Gishalde
Piano d'utilizzazione speciale · Schlatt
Documento
- Numero
- 19
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Piano particolareggiato
- Comune
- Schlatt
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvato da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Änderung
- Adottato
- 2 mag 2017
- In vigore dal
- 1 giu 2017
Carta
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Testo
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Departement für Bau und Umwelt
~ Thurgau~~ Frauenfeld, 02. Mai 2017
Entscheid Nr. 19 0010/2017/DBU/ARE
Politische Gemeinde Schlatt Änderung Gestaltungsplan Gishalde
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:
1. Die vom Gemeinderat am 22. November 2016 beschlossene Änderung des Gestaltungsplanes Gishalde wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Politische Gemeinde Schlatt, Mettschlatte.rstrasse 2, 8252 Schlatt, unter Beilage von zwei Dossiers „Änderung Gestaltungsplan Gishalde", je mit Genehmigungsvermerk (A-Post Plus) - Winzeler + Bühl, Rheinweg 21, 8200 Schaffhausen - Amt für Umwelt - Forstamt - Jagd- und Fischereiverwaltung - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Raumentwicklung (2) unter Beilage von einem Dossier „Änderung Gestaltungsplan Gishalde", mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten
Erwägungen:
Mit Schreiben vom 3. Januar 2017 ersucht die Politische Gemeinde Schlatt um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt ist gegen die Vorlage kein Rekurs hängig. Das Genehmigungsgesuch betrifft die Änderung, des mit DBU Entscheid Nr. 79 am 29. September 2006 genehmigten Gestaltungsplans Gishalde. Der Gestaltungsplan Gishalde (nachfolge!'ld: Gestaltungsplan) umfasst die Parzelle Nr. 92 in der Politischen Gemeinde Schlatt. Zweck des Gestaltungsplanes ist es, die Vorschriften zur Erstellung einer Trainingspiste für den Motocrosssport und das Mountainbiking, unter Berücksichtigung einer optimalen Einpassung in die landschaftliche Umgebung, der Vernetzung angrenzender wertvoller Lebensräume, der Erhaltung und Neuanlage ökologisch wertvoller Flächen innerhalb des Areals und der Lärmminimierung festzuhalten. Weiter ent-
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Thurgau"'~ 212
hält er die Grundsätze zum Trainingsbetrieb und zur Pflege des Gestaltungsplangebietes. · Die Betreiberin der Anlage beantragte beim Gemeinderat im Jahr 2016, die Motocrosspiste auch an Samstagen nutzen zu können . Um dies zu ermöglichen ·i st es nötig, den Gestaltungsplan bzw. die Sonderbauvorschriften anzupassen, da darin geregelt ist, dass die Anlage ledig lich an Arbeitstagen genutzt werden darf. Seit der Gestaltungsplan erlassen wurde, haben sich die Rahmenbedingungen dahingehend verändert, dass der Motocrosssport in der Gemeinde eine höhere Akzeptanz geniesst. So sind die tatsächlichen Lärmemissionen weniger gravierend als ursprünglich befürchtet, die Piste wird nicht unerlaubt befahren, die horizontale Lärmausbreitung konnte durch die Aufhebung des Steinlagers und die Errichtung eines Walles e rheblich verringert werden , die Lärmentwicklung der eingesetzten Motorräder haben kontinuierlich abgenommen und es hat sich gezeigt, dass nicht die Anzahl der gleichzeitig im Einsatz stehenden Motorräder, als vielmehr das Fahrkönnen die Lärmentwicklung beeinflusst. Die Änderungen des Gestaltungsplans betreffen vornehm lich die Sonderbauvorschriften, welche im Sinne der veränderten Rahmenbedingungen angepasst werden . Zudem wurde der Plan Nr. 1 ersetzt, da sich durch die Anpassung der Sonderbauvorschriften die Verkehrserschliessung, die Parkierung und die Abgrenzung der Anlage verändert haben. Weitere Angaben über die Gründe und zum Verständnis der Gestaltungsplanänderung enthält der Planungsbericht. Im Rahmen der.verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die einbezogenen Fachstellen keine Vorbehalte gegen die Gestaltungsplanänderung angemeldet. Sie entspricht den Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und kann somit genehmigt werden.
Expediert:
-.2. MAI 2017
9831-S-1.pdf
~ SCHLATTTG
Pol itische Gemeinde Schlatt TG
111111~ 111111111111m111111u1111111 OEREB09831
GEST AL TUNGSPLAN «GISHALDE>> 1. Änderung ~
Die Änderungen gegenüber dem Gestaltungsplan vom 24. März 2006 sind farblich markiert.
Stand: 23. November 2016, Öffentliche Auflage Vom Gemeinderat beschlossen am 22. November 2016
Öffentliche Auflage 2 . bis 22. Dezember 2016 Die Gemeindepräsidentin:
Die Gemeindeschreiberin:
Marianna Frei
Geraldine Strehler
Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt am 2 mit Entscheid Nr.
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Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt auf _ _ __ _ _ __ Wer durch diese Gesta!tungsplanänderung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat, kann während der Auflagefrist beim Gemeinderat, 8252 Schlatt, schriftlich und begründet Einsprache erheben.
Bearbeitung: Winzeler + Bühl
1
Raumplanung und Regionalentwicklung
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Rheinweg 21
1
8200 Schaffhausen
Politische Gemeinde Schlatt TG: Gestaltungsplan «Gishalde», Änderung 2016, 23.1 1.16
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Ingress Der Gemeinderat Schlatt erlässt, gestützt auf den Zonenplan sowie §§ 18-21 und 24 PBG folgenden Gestaltungsplan „Gishalde".
Sonderbauvorschriften (SBV) 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Der Gestaltungsplan enthält d ie Vorschriften zur Erstellung einer Trainingspiste für den Motocrosssport und das Mountainbiking unter Berücksichtigung einer optimalen Einpassung in die 1andschaftliche Umgebung, der Vernetzung angrenzender wertvoller Lebensräume, der Erhaltung und Neuanlage ökologisch wertvoller Flächen innerhalb des Areals und der Lärmminimierung. Weiter enthält er die Grundsätze zum Trainingsbetrieb und zur Pflege des Gestaltungsplangebietes.
Art. 2 Inhalt
Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden Teilen: -
Sonderbauvorschriften
-
Plan ~Jr. 1 1. Änderung , Plan Nr. 1 1: 1'000
-
Plan Nr. 2
Art. 3 Geltungsbereich, Verbindlichkeit
1 Der Gestaltungsplan gilt für das in Plan 1 umgrenzte Gebiet. 2 Plan 2 verdeutlicht die Planungsidee der Pistenanlage. Abweichungen davon sind zulässig, sofern sie keine Bestimmungen des Zonenplan, des Baureglements oder des vorliegenden Gestaltungsplans verletzen. Details werden im Baubewilligungsverfahren definitiv festge legt. 3 Als weitere verbindliche Grundlage gilt der Bericht „ökologische Bewertung und Gestaltung der Kiesgrube G ishalde, Schlatt TG"; Kaden und Partner AG , Frauenfeld , 19. September 2002, soweit im Gestaltungsplan darauf verwiesen wird, im Folgenden „Bericht Kaden und Partner" genannt.
Art. 4 Ausnahmeregelung
Im Rahmen des Baubewllligungsveriahrens können geringfügige Abweichungen vom Gestaltungsplan durch den Gemeinderat bewilligt werden, wenn dadurch keine wesentlichen öffentlichen oder privaten Interessen verletzt werden und sie zu einer gesamthaft besseren Lösung führen.
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Politische Gemeinde Schlatt TG: Gestaltungsplan «Gishalde» , Änderung 2016, 23.11 .16
2. Erschliessung
Art. 5 Erschliessungsanlagen, Fahrnisbauten
1 Die Verkehrserschliessung hat in den in Plan 1 bezeichneten Bereichen über den Flurweg Parz. ~ zu erfolgen. Während des Kiesabbaus auf Parz. Nr. 91 l~ann die in Plan 1 bezeichnete Zu fahrt auf Parz. Nr. 92 und der mit Anlagebereich Nr. 9 bezeichnete Schotterweg für dafür betriebs notwendige Fahrten verwendet werden. 2 Die Parkierung hat auf der in Plan 1 dafür ausgeschiedenen Fläche zu erfolgen. Sie ist als nicht versiegelte Fläche anzulegen (z.B. Grobkiesbelag). Auf dieser Fläche Gaff..muss_auch eine mobile WC-Kabine (Fahrnisbaute) stationiert werden. Diese ist durch geeignete Massnahmen wie Bretter verschalung und Sepflanzung optisch gegen die Kantonsstrasse abzuschirmen. Weitere Fahrnisbauten sind nicht zu lässig . 3 Abgänge aus der mobilen WC Anlage müssen in einer direkten Grube oder einem Container gesammelt und im Einvernehmen mit dem zuständigen Klärmeister auf eine öffentliche Kläranlage überführt werden.
4 3 Eine weitergehende Erschliessung (Wasser, Strom, Abwasser) ist nicht vorgesehen und kann nicht verlangt werden.
3. Nutzung
Art. 6 Nutzungsbeschränkung
Die Trainingspiste darf während höchstens ffi:eief dreimal pro WocheHalbtage, tagsüber, an Ar beitstagen genutzt werden. Eine Benutzung an Sonn- und Feiertagen ist ausgeschlossen. Details werden in der Betriebsbewilligung gemäss Art. 15 geregelt.
4. Gestaltung, ökologische Aufwertung, Lärmschutz
Art. 7 Gestaltungsgrundsatz
Die Terraingestaltung ist grundsätzlich im Rahmen von Art. 32a BauR bis zur Höhe des gewachsenen Terrains zulässig. Ausgenommen sind untergeordnete, aus Entfernung nicht wahrnehmbare Aufschüttungen. Die Terraingestaltung hat sich nach den betrieblichen, ökologischen und lärmtechnischen Bedürfnissen zu richten.
Art. 8 Anlagebereiche, Pistengestaltung
1 Für den Bau der Trai ningspiste werden in Plan 1 drei Arten von Bereichen ausgeschieden: 1. Trainingspiste möglich (grün) 2. Trainingspiste unter Auflagen möglich (gelb) 3. Trainingspiste ausgeschlossen (rot)
Politische Gemeinde Schlatt TG: Gestaltungsplan «Gishalde», Änderung 2016, 23.11.16
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2 Oie Anlage der Trainingspiste ist grundsätzlich in den Bereichen „Trainingspiste möglich" und „Trainingspiste unter Auflagen möglich" gestattet. Dabei sind neben den in Art. 9 formulierten Auflagen folgende Grundsätze zu beachten: 1. Das Gewässerangebot in der Grube ist mit 4 bis 5 Tümpeln zu erweitern. 2. Neue Böschungen und Wälle sind möglichst mager und ruderal anzulegen und nicht anzusäen. 3. Bei der Geländegestaltung ist auf eine Minimierung der Lärmimmissionen zu achten, insbesondere durch folgende Massnahmen: •
Pisten sind tief zu legen, neue, hohe Wälle im Pistenverlauf sind so weit als möglich zu vermeiden.
•
Zum Lärmschutz notwendige neue Wälle sind möglichst nahe der Piste anzulegen .
•
Pisten in der Falllinie des gewachsenen Terrains sind möglichst zu vermeiden.
•
Pisten und Wälle sind so anzulegen, dass ein horizontaler Strahl, ausgehend vom Motorradsattel, auch bei Sprüngen, wenn im mer möglich innerhalb des Gestaltungsplanareals auf Erde trifft.
Art. 9 Gestaltungsauflagen
Gestützt auf den «Bericht Kaden und Partner» sind in den in Plan 1 bezeichneten Gebieten bei der Erstellung der Trainingspiste und der Gestaltung des Areals folgende Auflagen einzuhalten: Gebiet Auflagen
1
Erhalten der gut entwickelten Vegetation zwischen den Fahrpisten. Bei Schüttung von Böschungen sind diese mager und ruderal anzulegen .
2
Erhalten des Weiherkomplexes als Ganzes. Gestaltung gemäss „Bericht Kaden und Partner"
3
bäA§eFfFisti§e Aldfi:lesldRg Eies ~teiRla§eFs . Erhalten als Ruderalstandort mit kleineren und grösseren Steinhaufen. Bei EiRbezug in die Pistenanlage ist die Abgrenzun§ des Areals §eFf!äss-Art ~ Q Ass. ~ anZldßassen .
4
Erhalten der Böschung. Keine weitere Bepflanzung oder Ansaat.
5
Erhalten als offene, vegetationslose Flächen.
6
; Neben möglichen, einzelnen Auf- und Abfahrten Kies- und Steinhaufen stehen lassen .
7
Erhalten der Böschung .
8
Erhalten der Kieswand (vgl. auch Art. 1O Abs. 4).
9
Einbezug in Pistenanlage möglich (vgl. auch Art. 8 Abs. 2)
10
Erhalten oder ersetzen des Temporärgewässers.
11
Offenhalten. Bei Schüttung von Böschungen sind diese mager und ruderal anzulegen.
12
Ausbau des Gewässerangebots durch 1 bis 2 kleinere und 1 bis 2 grössere Teiche.
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Vergrösserung des Temporärgewässers, allenfalls Ersatz. Ausbau des Gewässerangebots analog Bereich 12
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Politische Gemeinde Schlatt TG : Gestaltungsplan «Gishalde», Änderung 2016, 23.11 .16
5. Sicherheit und Lärmschutz
Art. 10 Abgrenzung
1 Aus Sicherheitsgründen sowie aus Lärmschutzgründen ist das Areal gegen aussen gemäss den in Plan 1 schematisch dargestellten Wällen mit Hecken und Ruderalflora oder einfachen Holzlattenzäunen abzugrenzen. Im Bereich der Einfahrten der Verkehrserschliessung oder vom Parkplatz zur Piste können, soweit erforderlich, grobmaschige Gittertore vorgesehen werden. Diese haben zur Kantonsstrasse mindestens einen Abstand von 10 m aufzuweisen. Einzelheiten werden im Baubewilligungsverfahren festgelegt. 2 Sofern die Zufahrt auf Parz. Nr. 92 für den Kiesabbau nicht mehr benötigt wird und zusammen mit dem Gebiet des heutigen Steinlagers in die Pistenanlage integriert werden soll, ist diese Einfahrt aufzuheben und ein allfälliges Gittertor durch einen Holzlattenzaun entlang der Kantonsstrasse zu ersetzen. Ebenso ist die Lücke in der Hecke oberhalb der in Plan 1 mit Anlagegebiet 9 bezeichneten Schotterstrasse zu schliessen, wenn diese nicht mehr für den Kiesabbau benötigt wird. 3 Um die Durchlässigkeit für kleinere Tiere zu gewährleisten, haben die untersten Latten allfälliger Holzzäune einen minimalen Bodenabstand von 30 cm aufzuweisen. Die Hecken haben aus einheimischen, standortgerechten Sträuchern und Bäumen mit Ausnahme von Zwischenwirten des Feuerbrandes (Weissdorn, Mispel, Vogel-, Mehl\.. und Elsbeere) zu bestehen und eine Breite von 3 bis 5 m aufzuweisen. Bis die Hocken so gewachsen sind , dass sie einen entsprechenden Schutz gegen unerlaubtes Betreten und Befahren des Areals gewährleisten, ist auch in diesen Bereichen das Gelände mit einfachen Holzlattenzäunen abzugrenzen. 4 Die Kieswand, welche die Grube auf Parz. Nr. 92 gegen Norden abgrenzt, muss bestehen bleiben und darf auch im Rahmen des Kiesabbaus auf Parz. Nr. 91 nicht abgetragen werden. Die Abbaubewilligung für Parzelle Nr. 91 ist vor Baubeginn entsprechend anzupassen.
6. Schlussbestimmungen
Art. 11 Ökologische Vernetzung
Vor Baubeginn der Pistenanlage ist im Rahmen der Abbaubewilligung für Parz. Nr. 91 oder durch andere geeignete Instrumente sicherzustellen, dass nach erfolgtem Kiesabbau auf Parzelle Nr. 91 durch den Grundeigentümer des Gestattungsplangebietes (Parz. Nr. 92) die Vernetzungsmassnahmen gemäss „Bericht Kaden und Partner" nach Massgabe der Abgeltung ökologischer Leistungen auf dem Landwirtschaftsbetrieb (zurzeit in der Direktzahlungsverordnung des Bundes DZV geregelt) realisiert werden.
Art. 12 Ökologisches Monitoring
Vor Baubeginn ist gemäss den Abschnitten 5.1 und 5.4 des „Beri chts Kaden und Partner" durch eine anerkannte Fachperson eine flächendeckende Bestandesaufnahme der Pflanzen und ausgewählter Tiergruppen vorzunehmen und nach 1 bis 2 Jahren eine Erfolgskontrolle durchzuführen. Bei länger dauerndem Betrieb ist diese nach jeweils 5 Jahren zu wiederholen.
Politische Gemeinde Schlatt TG: Gestaltungsplan «Gishalde» , Änderung 2016, 23.1 1.16
4 altri articoli
Art. 13 7
Projekt- und Baubegleitung
Zur Umsetzung der Auflagen und Projektierungsgrundsätze gemäss Art. 8 und 9 sind bei baurecht1ich relevanten Änderungen im Einvernehmen mit dem Gemeinderat und unter Einreichung der notwendigen Baugesuchsunterlagen durch den Bauherrn anerkannte Fachleute aus den Bereichen Ökologie und Lärmschutz zu beauftragen, um die Projektierung und die Ausführung vor Ort zu beg leiten.
Art. 14 Pflege
Nach erfolgtem Bau der /\nlage ist im Auftrag des Grundeigentümers durch eine anerkannte F"ach person im Bereich Ökologie ein Pflegeplan zu erstellen. Der Pflegeplan ist durch die Abteilung Na tur und Landscha#SSBfi.t:Jtt-ties Amts für Raumplanung (ARP) zu begutachten. Die Pflege des Areals nach Massgabe dieses Pflegeplans ist Sache des Grundeigentümers, wobei das Gebiet auch nach e iner allfälligen Stilllegung der Trainingspiste weiter zu pflegen ist. Pflegeeinsätze haben mit Beratung und unter Begleitung einer Fachperson zu erfolgen . Die Abteilung Natur- und Landschaft des Amts für Raumentwicklung ist zur Begutachtung einzuladen .
Art. 15 Betriebsbewilligung und -begleitung
Der Betrieb der Trainingspiste ist nur mit einer Betriebsbewilligung zu lässig . Diese regelt insbesondere die Details bezüglich Nutzungsart, -intensität und -berechtigung , Verantwortlichkeiten sowie mögliche Massnahmen bei Problemen und Verstössen. Die Betriebsbewilligung w ird durch den Gemeinderat auf Antrag des Grundeigentümers erteilt. Zur Betriebsbegleitung kann dieser im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer, auf dessen Kosten eine Kommission e insetzen.
Art. 16 Gültigkeit
1 Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt in Kraft. 2 Die 1. Änderu ng des Gestaltungsplan tritt nach der Genehmigung des Departements für Bau und Umwelt durch Beschluss des Gemeinderates auf einen, durch diesen zu bestimmenden Zeitpunkt, in Kraft. 22 .10.02/wz, Rev. 06.11.02, 13.11.02, 11.12.02, 18.12.02, 21 .08.06 1. Änderung: 08.0916/wz, Rev. 26.10.16/wz, 09.11 .16/wz, 23.11.16/wz
Basi legali
RB 450.1 · TG NHG · Cantone
RB 450.11 · TG NHV · Cantone
SR 451 · NHG · Confederazione
SR 451.1 · NHV · Confederazione