Rietacker

Piano d'utilizzazione speciale · Eschlikon

Documento

Numero
1741
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Sottotipo
Piano particolareggiato
Comune
Eschlikon
Cantone
Turgovia
Livello
Comune
Approvato da
RRB
Procedura
Genehmigung Ersterlass
Adottato
20 ott 1992
In vigore dal
20 ott 1992

Carta

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File

Testo

394-E-1.pdf

.-

EXEMPLAR ARPTG DER REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU

I

Protokoll vom

2 0. Okt. 1992

Nr.

ß1t/-f

Gestaltungsplan "Rietacker" I OG Wallenwil I Genehmigung

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1.

Mit Schreiben vom 8. Juli 1992 ersucht die Ortsvorsteherschaft Wallenwil um Genehmigung der in der Überschrift erwähnten Vorlage. ln formeller Hinsicht ist festzuhalten, dass das Planauflage- und Beschlussesverfahren korrekt erfolgte.

2.

Der Planungsperimeter des Gestaltungsplans "Rietacker" im gleichnamigen Ortsteil von Wallenwil umfasst definitive Wohnzone W2 im nordwestlichen Bereich. Das übrige Gebiet ist der Reservebauzone Wohnzone W2 zugewiesen. Ein diesbezüglicher gleichzeitiger Umwandlungsbeschluss liegt nicht vor. Das vorliegende Planungsgebiet wurde umfassend analysiert. Es wurden diverse Konzepte erarbeitet und mit einem optimalen Hilfsmittel - einem Gestaltungsplan als Ergänzung des Quartierplans - grundeigentümerverbindlich umgesetzt. Dieser Gestaltungsplan (zwei Pläne, Sonderbauvorschriften und Planungsbericht) ordl)et die Erschliessung und Bebauung dieses Gebietes. Die gewählte Konzeptidee in der Skizze B im Planungsbericht zeigt in Situation und Modell (Seite 7 Planungsbericht) das anzustrebende Bebauungs-, Erschliessungs- und Gestaltungsmuster auf. ln diesem Zusammenhang wird die Bewilligungsbehörde im Interesse einer guten Wohnüberbauung aufgefordert, insbesondere auf eine koordinierte Architektur/Gestaltung (Proportionen, Dachneigung, Fassadengestaltung, Farbgebung, Materialien etc.), geordnete Parkierung (Garagen/Abstellplätze) und auch auf zentrale Spielplätze speziell zu achten. Im verwaltungsinternen Vernehmlassungsverfahren haben die interessierten Amtsstellen hinsichtlich Recht- und Zweckmässigkeit keine grundsätzlichen Vorbehalte angebracht. Die in der Vorprüfung vom 11. Dezember 1989 gemachten Vorbehalte und Bemerkungen wurden, nebst der bereits obgenannten Aufforderung bzgl. Gestaltung und Gemeinschaftsanlagen, zum grössten Teil in die Planung eingearbeitet. Der Gestaltungsplan stellt ansonsten eine situationsgerechte Verfeinerung des Rahmennutzungsplanes (Zonenplan, Baureglement) dar. Er setzt die für eine geordnete und zweckmässige Nutzung notwendigen planarischen Randbedingungen. Die Anforderungen der übergeordneten Gesetzgebung (Art. 1, 3 RPG, § 32 SauG) sind erfüllt. ln formeller und materieller Hinsicht steht einer Genehmigung des Gestaltungsplans nichts entgegen.

511.04/10 0001173589

-2-

: Auf Antrag des Departamantas für Bau und Umwelt baschliesst der Regierungsrat:

1.

Der von der Ortsbehörde Wallenwil am 4. Mai 1990 beschlossene Gestaltungsplan •Rietacker• wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

2.

Mitteilung an: - Ortsbehörde Wallenwil, 8360 Eschlikon, unter Beilage zweier Gestaltungsplandossiers, bestehend aus zwei Plänen und Sonderbauvorschriften: je mit Genehmigungsvermerk, sowie dem Planungsbericht ohne Genehmigungsvermerk -

Amt fUr Denkmalpflege

-

Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft

-

Tiefbauamt Amt für Raumplanung (3), unter Beilage zweier Gestaltungsplandossiers, bestehend aus zwei Plänen und Sonderbauvorschriften: je mit Genehmigungsvermerk, sowie dem Planungsbericht ohne Genehmigungsvermerk, sowie den CJbrigen Akten

Für richtige Ausfertigung DER STAATSSCHREIBER

394-S-1.pdf

KANTON

THURGAU

ORTSGEMEINDE

WALLENWIL

GESTALllUNGSPLAN RIETAC~ER·

AUFGELEGEN

VOM

BIS

1L S.l99o

9.6.1990

VON DER BEHÖRDE BESCHLOSSEN AM=

4.5. 1990

NAMENS DER ORTSBEHöRDE=

DER

ORTSVORSTEHER·

1/v;t;'

DER N nER·

.

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VOM REGIERUNGSRAT DER STAATSSCHREIBER : GENEHMIGT AM : 26 . Ok:J- _.Acr72 MIT RRB. NR.= ) ?tf)

KA N T 0 N

T HU R GA U

ORTSGEMEINDE WALLENWIL G E S T A L T U N G S P L A N "R I E T A C K E R''

SONDERBAUVORSCHRIFTEN 1. Allgemeine Sesimmungen

Art. 1 Erlass

Die Ortskommission von 8360 Wallenwil erlässt, gestützt auf §§ 32 des Kantonalen Baugesetzes, im Gebiet "Rietacker" einen Gestaltungsplan mit Sonderbauvorschriften.

Art. 2 Zweck des Gestaltungsplanes

2.1. Das Gebiet "Rietacker" liegt am Bauzonenrand von Wallenwil und ist von weither sichtbar. Das leicht bis mittelstark abfallende Gelände soll zweckmässig überbaut werden. Der Gestaltungsplan bezweckt, einen guten optischen Uebergang von der Wohnbebauung zum offenen Landwirtschaftsland zu schaffen .. zu diesem Zweck wird eine gruppenartige und auf die jeweilige Höhenlage abgestimmte Bebauung mit zusammenhängenden Freiräumen angestrebt. Die Gemeinde schreibt zu diesem Zweck die für sie wesentlichen gestalterischen Elemente vor. Sie möchte jedoch den Bauherren möglichst viel Freiraum beimessen. 2.2. Mit dem Gestaltungsplan wird ~ine ruhige, in sich abgeschlossene Verkehrserschliessung mit attraktiven Fusswegverbindungen angestrebt. Zudem sind die notwendigen Werkleitungen aufzuzeigen. 2.3. Die Bauvolumen sind verdichtet anzuordnen, so dass grosse Freiräume entstehen. 2.4. Die Bauvolumen haben die Umgebung zu berücksichtigen. Die Architektur soll charakteristische Siedlungsgestaltung ausweisen.

Art. 3 Geltungsbereich und Verbindlichkeit

3.1. Der Gestaltungsplan mit besonderen Vorschriften gilt innerhalb der Umgrenzung des Plangebietes gernäss Situation l :500. Es sind dies die in der Wohnzone W2 liegenden Parzellen 638, 639, 649, 641, 642, 643, 644, 645, 646. 3.2. Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des Baureglementes der Ortsgemeinde Wallenwil. 3.3. Die Landumlegung wurde auf Grund der geplanten Erschliessungsanlagen bereits ausgeführt. Die Arbeiten wurden im Zusammenhang mit der Güterzusammenlegung gemacht. Sie ist in der Zwischenzeit rechtskräftig.

- 2 -

2. Ersch.l i essungsvorschri ften

Art. 4 Zu- und Wegfahrt

4.1. Zu- und Wegfahrt hat über die interne Erschliessung zu erfolgen, Ein- und Ausfahrten zur Mettlenstrasse sind nicht gestattet.

Art. 5 Parkierung

Die Parkierung wird nicht speziell geregelt. Sie ist jedoch mit jedem Baugesuch auszuweisen.

Art. 6 Verkehrsberuhigung

6.1. Im Bereich der drei Quartiereinfahrten und auf den Begegnungsplätzen (Kreuzungen) ist die Belagsart deutlich von den Fahrstrassen zu unterscheiden. Dabei sind Materialien zu wählen, welche die Tor bezw. Platzwirkung klar zum Ausdruck bringen.

Art. 7 Fusswege

7.1. Die bezeichneten Fusswege sind stufenlos, kinderwagen-und rollstuhlgängig anzulegen.

Art. 8 Abfallsammelstellen

8.1. An den im Plan bezeichneten vier Stellen sind geschützte Abfallsammelstellen einzurichten.

Art. 9 Werkleitungen

Die Werkleitungen sind gernäss Werkleitungsplan 1:500 auszuführen. Zu den übrigen Werkleitungen ist zusätzlich ein Kabelrohr für das TV-Netz vorzusehen. Individuelle TV-Antennen über Dach sind nicht gestattet.

Art. 10 Finanzierung der Wege und Werkleitungen

10.1. Feinerschliessung ist Sache der Grundeigentümer. 10.2. Für die Werkleitungen werden gernäss der Reglemente Beiträge und Gebühren erhoben. 3. Ueberbauungsvorschriften

Art. 11 Baubereiche

11.1. Es sind sechs Baubereiche A- F mit Mantelbaulinien festgelegt. Hauptbauten dürfen nur innerhalb dieser Baulinien erstellt werden.

- 3 -

11.2. Innerhalb der Baubereiche ist der Zusammenbau zu Reihenhäusern und Baugruppen gestattet. Bei offener Bauweise gilt für Hauptbauten ein minimaler Gebäudeabstand von 4.00 m

Art. 12 Baulinien

Die Baulinien sind in den Plänen differenziert ausgeschieden - Baulinien für An- und Nebenbauten - Mantelbaulinie für Baubereiche - Pflichtbaulinien 12.1. Baulinien für An- und Nebenbauten D1e Baulinien für An- und Nebenbauten entlang der internen Erschliessung haben eine Abstand von 3.00 m, sofern im Plan nicht anders angegeben. Gegenüber Strassen und Wegen dürfen An- und Nebenbauten wie Gartenhäuser, Pergolen, Wintergärten und dergleichen, zusätzlich im Bereich der speziell ausgeschiedenen Baulinien erstellt werden. 12.2. Mantelbaulinien Die Mantelbaulinien umgrenzen die bewohnten Hauptteile der Baute. Sie bestimmen auch die Firstrichtung 12.3. Pflichtbaulinien Im Bereich von Pflichtbaulinien sind die Hauptbauten, im Interesse des angestrebten Quartiercharakters zwingend an die festgelegte Baulinie zu stellen. Sie untersteichen die zentrale Bedeutung der zwei Plätze.

11 altri articoli

Art. 13 Gebäudelänge

13.1. Die max. Gebäudelänge wird durch dei Mantelbaulinien im Richtplan "Bebauung" bestimmt und ist variabel. Sie soll jedoch 50 m (für zusammengebaute Einfamilienhäuser) nicht übersteigen.

Art. 14 Gebäudehöhen

14.1. Die Hauptbauten müssen 2 Vollgeschosse aufweisen.

Art. 15 Ausnützung

Die Ausnützung wird über das ganze Areal mit 0.48 (AZ + Bonus 20%) festgelegt. Reine Wintergärten werden nicht zur Ausnützung gezählt. Der summarische Ausnützungsnachweis kann mit den berechneten Nettoflächen wie folgt erstellt werde: (siehe auch Beilage l)

- 4 15. l . Ausnützungsnachweis

(nach Baubereich)

Baubereich

,Fläche m2

Nutzung AZ 0.40 m2

Nutzung mit Bonus v. 20% m2

A B D E F

3728 3032 4082 2734 3321 2932

1491 . 2 1212.8 1632.8 1099.6 1328.4 1172; 8

1789.4 1455.4 1959.4 1312.3 1594. l 1407.4

Total

19829

7931.6

9518

c

(nach Grundeigentümer)

15.2. Ausnützungsnachweis Parz.

Fläche m2

Nutzung AZ 0.40 m2

Nutzung mit Bonus v. 20% m2

638 639/640 642/643 641/644/645 646

2932 3321 4082 7034 2460

1172.8 1328.4 1632.8 2813.6 984.0

1407.4 1594. l 1959.4 3376.3 1180.8

Total

19829

7931 .6

9518

Art. 16 Dachgestaltung

16.1. Die Firstrichtung von Hauptbauten hat in der Regel parallel zur Längsfassade zu verlaufen. 16.2. Die im Plan bezeichneten Firstrichtungen sind für Hauptbauten verbindlich.

Art. 17 Energetische Aspekte

17.1. Mit dem Baugesuch sind der Nachweis bezüglich erhöhtem Wärmeschutz abzugeben. K- Wert 0.4 W/m2K. Die SIA-Empfehlungen Nr. 180, 180/l und 380/l sind anzuwenden.

- 5 -

Art. 18 Lärmschutz

18.1. Das Gebiet liegt in der Empfindlichkeitsstufe II. Da die geplante Dorferschliessungsstras~e noch nicht in Betrieb ist, muss auf die mutmassliche Belastung abgestellt werden. Lärmempfindliche Räume sind so anzuordnen, dass die Planungswerte gern. Art. 30 und Anhang 3 LSV ei ngeha lte~ sind. Ein deta i 11 i erter Nachweis ist mit den Baugesuchsunterlagen zu erbringen. Die Planungswerte lauten:

tags nachts

55 45

dB dB

Um diese Werte einhalten zu können, ist für bewohnte Räume ein Abstand von 10.00 m von der Strassenachse notwendig. (Siehe Beilage 2) 4. Gestaltungsvorschriften

Art. 19 Bepflanzung

19.1. Auf Grund der Namen der Wege, Kastanienweg, Buchenweg, Weidenweg, sind an den im Plan bezeichneten Stellen, die entsprechenden Bäume zu pflanzen. Sie sollen eine Minimalstammhöhe von 1.80 m bis Kronenansatz gemessen, aufweisen. 19.2. Die übrige Bepflanzung der öffentlichen Plätze soll mit einheimischen Sträuchern und Bäumen ausgeführt werden.

Art. 20 Materialwahl

20.1. Bei der Materialwahl und Farbgebung ist die unmittelbare Umgebung zu berücksichtigen. 20.2 Als Bedachung sind nicht glänzende Materialien anzuwenden. 5. Umfang und Vollzug

Art. 21 Pläne

21.1. Situationsplan 1:1000

Nutzungsintensität

21.2. Bebauung und Gestaltung 1:500

Baubereiche mit Mantelbaulinien, Firstrichtungen, Verkehrsflächen

21.3. Werkleitungen 1:500

Entsorgung, Werkleitung

21.4. Lärmschutz

Gutachten

- 6 -

Art. 22 Grundbuch

22.1. Die Rechtsgültigkeit dieses GestaltuAgsplanes ist im Grundbuchamt anzumerken. Die Grundbuchgebühren, soweit sie nicht Rechte der öffentlichen Hand betreffen, gehen zu Lasten der Nutzniesser.

Art. 23 Vollzug

23.1. Den Bestimmungen des Gestaltungsplanes ist beim Realisieren der einzelnen Etappen nachzukommen. Im weiteren sind alle kommunalen und übergeordneten Vorschriften zu beachten.

KANTON

THURGAU

GEMEINDE WALLENWIL

LANDUMLEGUNG

METTLEN- RIET Flächenplan zu Nutzungsintensität

SITUATION

ÖFFENTLICHE

PLANAUFLAGE ·-voM

DURCH DIE ORTSKOMMISSION DER

I: 1000

22.5.89-20.6.89

BESCHLOSSEN AM :

ORTSVORSTEHER:

VOM

REGIERUNGSRAT

MIT

RRB.

GENEHMIGT

AM:

NR.

FÜR' DEN ··REGIERUNGSRAT : DER

STAATSSCHREIBER:

BERNHARD , HERRMANN , ARNOLO INGENIEUR- u. VERMESSUNGSBÜRO

Entw.

Gez.

Kontr.

Datum

Bu

Bi

Moi 89

RA

Bi

Sept B9

-

Beilage 2

L A E R M B E L A S T U N G S N A C H WE I S Empfindlichkeitsstufe II Planungswerte

tags nachts

Verkehrsmenge

N tags N nachts

= =

0.058 0.009

Lastwagenantei 1

tags nachts

= =

10 % 5%

55 dB 45 dB X X

1200 = 70 Fz/h 1200 = 11 Fz/h

Reflexionen unbedeutend 50 km/h

Geschwi ndi gkei t

Minimaler Abstand ab Strassenachse LrT LrN

=

52 dB 40 dB

+ +

3.8 dB 2.3 dB

Minimaler Abstand ab Strassenachse LrT

=

51 dB

+

3.8 dB

9.0 m =

=

55.8 dB 42.3 dB 10.0 m 54.8 dB

Minimaler Strassenachseabstand für alle Wohnräume

10m

~.:.:.....----o ~1ax Si egfri ed 2320 m2

c

W. Zi1tener 1001 m2

Zi 1tener 1988 m2

k

-

642

So1othurnmann 2932 m2

-

639

638

....'I

+

/. f

M.. Siegfried AG 2734 m2

0. So1othurnmann 2094 m2

Max Siegfried AG ·3032 m2 644

J. Eisenring AG 2460 m2 646

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