Zonenplan <2012> Kiesabbau II

Piano delle zone · Hohentannen

Documento

Numero
24
Tipo
Piano delle zone
Comune
Hohentannen
Cantone
Turgovia
Livello
Comune
Approvato da
DBU
Procedura
Genehmigung Änderung
Adottato
24 mag 2017
In vigore dal
12 giu 2017

Carta

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File

Testo

Departement für Bau und Umwelt

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Thurgau"'~ Frauenfeld, 24. Mai 2017

Entscheid Nr. 24 0112/2016/DBU/ARE

Politische Gemeinde Hohentannen Zonenplanänderung Kiesabbau II Gestaltungsplan Kiesabbau II Teilweise Ausserkraftsetzung Gestaltungsplan Kiesabbau 1

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die von der Gemeindeversammlung am 2 .. Mai 2016 beschlossene Zonenplanänderung Kiesabbau II wird genehmigt. 2. Der vom Gemeinderat am 9. Mai 2016 beschlossene Gestaltungsplan Kiesabbau 11, samt teilweiser Ausserkraftsetzung des Gestaltungsplans Kiesabbau 1, wird unter Hinweisvermerk zu Art. 7 der Sonderbauvorschriften genehmigt. 3. Mitteilung an: - Politische Gemeinde Hohentannen, Hauptstrasse 18, 9216 Hohentannen, unter Beilage voi:i sechs Dossiers mit Zonenplanänderung Kiesabbau II und Gestaltungsplänen Kiesabbau II, samt teilweiser Ausserkraftsetzung Gestaltungsplan Kiesabbau 1, mit Genehmigungs- und Hinweisvermerken (charge) - Planungsbüro NRP Ingenieure AG, Lindenstrasse 1, 8580 Amriswil - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Umwelt - Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorat - Forstamt - Jagd- und Fischereiverwaltung - Landwirtschaftsamt - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung (3) unter Beilage von zwei Dossiers mit Unterlagen analog der Unterlagen an die PG Hohentannen, je mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten

Erwägungen: Mit Schreiben vom 9. Mai 2016 ersucht die Politische Gemeinde Hohentannen um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlagen. Aufgrund der eingereichten Akten kann geschlossen werden, dass das Planungs- und Beschlussverfahren ordnungsgemäss

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durchgeführt wurde. Mit Bericht vom 22. April 2014 wurden die Vorlagen-vom Amt für Raumentwicklung vorgeprüft. Gemäss Planungsbericht wurde in der Ortsplanungsrevision der Gemeinde Hohentannen, genehmigt mit Entscheid Nr. 79 vom 8. Oktober 2012, die Kiesabbauplanung ·in Rücksprache mit dem Departement für Bau und Umwelt (DBU) ausgeklammert. Da insbesondere im südlichen Abbaugebiet die Kiesvorräte gemäss Kiesabbauplanung 1 aus dem Jahre 1999 langsam aufgebraucht sind, soll nun mit einer Zonenplanänderung Kiesabbau II, ergänzt mit einem Gestaltungsplan Kiesabbau II, das Abbaugebiet, wie schon im Teilrichtplan Kiesabbau (RRB Nr. 775 vom 15.09, 1998) und im Rahmengestaltungsplan Kiesabbau vom 8. Oktober 1998 vorgesehen, erweitert werden. Aufgrund von Vorbehalten gegen die Änderungen der Kiesabbauplanung im Rahmen der Gemeindeversammlung, wurde festgelegt, die Etappen VI Sund VII aus dem Gestaltungsplan und dem Zonenplan Kiesabbau 11 auszuklammern und diese zu einem späteren Zeitpunkt als Kiesabbau III zu planen. Die entsprechenden Anpassungen betreffen auch die Überarbeitung des Gestaltungsplans 1. Im Z~sammenhang mit der Prüfung des Umweltverträglichkeitsberichtes (UVB) weist die UVP-Fachstelle in ihrem Schreiben vom 13. April 2017 darauf hin, dass am 9. Mai 2016 der Gemeinderat Höhentannen den Gestaltungsplan Kiesabbau II beschlossen hat. Zuvor hatte die Gemeindeversammlung am 2. Mai 2016 der entsprechenden Zonenplanänderung zugestimmt. In der Folge reichte die Gemeindebehörde die Unterlagen zur Genehmigung ein. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurde die UVPFachste.lle zur Stellungnahme resp. Prüfung des Umweltverträglichkeitsberichts (UVB) eingeladen. Wie am 17. August 2016 von der Fachstelle mitgeteilt, wurde indes auf eine Stellungnahme verzichtet. Dies, weil es Aufgabe der zuständigen Behörde ,ist, die Um. weltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, bevor sie den Beschluss und den Gestaltungsplan zur Genehmigung einreicht. Soweit die Fachstelle informiert ist, hat der Gemeinderat die Umweltverträglichkeit im Rahmen seines Beschlusses vom 9. Mai 2016 geprüft. Nach der formellen Prüfung der Umweltverträglichkeit durch die zuständige Behörde äussert sich die kantonale Fachstelle nicht mehr zu Umweltverträglichkeitsberichten . Das Amt für Umwelt weist darauf hin, dass sich„aufgrund der Verkleinerung des Abbauperimeters tendenziell geringere Umweltauswirkungen ergeben. Insbesondere werde in geringerem Umfang in den natürlich gewachsenen Boden eingegriffen. Im Umkehrschluss werden aber auch weniger Landwirtschaftsflächen mit. FruchtfolgeflächenQuaJität (FFF) neu geschaffen. Die jeweilige Bilanz i:?t aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht genau bezifferbar. Dies ist insofern von Relevanz, als grössere Verluste von FFF dem Bundesamt für Raumentwicklung gemeldet werden müssen. Die FFF-Bilanz gemäss S. 42 des UVB ist demzufolge zu aktualisieren und dem ARE, Abt. Kantonale Planung nachzureichen.

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Sonderbauvorschriften (SBV) · Art. 7 SBV Im Hinblick auf die zulässigen Abbaukoten ist festzuhalten, dass die gesetzlichen Bestimmungen einen Mindestabstand von 2 m über dem natürlichen, zehnjährigen Grundwasserhöchstspiegel verlangen (Anhang 4Ziff. 211 Abs. 3 GSchV, vgl. Wegleitung Grundwasserschutz, Kap. 3.2, S 57). In den SBV wird dagegen von 3 m Mindestabstand über dem mittleren Grundwasserstand gesprochen. Daraus kann ein Konfliktentstehen, wenn die Grundwasserstände starken Schwankungen unterworfen sein sollten. Es ist sicherzustellen, dass die gesetzlichen Mindestanforderungen jederzeit eingehalten werden. Art. 7 wird deshalb mit einem Hinweisvermerk versehen. Die im Rahmen der Vorprüfung angebrachten Hinweise und Bemerkungen wurden im zur Genehmigung vorliegenden Dossier hinreichend umgesetzt. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung wurden keine weiteren Vorbehalte gegen die Zonenplanänderung Kiesabbau II und den Gestaltuhgsplan Kiesabbau II samt teilweiser Ausserkraftsetzung des Gestaltungsplans Kiesabbau 1 angebracht. Einer Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt steht somit nichts im Weg. .

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:

31. MAI 2017