Rietacker
Piano d'utilizzazione speciale · Eschlikon
Documento
- Numero
- 1741
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Piano particolareggiato
- Comune
- Eschlikon
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvato da
- RRB
- Procedura
- Genehmigung Ersterlass
- Adottato
- 20 ott 1992
- In vigore dal
- 20 ott 1992
Carta
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Testo
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.-
EXEMPLAR ARPTG DER REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU
I
Protokoll vom
2 0. Okt. 1992
Nr.
ß1t/-f
Gestaltungsplan "Rietacker" I OG Wallenwil I Genehmigung
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1.
Mit Schreiben vom 8. Juli 1992 ersucht die Ortsvorsteherschaft Wallenwil um Genehmigung der in der Überschrift erwähnten Vorlage. ln formeller Hinsicht ist festzuhalten, dass das Planauflage- und Beschlussesverfahren korrekt erfolgte.
2.
Der Planungsperimeter des Gestaltungsplans "Rietacker" im gleichnamigen Ortsteil von Wallenwil umfasst definitive Wohnzone W2 im nordwestlichen Bereich. Das übrige Gebiet ist der Reservebauzone Wohnzone W2 zugewiesen. Ein diesbezüglicher gleichzeitiger Umwandlungsbeschluss liegt nicht vor. Das vorliegende Planungsgebiet wurde umfassend analysiert. Es wurden diverse Konzepte erarbeitet und mit einem optimalen Hilfsmittel - einem Gestaltungsplan als Ergänzung des Quartierplans - grundeigentümerverbindlich umgesetzt. Dieser Gestaltungsplan (zwei Pläne, Sonderbauvorschriften und Planungsbericht) ordl)et die Erschliessung und Bebauung dieses Gebietes. Die gewählte Konzeptidee in der Skizze B im Planungsbericht zeigt in Situation und Modell (Seite 7 Planungsbericht) das anzustrebende Bebauungs-, Erschliessungs- und Gestaltungsmuster auf. ln diesem Zusammenhang wird die Bewilligungsbehörde im Interesse einer guten Wohnüberbauung aufgefordert, insbesondere auf eine koordinierte Architektur/Gestaltung (Proportionen, Dachneigung, Fassadengestaltung, Farbgebung, Materialien etc.), geordnete Parkierung (Garagen/Abstellplätze) und auch auf zentrale Spielplätze speziell zu achten. Im verwaltungsinternen Vernehmlassungsverfahren haben die interessierten Amtsstellen hinsichtlich Recht- und Zweckmässigkeit keine grundsätzlichen Vorbehalte angebracht. Die in der Vorprüfung vom 11. Dezember 1989 gemachten Vorbehalte und Bemerkungen wurden, nebst der bereits obgenannten Aufforderung bzgl. Gestaltung und Gemeinschaftsanlagen, zum grössten Teil in die Planung eingearbeitet. Der Gestaltungsplan stellt ansonsten eine situationsgerechte Verfeinerung des Rahmennutzungsplanes (Zonenplan, Baureglement) dar. Er setzt die für eine geordnete und zweckmässige Nutzung notwendigen planarischen Randbedingungen. Die Anforderungen der übergeordneten Gesetzgebung (Art. 1, 3 RPG, § 32 SauG) sind erfüllt. ln formeller und materieller Hinsicht steht einer Genehmigung des Gestaltungsplans nichts entgegen.
511.04/10 0001173589
-2-
: Auf Antrag des Departamantas für Bau und Umwelt baschliesst der Regierungsrat:
1.
Der von der Ortsbehörde Wallenwil am 4. Mai 1990 beschlossene Gestaltungsplan •Rietacker• wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
2.
Mitteilung an: - Ortsbehörde Wallenwil, 8360 Eschlikon, unter Beilage zweier Gestaltungsplandossiers, bestehend aus zwei Plänen und Sonderbauvorschriften: je mit Genehmigungsvermerk, sowie dem Planungsbericht ohne Genehmigungsvermerk -
Amt fUr Denkmalpflege
-
Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft
-
Tiefbauamt Amt für Raumplanung (3), unter Beilage zweier Gestaltungsplandossiers, bestehend aus zwei Plänen und Sonderbauvorschriften: je mit Genehmigungsvermerk, sowie dem Planungsbericht ohne Genehmigungsvermerk, sowie den CJbrigen Akten
Für richtige Ausfertigung DER STAATSSCHREIBER
394-S-1.pdf
KANTON
THURGAU
ORTSGEMEINDE
WALLENWIL
GESTALllUNGSPLAN RIETAC~ER·
AUFGELEGEN
VOM
BIS
1L S.l99o
9.6.1990
VON DER BEHÖRDE BESCHLOSSEN AM=
4.5. 1990
NAMENS DER ORTSBEHöRDE=
DER
ORTSVORSTEHER·
1/v;t;'
DER N nER·
.
/
VOM REGIERUNGSRAT DER STAATSSCHREIBER : GENEHMIGT AM : 26 . Ok:J- _.Acr72 MIT RRB. NR.= ) ?tf)
KA N T 0 N
T HU R GA U
ORTSGEMEINDE WALLENWIL G E S T A L T U N G S P L A N "R I E T A C K E R''
SONDERBAUVORSCHRIFTEN 1. Allgemeine Sesimmungen
Art. 1 Erlass
Die Ortskommission von 8360 Wallenwil erlässt, gestützt auf §§ 32 des Kantonalen Baugesetzes, im Gebiet "Rietacker" einen Gestaltungsplan mit Sonderbauvorschriften.
Art. 2 Zweck des Gestaltungsplanes
2.1. Das Gebiet "Rietacker" liegt am Bauzonenrand von Wallenwil und ist von weither sichtbar. Das leicht bis mittelstark abfallende Gelände soll zweckmässig überbaut werden. Der Gestaltungsplan bezweckt, einen guten optischen Uebergang von der Wohnbebauung zum offenen Landwirtschaftsland zu schaffen .. zu diesem Zweck wird eine gruppenartige und auf die jeweilige Höhenlage abgestimmte Bebauung mit zusammenhängenden Freiräumen angestrebt. Die Gemeinde schreibt zu diesem Zweck die für sie wesentlichen gestalterischen Elemente vor. Sie möchte jedoch den Bauherren möglichst viel Freiraum beimessen. 2.2. Mit dem Gestaltungsplan wird ~ine ruhige, in sich abgeschlossene Verkehrserschliessung mit attraktiven Fusswegverbindungen angestrebt. Zudem sind die notwendigen Werkleitungen aufzuzeigen. 2.3. Die Bauvolumen sind verdichtet anzuordnen, so dass grosse Freiräume entstehen. 2.4. Die Bauvolumen haben die Umgebung zu berücksichtigen. Die Architektur soll charakteristische Siedlungsgestaltung ausweisen.
Art. 3 Geltungsbereich und Verbindlichkeit
3.1. Der Gestaltungsplan mit besonderen Vorschriften gilt innerhalb der Umgrenzung des Plangebietes gernäss Situation l :500. Es sind dies die in der Wohnzone W2 liegenden Parzellen 638, 639, 649, 641, 642, 643, 644, 645, 646. 3.2. Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des Baureglementes der Ortsgemeinde Wallenwil. 3.3. Die Landumlegung wurde auf Grund der geplanten Erschliessungsanlagen bereits ausgeführt. Die Arbeiten wurden im Zusammenhang mit der Güterzusammenlegung gemacht. Sie ist in der Zwischenzeit rechtskräftig.
- 2 -
2. Ersch.l i essungsvorschri ften
Art. 4 Zu- und Wegfahrt
4.1. Zu- und Wegfahrt hat über die interne Erschliessung zu erfolgen, Ein- und Ausfahrten zur Mettlenstrasse sind nicht gestattet.
Art. 5 Parkierung
Die Parkierung wird nicht speziell geregelt. Sie ist jedoch mit jedem Baugesuch auszuweisen.
Art. 6 Verkehrsberuhigung
6.1. Im Bereich der drei Quartiereinfahrten und auf den Begegnungsplätzen (Kreuzungen) ist die Belagsart deutlich von den Fahrstrassen zu unterscheiden. Dabei sind Materialien zu wählen, welche die Tor bezw. Platzwirkung klar zum Ausdruck bringen.
Art. 7 Fusswege
7.1. Die bezeichneten Fusswege sind stufenlos, kinderwagen-und rollstuhlgängig anzulegen.
Art. 8 Abfallsammelstellen
8.1. An den im Plan bezeichneten vier Stellen sind geschützte Abfallsammelstellen einzurichten.
Art. 9 Werkleitungen
Die Werkleitungen sind gernäss Werkleitungsplan 1:500 auszuführen. Zu den übrigen Werkleitungen ist zusätzlich ein Kabelrohr für das TV-Netz vorzusehen. Individuelle TV-Antennen über Dach sind nicht gestattet.
Art. 10 Finanzierung der Wege und Werkleitungen
10.1. Feinerschliessung ist Sache der Grundeigentümer. 10.2. Für die Werkleitungen werden gernäss der Reglemente Beiträge und Gebühren erhoben. 3. Ueberbauungsvorschriften
Art. 11 Baubereiche
11.1. Es sind sechs Baubereiche A- F mit Mantelbaulinien festgelegt. Hauptbauten dürfen nur innerhalb dieser Baulinien erstellt werden.
- 3 -
11.2. Innerhalb der Baubereiche ist der Zusammenbau zu Reihenhäusern und Baugruppen gestattet. Bei offener Bauweise gilt für Hauptbauten ein minimaler Gebäudeabstand von 4.00 m
Art. 12 Baulinien
Die Baulinien sind in den Plänen differenziert ausgeschieden - Baulinien für An- und Nebenbauten - Mantelbaulinie für Baubereiche - Pflichtbaulinien 12.1. Baulinien für An- und Nebenbauten D1e Baulinien für An- und Nebenbauten entlang der internen Erschliessung haben eine Abstand von 3.00 m, sofern im Plan nicht anders angegeben. Gegenüber Strassen und Wegen dürfen An- und Nebenbauten wie Gartenhäuser, Pergolen, Wintergärten und dergleichen, zusätzlich im Bereich der speziell ausgeschiedenen Baulinien erstellt werden. 12.2. Mantelbaulinien Die Mantelbaulinien umgrenzen die bewohnten Hauptteile der Baute. Sie bestimmen auch die Firstrichtung 12.3. Pflichtbaulinien Im Bereich von Pflichtbaulinien sind die Hauptbauten, im Interesse des angestrebten Quartiercharakters zwingend an die festgelegte Baulinie zu stellen. Sie untersteichen die zentrale Bedeutung der zwei Plätze.
11 altri articoli
Art. 13 Gebäudelänge
13.1. Die max. Gebäudelänge wird durch dei Mantelbaulinien im Richtplan "Bebauung" bestimmt und ist variabel. Sie soll jedoch 50 m (für zusammengebaute Einfamilienhäuser) nicht übersteigen.
Art. 14 Gebäudehöhen
14.1. Die Hauptbauten müssen 2 Vollgeschosse aufweisen.
Art. 15 Ausnützung
Die Ausnützung wird über das ganze Areal mit 0.48 (AZ + Bonus 20%) festgelegt. Reine Wintergärten werden nicht zur Ausnützung gezählt. Der summarische Ausnützungsnachweis kann mit den berechneten Nettoflächen wie folgt erstellt werde: (siehe auch Beilage l)
- 4 15. l . Ausnützungsnachweis
(nach Baubereich)
Baubereich
,Fläche m2
Nutzung AZ 0.40 m2
Nutzung mit Bonus v. 20% m2
A B D E F
3728 3032 4082 2734 3321 2932
1491 . 2 1212.8 1632.8 1099.6 1328.4 1172; 8
1789.4 1455.4 1959.4 1312.3 1594. l 1407.4
Total
19829
7931.6
9518
c
(nach Grundeigentümer)
15.2. Ausnützungsnachweis Parz.
Fläche m2
Nutzung AZ 0.40 m2
Nutzung mit Bonus v. 20% m2
638 639/640 642/643 641/644/645 646
2932 3321 4082 7034 2460
1172.8 1328.4 1632.8 2813.6 984.0
1407.4 1594. l 1959.4 3376.3 1180.8
Total
19829
7931 .6
9518
Art. 16 Dachgestaltung
16.1. Die Firstrichtung von Hauptbauten hat in der Regel parallel zur Längsfassade zu verlaufen. 16.2. Die im Plan bezeichneten Firstrichtungen sind für Hauptbauten verbindlich.
Art. 17 Energetische Aspekte
17.1. Mit dem Baugesuch sind der Nachweis bezüglich erhöhtem Wärmeschutz abzugeben. K- Wert 0.4 W/m2K. Die SIA-Empfehlungen Nr. 180, 180/l und 380/l sind anzuwenden.
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Art. 18 Lärmschutz
18.1. Das Gebiet liegt in der Empfindlichkeitsstufe II. Da die geplante Dorferschliessungsstras~e noch nicht in Betrieb ist, muss auf die mutmassliche Belastung abgestellt werden. Lärmempfindliche Räume sind so anzuordnen, dass die Planungswerte gern. Art. 30 und Anhang 3 LSV ei ngeha lte~ sind. Ein deta i 11 i erter Nachweis ist mit den Baugesuchsunterlagen zu erbringen. Die Planungswerte lauten:
tags nachts
55 45
dB dB
Um diese Werte einhalten zu können, ist für bewohnte Räume ein Abstand von 10.00 m von der Strassenachse notwendig. (Siehe Beilage 2) 4. Gestaltungsvorschriften
Art. 19 Bepflanzung
19.1. Auf Grund der Namen der Wege, Kastanienweg, Buchenweg, Weidenweg, sind an den im Plan bezeichneten Stellen, die entsprechenden Bäume zu pflanzen. Sie sollen eine Minimalstammhöhe von 1.80 m bis Kronenansatz gemessen, aufweisen. 19.2. Die übrige Bepflanzung der öffentlichen Plätze soll mit einheimischen Sträuchern und Bäumen ausgeführt werden.
Art. 20 Materialwahl
20.1. Bei der Materialwahl und Farbgebung ist die unmittelbare Umgebung zu berücksichtigen. 20.2 Als Bedachung sind nicht glänzende Materialien anzuwenden. 5. Umfang und Vollzug
Art. 21 Pläne
21.1. Situationsplan 1:1000
Nutzungsintensität
21.2. Bebauung und Gestaltung 1:500
Baubereiche mit Mantelbaulinien, Firstrichtungen, Verkehrsflächen
21.3. Werkleitungen 1:500
Entsorgung, Werkleitung
21.4. Lärmschutz
Gutachten
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Art. 22 Grundbuch
22.1. Die Rechtsgültigkeit dieses GestaltuAgsplanes ist im Grundbuchamt anzumerken. Die Grundbuchgebühren, soweit sie nicht Rechte der öffentlichen Hand betreffen, gehen zu Lasten der Nutzniesser.
Art. 23 Vollzug
23.1. Den Bestimmungen des Gestaltungsplanes ist beim Realisieren der einzelnen Etappen nachzukommen. Im weiteren sind alle kommunalen und übergeordneten Vorschriften zu beachten.
KANTON
THURGAU
GEMEINDE WALLENWIL
LANDUMLEGUNG
METTLEN- RIET Flächenplan zu Nutzungsintensität
SITUATION
ÖFFENTLICHE
PLANAUFLAGE ·-voM
DURCH DIE ORTSKOMMISSION DER
I: 1000
22.5.89-20.6.89
BESCHLOSSEN AM :
ORTSVORSTEHER:
VOM
REGIERUNGSRAT
MIT
RRB.
GENEHMIGT
AM:
NR.
FÜR' DEN ··REGIERUNGSRAT : DER
STAATSSCHREIBER:
BERNHARD , HERRMANN , ARNOLO INGENIEUR- u. VERMESSUNGSBÜRO
Entw.
Gez.
Kontr.
Datum
Bu
Bi
Moi 89
RA
Bi
Sept B9
-
Beilage 2
L A E R M B E L A S T U N G S N A C H WE I S Empfindlichkeitsstufe II Planungswerte
tags nachts
Verkehrsmenge
N tags N nachts
= =
0.058 0.009
Lastwagenantei 1
tags nachts
= =
10 % 5%
55 dB 45 dB X X
1200 = 70 Fz/h 1200 = 11 Fz/h
Reflexionen unbedeutend 50 km/h
Geschwi ndi gkei t
Minimaler Abstand ab Strassenachse LrT LrN
=
52 dB 40 dB
+ +
3.8 dB 2.3 dB
Minimaler Abstand ab Strassenachse LrT
=
51 dB
+
3.8 dB
9.0 m =
=
55.8 dB 42.3 dB 10.0 m 54.8 dB
Minimaler Strassenachseabstand für alle Wohnräume
10m
~.:.:.....----o ~1ax Si egfri ed 2320 m2
c
W. Zi1tener 1001 m2
Zi 1tener 1988 m2
k
-
642
So1othurnmann 2932 m2
-
639
638
....'I
+
/. f
M.. Siegfried AG 2734 m2
0. So1othurnmann 2094 m2
Max Siegfried AG ·3032 m2 644
J. Eisenring AG 2460 m2 646
t e r 51
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