Mühlebach
Piano d'utilizzazione speciale · Amriswil
Documento
- Numero
- 52
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Piano particolareggiato
- Comune
- Amriswil
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvato da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Ersterlass
- Adottato
- 11 dic 2017
- In vigore dal
- 1 feb 2018
Carta
1 elemento del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa
File
9927-E-1.pdfApri in una nuova scheda
Testo
9927-E-1.pdf
Departement für Bau und Umwelt
~~
Thurgau~~ Frauenfeld, 11. Dezember 2017
Entscheid Nr. 52 0096/2011/DBU/ARE
· Politische Gemeinde Amriswil - Gestaltungsplan Mühlebach - Änderung Quartierplan Unterfeld
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Der vom Stadtrat Amriswil am 28. März 2017 peschlossene Gestaltungsplan Müh. Jebach wird genehmigt.
2.
Mostra tutto il testo
Die vom Stadtrat Amriswil am 28. März 2017 beschlossene Änderung des Quartierplans Unterfeld (genehmigt mit RRB Nr. 2864 am 23.12.197 4 und geändert mit RRB Nr. 946 vom 17.9.1996) wird genehmigt
3:
Mitteilung an: - Stadt Amriswil, Bauverwaltung, Arbonerstrasse 2, Postfach 1681, 8580 Amriswil,. unter Beilage von fünf Exemplaren des Gestaltungsplans Mühlebach sowie sechs Exemplaren der Änderung des Quartierplans Unterfeld, je mit den notwen· · digen Genehmigungsvermerken (charge) . · IPG Keller AG, Hauptstrasse 84, 8280 Kreuzlingen Amt für Umwelt Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorat Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst · Departement für Inneres und Volkswirtschaft, Abt. Energie Hochbauamt Tiefbauamt Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von einem Exemplar des Gestaltungsplans Mühlebach sowie sechs Exemplaren der Änderung des Quartierplans Unterfeld, je mit Vermerken analog den Gemeindedossiers sowie der übrigen Akten
Erwägungen: Mit Schreiben vom 18. Mai 2017 ersucht die Stadt Amriswil um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlagen. Die generelle Prüfung der Gesuchsunterlagen ergab, dass die eingereichten Unterlagen nicht vollständig waren. Insbesondere fehlte ein öffentlich-
Thurgau~ 215
rechtlich beurkundeter Abtretungsvertrag, um das Land für die geplante Ringstrasse zu sichern. Mit der Bauverwaltung Amriswil wurde am 2. Juni 2017 vereinbart, dass dieser Abtretungsvertrag nachgereicht wird. Die Öffentliche Urkunde zu diesem Vertrag reichte die Stadt Amriswil am 24. Oktober 201.7 beim Amt für Raumentwicklung ein. : Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass die Verfahren ord. nungsgemäss durchgeführt wurden. Gegen die erwähnten Vorlagen sind beim Departement für Bau und Umwelt keine Rekurse hängig. Der Gestaltungsplan Mühlebach sowie die Änderung des Quartierplans Unterfeld wurden vom Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 26. Juli 2017 vorgeprüft. Der zur Genehmigung eingereichte .Gestaltungsplan Mühlebach (nachfolgend: Gestaltungsplan) umfasst die Parzellen Nrn. 6196, 6199, 6354 (Teil) und 6503. Das nach Norden abfallende Gebiet liegt im Westen von Amriswil. Im Süden wird es durch die Weinfelderstrasse, im Osten durch den Mühlebachweg und im Norden durch die Bielackerstrasse begrenzt. Im Westen befindet sich ein Gewerbegebiet und im Nordosten ein Einfamilienhausquartier. Im rechtskräftigen Zonenplan ist ca. eine Bautiefe entlang der Weinfelderstrasse sowie der westliche Übergangsbereich (Parzelle Nr. 6503) der · Wohn" und Gewerbezone WG 4 zugewiesen. Die übrige Fläche befindet sich in der· Gestaltungsplans betrifft Teile des rechtskräftigen Wohnzone W 2. Das Gebiet des . . Quartierplans „Unterfeld" (genehmigt mit RRB Nr. 2864 am 23.12.197 4 und geändert mit RRB Nr. 946 vom 17 .9.1996). Mit der zur Genehmigung eingereichten Änderung des Quartierplans „Unterleid" wird dieser teilweise aufgehoben und angepasst. Die Anpassung erfolgt insbesondere, um die Inhalte des Quartierplans auf das Konzept des Gestaltungsplaris abzustimmen. Aus kantonaler Sicht ist gegen die Änderung des Quartierplans nichts einzuwenden. Sie erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des · Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und kann genehmigt werden . . Gemäss Art. 2 der Sonderbauvorschriften (SBV) dierit der Gestaltungsplan Mühlebach als Grundlage für eine geordnete Erschliessung und. Siedlungsentwicklung innerhalb des Quartiers Mühlebach. Zudem soll er Randbedingungen festlegen, um eine ortsbaulich verträgliche Bebauung mit kleinteiliger Struktur im verkehrsberuhigten Inneren des. Quartiers und Mehrfamilienhäuser an der Bielacker- und der Weinfelderstrasse zu er-. möglichen. Zudem soll im Sinne von § 24 Abs. 3 PBG von der Regelbauweise abgewichen werden, um eine bessere Siedlungsgestaltung und eine Aufwertung des Strassenraumes zu erzielen. Zum allgemeinverbindlichen Bestandteil des Gestaltungsplans gehören ein Situationsplan und die Sonderbauvorschriften (Art. 3 SBV). Diese werden mit einem Planungsbericht, zwei Lärmgutachten, Projektplänen und Verträgen ergänzt, welche der Erläuterung des Gestaltungsplans dienen. · Dem Gestaltungsplan liegt ein Richtprojekt für eine Überbauung zu Grunde. Dieses sieht eine Aufteilüng des Gestaltungsplangebiets in drei Teilgebiete vor. Im Teilgebiet
·
..
~
Thurgau~~. 3/5
,;West" sollen drei- und viergeschossige Mehrfamilienhäuser, im Teilgebiet „Mitte" Einfamilienhäuser und im Teilgebiet „Süd" fünfgeschossige Mehrfamilienhäuser (denkbar sind auch Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe) ermöglicht werden. Die entsprechende Unterteilung (West, Mitte und Süd) wird auch im Gestaltungsplan wiedergeben. Das Richtprojekt resp. die Inhalte des Gestaltungsplans sind das Ergebnis eines Workshopverfahrens mit Vertretern der Stadt Amriswil, des Hochbauamtes und des Amtes für Raumentwicklung. Das Bebauungs- und Umgebungskonzept verfügt insgesamt über eine gute architektonisch und. städtebaulich Qualität. Insbesondere ist zu begrüssen, dass im Gebiet „Mühlebach" für sämtliche Hauptbauten eine einheitliche Dachform (Art. 9 Abs. 9 SBV, Flachdachpflicht) verlangt und teilweise die Gebäudelängen beschränkt werden, um die örtliche Einpassung zu optimieren. Zudem ist positiv zu beur- · teilen, dass die Parkierung der Teilgebiete ,~West und Süd" - mit Ausnahme von Besucherparkplätzen - unterirdisch zu erfolgen (Art. 5 Abs~ 2 SBV) hat. Aus kantonaler Sicht wird bedauert, dass im Teilgebiet „Mitte" ausschliesslich Einfamilienhäuser erlaubt werden (Art. 7 Abs. 1 SBV). Auch hier hätte der Kanton eine „dichtere Bauweise" (z.B. mit Mehr- oder Reiheneinfamilienhäusern) bevorzugt. Im Sinne von § 36 PBG regelt der Gestaltungsplari die werkleitungs- und verkehrsinässige Erschliessung. Nebst der Erstellung neuer Werkleitungen sieht der Gestaltungsplan vor, die Bielackerstrasse (Parzelle Nr. 6354) zu verlängern. Ausserdem ist für das Teilgebiet „Mitte" (Einfamilienhäuser) geplant, eine neue öffentliche Zufahrtsstrasse resp. Ringstrasse (Art. 4 SBV) zu erstellen. Um den Zugriff auf.das hierfür benötigte Land sicherzustellen, hat die Stadt Amriswil mit der Grundeigentümerin der Parzellen Nrn. 6503 und 6199 einen Abtretungsvertrag abgeschlossen. Die entsprechende öffentliche Beurkundung erfolgte am 20. Oktober 2017. Mit dieser vertraglichen Vereinbarung kann im Sinne von § 36 Abs. 1 PBG auch die zeitgerechte Erschliessung des Gebiets . „Mühlebach" gewährleistet werden. Im Übrigen gelangt das Departement für Bau und Umwelt zur Schlussfolgerung, dass die gewählte Erschliessung sachgerecht ist. Um die massgeblichen Belastungsgrenzwerte gemäss Lärmschutz-Verordnung (LSV; 814.41) einhalten zu können, legt der Gestaltungsplan verschiedene Lärmschutzmassnahmen fest. Insbesondere sieht der Gestaltungsplan die Erstellung einer Lärmschutzwand (120 m lang, 2.5-4:0 m hoch) entlang der Parzelle Nr. 6197 vor, welche eine lärmmässige Abschirmung gegenüber dem Gewerbebetrieb auf Parzelle Nr. 6197 bezweckt. Zudem verlangt der Gestaltungsplan, dass die Wohnüberbauung im Teilgebiet „Süd" gegenüber der Weinfelderstrasse abgeschirmt werden muss. Um diese Abschirmung zu erreichen, sind entlang der Weinfelderstrasse Lärmschutzwälle von 1.5 m Hö-he sowie Lärmschutzwände von 2.0 m Höhe geplant. Aus ortsbaulicher Sicht ist zu begrüssen, dass die Lärmschutzmassnahmen iri die Wohnüberbauung integriert werden. Zudem ist zu begrüssen, dass auf eine „kanalisierende" Anordnung der Lärmschutz- · wände verzichtet wird. In gestalterischer Hinsicht ist zudem positiv zu würdigen, dass im . Bereich der Lärmschutzmassnahmen auch Bepflanzungen vorgesehen sind. Für die
.Thurgau~ 415 .
.
Bepflanzung „wegleitend" ist der Umgebungsplan vom 24. Januar 2017 (Art. 11 Abs.· 4 SBV). Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann die Gestaltung und Materialisie. rung der Lärmschutzwände nicht abschliessend beurteilt werden. Um eine optimierte Gestaltung zu gewährleisten, sollten unseres Erachtens die Lärmschutzwände noch vorteilhafter in das Aussenraumkonzept integriert werden. Um dies zu gewährleisten,· sollte wiederum ein Landschaftsarchitekt beigezogen werden. Zudem wird empfohlen, auf strassenraumfremde M.aterialien wie absorbierende Betonelemente zu verzichten und den Bau einer Lärmschutzwand aus Holz zu prüfen. Ferner ist auf eine zurückhaltende Farbgebung zu achten. Das Arbeitsinspektorat vom Amt für Wirtschaft und Arbeit bemerkt, dass auch die Autowaschanlage auf Parzelle Nr. 6296 sich lärmmässig auf das Planungsbiet negativ aUswirkt. So dringt insbesondere der Lärm von der Autowaschanlage nach draussen, wenn während dem Waschgang das Einfahrtstar geöffnet ist. Gemäss Lärmgutachten der Sinus lngeneering AG kann es im Teilgebiet „West" (Baubereich MFH D) zu Überschrei~ tungen des Planungswertes um 1-2 dB (A) kommen. Um diesen Grenzwert einhalten zu können, sirid im Baubewilligungsverfahren noch zusätzliche gestalterische oder bauliche Massnahmen zu treffen. Auf solche kann nur verzichtet werden, sofern gestützt auf Art. 12 Abs. 1 SBV aufgezeigt wird, dass die Planungswerte ohne Massnahmen einge- · halten werden können. Anstelle einer Massnahme könnte auch mit dem Betreiber der Autowaschanlage vereinbart werden, das Einfahrtstar der Autowaschanlage während · · dem Waschvorgang zu schliessen. Die entsprechende Vereinbarung müsste mit einem Baugesuch eingereicht werden. Im Baubewilligungsverfahreri ist jedenfalls mit einem Lärmgutachten nachzuweisen, dass im Teilgebiet „West" die Planungswerte eingehalten werden. Art. 10 SBV verlangt, dass die Hauptbauten den Minergie-Standard zu erfüllen haben. Alternativ können auch die Anforderungen von § 35 PBV eingehalten werden. Die Energiefachstelle stellt fest, dass nur mit der Minergie-Vorgabe tatsächlich eine Verbes-· serung gegenüber dem gesetzlichen Minimum erreicht wird. Werde der Energiebedarf für Heizung und Warmwasser mit fossilen Energien, wie z.B. Erdgas abgedeckt, dann genügen die im Art. 10 vorgegebenen U-Werte nicht einmal, um das gesetzlich geforderte Minimum zu erreichen (Anforderung „Höchstanteil nichterneuerbare Energien bei Neubauten). Wie aus Art. 6 SBV und Kapitel 4.3.2 Planungsbericht hervorgeht, soll das · Neubaugebiet mit Erdgas erschlossen werden. Ein Anschluss der Neubauten ans Erdgasnetz und die Abdeckung des Wärmebedarfs mit fossiler Energie für Heizung und Warmwasser ist daher naheliegend. Diese Bauten sind dann in der Regel trotz den besseren U-Werten energietechnisch deutlich .schlechter als bei einem Minergiegebäu. de. Der Stadt Amriswil wir-d daher empfohlen, im Rahmen des Baugesuchs den Miner~ giestandard (ohne die Alternative mit U-Werten) einzufordern.
Thurgau~ 5/5
Abweichungen von der Regelbauweise Mit dem Gestaltungsplan wird von den Vorschriften der Regelbauweise abgewichen . . Abweichungen sind gemäss § 24 Abs. 2 PBG möglich, wenn dadurch gesamthaft eine bessere Siedlungsgestaltung erzielt wird .und diese im öffentlichen Interesse liegt. Die einzelnen Abweichungen sind in Kapitel 5 des Planungsberichts beschrieben. Die einzelnen Abweichungen sind eher marginal. Insbesondere wird im Bereich der Wohnzone W2 das Dichternass um 0.1 GFZ erhöht. Zudem werden Gebäudelängen und Grenzabstände beschränkt. Angaben zur „besseren Siedlungsgestaltung" und dem „öffentlichen Interesse" im Sinne von § 24 Abs. 2 PBG sind in den Kapiteln 5.3 und 5.4 des Planungsberichts (PB) enthalten. Die dargelegte Begründung ist insgesamt nachvollziehbar. Aus kantonaler Sicht kann die Erfüllung der erhöhten Anforderungen von § 24 Abs. 2 PBG bejaht werden. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die einbezogenen Fachstellen gegen den zur Genehmigung eingereichten Gestaltungsplan Mühlebach sowie die Änderung des Quartierplans Unterfeld keine Vorbehalte geäussert. Beide Genehmigungsvorlagen erfüllen die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und können genehmigt werden. · ·
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
14. DEZ. 2017
9927-S-1.pdf
Stadt Am riswi 1 Kanton Thurgau
\111 ll\
~' OEREB09927 lll ~ 1~ llll\lHllllllll ll lll
Gestaltungsplan Mühlebach
Sonderbauvorschriften
Vom Stadtrat beschlossen: 28. März 2017 Der Stadtschreiber:
Öffentliche Planauflag . 7. April bis 26. April 2017 Untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 24 Abs. 3 PBG
Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt: Entscheid Nr.
";:.)Z
In Kraft gesetzt durch den Stadtrat:
vom
1111. AZ . 20 Ai
KANTON THURGAU DEPARTEMENT !=ÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD
Stadt Amriswil Gestaltungsplan Mühlebach
Sonderbauvorschriften Seite 2/8
Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen ......................................................................................................................... 3
2
3
4
Art. 1 Geltungsbereich
3
Art. 2 Zweck
3
Art. 3 Bestandteile und ihre Wirkung
3
Erschliessung ..............................................................................................................................................4
Art. 4 Verkehrserschliessung
4
Art. 5 Parkierung
4
Art. 6 Ver- und Entsorgung
4
Bebauung .................................................................................................................................................... 5
Art. 7 Nutzung
5
Art. 8 Bauvorschriften Teilgebiet Mitte
5
Art. 9 Bauvorschriften Teilgebiete West und Süd
5
Art. 10 Energie
7
Art. 11 Umgebungsgestaltung
7
Art. 12 Lärmschutz
7
Schlussbestimmungen ................................................................................................................................8
14 altri articoli
Art. 12 IPG Keller AG
Inkraftsetzung
8
02.05.2017
Stadt Amriswil Gestaltungsplan Mühlebach
Sonderbauvorschriften Seite 3/8
Der Stadtrat der Politischen Gemeinde Amriswil erlässt, gestützt auf§§ 23 ff PBG vom 21.12.2011, den Gestaltungsplan Mühlebach.
1
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Der Gestaltungsplan Mühlebach gilt für das im Situationsplan 1:500 umgrenzte Gebiet der Parzellen Nrn. 6196, 6199, 6503 und 6354 (Teil) im Grundbuch Amriswil.
Art. 2 Zweck
Der Gestaltungsplan Mühlebach dient als Grundlage für die geordnete Erschliessung und Siedlungsentwicklung innerhalb des Quartiers Mühlebach. 2
Er bezweckt die Festlegung von Randbedingungen für eine ortsbaulich verträgliche Bebauung mit kleinteiliger Struktur im verkehrsberuhigten Inneren des Quartiers und Mehrfamilienhäusern an der Bielacker- und der Weinfelderstrasse.
3
Zudem wird mit dem Gestaltungsplan im Sinne § 24 Abs. 2 PBG angestrebt, eine bessere Siedlungsgestaltung zu erzielen sowie eine Aufwertung des Strassenraums.
Art. 3 Bestandteile und ihre Wirkung
Planungsinstrument
Verbindlichkeit
Sonderbauvorschriften
allgemeinverbindlich
Situationsplan 1:500
allgemeinverbindlich
Planungsbericht
weg leitend
Richtprojekt Fortimo
weg leitend
Umgebungsplanung
wegleitend
Verkehrsgutachten
informativ
Lärmgutachten Strassenverkehrslärm
informativ
Lärmgutachten Industrie- und Gewerbelärm
informativ
Strassenprojekt Ringstrasse
informativ
Strassenprojekt Verlängerung Bielackerstrasse
informativ
Tauschvertrag Mario Soller I Fortimo lnvest AG
informativ
Vereinbarung Lärmschutzwand Strabag
informativ
Abtretungsvertrag Bielackerstrasse
informativ
Fortimo lnvest AG I Stadt Amriswil (Entwurf)
IPG Keller AG
02.05.2017
Sonderbauvorschriften Seite 4/8
Stadt Amriswil Gestaltungsplan Mühlebach
2
Erschliessung
Art. 4 Verkehrserschliessung
Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt für das Teilgebiet West über eine Verlängerung der Bielackerstrasse auf der Parzelle Nr. 6354. Das Teilgebiet Mitte wird mittels einer Ringstrasse an die neue Zufahrtsstrasse auf Parzelle Nr. 6503 und damit an die Verlängerung der Bielackerstrasse angebunden. Die im Situationsplan bezeichnete Zufahrt ab dem Mühlebachweg erschliesst das Teilgebiet Süd. 2
An den im Situationsplan bezeichneten Stellen sind mit Ausnahme der Notzufahrten keine Zu- und Wegfahrten zur Kantonsstrasse zulässig.
3
Die Notzufahrt für den südlichen Bereich des Teilgebiets West und für das Teilgebiet Süd erfolgt jeweils ab der Weinfelderstrasse. Die Notzufahrt für den nördlichen Bereich des Teilgebiets West führt über die Zufahrtsstrasse auf Parzelle Nr. 6503.
Art. 5 Parkierung
Im Teilgebiet Mitte sind pro Wohneinheit zwei Autoabstellplätze vorzusehen. 2
In den Teilgebieten West und Süd hat die Parkierung für die Bewohner respektive Beschäftigten unterirdisch zu erfolgen. Für Mehrfamilienhäuser sind pro Wohnung mit bis zu 3 Y, Zimmern 1 Abstellplatz und für grössere Wohnungen 1.5 Abstellplätze vorzusehen.
3
An den im Situationsplan bezeichneten Stellen sind für Besucher oberirdische Abstellplätze zu erstellen.
4
Bei Mehrfamilienhäusern sind pro Wohnung 2 Veloabstellplätze unterirdisch zu errichten. Ausserdem sind nahe der Hauseingänge Abstellanlagen für Velos zu installieren.
Art. 6 Ver- und Entsorgung
Die Teilgebiete West, Mitte und Süd werden mit Werkleitungen für Wasser, Elektrizität, und Gas komplett neu ab der Bielackerstrasse erschlossen. 2
Die Entwässerung aller Bauten und Anlagen erfolgt im Mischsystem. Die Ableitung des Schmutzwassers und des Regenwassers erfolgt gemäss Situationsplan mittels neuer Leitungen zur bestehenden Mischwasserleitung in der Bielackerstrasse.
3
Für die Sammlung der im Gestaltungsplanbereich anfallenden Siedlungsabfälle sind an den im Situationsplan bezeichneten Stellen Unterflurcontainer für eine ordnungsgemässe Entsorgung zu installieren.
IPG Keller AG
02.05.2017
Sonderbauvorschriften Seite 5/8
Stadt Amriswil Gestaltungsplan Mühlebach
3
Bebauung
Art. 7 Nutzung
Im Teilgebiet Mitte dürfen ausschliesslich Einfamilienhäuser in offener Bauweise erstellt werden. Je Einfamilienhaus ist eine zusätzliche Einliegerwohnung zulässig. Die Geschossflächenziffer darf 0.40 nicht unter- und 0.75 nicht überschreiten. 2
Das Teilgebiet West dient ausschliesslich der Wohnnutzung für Mehrfamilienhäuser. Die Geschossflächenziffer beträgt maximal 1.00.
3
Im Teilgebiet Süd sind neben Mehrfamilienhäusern auch Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. Die Geschossflächenziffer beträgt bei reiner Wohnnutzung maximal 1.00 und bei Mischnutzung maximal 1.20.
Art. 8 1
Bauvorschriften Teilgebiet Mitte
Hauptbauten dürfen die Baulinie für Einfamilienhäuser nicht überschreiten. Wo keine Baulinie gilt, beträgt der Grenzabstand 4.0 m. Eine Ausnahme bilden vorspringende Gebäudeteile gemäss § 24 PBV.
2
Klein- und Anbauten gemäss § 22 PBV dürfen bis an die Baulinie Garagen / Carport/ Kleinbauten erstellt werden. Wo keine Baulinie gilt, beträgt der Grenzabstand 3 m. Davon ausgenommen sind Klein- und Anbauten bis zu einer Gebäudefläche von 20 m 2 . Solche dürfen mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn an die Parzellengrenze gestellt und mit einer Klein- und Anbaute derselben Grösse zusammengebaut werden.
3
Innerhalb eines Grundstücks genügt die Einhaltung des feuerpolizeilichen Gebäudeabstands.
4
Die Gebäudelänge beträgt maximal 16.0 m.
5
Unabhängig von der Hangneigung darf die talseitige Fassadenhöhe maximal 9.0 m betragen.
6
Haupt-, Klein- und Anbauten sind mit Flachdächern zu versehen.
7
Nicht begehbare Flachdächer über 25 m2 sind extensiv zu begrünen.
Art. 9 Bauvorschriften Teilgebiete West und Süd
Hauptbauten dürfen nur innerhalb der im Situationsplan bezeichneten Baubereiche erstellt werden. Eine Ausnahme bilden vorspringende Gebäudeteile gemäss § 24 PBV. 2
Klein- und Anbauten gemäss Art. 22 PBV sind auch ausserhalb der Baubereiche zulässig, sofern sie einen Gebäude- respektive Grenzabstand von mindestens 3.0 m einhalten.
IPG Keller AG
02.05.2017
Sonderbauvorschriften Seite 6/8
Stadt Amriswil Gestaltungsplan Mühlebach 3
Zwischen Hauptbauten, welche auf benachbarten Baubereichen erstellt werden, ist ein minimaler Gebäudeabstand von 14.0 m einzuhalten.
4
Werden innerhalb eines Baubereichs mehrere Hauptbauten erstellt, so beträgt der minimale Gebäudeabstand 10.0 m.
5
Die Gebäudelänge beträgt maximal 37.0 m.
6
Im Baubereich G ist eine maximale Gebäudebreite von 14.0 m zulässig.
7
Im Teilgebiet West gilt in den jeweiligen Baubereichen folgende Gestaltungsvorschrift:
Baubereiche A und C
dreigeschossig plus Attika
Baubereiche B und D
viergeschossig plus Attika
Unabhängig von der Hangneigung sind dabei die folgenden maximalen Fassaden- und Gesamthöhen in m einzuhalten: Baubereiche
AundC ohne Rück-
Rücksprung
ohne Rück-
Rücksprung
sprung
Attika
sprung
Attika
Gesamthöhe
13.5
16.0
Fassadenhöhe nordseitig
13.5
16.0
Fassadenhöhe südseitig
8
Bund D
11.0
13.0
Im Teilgebiet Süd sind unabhängig von der Hangneigung die folgenden maximalen Fassaden- und Gesamthöhen in m in den jeweiligen Baubereichen einzuhalten: Baubereich
E, F und G ohne Rücksprünge
9
Gesamthöhe
15.2
Fassadenhöhe nordseitig
15.2
Fassadenhöhe südseitig
15.2
Fassadenhöhe ostseitig
15.2
Rücksprung
Rücksprung
1-geschossig um
2- geschossig um
mindestens 5.0 m
mindestens 4.5 m
10.5 13.0
Neue Hauptbauten sind mit Flachdächern zu versehen. Die Flachdächer sind extensiv zu begrünen, sofern sie nicht zur Gewinnung von Solarenergie genutzt werden.
IPG Keller AG
02.05.2017
Sonderbauvorschriften Seite 7/8
Stadt Amriswil Gestaltungsplan Mühlebach
Art. 10 2
Energie
Die Hauptbauten haben den Minergie-Standard zu erfüllen oder folgende Anforderung an eine energieeffiziente Bauweise gemäss PBV § 35: einen U-Wert von 0.15 W/m2K oder weniger für die opaken Teile der Aussenhülle der Gebäude sowie einen U-Wert von 1.0 W/m2K oder weniger für die Glasflächen der Fenster der Gebäude.
Art. 11 Umgebungsgestaltung
Im Teilgebiet West ist die Zufahrtsstrasse westseitig mit einer Baumreihe zu versehen und die Parkplatzreihe zu durchgrünen. 2
Geländeanpassungen und Stützmauern sind auf die Umgebung abzustimmen und bis zu einem Umfang von 1.5 m zulässig. Böschungen dürfen maximal eine Neigung von 2:3 aufweisen. Zwischen dem Teilgebiet Süd und dem Teilgebiet Mitte sind zur Aufnahme von Terrainveränderungen sowie zur Erstellung von Anlagen für den Langsamverkehr Stützmauern und Terrainanpassungen direkt auf der Grenze zulässig, ansonsten haben Stützmauern einen Grenzabstand von mindestens 0.6 m zur Nachbarparzelle einzuhalten. Böschungen dürfen generell bis an die Parzellengrenze ausgeführt werden. Bei angrenzenden öffentlichen Strassen und Wegen gelten die Vorschriften des kantonalen Strassen- und Wegegesetzes.
3
Die Versiegelung der Umgebungsflächen ist minimal zu halten. Vorplätze und Abstellplätze müssen versickerungsfähig gestaltet werden.
4
In den Teilgebieten West und Süd sind an den im Situationsplan bezeichneten Stellen Spiel- und Aufenthaltsflächen für die Bewohner zu erstellen. Wegleitend ist die Umgebungsgestaltung des Richtprojekts. Die Spiel- und Aufenthaltsflächen sind durch Bepflanzungen und Bäume zu gliedern und teilweise zu beschatten. An den im Situationsplan bezeichneten Stellen sind einheimische Baumpflanzungen vorzunehmen. Die Einrichtungen sind dauernd zu unterhalten.
Art. 12 Lärmschutz
Im Teilgebiet West und Mitte sind die Planungswerte der Empfindlichkeitsstufe II im Bereich der Wohnzone 011/2) und III im Bereich der Wohn- und Gewerbezone (WG4) einzuhalten. Im Teilgebiet Süd sind die Immissionsgrenzwerte der Empfindlichkeitsstufe III der Wohn- und Gewerbezone 011JG4) einzuhalten. 2
Die geplanten Parkierungsanlagen haben den Planungswert einzuhalten.
3
In der Südwestecke des Teilgebiets Mitte müssen Hauptbauten die Baulinie „Lärmschutz 1" einhalten. An dieser Baulinie darf die Mitte eines Fensters vor einem lärmempfindlichen Raum nicht höher als 465.30 m ü.M. für das westliche Haus und 465.70 m ü.M für das östliche Haus liegen. Für das 2. Obergeschoss gilt die Baulinie „Lärmschutz 2", welche nicht überschritten werden darf. Brüstungen rings um eine Terrasse im 2. Obergeschoss in Richtung Osten, Süden und Westen sind massiv und mit einer Mindesthöhe von 1.4 m für das westliche Haus und 1.2 m für das östliche Haus auszuführen.
IPG Keller AG
02.05.2017
Sonderbauvorschriften Seite 8/8
Stadt Amriswil Gestaltungsplan Mühlebach 4
Im Teilgebiet Mitte im Bereich der Tiefgaragenzufahrt Süd darf die Mitte eines Fensters vor einem lärmempfindlichen Raum nicht höher als 463.90 m ü.M liegen.
5
Wird von den genannten Bauvorschriften unter Abs. 2 und 3 für die Bauten im Teilgebiet Mitte abgewichen, so ist mit einem Lärmschutz-Nachweis aufzuzeigen, dass die Einhaltung der Planungswerte mit alternativen planerischen oder baulichen Massnahmen erfüllt ist.
6
Gemäss Situationsplan ist entlang der Grenze zur Parzelle Nr. 6197 eine Lärmschutzwand von insgesamt 120 m Länge zu erstellen. Sie ist als 2.5 m hohe intransparente Lärmschutzwand auszuführen und an der mit .Lärmschutzwand erhöht" bezeichneten Stelle, auf einer Länge von 63 m, zusätzlich mit einer 1.5 m hohen transparenten Lärmschutzwand zu erhöhen.
7
Im Teilgebiet Süd sind an den im Situationsplan bezeichneten Stellen Lärmschutzwälle von 1.5 m Höhe und Lärmschutzwände von 2.0 m Höhe zu erstellen. Die Lärmschutzwälle sind in Bezug auf die vorgesehenen Gebäude in der Verlängerung der Hausfassaden mindestens 2 m überlappend. Die Lärmschutzwälle sind in Bezug auf die Lärmschutzwände mindestens 1.5 m überlappend.
8
Im Teilgebiet Süd sind Lüftungsfenster zur Einhaltung der LSV zulässig, sofern nur ein Fenster von der Grenzwertüberschreitung pro Wohneinheit betroffen ist und keine lärmempfindlichen Räume ausschliesslich in Richtung Weinfelderstrasse orientiert werden. Des Weiteren muss das Lüftungsfenster über einen geschützten Aussenbereich (Balkon etc.) mit einer Mindesttiefe von 2.0 m und einer Mindestfläche von 6 m 2 verfügen, dessen Belastung am Tag den IGW der ES II nicht überschreitet. Alle übrigen lärmempfindlichen Räume sind in einem Aspektwinkel von 90° zur Weinfelderstrasse zu positionieren. Mit der Baueingabe ist bei der kantonalen Behörde ein Lärmgutachten einzureichen und ein Antrag nach Art. 31 Abs. 2 LSV zu stellen.
9
Für die Fassaden entlang der Weinfelderstrasse gelten bezüglich Luftschall von aussen die erhöhten Anforderungen gemäss SIA 181.
10
Die Seitenwände der Rampen zu den Tiefgaragen West sowie Süd 1 und 2 sind hochabsorbierend auszukleiden (min. Schallabsorptionsgruppe A2).
11
4
Die Entwässerungsrinnen der Tiefgaragenzufahrten sind fest zu verschrauben.
Schlussbestimmungen
Art. 13 3
Inkraftsetzung
Der Gestaltungsplan Mühlebach tritt nach der Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau zu einem vom Stadtrat zu bestimmenden Datum in Kraft.
IPG Keller AG
02.05.2017