Oberdorf
Piano d'utilizzazione speciale · Wilen · Abrogato il 1 set 2016
Documento
- Numero
- 31
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Piano di quartiere
- Comune
- Wilen
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvato da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Ausserkraftsetzung
- Adottato
- 30 giu 2016
- In vigore dal
- 1 set 2016
- Abrogato
- 1 set 2016
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Wilen con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
9688-E-1.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Departement für Bau und Umwelt
~~
Thurgau~~ Frauenfeld, 30. Juni 2016
Entscheid Nr. 31 0132/2016/DBU/ARP
Politische Gemeinde Wilen Aufhebung diverser Sondernutzungspläne
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Wilen am 5. Januar 2016 beschlossene Aufhebung nachfolgend aufgeführter Sondernutzungspläne wird genehmigt. - Arealüberbauungsplan Langwiesenstrasse, genehmigt mit RRB Nr. 1199 vom 6. Juli 1982 (Änderungen genehmigt mit RRB Nr. 184 vom 4. Februar 1986 und RRB Nr. 564 vom 30. April1991) - Arealüberbauungsplan Lerchenfeld, genehmigt mit RRB Nr. 522 vom 5. April1988 - Gestaltungsplan Im Dorfkern, genehmigt mit RRB Nr. 157 vom 26. Januar 1982 - Quartier- und Gestaltungsplan Gröttli, genehmigt mit RRB Nr. 1783 vom 3. November 1992 - Gestaltungsplan Gröttli II, genehmigt mit RRB Nr. 56 vom 25. Juni 1997 - Quartierplan Oberdorf, genehmigt-mit RRB Nr. 1616 vom 19. September 1983 -Verkehrs- und Baulinienplan 1, genehmigt mit RRB Nr. 1616 vom 19. Sept. 1983 - Verkehrs- und Baulinienplan 2, genehmigt mit RRB Nr. 1616 vom 19. Sept.1983 -Verkehrs- und Baulinienplan 3, genehmigt mit RRB Nr. 1616 vom 19. Sept.1983 -Verkehrs- und Baulinienplan 4, genehmigt mit RRB Nr. 1616 vom 19. Sept. 1983 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Wilen, Hubstrasse 1, 9535 Wilen unter Beilage von fünf Dossiers "Aufhebung diverser Sondernutzungspläne", je mit Genehmigungsvermerk (Aplus) - ERR Raumplaner AG, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von einem Dossier "Aufhebung diverser Sondernutzungspläne", mit Genehmigungsvermerk
~~
Thurgau~~ 2/3
Mostra tutto il testo
Erwägungen: Mit Schreiben vom 3. Juni 2016 ersucht der Gemeinderat Wilen, die Aufhebung der oben genannten Sondernutzungspläne zu genehmigen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden , dass das Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind keine Rekurse hängig. Die Vorlage wurde vom Amt für Raumentwicklung mit Prüfbericht vom 11'. August 2015 und Ergänzung zum Vorprüfungsbericht vom 3. November 2015 vorgeprüft Gernäss § 122 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) müssen die Gemeinden ihre Rahmen- und Sondernutzungspläne innerhalb von 5 respektive 15 Jahren an die neue Gesetzgebung sowie die Begrifflichkeiten und Messweisen der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) anpassen. Damit nur zweckmässige Sondernutzungspläne an das neue Recht angepasst werden, hat sich die Gemeinde Wilen entschieden, sämtliche ihrer bestehenden Sondernutzungspläne zu überprüfen. Sondernutzungspläne, die aufgrundvon veränderten Verhältnissen überholt.sind, sollen aufgehoben oder überarbeitet werden. Konkret wurde untersucht, ob die Planungsabsicht der Sondernutzungspläne noch aktuell ist und ob der unveränderte Erhalt der Sondernutzungspläne·weiterhin erwünscht bzw. erforderlich ist. Als Ergebnis dieser Überprüfung will die Gemeinde Wilen von 20 Sondernutzungsplänen (SNP) deren 10 aufheben. Aufgrund der Hinweise im Rahmen der Vorprüfung werden zwei Gestaltungspläne (GP Hooggebrune und GP Parzelle 331, Matt) zurückgestellt. Der GP Lärchefäld soll zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben und die Regelungen im Bereich des Gewässerraums durch einen gemeindeweiten Baulinienplan Gewässer ersetzt werden. Aus dem Planungsbericht geht nicht hervor, wieso auf die Aufhebung. des GP's Parzelle Nr. 684 verzichtet wird. Die detaillierten Gründe für die Ausserkraftsetzung der genannten Sondernutzungspläne können dem Planungsbericht entnommen werden. Ein grosser Teil der aufzuhebenden SNP dient der Sicherung von Strassenräumen. Mit der Realisierung der Erschliessungsanlagen haben diese Pläne ihren Zweck weitgehend erfüllt. Anstelle der teilweise überdimensionierten Korridore gelten die Abstandsvorschriften des kantonalen Gesetzes über Strassen und Wege. Einige SNP beinhalten Regelungen, die aufgru"nd ihres Alters nicht mehr zeitgernäss sind. Eine Anpassung an das heutige Recht erscheint gernäss Planungsbericht nicht zweckmässig. Zu beachten ist, dass durch die Aufhebung der SNP in einigen Gebieten die bestehende Bebauung von der gernäss rechtskräftigem Baureglement möglichen Bebauung abweicht. Nach § 94 PBG dürfen bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen
~~
Thurgau"'~ 3/3
in Bauzonen, die den geltenden Vorschriften und Plänen nicht entsprechen, zeitgernäss erneuert, umgebaut, erweitert oder in ihrem Zweck geändert werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn dadurch der Widerspruch zum geltenden Recht nicht wesentlichverstärkt wird. Da bei manchen der vorliegenden Sondernutzungspläne bereits eine höhere Ausnützung als gemäss Regelbauweise realisiert wurde, könnten zukünftige Änderungen oder Erweiterungen des bestehenden Gebäudebestandes den Widerspruch zum geltenden Recht verstärken und zu Unstimmigkeiten bei Bewilligungsverfahren führen. Insgesamt gibt es keine Vorbehalte gegen die Aufhebung der genannten Sondernutzungspläne. Das Vorhaben erfüllt die Anforderungen von§ 5 Abs. 3 PBG. Die Vorlage kann somit genehmigt werden.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag .und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
- 4. JULI Z016