SWG Waldfeststellungsplan

Limite statico del bosco · Kreuzlingen

Documento

Tipo
Limite statico del bosco
Comune
Kreuzlingen
Cantone
Turgovia
Livello
Cantone
Approvato da
DBU
Procedura
Genehmigung Ersterlass
Adottato
9 apr 2018
In vigore dal
1 mag 2018

Carta

Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Kreuzlingen con le zone edificabili.Apri la carta completa

File

SWG-Kreu-01-E-1.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 09.04 2018

Entscheid 693/2014/KFA (001)

Festlegung statischer Waldgrenzen ausserhalb der Bauzonen Waldfeststellungspläne der Politischen Gemeinden Kreuzlingen, Steckborn, Ermatirigen / Inkraftsetzung

1. Das Departement für Bau und Umwelt hat parallel zur periodischen Nachführung der amtlichen Vermessung die statischen Waldgrenzen ausserhalb der Bauzonen nach Art. 10 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über den Wald (WaG; SR 921.0) festgelegt. Die öffentliche Auflage der jeweiligen Waidfeststellungspläne erfolgte gestaffelt in mehreren Tranchen. Bis dato wurden in 75 Gemeinden diese Waldfeststellungsplä¬ ne in Kraft gesetzt- nun sind weitere drei Gemeinden bereit für die Inkraftsetzung.

a) In der Zeit vom 4. August bis zum 2. September 2014 wurde folgender Waldfesfstellungsplan öffentlich aufgelegt:, - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Kreuzlingen“ , Im Rahmen der Behandlung der dagegen erhobenen Einsprache hielt das DBU am Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Kreuzlingen“ fest. Der betroffene Eigentümer zog den Fall weiter an Verwaltungsgericht Das Verwaltungsgericht stützte das DBU und wies die Beschwerde ab. Die Einsprache konnten zwischenzeitlich rechtskräftig erledigt werden.

b) In der Zeit vom 1. September bis zum ,30. September 2014 wurde folgender Waldfeststellungsplan öffentlich aufgelegt: - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Ermatingen“ Im Rahmen der Behandlung der dagegen erhobenen Einsprachen nahm das DBU drei Änderungen am Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Ermatin¬ gen“ im Bereich der. nac.hfolgen erwähnten Parzellen vor. Diese Änderungen wurden im Rahmen der öffentlichen Auflagen der entsprechenden Planaus¬ schnitte zur Rechtsverbindlichkeit gebracht.

Verwaltungsgebäude, 8510 Frauenfeld T +41 58 345 62.20, F +41 58 345 62 21 www.dbu.tg.ch

Mostra tutto il testo

Thurgau 2/3 In der Zeit vom 2. bis zum 21. Oktober 2015 wurden folgende Planausschnitte öffentlich aufgelegt: - Waldfeststellungsplan „Planausschnitt der Politischen Gemeinde Ermatingen, Parzellen Nrn. 929, 1428“ (Verwaltungsgericht Entscheid vom 24.01.2018, VG.2017.81/E) - Waldfeststellungsplan „Planausschnitt der Politischen Gemeinde Ermatingen, Parzelle Nr. 371“ - Waldfeststellungsplan „Planausschnitt der Politischen Gemeinde Ermatingen, Parzelle Nr. 631“ Der Eigentümer von Parzelle Nr. 631 zog den Fall weiter an Verwaltungsge¬ richt. Das Verwaltungsgericht stützte das DBU und wies die Beschwerde ab. Die Einsprachen konnten zwischenzeitlich rechtskräftig erledigt werden.

c) In der Zeit vom 26. Mai bis zum 24. Juni 2015 wurde folgender Waldfeststel¬ lungsplan öffentlich aufgelegt: - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Steckborn“ . Im Rahmen der Behandlung der dagegen erhobenen Einsprache hielt das DBU am Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Steckborn“ fest. Die Einsprache konnten zwischenzeitlich rechtskräftig erledigt werden.

2. Damit steht einer Inkraftsetzung der obgenannten Waldfeststellungspläne im Sinne von § 11 Abs. 3 der Verordnung des Regierungsrates zum Waldgesetz (WaldV; RB 921.11) nichts entgegen. Durch diese Inkraftsetzung wird der dynamische Waldbegriff ausserhalb der Bauzo¬ nen der obenstehenden drei Politischen Gemeinden aufgehoben. Alle künftig jen¬ seits der rechtskräftig festgelegten Waldfeststellungslinie in das Nichtbäugebiet ein¬ wachsenden Bestockungen gelten nicht als Wald im Rechtsinn und unterstehen demzufolge nicht der Waldgesetzgebung. Es wird darauf hingewiesen, dass die betreffenden Politischen Gemeinden die Waldgrenzen der obgenännten Waldfeststellungspläne in geeigneter Form in die Nutzungsplanung zu übertragen haben.

;

Thurgau 3/3 Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: •1. Die fplgenden Waldfeststellungspläne werden auf den 1. Mai 2018 in Kraft gesetzt: -

2.

Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Kreuzlingen“, Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Steckborn“ Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Efmatingen“ Waldfeststellungsplan „Planausschnitt der Politischen Gemeinde Ermatingen, Parzellen Nrn. 929, 1428“ Waldfeststellungsplan „Planausschnitt der Politischen Gemeinde Ermatingen, Parzelle Nr. 371“ Waldfeststellungsplan „Planausschnitt der Politischen Gemeinde Ermatingen, Parzelle Nr. 631“

Mitteilung an: Zustellung intern - Forstamt Thurgau - Amt für Geoinformation - Landwirtschaftsamt - Amt für Raumentwicklung Zustellung extern - Politische Gemeinde .Kreuzlingen, Hauptstrasse 62, 8280 Kreuzlingen - Politische Gemeinde Steckborn, Seestrasse 123, 8266 Steckborn - Politische Gemeinde Ermatingen, Hauptstrasse 88, 8272 Ermatingen

Expediert:

13. APR. 2018