Kiesabbau I
Piano d'utilizzazione speciale · Hohentannen
Documento
- Numero
- 24
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Piano particolareggiato
- Comune
- Hohentannen
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvato da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung teilw Ausserkraftsetzung
- Adottato
- 24 mag 2017
- In vigore dal
- 12 giu 2017
Carta
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Testo
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Departement für Bau und Umwelt
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Thurgau"'~ Frauenfeld, 24. Mai 2017
Entscheid Nr. 24 0112/2016/DBU/ARE
Politische Gemeinde Hohentannen Zonenplanänderung Kiesabbau II Gestaltungsplan Kiesabbau II Teilweise Ausserkraftsetzung Gestaltungsplan Kiesabbau 1
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die von der Gemeindeversammlung am 2 .. Mai 2016 beschlossene Zonenplanänderung Kiesabbau II wird genehmigt. 2. Der vom Gemeinderat am 9. Mai 2016 beschlossene Gestaltungsplan Kiesabbau 11, samt teilweiser Ausserkraftsetzung des Gestaltungsplans Kiesabbau 1, wird unter Hinweisvermerk zu Art. 7 der Sonderbauvorschriften genehmigt. 3. Mitteilung an: - Politische Gemeinde Hohentannen, Hauptstrasse 18, 9216 Hohentannen, unter Beilage voi:i sechs Dossiers mit Zonenplanänderung Kiesabbau II und Gestaltungsplänen Kiesabbau II, samt teilweiser Ausserkraftsetzung Gestaltungsplan Kiesabbau 1, mit Genehmigungs- und Hinweisvermerken (charge) - Planungsbüro NRP Ingenieure AG, Lindenstrasse 1, 8580 Amriswil - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Umwelt - Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorat - Forstamt - Jagd- und Fischereiverwaltung - Landwirtschaftsamt - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung (3) unter Beilage von zwei Dossiers mit Unterlagen analog der Unterlagen an die PG Hohentannen, je mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten
Erwägungen: Mit Schreiben vom 9. Mai 2016 ersucht die Politische Gemeinde Hohentannen um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlagen. Aufgrund der eingereichten Akten kann geschlossen werden, dass das Planungs- und Beschlussverfahren ordnungsgemäss
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Thurgau~~ 2/3
durchgeführt wurde. Mit Bericht vom 22. April 2014 wurden die Vorlagen-vom Amt für Raumentwicklung vorgeprüft. Gemäss Planungsbericht wurde in der Ortsplanungsrevision der Gemeinde Hohentannen, genehmigt mit Entscheid Nr. 79 vom 8. Oktober 2012, die Kiesabbauplanung ·in Rücksprache mit dem Departement für Bau und Umwelt (DBU) ausgeklammert. Da insbesondere im südlichen Abbaugebiet die Kiesvorräte gemäss Kiesabbauplanung 1 aus dem Jahre 1999 langsam aufgebraucht sind, soll nun mit einer Zonenplanänderung Kiesabbau II, ergänzt mit einem Gestaltungsplan Kiesabbau II, das Abbaugebiet, wie schon im Teilrichtplan Kiesabbau (RRB Nr. 775 vom 15.09, 1998) und im Rahmengestaltungsplan Kiesabbau vom 8. Oktober 1998 vorgesehen, erweitert werden. Aufgrund von Vorbehalten gegen die Änderungen der Kiesabbauplanung im Rahmen der Gemeindeversammlung, wurde festgelegt, die Etappen VI Sund VII aus dem Gestaltungsplan und dem Zonenplan Kiesabbau 11 auszuklammern und diese zu einem späteren Zeitpunkt als Kiesabbau III zu planen. Die entsprechenden Anpassungen betreffen auch die Überarbeitung des Gestaltungsplans 1. Im Z~sammenhang mit der Prüfung des Umweltverträglichkeitsberichtes (UVB) weist die UVP-Fachstelle in ihrem Schreiben vom 13. April 2017 darauf hin, dass am 9. Mai 2016 der Gemeinderat Höhentannen den Gestaltungsplan Kiesabbau II beschlossen hat. Zuvor hatte die Gemeindeversammlung am 2. Mai 2016 der entsprechenden Zonenplanänderung zugestimmt. In der Folge reichte die Gemeindebehörde die Unterlagen zur Genehmigung ein. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurde die UVPFachste.lle zur Stellungnahme resp. Prüfung des Umweltverträglichkeitsberichts (UVB) eingeladen. Wie am 17. August 2016 von der Fachstelle mitgeteilt, wurde indes auf eine Stellungnahme verzichtet. Dies, weil es Aufgabe der zuständigen Behörde ,ist, die Um. weltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, bevor sie den Beschluss und den Gestaltungsplan zur Genehmigung einreicht. Soweit die Fachstelle informiert ist, hat der Gemeinderat die Umweltverträglichkeit im Rahmen seines Beschlusses vom 9. Mai 2016 geprüft. Nach der formellen Prüfung der Umweltverträglichkeit durch die zuständige Behörde äussert sich die kantonale Fachstelle nicht mehr zu Umweltverträglichkeitsberichten . Das Amt für Umwelt weist darauf hin, dass sich„aufgrund der Verkleinerung des Abbauperimeters tendenziell geringere Umweltauswirkungen ergeben. Insbesondere werde in geringerem Umfang in den natürlich gewachsenen Boden eingegriffen. Im Umkehrschluss werden aber auch weniger Landwirtschaftsflächen mit. FruchtfolgeflächenQuaJität (FFF) neu geschaffen. Die jeweilige Bilanz i:?t aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht genau bezifferbar. Dies ist insofern von Relevanz, als grössere Verluste von FFF dem Bundesamt für Raumentwicklung gemeldet werden müssen. Die FFF-Bilanz gemäss S. 42 des UVB ist demzufolge zu aktualisieren und dem ARE, Abt. Kantonale Planung nachzureichen.
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Thurgau"'~ 3/3
Sonderbauvorschriften (SBV) · Art. 7 SBV Im Hinblick auf die zulässigen Abbaukoten ist festzuhalten, dass die gesetzlichen Bestimmungen einen Mindestabstand von 2 m über dem natürlichen, zehnjährigen Grundwasserhöchstspiegel verlangen (Anhang 4Ziff. 211 Abs. 3 GSchV, vgl. Wegleitung Grundwasserschutz, Kap. 3.2, S 57). In den SBV wird dagegen von 3 m Mindestabstand über dem mittleren Grundwasserstand gesprochen. Daraus kann ein Konfliktentstehen, wenn die Grundwasserstände starken Schwankungen unterworfen sein sollten. Es ist sicherzustellen, dass die gesetzlichen Mindestanforderungen jederzeit eingehalten werden. Art. 7 wird deshalb mit einem Hinweisvermerk versehen. Die im Rahmen der Vorprüfung angebrachten Hinweise und Bemerkungen wurden im zur Genehmigung vorliegenden Dossier hinreichend umgesetzt. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung wurden keine weiteren Vorbehalte gegen die Zonenplanänderung Kiesabbau II und den Gestaltuhgsplan Kiesabbau II samt teilweiser Ausserkraftsetzung des Gestaltungsplans Kiesabbau 1 angebracht. Einer Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt steht somit nichts im Weg. .
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
31. MAI 2017
9657-S-1.pdf
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KANTON THURGAU POLITISCHE GEMEINDE HOHENTANNEN
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OEREB09658
GESTALTUNGSPLAN' KIESABBAU 1 ENTSCHEID DBU NR. 226 VOM 22.03.1999
Sonderbauvorschriften TEILWEISE AUSSERKRAFTSETZUNG IN VERBINDUNG MIT GESTALTUNGSPLAN KIESABBAU 11 ÖFFENTLICHE AUFLAGE VOM 08.02.2016 BIS 29.02.2016
VOM GEMEINDERAT BESCHLOSSEN AM : 09.05.2016 DIE GEMEINDESCHREIBERIN:
ft~!I KARJNGUST
KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND tlMWELT 8500 FRAUENFELD '
VOM DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT GENEHMIGT MIT ENTSCHEID NR. ...2~ ..... .
VOM . 2 Y. :. -~ . ~ 2.9.1 ] ..... .
VOM GEMEINDERAT IN KRAFT GESETZT PER ........ .. .. . ... .. ... .
I
INHALTSVERZEICHNIS Allgemeines
1
Art. 1 ,: Geltungsbereich
1
Art. 2 : Zweck
1
Art. 3 : Bestandteile
1
Art. 4 : Kostentragung
2
II Abbau
3
Art. 5 : Abbaugrenzen
3
Art. 6 : Abbauetappen/ -mengen
3
Art. 7 : Abbaukanten / -böschungen
3
Art. 8 : Abbaukoten
3
Art. 9 : Humuszwischendepots
4
Art. 10
:
4
Schutzwälle
Art. 11 ,: Abdeckmaterial
4
Art. 12
:
4
Findlinge
48 altri articoli
Art. 12a : Archäologische Funde
III
Verkehr
5
5
Art. 13 : Zu- und Abtransport allgemein
5
Art. 14 : Kiesabfuhrstrassen
5
Art. 15 : Übriger Verkehr
5
Infrastruktur I Umweltschutz
6
Art. 16 : Ver- und Entsorgungsleitungen
6
Art. 17 : Drainagen
6
Art. 18 : Einzäunung
6
Art. 19 : Grundwasserüberwachung
6
Art. 19a : Luftreinhaltung
7
Art. 19b : Lärm
7
IV
V Gestaltung und Rekultivierung
7
Art. 20 : Topographie der Folgelandschaften
7
Art. 21
:
Rekultivierungsetappen
8
Art. 22
:
Wanderbiotope
8
Art. 23 : Auffüllmaterial I - mengen
8
Art. 24
:
NutzungderF-~0~1g~e~ 1 a~n~d~s~ch~attft~e~n~~~~~~~~~~~~
--8
Art. 26 : Einzelbäume
8 g
Art. 27 : Hochstammobstgärten
g
Art. 28 : Massnahmen für den ökologischen Ausgleich
g
Art. 25 : Hochhecken
II
Art. 29 : Entwässerung der Folgelandschaften
10
Art. 30 : Erschliessung der Folgelandschaften
10
Allgemeines
Art. 1
:
Geltungsbereich
Der Gestaltungsplan Kiesabbau 1gilt für die mit der Zonenplanänderung Kiesabbau neu eingezonten sowie die noch nicht abgebauten bestehenden Kiesabbauzonen. Die genaue Gebietsabgrenzung ist im Abbauplan wie auch im Gestaltungs- und Rekultivierungsplan festgehalten. Soweit durch den Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des Baureglementes sowie die weiteren einschlägigen Erlasse der Gemeinde, des Kantons und des Bundes. Der von der Ortskommission vorgängig zu diesem Gestaltungsplan mit Datum vom 08.10.1998 erlassene Rahmengestaltungsplan Kiesabbau gilt als richtungsweisendes Vorprojekt und ist damit Grundlage dieses Gestaltungsplanes. Abweichungen vom Gestaltungsplan können, sofern sie den Gesamtinhalt nicht beeinträchtigen, im Abbaugesuchsverfahren für die einzelnen Abbauetappen durch die Ortskommission bewilligt werden.
Art. 2
:
Zweck
Der Gestaltungsplan bezweckt eine grundeigentümerverbindliche Umsetzung der im Teilrichtplan Kiesabbau festgehaltenen Planungsgrundsätze und des im Anschluss daran von der Ortskommission erlassenen Rahmengestaltungsplanes Kiesabbau. Er soll damit einen geordneten, gut koordinierten, umweltverträglichen und von der Bevölkerung akzeptierten, aber trotzdem wirtschaftlichen Kiesabbau sicherstellen. Der Gestaltungsplan ist Grundlage für die Erteilung der für die einzelnen Abbauetappen erforderlichen Abbaubewilligungen.
Art. 3
:
Bestandteile
Der Gestaltungsplan Kiesabbau 1 besteht aus folgenden allgemeinverbindlichen Bestandteilen: - Abbauplan 1 :2000 - Gestaltungs- und Rekultivierungsplan 1 :2000 Profil 1: 1000 - Sonderbauvorschriften
2
Art. 4
:
Kostentragung
Sämtliche im Gestaltungsplan vorgeschriebene Massnahmen gehen zu Lasten der Bewilligungsnehmer der zukünftigen Abbaubewilligungen.
3
II
Abbau
Art. 5
:
Abbaugrenzen Der Kiesabbau muss innerhalb der Gebietsabgrenzung gemäss Art. 1 erfolgen. Zusätzlich können angrenzende bestehende Abbauzonen miteinbezogen werden.
Art. 6
:
Abbauetappen I -mengen Der Kiesabbau hat entsprechend der im Abbauplan festgelegten Etappen zu erfolgen. Die 3 Etappen im Süden sind in etwa zeitgleich zu den 4 Etappen im Norden abzubauen. Im Norden und im Süden dürfen maximal je 3 Etappen offene Flächen (Abbau oder Wiederauffüllung) aufweisen. Die zu erwartenden Kiesmengen pro Abbauetappe sind im Abbauplan ersichtlich. Pro Jahr dürfen maximal ca 140'000 m3 (Festmass) abgebaut werden. Die Ortskommission kann mit Zustimmung des Kantons befristete Ausnahmen bewilligen.
Art. 7
:
Abbaukanten I -böschungen Die im Abbauplan festgelegten Abbaukanten stellen die äusserste Begrenzung der Grubenränder dar. Ihr Abstand gegenüber den Abbaugrenzen beträgt in der Flur und gegenüber Strassen mindestens 4 m, gegenüber dem Wald mindestens 5 m. Zu Bauten innerhalb der Abbaugrenzen ist, andere privatrechtliche Regelungen vorbehalten, ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten. Die Abbauböschungen dürfen gegen Strassen und Eigentumsgrenzen von Grundstücken ausserhalb der Abbaugrenzen nicht steiler als 2:1 angelegt werden.
Art. 8
:
Abbau koten Die im Abbauplan festgelegten Abbaukoten in Meter über Meer sind Richtkoten pro Parzelle oder Parzellenteil. Sie dürfen nach zusätzlichen Abklärungen im Rahmen der Abbaubewilligungen angepasst werden, soweit sie mehr als 3 m über dem mittleren Grundwasserspiegel liegen.
4
Art. 9
:
Hum uszwischendepots Die Humuszwischendepots sind in etwa an den im Abbauplan bezeichneten Stellen zu errichten. Sie dürfen maximal eine Höhe von 2.5 m (lose Schüttung) aufweisen und müssen an der Oberfläche ein Gefälle von mindestens 5 % haben. Die Humusdepots sind möglichst trocken zu schütten und sofort nach der Erstellung mit einer Kleegrasmischung anzusäen. Die zu erwartenden Humusabtragsmengen pro Etappe sind im Abbauplan ersichtlich.
Art. 10
:
Schutzwälle An den im Abbauplan bezeichneten Stellen sind Schutzwälle aus Abdeckmaterial zu errichten. Diese sind je nach Situation minimal 1.5 m, maximal 3.0 m hoch und mit Böschungsneigungen von in der Regel ca. 2:3 anzulegen. Gegen offene Wies- oder Ackerlandflächen sind die Böschungsneigungen auszuflachen. Als Lärmschutzmassnahme für das Wohnquartier Pfatt ist der nördliche Schutzwall auf den Parzellen 182 und 184 in Maximalhöhe zu erstellen. Die Schutzwälle sind zu Beginn der Abdeckarbeiten anzulegen und bis zum Abschluss der Auffüllarbeiten beizubehalten. Die Schutzwälle sind zumindest teilweise mit Ruderalflorasaat anzusäen.
Art. 11
:
Abdeckmaterial Das Abdeckmaterial ist entsprechend dem im Abbauplan festgelegten Weg direkt für die Wiederauffüllung zu verwenden, soweit es nicht zur Errichtung der Schutzwälle gemäss Art. 10 benötigt wird. Die zu erwartenden Mengen pro Etappe sind im Abbauplan ersichtlich.
Art. 12
:
Findlinge Die während des Kiesabbaues freigelegten Findlinge sind an einem gut zugänglichen Ort zu sammeln und auszustellen. Der Fundort ist in Lage und Höhe zu dokumentieren. Die Findlinge sind zu numerieren und mit Tafeln zu versehen, auf denen diese beschrieben sind.
5
Art. 12a : Archäologische Funde
Archäologische Funde wie menschliche und tierische Ueberreste, Gegenstände, Reste von Gebäuden, Gräbern, usw. sind sofort dem Amt für Archäologie zu melden.
III
Verkehr
Art. 13
:
Zu- und Abtransport allgemein Die Zu- und Abfuhren in die nördlichen Gruben müssen zu mindestens 2/3 gegen Norden, diejenigen in die südlichen Gruben zu mindestens 2/3 gegen Süden erfolgen. Es ist mit geeigneten Mitteln (z.B. Pneuwaschanlagen) sicherzustellen, dass die Verschmutzung der Strassen ausserhalb des Grubenbereiches minimal ist.
Art. 14
:
Kiesabfuhrstrassen Die Abfuhr des Kieses sowie die Zufuhr des Auffüll materiales müssen ausschliesslich über die bestehenden respektive neu zu schaffenden Kiesabfuhrstrassen erfolgen. Diese sind staubarm zu gestalten und müssen in der Regel Breiten zwischen 5.5 m und 6.5 m aufweisen. Wo ausschliesslich Werkverkehr stattfindet, können diese Breiten auch unterschritten werden. Die Kiesabfuhrstrassen sind im Abbauplan bezeichnet.
Art. 15
:
Übriger Verkehr Bestehende Strassen dürfen nur abgebaut werden, wenn Ersatzstrassen vorhanden sind. Dabei müssen von der Landwirtschaft kleinere Umwegfahrten vorübergehend in Kauf genommen werden. Die Zufahrt zum Schützenhaus sowie zum Betrieb Meyer AG muss jederzeit gewährleistet sein.
6
IV Infrastruktur / Umweltschutz
Art. 16
:
Ver- und Entsorgungsleitungen Beim Kiesabbau ist auf die bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen Rücksicht zu nehmen. Wo notwendig sind diese zu Lasten Kiesabbau umzulegen. Insbesondere darf die Wasserhauptleitung zwischen Hohentannen und Heidelberg nicht unterbrochen werden.
Art. 17
:
Drainagen Die Funktionstüchtigkeit der Drainagensysteme ausserhalb der offenen Gruben ist, soweit landwirtschaftlich genutzte Flächen betroffen sind, dauernd zu gewährleisten. Es darf kein Drainagewasser in offene Gruben abgeleitet werden. Die vom Kiesabbau betroffenen und im Abbauplan bezeichneten Meliorationssammelleitungen sind zu verlegen.
Art. 18
:
Einzäunung Vor Abbaubeginn sind die Gruben mit einem mindestens 1,2 Meter hohen, soliden Zaun einzuzäunen. Im Interesse der Sicherheit und zur Verhinderung von unerlaubten Ablagerungen sind diese Zäune bis zum Abschluss der Rekultivierungsarbeiten stehen zu lassen. Die Zäune müssen für Kleintiere (z.B. Igel) durchlässig sein. Die Ein- und Ausfahrten sind mit abschliessbaren Toren zu versehen.
Art. 19
:
Grundwasserüberwachung Die Wasserqualität im Zustromgebiet der Quellen bei Öttlishausen ist mittels regelmässiger wasserchemischer Analysen an der im Abbauplan bezeichneten neuen Messstelle, der bestehenden Messstelle 2/83 sowie bei den beiden Quellgruppen von Hohentannen und Kradolf zu überwachen. Zusätzlich sind regelmässige Wasserspiegelmessungen an den bestehenden Messstellen durchzuführen. Der Rhythmus der Analysen und Wasserspiegelmessungen wird von der Ortskommission in Absprache mit den kantonalen Fachstellen festgelegt. Die Quellwassererträge sowie die Hangstabilität der steilen Talflanken im Gebiet Täleholz bis Burghalde sind jährlich zu kontrollieren.
7
Die Auswertung der Resultate ist der Gemeinde jeweils unverzüglich zuzustellen. Diese ergreift allfällig erforderliche Massnahmen.
Art. 19a : Luftreinhaltung
Die im bisherigen Kiesabbau- und Auffüllbetrieb bereits im Einsatz stehenden Maschinen dürfen nicht durch emissionsreichere ersetzt werden. Werden neue angeschafft, so sind diese mit Russfiltern auszustatten.
Art. 19b : Lärm
Die im bisherigen Kiesabbau- und Auffüllbetrieb bereits im Einsatz stehenden Maschinen dürfen nicht durch lärmtechnisch schlechtere Maschinen ersetzt werden. Werden neue angeschafft, so haben diese dem neuesten Stand der Lärmschutztechnik zu entsprechen. Bei Bedarf hat die Ortskommission Lärmschutzmessungen zu veranlassen. Im Rahmen der Abbaubewilligungen kann die Ortskommission die Betriebszeiten auf die üblichen Tagesarbeitszeiten einschränken.
V
Gestaltung und Rekultivierung
Aft-.--20 :
Topographie der FolgelandSGhaften
Im Abbaugebiet Nord sind die Gruben bis auf das gemäss Art. 28 auf--Parzolle Nr. 255 (Fooren) zu errichtende Geotop (offene Kiesgrubenwand) wie der vollständig aufzufüllen. Die Topographie der Folgelandschaft hat in etwa der heutigen Topographie zu entsprechen. Im Abbaugebiet Süd ist zumin dest die ursprüngliche Landschaftsform (Kuppenlage zwischen VVadholz uoo Chroomrig, Eisra~tälchen von Freudenberg bis Hueb) zu erhalten. Dies-Etedingt auch kleinere Anpassungen an der Topographie bei der Wiedergestattung der bestehenden Kiesgruben auf den Parzellen 368, 373 und 418. Im Gestaltungs und Rekultivierungsplan ist die Topograßflie der F~ffiaflfi schaft mittels Höhenlinien festgelegt. Se.f.em-der Kiesabbau im Süden nicht mehr über die besteAende Abbau grenze hinaus-gegen \Jl/esten weitergeführt wird , ist die Topographie der FolgelaR-Gsmaft an das-bestehende Terrain anzupassen und entspreohend anzuheben.
8
Art. 21
:
Rekultivierungsetappen Die Rekultivierung hat entsprechend der im Plan Gestaltung- und Rekultivierung festgelegten Etappen zu erfolgen, wobei der Rekultivierung im Süden erhöhte Priorität beizumessen ist.
Art. 22
:
Wanderbiotope Die Rekultivierungen sind zeitlich und räumlich so vorzunehmen, dass für die Wanderbiotope neue Flächen für die Wiederbesiedlung von Pflanzen und Tieren zur Verfügung stehen, bevor die entsprechenden alten Flächen aufgefüllt werden.
Art. 23
:
Auffüllmaterial I - mengen Für die Wiederauffüllungen darf lediglich unverschmutztes Aushubmaterial verwendet werden. Pro Jahr dürfen maximal ca 150'000 m3 (Festmass) zugeführt werden. Die Ortskommission kann mit Zustimmung des Kantons befristete Ausnahmen bewilligen. Die erforderlichen Zufuhrrnengen pro Rekultivierungsetappe sind im Gestal.t ungs- und Rekultivierungsplan angegeben. Sofern der Kiesabbau nicht mehr wie im Rahmengestaltungsplan vorgesehen weitergeführt wird , er höhen sich die Zufuhrmengen der Etappen IV N, II Sund III S entsprechend dem dann fehlenden Abdeckmaterialzufluss. Kann das erforderliche Auffüllmaterial nicht beigebracht werden, so kann die Ortskommission im Rahmen der Abbaubewilligung in Abweichung zu Art. 6 ausnahmsweise eine weitere Abbauetappe bewilligen, auch wenn damit 4 Etappen offene Flächen aufweisen.
Qie Folgela~-AG,entsprechend der Ausgangslage, mchrhcitli-&R landwirtschaftlich zu nutzen. F-ür die Rekultivierung sind die "Richtlinien zur Rückfi:ffirung ven Abbaugebieten in die Landwirtschaft" des Sch11Jeizerischen Fachverbandes für Sand imd Kies (FSK) verbindlich.
Art. 25
:
Hochhecken l'.n den im Gestaltungs und Rekultivierungsplan bezeichneten Stellen sind vor Abbaubeginn Hochhecken anzulegen und auch nach der Rekultivierung beizubehalten.
9
gie-1-={effiheekeA eieAen neben ihrer ökelogisshen F'.unktion aush dem Wina1:1n9 Sishts&Rutb-Sie sind mindestens--d-reihig-an2t1legen -una-mi:lssen gegen eas Kulturlane -eine~ m-ereiten Kr-autsaum aufweisen; gje l=leshhesken gelten-al~usät21iffie-MassAal=!me-fQF-den-ökelG§i-seheA AusgleisA nash-Art.-2S.
Art.-2fü
Ein;rolbäume An-een-ün-Gestaltungs--und Rekultivierungsßlan be-zeiGhneten-Stellen-sine frühzeitig -Gastbäume anzupflanzen-und-aueh-nash 9eF-Rekt1~tivierung eei~ bel=!alten. ~nzell3äume-kennen mit-1-ar -prG-ßaum bei den in A~7-ver~esshrieeenen ~sa~f)flanwngen-angered1net--werden.-
Art. -2-7-i-
Hochstammobstgärten An aen im -Gestaltungs- und Rekultivierungsplan-beze.ishneten-Stellen -sind während-eem-Aaeau-aus-Sieht-sehu~runtJen-be-steAenee-~eeAstammeest ~Ften -in-ihrar-heuti~en~rm -2u-ert"lalten, respektive es-sind--He\:ie-veF-eem ABbau-anzl-.llegen .-Abgel=!ende-ßäume--sin~~n;-GF6ssere Lüeken
sine-aufi!:ufüllen. Qie-euFG-h-een Kiesa8aau-verlorengegangenen-~e s~s tammebstgärten (Gfü-3 ;6-ha mit--2fi-1-Meehstamme9stbäumen )-sind-vollumfän§liel=!~ -erselzen-;- ~A Allsf)raol::le-miH:ier Gemeinee-kennen-a11enfalls-au6A-aAEiere T-yf)en-ven ekelogisehen-Au-sgleishsflä&Reni}emäss-eeA ElaAA-Z-Umal-gültigen 1P-RiehtliAieR-angelegt--werElen.rne-neu-aA~ulegendeA ~eehstammeBs-l-§ärteA-i}emäss--Abs . 1 käAHen bei
SeA-€r-s-al:i!:13flanz-ungeA-aA§0Fe6hnet-weraen.-
Ar-t.-28-: - Massnahmen-für-den-ökalogischen AusgleiGh QeF-K~esabeau -er-fertJeft-Aeoen-eeA-€rnat-2massnahmen-fflr-eie-verlorenge gangenen~eehstammoostgärten-gemäss Art . 27 weitere-Massnahmen-füF den-ökele§isehen-Ausgleiet:i-im Ausmass-ven-ea-.-6-o/o-deF-effek-tiven-Abaaufläeh e,-was-sa-.-1GO-ar-eAt-sfH-ishh-fHese-Massn-ahmen -bedürfen-wdem einer
ekele§isehen -Baube§~eitung.~elgenae-Massnahmen werElen festgelegt und sind-wie folgt~u- realisieren7
Massnahmef-
-
• Noehheeken naeh A~a
-F läoh~e:---Rea l isierung-;.
- -16 a
• Wieseneäehlein-naoo-Art~ . +-2tt-9--~ 14--a,_ r -
er-Abbau-€taf3ß&I N -<mit-Rekullivienmg
10
• VViesentümpel westlich Schloss Heidelberg , Parz. 122 •-F-euchtgebiet Alte Weier, Parz. 161 Zihlschlacht
2 ar
max. 168 ar
realisiert
vor Abbau ~tappe III N
Falls sich eine oder mehrere der obigen Massnahmen nicht realisieren las sen , sind entsprechende Ersatzmassnahmen bis zum Umfang von insgesamt minimal 100 ar im Rahmen der Abbaubewilligungen festzulegen . Die über den erforderlichen Umfang gemäss Abs . 1 hinaus realisierten F-+ächen werden bei einem späteren Abbau weiterer Gebiete angerechnet.
Aft...2-9.;.--Emwässerung dc~elandschaften
An der im Gestaltungs und Rekultivierungsplan bezeichneten Stelle ist an stelle der bisherigen Meliorationssammelleitung ein neues offenes Gewässer anzulegen. Dieses ist als Wiesenbächlein abtszugestalten. Der in Eief-Stoffverordnung vergeschriebene 3 m breite Pufferstreifen ist als FffiBt:tstaudenflur zu pflegen. Diese Bachrenaturierung gilt als zusätzliche-Massnahme fü r den ökologi sehen Ausgleich nach Art. 28. Im übrigen ist die Entwässerung der rekultivierten Flächen soweit möglich ohne Drainageleitungen nach den in Art. 24 beschriebenen Rffihllffi.ie-rH:ies F-SK vorzunehmen .
Art. 30
:
Erschliessung der Folgelandschaften Zur Sicherstellung der Erschliessung und Bewirtschaftung sind sämtliche heute bestehenden Gemeinde- und Flurstrassen an ihrem ursprünglichen Ort und entsprechend dem ursprünglichen Ausbaustandard wiederherzustellen. Die wiederherzustell'enden Strassen sind im Gestaltungs- und Rekultivierungsplan bezeichnet.
04.06.2014/an/0801/gestaltungsplan 1sondert>auvorschriften mit ausserkraftsetzungen.doc