergestellt werden. Gemäss Planungsbericht (S. 21) soll die an den Gestaltungsplan angrenzende Waldparzelle (Nr. 15~4) mit den Parzellen Nrn. 715 und 255 zusammengeführt werden, damit ein Zugang für Unterhaltsarbeiten gewährleistet ist. Dies wird begrüsst. Die Zusammenführung ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens respektive der Neuparzellierung vorzunehmen. Das Amt für Umwelt weist darauf hin, dass bei der Projektierung von Tiefgaragen die Richtlinien für Lüftungsarten in vollumbauten Fahrzeugeinstellhallen des Departementes für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau vom Januar 1995, welche sich auf die SWKI Richtlinie 96-1 abstützen, beachtet werden müssen. Um die Situation der bodennahen Stickoxidimmissionen nicht noch zu verschärfen, muss gemäss Massnahmeplan Thurgau, die Abluft von Tiefgaragen mit mehr als 40 Stellplätzen kantonsweit zwingend mit einer mechanischen Entlüftung über Dach abge~ führt werden. Massgebend ist dabei die Gesamtanzahl der Parkplätze aus sämtlichen Tiefgaragen oder Garagenteilen im Plangebiet. Es kann auf eine mechanische Entlüftung der Tiefgaragen verzichtet werden, wenn weniger als 41 Stellplätze erstellt werden und die Bedingungen für natürliche Be- und Entlüftungen gemäss SWKI Richtlinie 96-1 vollumfänglich eingehalten werden. Das Gestaltungsplangebiet liegt teilweise in einem ehemaligen Rebberg. Der Boden weist mit hoher Wahrscheinlichkeit Belastungen mit Kupfer über dem Prüfwert der Verordnung über Belastungen des Bodens (SR 814.12) auf. Es sind deshalb die Ausfüh-
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rungen des Amtes für Umwelt gemäss Stellungnahme vom 4. August 2016 zu beachten. Im Übrigen haben im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung die einbezogenen Fachstellen keine grundsätzlichen Vorbehalte gegen die Planänderungen angebracht. Der Gestaltungsplan „Härtler West" entspricht den Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG .und kann genehmigt werden.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
- 9. DEZ. 2016
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Die Gememde
Gestaltungsplan „Härtler West"
Sonderbauvorschriften 19. November 2015/10. Juni 2016 / 19. Oktober 2016
Vom Gemeinderat beschlossen am: 17. November 2015, 14. Juni 2016 •und 8. November 2016 Der Gemeindepräsident
Der Gemeindeschreiber
k7fJfiJ Öffentliche Planauflage: 27. November-16. Dezember 2015 und 17. Juni-6. Juli 2016
Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt am:
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Tägerwilen /Gestaltungsplan Härtler West I Sonderbauvorschriften
Abkürzungsverzeichnis SBV: Sonderbauvorschriften VSS: Schweizerischen Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute PBG: Planungs- und Baugesetz PBV: Verordnung zum Planungs- und Baugesetz IVHB: Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe
Ingress ANB Architekten AG Hauptstrasse 70 8280 Kreuzlingen [email protected] Telefon +41(0)71 671 19 15 Fax +41(0)71 671 19 16
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ANB Architekten AG
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Tägerwilen /Gestaltungsplan Härtler West I Sonderbauvorschriften
Inhaltsverzeichnis 1Allgemeine Bestimmungen 4
Art. 1 Geltungsbereich I Bestandteile 4
Art. 2 Zweck 4
Art. 3 Verbindlichkeit 4
II Überbauungs- und Gestaltungsbestimmungen 4
Art. 4 Neubauten 4
Art. 5 Rückbau 4
Art. 6 Geschosse 5
Art. 7 Gebäudeausdehnungen 5
Art. 8 Mass der Nutzung 5
Art. 9 Nutzungsart 6
Art. 10 Nebennutzflächen 6
Art. 11 Bauweise 6
Art. 12 Gestaltung der Bauten und Anlagen 6
48 altri articoli
Art. 13 Dachgestaltung / -nutzung 6
III Freiraumbestimmungen 6
Art. 14 Etappierung 6
Art. 15 Grünbereich 7
Art. 16 Beläge 7
Art. 17 Einfriedungen 7
Art. 18 Hangverbauungen 7
Art. 19 Spiel- und Begegnungsflächen 8
Art. 20 Fussgängerbereich 8
Art. 21 Anlieferungsbereich 8
Art. 22 Autoabstellplätze 8
Art. 23 Zufahrt Tiefgaragen 8
Art. 24 Bedarfszufahrt 8
Art. 25 Veloabstellplätze 8
Art. 26 Fusswegnetz 9
V Umweltbestimmungen 9
Art. 27 Entwässerung 9
Art. 28 Entsorgung 9
Art. 29 Energie 9
VI Schlussbestimmungen 9
Art. 30 Inkraftsetzung 9
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ANS Architekten AG
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Tägerwilen I Gestaltungsplan Härtler West I Sonderbauvorschriften
1Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich / Bestandteile
1 Diese Sonderbauvorschriften gelten für das im Gestaltungsplan umgrenzte Gebiet der Liegenschaften Nr. 255 und 715 in Tägerwilen. 2 Sofern nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Vorschriften des rechtskräftigen Baureglements der Gemeinde Tägerwilen sowie des kantonalen Planungsund Baugesetzes und der zugehörigen kantonalen Verordnung inkl. der IVHB. 3 Der Gestaltungsplan umfasst den Situationsplan (1 :500), die Sonderbauvorschriften, sowie den Planungsbericht.
Art. 2 Zweck
Der Gestaltungsplan bezweckt die Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 23 und 24 des Planungs- und Baugesetzes (PGB) insbesondere: - die planungsrechtliche Umsetzung der Projektstudie der ANB Architekten AG, - die Regelung der Zufahrt und Parkierung im Plangebiet, - die Einpassung von Bauten und Anlagen ins Orts- und Landschaftsbild
Art. 3 Verbindlichkeit
1 Alle im Gestaltungsplan eingetragenen Festlegungen sowie die Sonderbauvorschriften sind allgemeinverbindlich. 2 Die übrigen Planinhalte des Gestaltungsplanes, der Planungsbericht sowie das dem Gestaltungsplan zu Grunde liegende Überbauungsprojekt - hervorgegangen aus der Projektstudie haben erläuternden Charakter.
II Überbauungs- und Gestaltungsbestimmungen
Art. 4 Neubauten
1 Gebäude und Anbauten sind ausschliesslich in den Baubereichen A - D gestattet. 2 Innerhalb des Grünbereichs und privatem Aussenbereich sind ausschliesslich folgende Arten von Kleinbauten zugelassen: D Kleinbauten als Teil der Gemeinschaftsanlagen im Bereich der Kleinkinderspielplätze O Kleinbauten in Form von Fahrradunterständen O Kleinbauten für die Nottreppenhäuser der Tiefgaragen o Kleinbauten in Form von technischen Anlagen
Art. 5 Rückbau
Vorgängig einer Bebauung der Baubereiche B bis D sind die bestehenden Gebäude vollständig abzubrechen.
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Tägerwilen /Gestaltungsplan Härtler West/ Sonderbauvorschriften
Art. 6 Geschosse
1 In den Baubereichen A, B und C beträgt die Geschosshöhe bis 3.20 m. 2 Im Baubereich D kann die lichte Höhe des Erdgeschosses bis 8.00 m betragen. Für die übrigen Geschosse gilt Abs. 1. 3 Im Baubereich D muss das Erdgeschoss soweit zurückgesetzt werden, dass ein Bus ohne Rückwärtsmanöver wenden kann.
Art. 7 Gebäudeausdehnungen
1 Die im Gestaltungsplan bezeichneten Baubereiche treten an Stelle der generellen Abstands- und Längenvorschriften gemäss Baureglement. Die maximalen horizontalen Ausdehnungen der Bauten werden durch Baubereiche definiert. Anbauten wie Treppenhäuser dürfen maximal bis 3 Meter über die Baufelder heraus ragen und max. 1/3 der Fassadenlänge betragen. 2 Die Höhenregelung gemäss Baureglement entfällt. Stattdessen gelten für die einzelnen Baubereiche die nachfolgenden maximalen Fassaden- und Gesamthöhen.
Baubereiche A B1 B2 B3
c D
Fassadenhöhe (FH) 6.5 m 3.0 m 6.0 m 9.0 m 10.3 m 10.3 m
Gesamthöhe (GH) inkl. obere Geschosse wieFH wie FH wie FH wie FH 12.8 m 12.8 m
3 Im Baubereich C und D müssen die obersten Geschosse auf drei Seiten mindestens 1.50 Meter und auf einer Seite mindestens 3 Meter zurückspringen. 4 Technisch bedingte Dachaufbauten dürfen die maximal zulässige Gesamthöhe überschreiten. Sie sind auf das technisch bedingte Mindestmass zu beschränken. Lüftungsanlagen und andere Anlagen, die nicht zwingend auf dem Dach installiert werden müssen, sind innerhalb der Gebäudehülle einzuplanen.
Art. 8 Mass der Nutzung
1 Für die Baubereiche gelten folgende zulässige Bauvolumen: Baubereiche Bauvolumen Total A 3'000 m3 B 10'000 m3 C 18'000 m3 D 7'000 m3 A - D zusammen maximal 38'000 m3 ohne Keller und Tiefgarage Die Gebäudeabstände zwischen den Baubereichen B1, den Baubereichen B2 und den Baubereichen B3 müssen gleich gross sein.
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Tägerwilen /Gestaltungsplan Härtler West/ Sonderbauvorschriften
Die Bauvolumen in den Baubereichen B müssen gleichmässig auf alle 4 höhengestaffelten Einheiten, mit je 25 %, verteilt werden. Es sind Abweichungen von max. 5 % zulässig. Auf den beiden Parzellen 255 und 715 (16'503 m2) sind ohne Minergie- und Tiefgaragenzuschlag mit der Nutzung von 2.5 (gern. Baureglement) 41'257 m3 möglich. 2 Ausserhalb der Baubereiche beträgt die zulässige Geschossfläche für unterirdische Bauten Tiefgarage und Unterniveaubauten 6'500 m2, für Kleinbauten 300 m2; vgl. Art. 4 SBV. 3 Die in Abs. 1 festgelegten Werte dürfen jeweils um nicht mehr als 20% unterschritten werden.
Art. 9 Nutzungsart
1 Die Bauten in den Baubereichen A bis C sind ausschliesslich für Wohnnutzung zulässig. 2 Im Baubereich D sind mindestens 1'500 m2 für Gewerbe- oder Dienstleistungsflächen zu nutzen.
Art. 10 Nebennutzflächen
Für jede Wohnung (gilt für jede 3-Zimmer-Whg. oder grösser) ist genügend Nebennutzfläche (zum Beispiel für Kinderwagen) im Erdgeschoss auszuweisen. Die Nebennutzfläche hat mindestens 2 m2 pro Wohnung zu umfassen.
Art. 11 Bauweise
Pro Baubereich ist jeweils nur ein Gebäude zugelassen. Eine Ausnahme gilt für den Baubereich D. In den Baubereichen B sind ausschliesslich Terrassenbauten zu erstellen.
Art. 12 Gestaltung der Bauten und Anlagen
1 Gebäude und Anlagen haben insbesondere bezüglich Massstab, Gliederung, Materialwahl erhöhten Anforderungen zu genügen. Durch eine horizontale Gliederung der Fassadenelemente bei allen Bauten soll eine gute Gesamtwirkung erzielt werden. Eine zurückhaltende Farbgebung in Erdtönen ist zu gewährleisten. 2 Bauten in den Baubereichen A - D sind ausschliesslich als Flachdachbauten zu erstellen.
Art. 13 Dachgestaltung I -nutzung
1 In den Baubereichen A - D sind die Dächer über den obersten Geschossen, sofern sie nicht für Solaranlagen genutzt werden, in Absprache mit der Bauverwaltung extensiv zu begrünen. Im Baubereich B sind keine Solaranlagen zulässig. 2 Eine Nutzung der Dachflächen über dem obersten Geschoss als Aufenthaltsflächen oder Terrassen ist nicht zulässig.
III Freiraumbestimmungen
Art. 14 Etappierung
1 Die Überbauung kann in Etappen gebaut werden. Die Etappierung kann in eine Ost- und Westhälfte der Bauten geteilt werden. Es gibt keine notwendige Reihenfolge von Etappen, die eingehalten werden muss.
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Tägerwilen /Gestaltungsplan Härtler West I Sonderbauvorschriften
2 Die Tiefgarage kann in Etappen realisiert werden. Bei etappierter Ausführung sind die einzelnen Tiefgaragen so zu gestalten, dass dahinter oder davor liegende Grundstücke problemlos an die bereits erstellten Teile anschliessen können. Zusammen mit der ersten Etappe muss die gesamte Zu- und Abfahrt zur Tiefgarage erstellt werden.
Art. 15 Grünbereich
1 Der gesamte Grünbereich ist so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung und eine Parklandschaft mit einem Wegnetz entstehen. 2 Innerhalb des gesamten Grünbereichs ist eine angemessene Bepflanzung anzustreben. Abgestützt auf den Freiraumplan „Härtler West" von WMG Gartenarchitektur GmbH, Kreuzlingen sind mind. 16 Bäume der Wuchsordnung 1 oder 11 an dem im Gestaltungsplan bezeichneten Stellen der strassenbegleitenden Allee zu pflanzen. Es sind nur standortgerechte einheimische Laubgehölze erlaubt. Um die Fernsicht und um die Einsehbarkeit nicht zu verstellen, werden lediglich an den markanten Schnittpunkten im Wegsystem Alleebäume bzw. Grossgehölze verwendet. Auch hier sind der Situation entsprechende, einheimische Laubgehölze zu wählen. Die Standorte sind bis auf wenige Meter variabel, um auf die Fernsicht individuell Rücksicht nehmen zu können. 3 Hecken: Die gemeinschaftlich nutzbaren Platzflächen werden durch einheimische, geschnittene Laubhecken räumlich gefasst. Unterschiedliche Höhen und Lücken in dieser Struktur sind zulässig. Eine maximale Höhe von 1.60m muss eingehalten werden. 4 Unterniveaubauten innerhalb des Grünbereichs sind total zu überdecken. Unterniveaubauten und die Bedarfszufahrt sind in die Aussenraumgestaltung zu integrieren. 5 Befestigte Flächen sind nach Möglichkeit wasserdurchlässig auszubilden. 6 Im ganzen Areal sind keine Schallschutzwände erlaubt.
Art. 16 Beläge
Die Versiegelungen im Aussenbereich sind auf das nötige Mass zu reduzieren. Die geforderte Verbreiterung der Feuerwehrzufahrten (3.50m) gegenüber der üblichen Wegstruktur(+/- 2.0m) ist mit begrünbaren Belagsarten (Rasengitterstein, Rasenwaben etc.) zu realisieren.
Art. 17 Einfriedungen
1 Hecken, Zäune oder andere Einfriedungen sind an der Nordgrenze des Gestaltungsplans nicht zulässig. 2 Im Gestaltungsplan bezeichnete private Aussenräume dürfen eine maximale Einfriedung mit einer Höhe von 1.20 m nicht übersteigen. Die Materialisierung von allfälligen Abgrenzungen muss den hohen Ansprüchen an die Aussenraumgestaltung im Grünbereich genügen. Längere, durchgehende Betonmauern sind nicht erlaubt.
Art. 18 Hangverbauungen
Es sind nur Hangverbauungen zulässig, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Zugängen zu den Häusern im Baubereich B stehen. Insgesamt ist eine möglichst natürlich wirkende Geländegestaltung anzustreben.
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Tägerwilen I Gestaltungsplan Härtler West I Sonderbauvorschriften
Art. 19 Spiel- und Begegnungsflächen
1 In den Platzteilen der Spiel- und Begegnungsflächen, die nicht für die Feuerwehr benötigt werden, sind feste Spielgeräte für Kleinkinder (Sandkasten, Federwipptiere etc.) und Sitzbänke zu erstellen.
2 Die in der Karte bezeichnete Spielfläche ist so zu gestalten, dass sie von Kindern zum Spielen genutzt werden.
Art. 20 Fussgängerbereich
Der Fussgängerbereich ist als befestigte, wasserdurchlässige Fläche auszugestalten. Er dient insbesondere dem Fussverkehr.
Art. 21 Anlieferungsbereich
Anlieferungen für den Baubereich D sind direkt über die Hauptstrasse an der südwestlichen Grenze des Überbauungsgebietes zu realisieren. Feuerwehr, Notfahrzeuge und Zügelfahrzeuge sind über die Bedarfszufahrt zu erschliessen.
Art. 22 Autoabstellplätze
1 Die erforderliche Anzahl Autoabstellplätze richtet sich nach dem örtlichen Baureglement.
2 Mit Ausnahme im Baubereich D sind keine oberirdischen Parkfelder erlaubt. 3 Gästeparkplätze für die Baubereiche A bis C (pro 4 Wohneinheiten 1 Parkplatz) sind entlang der unterirdischen Tiefgaragenzufahrt anzuordnen. Der Ausgang muss direkt ins Freie führen.
Art. 23 Zufahrt Tiefgaragen
Die Tiefgaragenzufahrt hat ab der Hauptstrasse zu erfolgen. Für die Ein- respektive Ausfahrten können ausschliesslich an den im Gestaltungsplan bezeichneten Stellen Zufahrtsrampen erstellt werden. Die Tiefgarage ist vollständig unterirdisch zu realisieren.
Art. 24 Bedarfszufahrt
1 Für Notfallfahrzeuge und temporäre Zügelfahrten ist entlang der im Gestaltungsplan bezeichneten Elemente eine Bedarfszufahrt zu erstellen. Die begrünte Bedarfszufahrt muss zusammen mit dem Fussweg eine Breite von 3.5 m aufweisen.
2 Die Bedarfszufahrtstrasse muss eine minimale lichte Höhe von 4.5 m aufweisen und eine Bodenbelastung von mindestens 18 Tonnen aushalten. Der Innenradius von Kurven muss mindestens 10 m betragen. 3 Der Fahrstreifen muss auch in der Nacht und im Winter gut erkennbar sein. Für die Berechtigten muss die Zufahrt jederzeit gewährleistet sein. 4 An den gekennzeichneten Flächen sind für die Feuerwehr zusätzliche Abstellflächen in einer Breite von 6.00 m und einer Länge von 11.00 m zu gewährleisten.
Art. 25 Veloabstellplätze
1 Für die Berechnung der Anzahl Abstellplätze ist auf die VSS-Norm 640 065 abzustellen. Von der Gesamtanzahl sind 70% als Langzeitparkfelder und 30% als Kurzzeitparkfelder gut überdeckt auszuweisen. 19. Oktober 2016
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Tägerwilen /Gestaltungsplan Härtler West/ Sonderbauvorschriften
2 Langzeitparkfelder sind innerhalb der Gebäude und Tiefgaragen anzuordnen und müssen gut zugänglich sein. Kurzzeitparkfelder sind oberirdisch im Bereich der Gebäudeeingänge gut zugänglich und witterungsgeschützt zu erstellen.
Art. 26 Fusswegnetz
Innerhalb des Plangebietes ist ein Fusswegnetz zu erstellen. Die Fusswege haben eine minimale Breite von 2.0 m aufzuweisen. Mit dem Baugesuch ist ein umfassender Umgebungsplan mit detaillierter Wegführung einzureichen.
V Umweltbestimmungen
Art. 27 Entwässerung
1 Die Vorgaben des Generellen Entwässerungsplans (GEP) der Gemeinde Tägerwilen sind zu beachten und einzuhalten. Es ist im Trennsystem zu entwässern. Das Mindestmass an Retentionsvolumen ist mit Einreichung des ersten Bauantrages nachzuweisen. 2 Die Umgebung der Bauten ist nach dem Prinzip einer möglichst geringen Bodenversiegelung zu gestalten. Anlagen mit undurchlässigen Belagsarten sind minimal zu halten; Fusswege sind flächig oder über die Schulter zu entwässern.
Art. 28 Entsorgung
Kehrichtsammelplätze sind als Unterflurcontainer zu realisieren.
Art. 29 Energie
1 Sämtliche Neubauten müssen den Minergie - Baustandard oder erhöhte Einzelbauteilanforderungen gegenüber den in der SIA Norm 380/1 geforderten Grenzwerte erfüllen. An das Aussenklima angrenzende oder weniger als 2.0 m tief im Erdreich liegende Bauteile (Dach, Decke, Wand, Boden) ist ein U-Wert von mindestens 0.15 W/m2K und für Fenster oder Fenstertüren ist ein U-Wert von mindestens 1.00 W/m2K erforderlich. Für die restlichen Bauteile gelten die Grenzwerte gemäss SIA Norm 380/1 als Mindestanforderung. 2 Sämtliche Nachweise sind spätestens beim Einreichen des Baugesuchs zu erbringen. Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen müssen auf Basis einer Jahreskostenrechnung erfolgen. Das Konzept für die Energieerzeugung ist integrierender Bestandteil der Baubewilligung
VI Schlussbestimmungen
Art. 30 Inkraftsetzung
Nach Genehmigung durch den Kanton und nach dem Abschluss des allfälligen Rechtsmittelverfahrens tritt der Gestaltungsplan „Härtler West" in Kraft.
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