Zonenplan <1998> Geschützte Kulturobjekte
Piano delle zone · Altnau · Abrogato il 14 feb 2020
Documento
- Numero
- 11
- Tipo
- Piano delle zone
- Comune
- Altnau
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvato da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Änderung
- Adottato
- 8 mar 2017
- In vigore dal
- 14 feb 2020
- Abrogato
- 14 feb 2020
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Altnau con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
9870-E-1.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Departement für Bau und Umwelt
~~
Thurgau~~ Frauenfeld, 08. März 2017
Entscheid Nr. 11 0006/2017/DBU/ARE
Politische Gemeinde Altnau - Schutzplan Teil Kulturgüter - Änderung Baureglement, Entlassung Kulturgüter - Änderung Zonenplan, geschützte Kulturobjekte
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Gemeinderat Altnau am 13. Dezember 2016 beschlossene „Schutzplan Teil Kulturgüter" wird mit Ausnahme von Satz 1 und 2 von Art. 2 Abs. 4 der Vorschriften zum „Schutzplan Teil Kulturgüter" genehmigt. 2. Die vom Gemeinderat Altnau am 13. Dezember 2016 beschlossene Änderung des Baureglements, Entlassung Kulturgüter wird genehmigt. 3. Die vom Gemeinderat Altnau am 13. Dezember 2016 beschlossene Änderung des Zonenplans, geschützte Kulturobjekte wird genehmigt. 4. Mitteilung an: - Gemeinderat Altnau, Bauverwaltung, Scherzingerstrasse 2, 8595 Altnau, unter Beilage von drei Dossiers „Schutzplan Teil Kulturgüter", Änderung Baureglement, Entlassung Kulturgüter und Änderung Zonenplan, geschützte Kulturobjekte, je mit Genehmigungs- und Nichtgenehmigungsvermerk (A-Post Plus) - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - ERR Raumplaner AG, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen - Grundbuchamt Kreuzlingen, Bachstrasse 11, 8280 Kreuzlingen - Amt für Raumentwicklung (2), unter Beilage von zwei Dossiers „Schutzplan Teil Kulturgüter", Änderung Baureglement, Entlassung Kulturgüter und Änderung Zonenplan, geschützte Kulturobjekte, je mit Genehmigungs- und Nichtgenehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten
~~
Thurgau~~ 214
Mostra tutto il testo
Erwägungen: Mit Schreiben vom 14. Dezember 2016 ersucht der Gemeinderat Altnau um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlagen. Der Schutzplan und die Überführung der Kulturobjekte aus dem Zonenplan wurden mit Bericht vom 25. Februar 2016 durch das Amt für Raumentwicklung vorgeprüft. Die zur Genehmigung eingereichten Änderungen des Zonenplans und des Baureglements wurden vom Gemeinderat als geringfügig eingestuft und daher im Verfahren gemäss § 4 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) beschlossen. Das fakultative Referendum wurde nicht ergriffen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Seim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlagen keine Rekurse hängig. Die bisherige Schutzplanung der Politischen Gemeinde Altnau stammt aus der zweiten Hälfte der 1990er Jahre. Sie bestand aus der Bezeichnung der Schutzobjekte im Zonenplan und in das Baureglement integrierten Schutzbestimmungen . Gestützt auf das überarbeitete Hinweisinventar des Amtes für Denkmalpflege werden mit dem vorliegenden „Schutzplan Teil Kulturgüter" weitere Kulturobjekte unter Schutz gestellt. Zudem werden die bisher im Zonenplan gescnützten Kulturobjekte in den neuen Schutzplan überführt. Die Schutzbestimmungen im Baureglement werden aufgehoben 'Lind in die Vorschriften zum neuen „Schutzplan Teil Kulturgüter" überführt. Bei der Prüfung der Genehmigungsunterlagen ist aufgefallen, dass ein Objekt, welches gemäss Vorprüfungsunterlagen zum Schutz vorgesehen war, nun offenbar doch nicht unter Schutz gestellt wird. Seim betroffenen Objekt handelt es sich um das Gebäude Assek.-Nr. 04/0-0260 an der Unterdorfstrasse 18. Gemäss mündlicher Aussage des Gemeindepräsidenten hat die Eigentümerschaft gegen die Unterschutzstellung eine Einsprache eingereicht. Im Rahmen der Einspracheverhandlung kennt~ keine Einigung erzielt werden. In der Folge hat sich die Gemeindebehörde gegen die Aufnahme des Objektes in den Schutzplan entschieden. Das Amt für Denkmalpflege kann die Nichtaufnahme in den Schutzplan akzeptieren, da sich das Gebäude in der Erhaltungszone mit überlagerter Ortsbildschutzzone befindet und daher gemäss den Bestimmungen im Baureglement quasi geschützt ist. Bei einem allfälligen Eigentümerwechsel soll gemäss Aussage des Gemeindepräsidenten aber eine Unterschutzstellung erneut geprüft werden. Mit der Überführung der Schutzbestimmungen aus dem Baureglement (Aufhebung Art. 27 Geschützte Ku lturobjekte) in die Vorschriften zum „Schutzplan Teil Kulturgüter" soll auch die Mög lichkeit des Gemeinderates, Abweichungen von der Regelbauweise zu gestatten oder zu verlangen (Art. 27 Abs. 5), in die Vorschriften zum Schutzplan übernommen werden.
~~
Thurgau~~ 3/4
Die Möglichkeit der Gemeindebehörde, Ausnahmen vom kommunalen Recht zu bewilligen, ist jedoch in § 92 PBG abschliessend geregelt. Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 4 PBG können zwar zum Schutz des Ortsbildes Ausnahmen vorgesehen werden. Dies hat jedoch im Baureglement zu geschehen und betrifft überdies nur Dorf- und Kernzonen. Die Möglichkeit, Ausnahmen von der Regelbauweise zu bewilligen, kann mit anderen Worten nicht im Schutzplan normiert werden, sondern müsste im Baureglement platziert werden. Des Weiteren müsste diese Möglichkeit für einzelne Zonen gelten (Dorfund/oder Kernzonen) und könnte sich nicht blass auf die Kulturobjekte oder Teile davon (Scheunen) beziehen. Satz 1 und 2 von Art. 2 Abs. 4 der Vorschriften zum Schutzplan Teil Kulturgüter verstossen somit gegen übergeordnetes Recht und können nicht genehmigt werden. Gemäss Planungsbericht sollen die Naturobjekte im Rahmen der anstehenden Ortsplanungsrevision detailliert geprüft und anschliessend ebenfalls in den Schutzplan überführt werden. Bis dahin werden die Naturobjekte weiterhin im Zonenplan als geschützte Naturobjekte geführt. Bei der Überführung und Anpassung im Bereich der Naturobjekte sind die Ausführungen des Vorprüfungsberichtes des Amtes für Raumentwicklung vom 25. Februar 2016 zu beachten. Im Übrigen ist gegen den neuen „Schutzplan Teil Kulturgüter", die Änderung des Baureglements „Entlassung Kulturgüter" und die Änderung des Zonenplans „geschützte Kulturgüter" nichts einzuwenden. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung wurden von den einbezogenen Fachstellen ansonsten keine Vorbehalte geäussert. Somit erfüllt die Vorlage die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und kann mit Ausnahme von Satz 1 und 2 von Art. 2 Abs. 4 der Vorschriften zum Schutzplan Teil Kulturgüter genehmigt werden.
~~
Thurgau~~ 4/4
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen ab Publikation im Amtsblatt beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Sie ist unterzeichnet und im Doppel einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten und es sind die Beweismittel aufzuführen. Expediert:
- 8. MRZ. 2017
Basi legali
RB 700 · PBG · Cantone
RB 700.1 · PBV · Cantone
RB 814.03 · USGV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione