Uerental (Q 1-6), PG Wil
Zone di protezione delle acque sotterranee · Braunau
Documento
- Tipo
- Zone di protezione delle acque sotterranee
- Comune
- Braunau
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Amt für Umwelt Kanton Thurgau
- Approvato da
- AfU
- Procedura
- Genehmigung Ersterlass
- Adottato
- 18 set 2017
- In vigore dal
- 18 set 2017
Carta
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Testo
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau~ Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen
Fassungen Fassungseigentümer Gemeinde Lage der Fassungen
Quellfassungen Uerental 1-6 Technische Betriebe Wil, Wasserversorgung Braunau Brunnenstube Uerental 1: Parz. Nr. 428 722'913 / 261 '623 Brunnenstube Uerental 2: Parz. Nr. 468 722'880 I 261 '511
Schutzzonenreglement Datum:
3. Juli 2014 Inkl. Ergänzungen Vorprüfung bis 30. Dezember 2016
Öffentliche Auflage vom ....H:~:n:............ bis .......1-.~:.f.·. !.~........ In Kraft gesetzt per: .... .l.~::-S:J:l.-=..-.............. .
Schutzzonenreglement ftlr die Quellfassungen Uerental 1-6
Inhaltsübersicht
Allgemeines
H
Zweck
Art. 1 Gesetzliche Grundlagen
Art. 2 Hydrogeologische Grundlagen, Geltungsbereich
Art. 3 Weitere Bestimmungen
Art. 4 Nutzungsbeschränkungen
Weitere Schutzzone, Zone S3
Art. 5 Engere Schutzzone, Zone S2
Art. 6 Fassungsbereich, Zone S1
Art. 7 III
Spezielle Massnahmen
Art. 8 IV
Schlussbestimmungen
Art. 9 - 14
- 1-
Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Uerental 1-6
Allgemeines
Art. 1 Zweck
Dieses Reglement legt die zum Schutz des Grundwassers und der Trinkwasserfassung erforderlichen Nutzungsbeschränkungen sowie die zu treffenden Massnahmen fest. Die Grundwasserschutzzone wird unterteilt in: Fassungsbereich Engere Schutzzone Weitere Schutzzone
Zone S11 Zone S2 Zone S3
Der Fassungsbereich dient dem unmittelbaren Schutz der Trinkwasserfassung. Mit der Engeren Schutzzone soll die Trinkwasserfassung vor schädlichen Einflüssen und baulichen Eingriffen geschützt werden. Die Weitere Schutzzone ist eine Pufferzone im 'Übergang zum anschliessenden Gewässerschutzbereich; hier werden Nutzungsbeschränkungen und Massnahmen zur all1.. gemeinen Gefahrenabwehr erlassen.
Art. 2 Gesetzliche Grundlagen
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG), SR 81'4.20; Art. 20 Eidgenössische Gewässerschutzverordnung (GSchV), SR 814.201 Eidgenössische Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV), SR 814.81 Eidgenössische Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV), SR 916.161 Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG), SR 921 .0 Eidgenössische Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV), SR 921 .01 Kantonales Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom
24. Januar 1991 (EG GSchG), RB 814.20; §§ 1, 9 Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer und zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (RRV GSchG), RB 814.211 ; §§ 2, 3
Art. 3 Hydrogeologische Grundlagen, Geltungsbereich
Grund lage für diese Schutzzonen bildet der hydrogeolog ische Bericht. Verfasser: Datum:
Geologiebüro Uenert & Haering, 9015 St.Gallen 3. Juli· 2014 / 30. Dezember 2016
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Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Uerentai 1-6
Der Geltungsbereich des Reglements und die Ausdehnung der Zonen ergeben sich aus dem Schutzzonenplan. Verfasser: Plan Nr.: Massstab: Datum:
Geologiebüro Lienert & Haering, 9015 St.Gallen 2013-136/1 1 : 1'000 3. Juli 2014 / 30. Dezember 2016
Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan bilden eine Einheit.
38 altri articoli
Art. 4 Weitere Bestimmungen
Art. 4 1
Allgemeines
Weitere Vorschriften des Bau- und Planungs-, Umwelt-, Natur- und Heimatschutzrechtes sowie die übrigen Bestimmungen des Gewässerschutzrechtes bleiben vorbehalten. Zusätzlich sind folgende Wegleitungen, Richtlinien und Normen zu beachten: Wegleitung "Grundwasserschutz" des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft, BUWAL (heute BAFU), 2004 Wegleitung "Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen" des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft, BUWAL (heute BAFU), 2002 Richtlinie "Entwässerung von Eisenbahnanlagen" des Bundesamtes für Verkehr, BAV, und des Bundesamtes für Umwelt, BAFU, Juli 2014 Vollzugshilfe "Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft. Ein Modul der Vollzugshilfe Umweltschutz in der Landwirtschaft" des Bundesamtes für Umwelt BAFU und des 'B undesamtes für Landwirtschaft BLW, Umwelt-Vollzug Nr. 1101 , Bern 2011 Richtlinie "Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen" des Verbandes Schweizer Abwasserund Gewässerschutzfachleute (VSA), 2002 Richtlinie "Regenwasserentsorgung" des Verbandes Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA), November 2002 mit Update 2004 und 2008 Richtlinie W1 "Richtlinien für die Überwachung der Trinkwasserversorgungen in hygienischer Hinsicht" des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW), 2005 Richtlinie W2 "Richtlinien für die Qualitätssicherung in Grundwasserschutzzonen" des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW), 2005 Richtlinie W4 "Richtlinie für Wasserverteilung" des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW), 2013 SIA-Norm 190 "Kanalisationen" des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins (SIA), 2000 Vollzugsblatt "Erdverlegte Güllendruckleitungen" der KVU-Ost, 26. Juni 2015 Merkblatt "Entwässerung" des Amtes für Umwelt, Februar 2014 Siedlungsentwässerung - Merkblatt Nr. 2 "Abwasseranlagen in Schutzzonen" des Amtes für Umwelt, Mai 2015 (www:umwelt.tg .ch) 'Wegleitung für den Bau von Güllebehältem und zugehörigen Anlagen" des Amtes für Umwelt (www.umwelt.tg.ch) -3-
Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Uerental 1-6
Art. 4 2
Informationspflicht Die Grundeigentümer der belasteten Parzellen sind verpflichtet, Pächter, Mieter oder Nutzniesser sowie Unternehmer, die auf ihren Grundstücken arbeiten, über die entsprechenden Nutzungsbeschränkungen der Grundwasserschutzzonen zu informieren.
II
Nutzungsbeschränkungen
Art. 5 Weitere Schutzzone, Zone 53
In der Zone 53 gelten folgende Nutzungsbeschränkungen:
Art. 5 1
Bauten und Anlagen
Das -Erstellen von Bauten und Anlagen, in oder auf denen wassergefährdende Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden, ist vorbehältlich Art. 5.2 ver.boten. Allfällige landwirtschaftliche Siedlungen sind nach Möglichkeit ausserhalb dieser Zone zu realisieren. Bauten bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Umwelt.
Art. 5 2
Entwässerung
Schmutzabwasserleitungen inklusive Hausanschlüsse und Schächte müssen dicht erstellt und so ausgeführt werden, dass spätere Dichtheitskontrollen möglich sind. Gebäudeintern sind Abwasserleitungen sichtbar zu führen (Kellerdecke) und gesamthaft via Kontrollschacht in einfachen und dauerhaften Systemen an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen. Vor Inbetriebnahme neuer Anlagen sind sämtliche Bauteile auf ihre Dichtheit zu prüfen. Schmutzabwasserleitungen sind mittels Kontrollen regelmässig entsprechend dem Zustand , mindestens jedoch alle fünf Jahre, auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die Dichtheitsprüfung hat gemäss dem AfU Siedlungsentwässerung - Merkblatt Nr. 2 "Abwasseranlagen in Schutzzonen" sowie der VSA-Richtlinie "Dichtheitsprüfungen an Abwasseranl'agen" zu erfolgen. Allfällige Schäden sind umgehend zu sanieren. Wo Strassen- oder Regenabwasser an Mischabwasserkanalisationen angeschlossen werden, ist zu gewähr.leisten, dass die Dichtheit sowie die Kontrollierbarkeit des Mischabwassersystems erhalten bleiben. Neue Regenabwasserleitungen sind vor Inbetriebnahme auf ihre Dichtheit zu prüfen. Regenabwasserleitungen sind mittels Kontrollen regelmässig entsprechend dem Zustand, mindestens jedoch alle fünf Jahre, auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die Dichtheitsprüfung hat gemäss dem AfU Siedlungsentwässerung - Merkblatt Nr. 2 "Abwasseranlagen in Schutzzonen" sowie der VSA-Richtlinie "Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen" zu erfolgen. Allfällige Schäden sind umgehend zu sanieren. Sickerleitungen von Bauten dürfen nur über dem höchsten Grundwasserstand erstellt werden . Ein Anschluss an das Regenabwassersystem ist nur dann zugelassen, wenn ein Rückstau in die Sickerleitungen ausgeschlossen werden kann. -4-
Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Uerental 1-6
Versickerungen von Abwässern und Kühlwässern sowie das Erstellen von Bau- und Zeltlagerlatrinen mit Sickergruben sind verboten. Nur die Versickerung von nicht verschmutztem Regenabwasser von Dachflächen über eine bewachsene Bodenschicht (gemäss VSA-Richtlinie "Regenwasserentsorgung") ist zulässig. Kläranlagen und Spezialbauwerke der Abwasserbehandlung sind verboten.
Art. 5 3
Strassen
Bei der Erstellung neuer Strassenabschnitte ist eine dichte, vom Sickerleitungssystem unabhängige Strassenentwässerung zu erstellen. Die Vorschriften der Wegleitung "Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen" des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft sind zu beachten. Für Geh-, Rad- und Flurwege entfallen diese Massnahmen. Die Deckschichten der wasserführenden Horizonte dürfen jedoch nicht verletzt werden. Es muss zudem ausgeschlossen werden, dass innerhalb der Schutzzone das Strassenwasser punktuell versickern kann. Die Vorschriften der VSA-Richtlinie "Regenwasserentsorgung" sind zu beachten. Bestehende untergeordnete Verkehrswege sind bei nächster Gelegenheit (Ausbau, Sanierung) entsprechend anzupassen. Der Einsatz von Unkrautvertilgungsmitteln im Strassenbereich sowie die Anwendung von· Lackbitumen sind verboten.
Art. 5 4
Waldstrassen
Das Erstellen von Waldstrassen und Waldwegen ist erlaubt. Die Deckschichten der wasserführenden Horizonte dürfen nicht verletzt werden. Es muss jedoch ausgeschlossen werden, dass innerhalb der Schutzzone das Strassenwasser punktuell versickern kann. Die Vorschriften der VSA-Richtlinie "Regenwasserentsorgung" sind zu beachten. Bestehende Waldwege sind bei nächster Gelegenheit (Ausbau, Sanierung) entsprechend anzupassen. Die Waldstrassen sind mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge zu belegen (Ausnahmen: forstwirtschaftlicher Verkehr/Wasserversorgung).
Art. 5 5
Plätze
Bei der Planung und Ausführung von Plätzen ist das Merkblatt "Entwässerung" des Amtes für Umwelt zu beachten.
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Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Uerental 1-6
Art. 5 6
Wassergefährdende Stoffe
Die Erzeugung, die Verwendung, der Umschlag und die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen sind grundsätzlich verboten. Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Umwelt. Diese kann erteilt werden, wenn keine Gefährdung für das Grundwasser vorliegt.
Art. 5 7
Deponien, Ablagerungen, Abstellplätze
Das Errichten und Betreiben von Deponien aller Art, das Ablagern von Abfällen sowie das Lagern von wasserlöslichen Stoffen sind verboten. Das Abstellen von nicht verkehrstauglichen Fahrzeugen und nicht betriebstüchtigen Maschinen, die wassergefährdende Stoffe enthalten, ist verboten.
Art. 5 8
Materialentnahmen, Geländeveränderungen
Jeglicher Abbau von Kies, Sand sowie anderem anstehendem Bodenmaterial ist verboten (Ausnahme: baubedingter Aushub). Es dürfen keine Geländeveränderungen vorgenommen werden, bei denen die Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird .
Art. 5 9
Recyclingbaustoffe
Der Einsatz von Recyclingbaustoffen ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen davon bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Umwelt.
Art. 5 10
Bewirtschaftung
Die landwirtschaftliche Nutzung, wie Graswirtschaft, Weidegang, Acker- und Obstbau sowie mit der landwirtschaftlichen Nutzung vergleichbare Kulturen sind zugelassen. Container-Pflanzschulen sowie Freiland-Baumschulen bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Umwelt. Bei einer ackerbaulichen Nutzung ist die Fruchtfolge so zu gestalten, dass der Bracheanteil zeitlich auf ein Minimum reduziert wird. Für die Überwinterung ist grundsätzlich eine Begrünung anzustreben. Die Zwischenlagerung von Mist (Mieten) auf dem Feld ist verboten. Das Erstellen von Kompostmieten (namentlich die Feldrandkompostierung) auf unbefestigtem Boden, sofern dies den häuslichen Kleinbedarf übersteigt, ist verboten. Die Freilandhaltung von Schweinen ist verboten.
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Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Uerental 1-6
Art. 5 11
Pflanzenschutz
Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln richtet sich nach der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung sowie der Pflanzenschutzmittelverordnung. Mit dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist allgemein Zurückhaltung zu üben. Als Pflanzenschutzmittel gelten Erzeugnisse und Gegenstände, die pflanzen und ihr Vermehrungsmaterial vor Krankheiten, Schädlingen usw. schützen , Unkrautvertilgungsmittel und Regulatoren für die Pflanzenentwicklung. Der Anwender hat die auf der Etikette angegebenen Schutzmassnahmen und die Gebrauchsanweisung zu befolgen. In allen Anwendungsfällen dürfen nur Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, für die eine Zulassung durch die eidgenössische Bewilligungsbehörde vorliegt und die keinem Anwendungsverbot in der Schutzzone ·unterliegen. In der ganzen Schutzzone gilt ein Anwendungsverbot für Pflanzenschutzmittel, die mit dem Signet "grundwassergefährdend" gekennzeichnet sind. grundwassergefährdend
Der Einsatz von Unkrautvertilgungsmitteln und Regulatoren für die Pflanzenentwicklung ist an und auf Strassen, Wegen und Parkanlagen sowie auf Dächern verboten. In der Grundwasserschutzzone ist das Lagern und Zubereiten von Pflanzenschutzmitteln sowie das Reinigen der Spritzgeräte nur auf einem dichten Platz gestattet, welcher fachgerecht in die Güllegrube entwässert ist. Das unsachgemässe Beseitigen von Packungen und Brühresten ist verboten.
Art. 5 12 Düngung
Der Einsatz von Düngern richtet sich nach der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung . Als Mass für die Düngung gelten die jeweils aktuellen Richtlinien und Empfehlungen der entsprechenden eidgenössischen Forschungsanstalten. Die im Boden vorhandenen Nährstoffvorräte sind durch Bodenanalysen zu erfassen und bei der Bemessung der Düngergaben mit zu berücksichtigen. Im Weiteren sind die Düngergaben den Bedürfnissen der Pflanzen und den zu erwartenden Erträgen anzupassen. Das Ausbringen und Beseitigen von Düngemitteln über das Mass der pflanzenbaulichen Bedürfnisse (Entzüge der Kulturen) sind verboten. Die Anwendung von Klärschlamm ist verboten. Flüssige Dünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden saug- und aufnahmefähig ist. Sie dürfen vor allem dann nicht ausgebracht werden, wenn der Boden wassergesättigt, gefroren, schneebedeckt oder ausgetrocknet ist. -7-
Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Uerental 1-6
Während der Monate November bis Ende Februar darf grundsätzlich keine Gülle ausgebracht werden. Handelsdünger, die Stickstoff enthalten, und Gülle dürfen nur verwendet werden, wenn der Boden bewachsen ist oder unmittelbar danach bepflanzt wird. Das Ausbringen von häuslichem Abwasser, Rückständen aus Hausklärgruben und abflusslosen Abwassergruben ist verboten. Lanzendüngung ist verboten. Das Beimischen von Düngemitteln zum Bewässerungswasser ist nur als Tropfbewässerung zugelassen und bedarf einer Bewilligung des Amtes für Umwelt.
Art. 5 13 zusätzliche Nutzungsbeschränkungen im Wald
Die forstwirtschaftliche Nutzung ist unter Vorbehalt der Bestimmungen über Pflanzenschutzmittel nicht eingeschränkt. Es ist anzustreben, dass die Verjüngung des Waldes möglichst kleinflächig erfolgt. Das Anlegen forstlicher Pflanzgärten bzw. Baumschulen bedarf einer Bewilligung des Amtes für Umwelt. Holzlagerplätze sind zugelassen, wenn darauf nur unbehandeltes Holz gelagert und dieses nicht berieselt wird. Das Anlegen neuer Holzlagerplätze bedarf einer Bewilligung des Amtes für Umwelt. Gemäss Art. 18 des Bundesgesetzes über den Wald dürfen im Wald keine umweltgefährdenden Stoffe verwendet werden. Die Umweltschutzgesetzgebung regelt die Ausnahmen. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über den Wald und der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung. Das heisst, Pflanzenschutzmittel dürfen im Wald und am Waldrand nur verwendet werden, wenn sie für die Erhaltung des Waldes unerlässlich sind und nicht durch Massnahmen ersetzt werden können, welche die Umwelt weniger belasten. Den Pflanzenschutzmitteln gleichgestellt sind Mittel, die im Wald zur Behandlung von Bäumen gegen Schädlinge und Krankheiten an geschlagenem Holz verwendet werden. Die Verwendung von Unkrautvertilgungsmitteln (Herbiziden} ist im Wald verboten. Die Behandlung von geschlagenem Holz ist in der Grundwasserschutzzone verboten. Die Verwendung von Düngern und Zusätzen ist im Wald verboten.
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Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Uerental 1-6
Art. 6 Engere Schutzzone, Zone 52
Zusätzlich zu den in Art. 5 aufgeführten Beschränkungen gelten in der Zone 52 folgende Nutzungsbeschränkungen:
Art. 6 1
Bauten und Anlagen
Das Erstellen neuer und das Erweitern bestehender Hoch- und Tiefbauten sind verboten. Beim Anlegen von Sportrasen darf die natürlich vorhandene Deckschicht nicht zerstört oder massgebend geschmälert werden. Die Errichtung oder Erneuerung von Sportanlagen in der Schutzzone bedarf einer Bewilligung des Amtes für Umwelt.
Art. 6 2
Entwässerung
Schmutzabwasserleitungen dürfen nicht durch die Engere Schutzzone verlegt werden Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot der Durchleitung können vom Amt für Umwelt dort bewilligt werden, wo aus gefällstechnischen oder anderen zwingenden Gründen der Zone S2 nicht ausgewichen werden kann. In diesen Fällen sind besondere Schutzmassnahmen zu treffen (Rohrqualität, Kontrollmöglichkeit, Doppelrohrsystem). Bei der Planung ist rechtzeitig mit dem Amt für Umwelt Kontakt aufzunehmen. Regenabwasser- und Drainagevorflutleitungen sind wie Schmutzabwasserleitungen grundsätzlich nicht durch die Engere Schutzzone zu führen. Begründete Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Umwelt. Solche Leitungen sind dicht und kontrollierbar zu erstellen. Es dürfen keine Sickerleitungen erstellt werden. Vor Inbetriebnahme neuer Anlagen sind sämtliche Bauteile auf ihre Dichtheit zu prüfen. Schmutz- und Regenabwasserleitungen sind mittels Kontrollen regelmässig entsprechend dem Zustand, mindestens jedoch alle fünf Jahre, auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die Dichtheitsprüfung hat gemäss dem AfU Siedlungsentwässerung - Merkblatt Nr. 2 "Abwasseranlagen in Schutzzonen" sowie der VSA-Richtlinie "Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen" zu erfolgen . Allfällige Schäden sind umgehend zu sanieren. Versickerungen sind generell verboten .
Art. 6 3
Strassen und Flurwege
Mit der Ausnahme von Flurwegen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke dürfen innerhalb der Engeren Schutzzone keine neuen Strassen erstellt werden. Der Bau von Flurwegen bedarf einer Bewilligung des Amtes für Umwelt. Diese kann erteilt werden, wenn der Nachweis erbracht wird , dass keine Beeinflussung des Grundwassers und der Wasserfassung zu befürchten ist.
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Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Uerental 1-6
Art. 6 4
Waldstrassen
Beim Anlegen von neuen Waldstrassen ist die Engere Schutzzone grundsätzlich zu meiden. Neue Waldstrassen können, wenn die topografischen Verhältnisse dies erfordern, ausnahmsweise durch die Engere Schutzzone geführt werden und bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Umwelt. Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass keine Beeinträchtigung des Grundwassers und der Wasserfassung zu befürchten ist.
Art. 6 5
Parkplätze und Erholungseinrichtungen
Das Anlegen von Parkplätzen und Erholungseinrichtungen ist verboten. Bestehende Parkplätze sind innert zweier Jahre nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen mit dichtem Belag und Randbordüren zu versehen und dicht zu entwässern oder aufzuheben.
Art. 6 6
Wassergefährdende Stoffe
Die Erzeugung, die Verwendung, der Umschlag und die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen sind verboten.
Art. 6 7
Abstell-, Zelt- und Campingplätze sowie Deponien
Abstell-, Zelt- und Campingplätze sowie Deponien aller Art sind verboten.
Art. 6 8
Materialentnahmen
Materialentnahmen jeglicher Art sind verboten.
Art. 6 9
Bewirtschaftung
Die landwirtschaftliche Nutzung wie Graswirtschaft, Weidegang, Futter- und Ackerbau ist erlaubt. Obst-, Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare landwirtschaftliche lntensivkulturen sind verboten. Ausgenommen sind Obstbaumgärten mit Hochstamm-Kulturen. Familiengartenareale (Schrebergärten) bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Umwelt. Container-Pflanzschulen sowie Freiland-Baumschulen sind verboten. Das Erstellen und Betreiben von Weidetränken sind verboten. Durch geeignete Massnahmen sowie durch die Dauer der Beweidung muss vermieden werden, dass lokal· oder grossflächig die Grasnarbe zerstört wird. Seim Weidegang ist der Fassungsbereich (Zone S1) in jedem Falle einzuzäunen. - 10 -
Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Uerental 1-6
Das flächer:imässige Bewässern von Kulturen ist verboten. Das Umgestalten von stillgelegten Kiesgruben zu Biotopen sowie die Revitalisierung von Fliessgewässern sind verboten.
Art. 6 10 Waldwirtschaft
Der Waldbestand muss erhalten bleiben. Rodungen sind verboten. Das Anlegen von forstlichen Pflanzgärten bzw. Baumschulen ist verboten. Das Anlegen und Betreiben von W ildfütterungsstellen sind verboten. Das Umgestalten von stillgelegten Kiesgruben zu Biotopen sowie die Revitalisierung von Fliessgewässern sind verboten.
Art. 6 11
Pflanzenschutz
Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Zone S2 gilt die Pflanzenschutzmittelverordnung.
Art. 6 12 Düngung
Als Dünger können Stallmist, Handelsdünger, Gründüngung und Reifekompost eingesetzt werden. Das Ausbringen von Gülle und Klärschlamm ist verboten. Es dürfen keine Gülleverschlauchungen durch die Zone S2 geführt werden. Jährlich dürfen nicht mehr als zwei Gaben Stallmist ä 20 Tonnen je Hektare ausgebracht werden. Der Stallmist ist gleichmässig zu verteilen und gut zu zerkleinern.
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Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Uerental 1-6
Art. 7 Fassungsbereich, Zone 51
Zusätzlich zu den in Art. 5 und 6 aufgeführten Beschränkungen gelten in der Zone S1 folgende Nutzungsbeschränkungen:
Das Erweitern oder Ausbauen der bestehenden Strasse ist verboten. Mit Ausnahme der Strasse ist ausser Wald und Dauerwiese jede andere Nutzung verboten, insbesondere: das Erstellen von Bauten, Leitungen und Anlagen, welche nicht der Wasserversorgung dienen; Weidegang; jegliche Verletzung der Grasnarbe; jegliche Ver.wendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln; das Lagern von Material (einschliesslich Holz); das Pflanzen von Christbaumkulturen; die Benützung als Sport- und Freizeitanlage. Der Fassungsbereich ist im Gelände zweckmässig zu markieren. Treten Missstände auf, ist der Fassungsbereich einzuzäunen. Beim Weidegang in der Zone S2 ist der Fassungsbereich einzuzäunen.
III
Spezielle Massnahmen
Art. 8 Massnahmen zur Beseitigung vorhandener Konfliktpunkte; Kontrollen
1.
Anordnung von allgemeinen Fahrverboten für Strassen in der Zone S2
Die durch die Engere Schutzzone führenden Strassen und Flurwege sind nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen mit einem allgemeinen Fahrverbot (Ausnahme: land- und forstwirtschaftlicher Verkehr der Anstösser sowie Werkverkehr) zu versehen.
2.
Bauliche Sicherung und Anpassung bestehender Strassen
Die durch die Zone S1 führende Waldstrasse ist mit geeigneten Mitteln zu sperren (z.B. Schranke, Kette und Schloss etc.)
3.
Baulicher Unterhalt der Quellfassung
Quellfassung, Brunnenstube und Ableitung sind, soweit notwendig, in baulich einwandfreien Zustand zu versetzen und zu unterhalten. Die Brunnenstube hat zudem den Sicherheitsvorschriften des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches zu entsprechen.
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Schutzzonenreglement fü r die Quellfassungen Uerental 1-6
4.
Eintrag der Schutzzonen im Richtplan
Die genehmigte Schutzzone (siehe Art. 10) ist im kommunalen Richtplan einzutragen.
IV Schlussbestimmungen
Art. 9 Ausnahmefälle, Auslegung und Änderung des Reglements
In begründeten Ausnahmefällen kann der Fassungseigentümer im Einvernehmen mit dem Amt für Umwelt Erleichterungen für den Vollzug der angeordneten Massnahmen und unbedeutende Abweichungen vom Reglement bewilligen.
Art. 10 Inkrafttreten
Schutzzonenplan und Schutzzonenreglement treten nach Abschluss allfälliger Rechtsmittelverfahren auf einen vom Departement für Bau und Umwelt zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
Art. 11 Entschädigung
Eine allfällige Entschädigung der Nutzungsbeschränkungen und schutzzonenbedingter Mehraufwendungen wird in der Vereinbarung geregelt.
Art. 12 Vollzug und Überwachung
Die unmittelbare Aufsicht und Kontrolle über die Einhaltung der im Reglement aufgeführten Nutzungsbeschränkungen obliegt der berechtigten Wasserversorgung.
Art. 13 Überprüfung der Grundwasserschutzzonen
Bei neuen wesentlichen Erkenntnissen oder wenn neue rechtliche Bestimmungen es erfordern, hat der Fassungseigentümer umgehend eine Überprüfung des Schutzzonenplanes sowie des vorliegenden Schutzzonenreglements zu veranlassen und diese bei Bedarf den neuen Gegebenheiten anzupassen. Spätestens jedoch 20 Jahre nach Inkrafttreten der Grundwasserschutzzonen sind Schutzzonenplan und Reglement durch eine Fachperson daraufhin zu überprüfen, ob sie den dannzumal gültigen Vorschriften noch entsprechen.
Art. 14 Strafbestimmungen
Zuwiderhandlungen gegen dieses Reglement werden zur Anzeige gebracht. - 13 -
Schutzzonenreglement fOr die Quellfassungen Uerental 1-6
Anhang Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen
Da sich in unmittelbarer Nähe des Bauobjekts eine Trinkwasserfassung befindet, ist bezüglich dem Schutz des Grundwassers grösste Vorsicht geboten. Spezielle Anordnungen und Schutzmassnahmen s i nd in der entsprechenden Bewilligung des Amtes für Umwelt aufgeführt. Während der Ausführung der Bauarbeiten gelten folgende allgemeine Bedingungen:
Installationsplätze, Materiallager, Mannschaftsbaracken und sanitäre Anlagen sind ausserhalb der Zonen S1 und 52 zu stationieren. Die Anlage von Baulatrinen mit Sickergruben ist in der Schutzzone verboten. Ausnahmen sind nur nach Absprache mit dem Amt für Umwelt zugelassen . Die Baumaschinen sind abends und über das Wochenende abseits der Baugrube abzustellen. Das Reinigen und Auftanken sowie Reparieren der Maschinen und Fahrzeuge darf nur auf einem geschützten Platz (Betonwanne, dichter überdeckter Platz) und ausserhalb der Zonen 51 und 52 erfolgen. Ölfässer, Kannen usw., die Treibstoff, Öl oder andere wassergefährdende Flüssigkeiten (inklusive Bauchemikalien) entha lten , sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 in eine Wanne mit 100-prozentigem Auffangvolumen zu stellen. Auf dem Bauplatz ist eine der gelagerten Ölmenge entsprechende Menge eines Ölbinders bereitzustellen. Bauabfälle dürfen nicht als Auffüllmaterial in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist verboten„ Für Bauabfälle sind Mulden bereitzustellen. Das Aufstellen von Betonaufbereitungsanlagen ist verboten . Betonumschlaggeräte sind auf einem befestigten Platz ausserhalb der Zonen S 1 und S2 zu stationieren . Das Waschwasser darf nicht versickert werden. Bauhilfsmassnahmen und Fundationen, welche die Grundwasserqualität oder die Durchflusskapazität des Grundwassers beeinträchtigen, sind verboten. Insbesondere ist die Verwendung geschmierter Spundwände in der Schutzzone verboten. Bei der Verwendung von geöltem und geschmiertem Schalungsmaterial ist durch geeignete Massnahmen. zu verhindern, dass wassergefährdende Stoffe in den Untergrund versickern. Die Lagerung dieses Schalungsmaterials ist in den Zonen S1 und S2 verboten. Der Einsatz von Recyclingbaustoffen ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen davon bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Umwelt. Verunreinigungen im Aushubmaterial bzw. im Grundwasser sind unverzüglich. der betroffenen Wasserversorgung und dem Amt für Umwelt zu melden. Bei ausgeflossenem Öl oder Benzin ist gleichzeitig die Ölwehr über die Kantonspolizei (Telefon 117) oder den nächsten Polizeiposten aufzubieten. Die örtliche Bauleitung ist besorgt, dass alle am Bau beteiligten Personen durch persönliche Instruktion oder Anschlag auf die Gewässerschutzvorschriften aufmerksam gemacht werden. - 14 -
Basi legali
RB 814.20 · EG GSchG · Cantone
RB 814.211 · RRV EG GSchG · Cantone
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione