Kehlhof

Piano d'utilizzazione speciale · Frauenfeld

Documento

Numero
36
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Sottotipo
Piano particolareggiato
Comune
Frauenfeld
Cantone
Turgovia
Livello
Comune
Approvato da
DBU
Procedura
Genehmigung Ersterlass
Adottato
4 set 2017
In vigore dal
4 set 2017

Carta

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File

Testo

9848-E-1.pdf

Departement für Bau und Umwelt

~

Thurgau~~ .

Frauenfeld, 04. September 2017

Entscheid Nr. 36 0039/2017/DBU/ARE

Politische Gemeinde Frauenfeld. - Gestaltungsplan Kehlhofstrasse -Aufhebung Arealüberbauungsplan Maismühle RRB Nr. 1108 vom 16.06.1981 -Änderung Baulinienplan Erchingerstrasse RRB Nr. 334 vom 12.02.1934 - Änderung Baulinienplan Gartenlaubenstrasse RRB Nr. 334 vom 12.02.1934 -Änderung Baulinienplan Kehlhofstrasse RRB Nr. 334 vom 12.02.1934 - Änderung Baulinienplan Zürcherstrasse aus dem Jahre 1932 in Verbindung mit der Änderung RRB Nr. 1108 vom 16.06.1981

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:

1. Der vom Stadtrat am. 24. Januar 2017 beschlossene Gestaltungsplan Kehlhofstrasse wird genehmigt. 2. Die vom Stadtrat am 24. Januar beschlossene Aufhebung des Arealüberbauungsplans Maismühle RRB Nr. 1108 vom 16.06.1981 wird genehmigt. 3. Die vom Stadtrat am 24. Januar beschlossenen Änderungen der Baulinienpläne Erchingerstrasse RRB Nr. 334 vom 12.02.1934, Gartenlaubenstrasse RRB Nr. 334 vom 12.02.1934, Kehlhofstrasse RRB Nr. 334 vom 12.02.1934 und Zürcherstrasse (genehmigt durch Gemeinderat· 1932) in Verbindung mit der Änderung RRB Nr. 1108 vom 16.06.1981 werden genehmigt. 4. Mitteilung an: - Stadt Frauenfeld, Amt für Hochbau und Stadtplanung, Schlossmühlestrasse 7, 8501 Frauenfeld unter Beilage von je fünf Dossiers Gestaltungsplan Kehlhofstrasse, Arealüberbauungsplan Maismühle, Baulinienpläne Erchingerstrasse, Gartenlaubstrasse, Kehlhofstrasse und Zürcherstrasse je mit Genehmigungsvermerk (charge) - ERR Raumplaner, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen - Hochbauamt · - Tiefbauamt - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst

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- Amt für Raumentwicklung (2), unter Beilage von je einem ·Dossier Gestaltungsplan Kehlhofstrasse, Arealüberbauungsplan Maismühle, Baulinienpläne Erchingerstrasse, Gartenlaubstrasse, Kehlhofstrasse und Zürcherstrasse je mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten

Erwägungen: Mit Schreiben vom 27. Januar 2017 ersucht der Stadtrat Frauenfeld um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass die Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt worden sind. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig.

Vorbemerkungen Das Departement für Bau und Umwelt (DBU) prüft nach § 5 Abs. 3 des Planungs- und · Baugesetzes (PBG; RB 700) im Rahmen des Genehmigungsverfahrens, ob Pläne und Vorschriften rechtmässig sind und der übergeordneten Planung wie auch dem Grundsatz der haushälterischen Nutzung des Bodens entsprechen. Dabei ist das Planungsermessen der Gemeinde gemäss Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) zu respektieren. Der Gestaltungsplan Kehlhofstrasse wurde mit Bericht vom 27. Juli 2016 vorgeprüft. Die Vorbehalte und Hinweise wurden hinreichend berücksichtigt. Das im Gestaltungsplan Kehlhofstrasse (nachfolgend: Gestaltungsplan) einbezogene Areal befindet sich nordöstlich der Altstadt entlang der Zürcher- und Kehlhofstrasse. Es umfasst die Parzellen Nrn. 60208, 60209, 61267, 61664 und 61685. Im rechtskräftigen Zonenplan der PG Frauenfeld ist das Gestaltungsplangebiet der Wohn- und Gewerbezone WG4 zugewiesen.

Beurteilung Zweck und Inhalt Der Gestaltungsplan besteht aus den allgemeinverbindlichen Teilen „Situationsplao" und „Sonderbauvorschriften" (SBV), dem erläuternden Planungsbericht mit Ergänzungen vom 8. Juni 2017 sowie den Beilageplänen (architektonisches Konzept) . Der Gestaltungsplan bezweckt gemäss Art. 2 SBV die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine architektonisch und ortsbatilich gute, den Anforderungen der Raumplanung nach einer haushälterischen Bodennutzung entsprechenden Bebauung, die sorgfältige Einpassung ir.is Stadtbild, die Regelung der Zufahrt und Parkierung im Planungsgebiet sowie die Umsetzung des städtebaulichen Leitbildes. Gemäss § 23 PBG dient ein Gestaltungsplan, je nach Zielsetzung, der architektonisch

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guten, auf die bauliche und landschaftliche Umgebung und die besonderen Nutzungs- · bedürfni~se abgestimmten Bebauung, Verdichtung oder Erneuerung sowie der angemessenen Ausstattung mit Anlagen zur Erschliessung. Die zonengemässe Nutzungsart darf nicht geändert werden. Insgesamt ist die Zweckbestimmung des Gestaltungsplans sachgerecht und die zur Umsetzung des Zweckartikels getroffenen Regelungen sind mit Blick auf§ 23 PBG zweckmässig und auf die örtliche Situation abgestimmt. Abweichungen von der Regelbauweise Im Rahmen des Gestaltungsplans kann laut§ 24 Abs. 2 PBG von der Regelbauweise abgewichen werden, wenn dadurch gesamthaft eine bessere Siedlungsgestaltung erzielt wird und diese im öffentlichen Interesse liegt. Gemäss Planungstiericht wird im Höhen-, Längen- und Dichternass von der Regelbauweise abgewichen. Im Kapitel 7.2 des Planungsberichts werden die verschiedenen Abweichungen dankenswerterweise in einer Tabelle aufgeführt. Im Planungsbericht Kapitel 7.7, in Verbindung mit Kapitel 3, wird nachvollziehbar dargelegt, wie mit dem vorliegenden Gestaltungsplan die bessere Siedlungsgestaltung erreicht wird. Weitere Bemerkungen Das Amt für Umwelt bemerkt in mehreren Stellungnahmen, dass für das Bauprojekt diverse Vorgaben zu berücksichtigen sind. Weitere Informationen sind den beigelegten Stellungnahmen zu entnehmen.

Betreffend Lärmschutz wird festgestellt, dass wegen der zu erwartenden Lärmemissionen im Baugesuchsverfahreri ein Lärmgutachten und ein Schallschutznachweis nach SIA 181 erstellt und eingereicht werden müssen. Die Beurteilung durch das Tiefbauamt hat ergeben, dass der Gestaltungsplan in der vorliegenden Form zwar genehmigt werden kann, die im Planungsbericht vorgeschlagenen und anhand der BeilagepJäne beurteilten Massnahmen zum Lärmschutz seien jedoch ungenügend, um ein entsprechen~ des Bauprojekt bewilligen zu können. Die Auflagen und Bedingungen für eine Zustimmung zum Bauprojekt gemäss Art. 31 Abs. 2 Lärmschutzverordnung (LSV; SR 814.41) können der beiliegenden Stellungnahme entnommen werden.

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Thurgau"'~ 4/4

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:

-l SEP. 2017

Beilagen: - Amt für Umwelt: - Abt. Abwasser und -Anlagensicherheit: Stellungnahme vom 01.03.2017 - Abt. Gewässerqualität- und Nutzung: Stellungnahme vom 08.03.2017 - Abt. Luftreinhaltung: Stellungnahme vom 07.03.2017 - Abt. Abfall und Boden: Stellungnahme vom 03.04.2017 - Tiefbauamt, Abt. Planung und Verkehr: Stellungnahme vom 28.07.2017

9848-S-1.pdf

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Stadt Frauenfeld

13. Dezember 2016

Projekt Nr. 1.065.1.015

Gestaltungsplan Kehlhofstrasse mit Aufhebung des Areal-Überbauungsplan Maismühle vom 18. März 1981

Sonderbauvorschriften Öffentliche Planauflage: Vom: 16. Dezember 2016

Bis: 06. Januar 2017

Dem fakultativen Referendum unterstellt (gemäss § 24 Abs. 3 PBG): Vom: 16. Dezember 2016

Bis: 31 . Januar 2017

Durch den Stadtrat beschlossen: Am: 24. Januar 2017

Mit Stadtratsbeschluss Nr.: 25

Namens des Stadtrates Frauenfeld:

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Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt am: Vom:

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Mit Entscheid Nr.: . ] b

Durch den Stadtrat in Kraft gesetzt am:

ERR Raumplaner AG St.Gallen lkri>au Kirchgasse 16 1 9004 St.Gallen 1 T +4171 227 62 62 1 [email protected]

KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD

Frauenfeld 1 GPL Kehlhofstrasse 1 Sonderbauvorschriften

A

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Der Gestaltungsplan Kehlhofstrasse besteht aus dem Situationsplan (1 :500). den Sonderbauvorschriften sowie den Beilageplänen (architektonisches Konzept).

2 Alle in der Legende bezeichneten Festlegungen sowie die Sonderbauvorschriften

sind für den bezeichneten Geltungsbereich allgemein verbindlich. Der Planungsbericht sowie die Beilagepläne dienen der Erläuterung.

Art. 2 Zweck

Der Gestaltungsplan bezweckt: -

die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine architektonisch und ortsbaulich gute, den Anforderungen der Raumplanung nach einer haushälterischen Bodennutzung entsprechende Bebauung;

-

die sorgfältige Einpassung der Überbauung ins Stadtbild;

-

die Regelung der Zufahrt und Parkierung im Planungsgebiet.

-

die Umsetzung der städtebaulichen Leitidee zur Stärkung der Hauptachsen

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Frauenfeld 1 GPL Kehlhofstrasse 1 Sonderbauvorschriften

B

Erschliessung und Parkierung

Art. 3 Erschliessung

1 Die Zu- und Wegfahrt für Motorfahrzeuge der Baubereiche A 1 und A2 hat im Ein-

bahnver1<ehr über den Erschliessungsbereich ab der Kehlhofstrasse zu erfolgen. 2 Die Zu- und Wegfahrt für Motorfahrzeuge von Baubereich B erfolgt direkt ab der Zürcherstrasse und via den im Gestaltungsplan ausgeschiedenen Strassenraum. 3 Die Zu- und Wegfahrt für Motorfahrzeuge von Baubereich C erfolgt ab der Erchin-

gerstrasse.

Art. 4 Erschliessungsbereich

1 Der Erschliessungsbereich dient der Erschliessung der oberirdischen Autoabstell-

plätze sowie der Zufahrt zur Ttefgarage. 2 Mit Ausnahme von vorspringenden Gebäudeteilen, gedeckten Velounterständen,

Kleinbauten für Entsorgungseinrichtungen und technisch not\lvendigen Bauteilen (Notausgänge, Lüftung, Rauch- und Wärmeabzugsanlage, etc.) sind keine oberirdischen Bauten zulässig.

Art. 5 Trottoirbereich

Der Trottoirbereich dient der Erstellung eines öffentlich zugänglichen Trottoirs.

Art. 6 Ruhender Verkehr

1 Mit Ausnahme von Autoabstellplätzen für Besucher- und Kunden sind im Teilbereich A sämtliche Parkplätze in der Tiefgarage anzuordnen.

2 Oie Anzahl der unterirdischen Autoabstellplätze wird im Baubewilligungsverfahren

festgelegt und richtet sich nach dem Abstellplatzreglement der Stadt Frauenfeld. 3 Die Zu- und Wegfahrt der Tiefgarage hat für Teilbereich A an der im Plan bezeich-

neten Stelle zu erfolgen. 4 An den im Plan bezeichneten Parkierungsbereichen sind Autoabstellplätze für

Besucher- und Kunden anzuordnen. Oie Anzahl anzuordnender Abstellplätze regelt das Abstellplatzreglement der Stadt Frauenfeld. Mindestens einer der Parkplätze ist behindertengerecht auszugestalten. 5 Die Autoabstellplätze an der Kehlhofstrasse sind zwingend über den Erschlies-

sungsbereich zu erschliessen sowie gegenüber der Kehlhofstrasse mit einem einheitlichen Gestaltungselement vom Trottoir abzugrenzen. 6 Veloabstellplätze sind im Teilbereich A an gut zugänglichen Stellen innerhalb des

Gebäudes sowie aussemalb in der Nähe der Hauszugänge anzuordnen. Pro Wohnung bis 3.5 Zimmern ist mindestens ein Veloabstellplatz vorzusehen. Für grössere Wohnungen, also ab 4.5 Zimmern sind zwei Veloabstellplätze vorzusehen.

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Frauenfeld 1GPL Kehlhofstrasse 1Sonderbauvorschriften

C

Bauvorschriften

Art. 7 Nutzung

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1 Im Teilbereich A gilt eine Geschossflächenziffer von 2.12.

2 Im Teilbereich B gilt eine Geschossflächenziffer von 1.30.

Art. 8 Baubereiche Hauptbauten und Höhen

1 Die maximale horizontale Ausdehnung der Hauptbauten wird durch die Baubereiche bestimmt.

2 Die maximale zulässige Fassaclenhöhe innerhalb von Baubereich Hauptbauten A1

5 Vollgeschosse beträgt 20.0 m. 3 Die obersten 2.5 m der in Baubereich Hauptbauten A 1 5 Vollgeschosse festgeleg-

ten Fassadenhöhe sind nur beim Bau eines Attikageschosses gemässArt 29 PBV bebaubar. " Die maximale zulässige Fassadenhöhe innerhalb von Baubereich Hauptbauten A2. 1 Vollgeschosse beträgt 6.0 m. 5 Die maximale zulässige Fassadenhöhe innerhalb von Baubereich Hauptbauten B

und C beträgt 17.5 m. 8 Technisch notwendige Dachaufbauten dürfen maximal 1.5 m über OK Dachrand reichen. Ihre horizontale Ausdehnung darf maximal einen Drittel der Fassadenlänge betragen. Dachau1'bauten sind um "as Mass ihrer Höhe vom Dachrand zurückzuversetzen, so dass die Fassadenwir1cung nicht beeinträchtigt wird.

7 Das Unterschreiten der Abgrenzungen der Baubereiche sowie der Höhenangaben ist zulässig, sofern die fOr die städtebauliche Qualität massgebenden Proportionen sa.vie das Verhältnis der Hauptbauten zueinander ge.vahrt bleiben. 6 Im bezeichneten Bereich kann ein durchgehendes Vordach ers1ellt werden.

Art. 9 Baubereich Attikageschoss

Innerhalb des bezeichneten Baubereichs darf ein Attikageschoss erstellt werden. Die maximale Höhe dieses Attikageschosses darf 3.2 m nicht überschreiten.

Art. 10 Baubereich unterirdische Bauten

Der ·Baubereich für unterirdische Bauten legt im Teilbereich A die maximale horizontale Ausdehnung der unterirdischen Bauten fest.

Art. 11 Abbruch bestehende Bauten

Die bestehenden Bauten sind abzubrechen.

e

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Art. 12 Architektonische Gestaltung

1 Die Bauten sind architektonisch so zu gestalten, dass sie hinsichtlich Massstäblich-

keit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung eine sehr gute Gesamtwirkung erzielen. 2 Im Baubewilligungsverfahren sind Material- und Farbkonzepte einzureichen und

Bemusterungen durchzuführen. 3 Innerhalb der Baubereiche Hauptbauten A 1 und A2 sind sämtliche Hauptbauten mit

Flachdächern zu versehen. Nicht begehbare Flachdächer sowie Dächer über dem obersten Geschoss sind extensiv zu begrünen.

D

Umgebung

11 altri articoli

Art. 13 Aussenraumgestaltung

Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist ein Gestaltungskonzept im Massstab 1:200 mit genauen Terrainangaben und integriertem Bepflanzungskonzept vorzulegen.

Art. 14 Vorplatzbereich

1 Der Vorplatzbereich dient als Zugangs- und Aufenthaltsbereich und ist befestigt zu

gestalten. 2 Mit Ausnahme von vorspringenden Gebäudeteilen, gedeckten Velounterständen,

Kleinbauten für Entsorgungseinrichtungen und technisch notwendigen Bauteilen (Notausgänge, Lüftung, Rauch- und Wärmeabzugsanlage, etc.) sind keine oberirdischen Bauten zulässig. 3 Die Erstellung von Aussentreppen und Aufenthaltseinrichtungen (z.B. Sitzbänke, etc.) ist zulässig.

Art. 15 Umgebungsbereich

Innerhalb des Umgebungsbereichs sind keine Hauptbauten zulässig. Klein- und Anbauten sind gestattet.

Art. 16 Spielflächen

Die Pflicht zur Erstellung von Spielflächen kann im Sinne von Art 44 Abs. 2 BauR durch die Beteiligung von in der Nähe liegenden öffentlichen oder gemeinschaftlichen Anlage, mit einer einmaligen Abgeltung erfüllt werden.

Art. 17 Bäume

An den im Plan bezeichneten Stellen sind einheimische, standortgerechte Bäume anzuordnen . Die genaue Lage der Bäume ist im Baubewilligungsverfahren zu bestimmen. Einheimische, standortgerechte Arten sind, soweit sinnvoll, zu bevorzugen.

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E

Art. 18 Umwelt

Energie 1 Neubauten sind im Minergie-Baustandard oder einem gleichwertigen Energiestan-

dard gemäss Art. 35 PBV zu erstellen. 2 Die Nutzungsprioritäten zu den Energiequellen des Richtplans Energie der Agglo-

meration Frauenfeld vom 03. April 2014 sind verbindlich.

Art. 19 Entsorgungsstelle

In Absprache mit dem Hochbauamt ist für Teilbereich A, an der im Plan bezeichneten Stelle, eine Fläche für eine Kehrichtsammelstelle, wenn möglich Unterflur, freizuhalten. Die Sammelstelle ist von ihrer Gestaltung her in das Umfeld einzupassen.

Art. 20 Entwässerung I Werkleitungen

Neubauten und neu gestaltete Freiflächen sind im creduzierten Mischsystem» oder im Trennsystem zu entwässern. Im Baubewilligungsverfahren ist ein detaißiertes Entwässerungskonzept einzureichen.

Art. 21 Lärmschutz

1 Lärmempfindliche ·Räume gemäss LSV haben den Immissionsgrenzwert einzuhalten.

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Bei lärmkritischen Fassaden I Fenstern sind die erhöhten Anforderungen an den Schutz gegen Luftschall von aussen (SIA Norm 181) einzuhalten.

3

Mit der Baueingabe ist bei den kantonalen Behörden ein Lärmgutachten und ein Schallschutznachweis nach SlA 181 einzureichen sowie ein Gesuch für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV zu stellen.

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Schlussbestimmungen

Art. 22 Ersatz bestehender Areal-Überbauungsplan

Mit dem Inkrafttreten ersetzt der Gestaltungsplan Kehlhofstrasse den Areal-Überbauungsplan Maismühle, der am 18. März 1981 genehmigt wurde.

Art. 23 Inkraftsetzung

Nach Genehmigung durch den Kanton und nach dem Abschluss des Rechtsmittelverfahrens wird der Gestaltungsplan .Kehlhofstrasse" durch den Stadtrat in Kraft gesetzt.

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