Zonenplan <2011> Hohenbühl (Parz. 102, 109)
Piano delle zone · Roggwil · Abrogato il 15 mar 2021
Documento
- Numero
- 48
- Tipo
- Piano delle zone
- Comune
- Roggwil
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvato da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Änderung
- Adottato
- 27 nov 2017
- In vigore dal
- 1 gen 2018
- Abrogato
- 15 mar 2021
Carta
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File
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Testo
Departement für Bau und Umwelt
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Thurgau~~ Frauenfeld, 27. November 2017
Entscheid Nr. 48 0120/2017/DBU/ARE
Politische Gemeinde Roggwil - Zonenplanänderung „LwbN Pflanzenbau, Hohenbühl" -Änderung Baureglement (Art. 4, Art. 5 und Art. 16a)
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Die von der Gemeindeversammlung Roggwil am 22. Mai 2017 beschlossene Zonenplanänderung „LwbN Pflanzenbau, Hohenbühl" und die Änderung des Baureglements (Art. 4, Art. 5 und Art. 16a) werden genehmigt.
2.
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Mitteilung an: - Gemeinderat Roggwil, Postfach, 9325 Roggwil, unter Beilage von je vier Exemplaren der Zonenplanänderung „LwbN Pflanzenbau, Hohenbühl" und der Änderung des Baureglements (Art. 4, Art. 5 und Art. 16a), je mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (charge) NRP Ingenieure AG, Lindenstrasse 1, 8580 Amriswil Grundbuchamt Arbon, Walhallastrasse 2, Postfach, 9320 Arbon Amt für Umwelt Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst Departement für Justiz und Sicherheit, Jagd- und Fischereiverwaltung Forstamt Landwirtschaftsamt Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen - Schweizerische Südostbahn AG, Stationsstrasse 52, 8833 Samstagern - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von zwei Zonenplanänderungen „LwbN . . Pflanzenbau, Hohenbühl" mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten Beilagen: - Stellungnahme des Amtes für Umwelt, Abteilung Wasserbau und Hydrometrie vom 18. August 2017 - Schreiben der Schweizerischen Südostbahn vom 13. Juli 2017
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Erwägungen:
1. Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 ersucht der Gemeinderat Roggwil um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlagen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Zonenplanänderung „lwbN Pflanzenbau, Hohenbühl" und die Änderung des Baureglements (Art. 4, Art. 5 und Art. 16a) keine Rekurse hängig. Mit Prüfbericht vom 28. September 2015 wurden die Zonenp·lanund Baureglementsänderung vom Amt für Raumentwicklung vorgeprüft. 2. Die zur Genehmigung eingereichte „LwbN Pflanzenbau, Hohenbühl" (nachfolgend : Zonenplanänderung) betrifft die Umzonung eines Teils der Parzelle Nr. 109, Tröstliwisen, von der Landwirt~chaftszone Lw in eine Landwirtschaftszone für besondere Nutzung Pflanzenbau Pf 2 sowie eines Teils der Parzelle Nr. 102, Hohenbühl, von der Landwirtschaftszone in eine Landwirtschaftszone für besondere Nutzung Pflanzenbau Pf 1. Zur Ausscheidung der beiden LwbN-Zonen Pf 1 und Pf 2 bedarf es einer Änderung des Baureglements (Art. 4, Art. 5 und Art. 16a). Auslöser für die Zonenplanänderung ist ein Vorhaben des betroffenen Landwirtschaftsbetriebs. Auf einer Fläche von rund 3.5 ha :produziert dieser Landwirtschaftsbetrieb Minikiwis, Stachelbeeren, Himbeeren, Zwetschgen und Äpfel. Nun plant er seine bodenunabhängige Anbaufläche von ca. 0.3 ha zu erweitern. Dazu sollen auf der Parzelle Nr. 109 diverse Folientunnels für die Produktion von Himbeeren und Erdbeeren errichtet werden. Für die dafür erfolgte Zonenausscheidung wird eine Fläche von ca. 3 ha beansprucht. Diese befindet sich im Bereich einer Geländesenke in der Nähe des Betriebszentrums. Um die Beerenproduktion zu intensivieren, sollen bestehende Betriebsgebäude umgenutzt und erweitert werden. Namentlich sollen Voraussetzungen . für folgende Nutzungen geschaffen werden: Raum für die Konfektionierung der Früchte, Kühlräume, Pausenraum, Garderobe und Trocknungsraum für Angestellte inkl. Dusche/\/VC, Raum für das Abfüllen der Pflanzentöpfe mit Substrat (Winterarbeit), Substratlager, Lager für die Beerenschalen und Umgebinde, Düngerstation mit Lagerung von Flüssigkeiten etc. Um dies zu ermöglichen , wird zusätzlich auf Parzelle Nr. 102 eine LwbN Pf 1-Zone ausgeschieden. · Bei den „Landwirtschaftszonen für besondere Nutzung (LwbN Pf1 und Pf 2)" handelt es sich um Landwirtschaftszonen im Sinne von Art. ~6a Abs. 3 des Bundesgesetzes · über die Raumplanung (RPG; SR 700) in Verbindung mit§ 12 der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (PBV; RB 700.1). Solche Zonen sind gemäss Vorgaben ·der übergeordneten Planung im Landwirtschaftsgebiet grundsätzlich möglich. Gemäss Ziffer 2.3 und 2.5 des Kantonalen Richtplans (KRP) sind sie in Gebieten mit Vorrang Landschaft und Vernetzungsfunktion nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Ferner gilt es bei der Ausscheidung insbesondere die Ziele und materiellen Planungsgrundsätze nach Art. 1 und 3 des RPG zu beachten. Demnach gilt es ins-
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.besondere, dem Grundsatz einer haushälterischen Bodennutzung, dem „Konzentrationsprinzip" sowie dem Landschaftsschutz grosse Beachtung zu schenken. Ausserdem haben sich solche Zonen gestalterisch und funktional in die landschaftliche und bauliche Umgebung einzufügen und sich möglichst an Bauzonen oder Hofgruppen anzugliedern. Zudem sollte das in die Planung einzubeziehende Gebiet so gewählt werden, dass zumindest die kommunalen resp. regionalen Bedürfnisse abgedeckt sind. Dabei sind auch jene Bedürfnisse zu berücksichtigen, die längerfristig zu erwarten sind. (vgl. S. 3 Vollzugshilfe des Bundesamtes für Raumentwicklung „Ausscheidung von Zonen nach Artikel 16a Absatz 3 RPG in Verbindung mit Artikel 38 RPVLeitgerüst Interessenabwägung"). Um den kommunalen Bedarf abzuklären, führte die Politischen Gemeinde Roggwil eine Umfrage bei den Landwirtschaftsbetrieben durch. Diese zeigte, dass einzig vom betroffenen Landwirtschaftsbetrieb ein Bedürfnis besteht, eine LwbN-Zone auszuscheiden. Ferner wurden verschiedene Standorte · innerhalb und ausserhalb der Politischen Gemein9e Roggwil geprüft. Diese Überprüfung ergab, dass in einer betrieblich sinnvollen Distanz keine Flächen erhältlich sind, die sich als Alternativstandorte eignen würden. Wie bereits im Prüfbericht des Amtes für Raumentwicklung vom 28. September 2015 darauf hingewiesen wurde, ist die räumliche Anbindung an die bestehende Hofgruppe (Betriebszentrum) nicht optimal gelöst. Da die twbN Pf2-Zone resp. die geplanten Folientunnel räumlich unmittelbar im Norden an die bestehende Obst- und Beerenanlage auf Parzelle Nr. 109 angrenzen, die betroffene Landschaftskammer bereits durch eine Bahnlinie bzw. einen Bahndamm vorbelastet ist und die betroffene Geländesenke nur beschränkt einsehbar ist, kann die LwbN Pf2-Zone aus raumplanerischer Sicht akzeptiert werden. Aus landschaftlicher Sicht wird aber bedauert, dass für die beiden LwbN-Zonen - trotz einer entsprechenden Forderung im Prüfbericht vom 28. September 2015 - keine maximale Gebäudelängen festgelegt wird. Ob eine optimale Einpassung künftiger Folientunnels dennoch gewährleistet ist, wird im Baubewilligungsverfahren überprüft. Ferner ist zu begrüssen, dass gemäss Art. 16a Abs . 3 des Baureglements mittels geeigneter Bepflanzung die landschaftsverträgliche Einordnung von Bauten und Anlagen sichergestellt werden muss. Um die landschaftsverträgliche Einordnung überprüfen zu können, ist mit dem Baugesuch ein Umgebungsplan einzureichen. Gemäss Stellungnahme des Amtes für Umwelt, Abteilung Wasserbau und Hydrometrie vom 18. August 2017 quert der eingedolte Städelibach die neue LwbN Pf 2 -Zone auf Parzelle Nr. 109. Mit der Zonenplanänderung wurde gleichzeitig der exakte Bachverlauf ermittelt. Dabei hat sich gezeigt, dass der eingedolte Städelibach westlich des Bahndammes in einer Tiefe bis 5.7 m und im südlichen Abschnitt in einer Tiefe von ca. 1.0 m verläuft. Aus kantonaler Sicht kann zum jetzigen Zeitpunkt auf eine Bachöffnung verzichtet werden. Bei einem künftigen Baugesuch ist zu beachten, dass auch inskünftig der Zugang für den Unterhalt der Bachdole mittels Unterhalts-
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korridor (Breite 5 m) oder eine Bachverlegung gewährleistet sein muss. überdies sind im Baubewilligungsverfahren weitere Abklärungen insbesondere zum Zustand (bspw. mittels Kanal-TV) der Bachdole zu ermitteln und falls der Zustand der Dole ungenügend sein sollte, müsste im Baubewilligungsverfahren deren Sanierung aufgezeigt werden. Im Weiteren ist auf die Stellungnahme des Amtes für Umwelt, Abt. Wasserbau und Hydrometrie, vom 18. August 2017 zu verweisen. Durch. die Zonenplanänderung „LwbN Pflanzenbau Hohenbühl" wird eine Fruchtfolgefläche (FFF) im Umfang von ca. 1.3 ha beansprucht. Bis vor wen·igen Jahren war diese Fläche noch mit Obstbäumen bestockt. Daher wird die betroffene FFF als Kulturland mit der Einstufung „geeignet, nicht anrechenbar, B Hochstämme" geführt. Obwohl diese FFF derzeit nicht angerechnet wird, steht eine Inanspruchnahme von FFF grundsätzlich im Widerspruch zu Art. 3 Abs. 2 lit. a RPG, wonach die Landschaft zu schonen ist. Der Landwirtschaft sollen genügend Flächen an geeignetem Kulturland, insbesondere Fruchtfolgeflächen erhalten bleiben. Insgesamt wurden für die „LwbN Pflanzenbau Hohenbühl" verschiedene Alternativstandorte geprüft. Wie erwähnt, mussten diese aus verschiedenen Gründen. verworfen werden . Aus kantonaler Sicht besteht zudem keine Gefahr, dass durch die Zonenplanänderung der Mindestumfang an Fruchtfolgefläche (Art. 29 RPG) nicht mehr gewährleistet werden kann. Unter Abwägung sämtlicher Interessen kann somit ein (nicht anrechenbarer) Fruchtfolgeflächenverlust von ca. 1.3 ha akzeptiert werden . Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation des Kantons St. Gallen (AREG) bemerkt, dass die Parzelle Nr. 1 09 im Westen an den Kanton St. Gallen grenzt. Gemäss dem St. Galler Richtplan gehört dieses Gebiet zum Landschaftsschutzgebiet „Sittertobel-Drumlinlandschaft" sowie einem Gebiet mit „luckigem Lebensraumverbund". Bei den Gebieten mit luckigem Lebensraumverbund handelt es sich um weitgehend ausgeräumte Landschaftsräume mit einem ungenügenden Teil an ökologischen Ausgleichsflächen . Auch die betroffene Parzelle Nr. 109 kann als Teil einer ausgeräumten Landschaft betrachtet werden. Wie im Vorprüfungsbericht des Amtes für Raumentwicklung vom 28. September 2015 erwähnt, gilt es im Zusammenhang mit dem geplanten Folfentunnelprojekt auch Massf'.1ahmen zur Verbesserung des Le- · bensraumverbundes zu prüfen. Insbesondere empfiehlt es sich, neu~ Landschaftsstrukturen (Hecken, Magerwiesen, Hochbaumobstbäume, Revitalisierung von Fliessgewässern) zu schaffen. Die Abteilung Natur und Landschaft schlägt vor, auf der Parzelle Nr. 1o·g eine Hecke oder ähnliches zu pflanzen. Nach Möglichkeit sollte diese auf der Südseite der Folientunnel zu stehen kommen. Gegenüber diesem Vors.chlag hat der betroffene Landwirt keine grundsätzlichen Vorbehalte, wie eine telefonische Auskunft am 16. November 2017 ergab. Unter der Voraussetzung, dass mit dem Bau der geplanten Folientunnels auch eine ökologische Aufwertung (Pflanzung) erfolgt, kann der Zonenplanänderung zugestimmt werden.
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Die von der Zonenplananderung betroffenen Parzellen Nrn. 102 und 109 grenzen unmittelbar an die Parzelle Nr. 114. Bei dieser Parzelle handelt es sich um ein Bahngrundstück der Schweizerischen Südostbahn (SOB), welche sich zur Zonenplanänderung mit Schreiben vom 13. Juli 2017 äussert. Demnach gelangt die SOB zur Auffassung, dass die Zonenplanänderung in keinerlei Hinsicht Studien oder anderweitig geplante Projektvorhaben der SOB tangiert. Aus Sicht der SOB kann der Zonenplanänderung unter Berücksichtigung von Auflagen zugestimmt werden (vgl. Beilage: Schreiben vom 13. Juli 2017) Die in der Vorprüfung gemachten Hinweise und Anregungen wurden mehrheitlich berücksichtigt. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die einbezogenen Fachstellen keine grundsätzlichen Vorbehalte gegen die Zonenplanänderung „LwbN Pflanzenbau, Hohenbühl" oder die Änderung des Baureglements (Art. 4, Art. 5 und Art. 16a) geäussert. Die Vorlagen erfüllen die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und werden genehmigt.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
27. KOV. Z017
Basi legali
RB 700 · PBG · Cantone
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SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione