Schutzplan Naturobjekte
Piano di protezione · Ermatingen · Abrogato il 7 giu 2018
Documento
- Numero
- 31
- Tipo
- Piano di protezione
- Sottotipo
- Oggetti naturali
- Comune
- Ermatingen
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvato da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Änderung
- Adottato
- 7 giu 2018
- In vigore dal
- 7 giu 2018
- Abrogato
- 7 giu 2018
Carta
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File
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Testo
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 7. Juni 2018
Entscheid Nr. 31 0090/2018/DBU/ARE
Politische Gemeinde Ermatingen Änderungen 2018 des Schutzplans über die Kultur- und Naturobjekte, Teil Naturobjekte
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Ermatingen am 5. Februar 2018 und 12. März 2018 be schlossenen Änderungen 2018 des Schutzplans über die Kultur- und Naturob¬ jekte, Teil Naturobjekte (DBU Entscheid Nr. 29 vom 4. März 2004) werden geneh¬ migt. 1 2. Mitteilung an: - Politische Gemeinde Ermatingen, Hauptstrasse 88, 8272 Ermatingen, unter Beila¬ ge eines Exemplars Änderungen 2018 des Schutzplans, über die Kultur- und Naturobjekte, Teil Naturobjekte, je mit Genehmigungsvermerk (A-Post Plus) - Amt für Denkmalpflege - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von zwei Exemplaren Änderungen 2018 des Schutzplans über die Kultur- und Naturobjekte, Teil Naturobjekte, je mit Ge¬ nehmigungsvermerk sowie den übrigen Akten
Erwägungen: Mit Schreiben vom 13. April 2018 ersucht die Politische Gemeinde Ermatingen um Ge¬ nehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Auf eine Vorprüfung im Sinne von § 11 desPlanungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) wurde verzichtet. Aufgrund der eingereich¬ ten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durch¬ geführt wurde: Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Änderungen des Schutzplans über die Kultur- und Naturobjekte keine Rekurse hängig. Die Politische Gemeinde Ermatingen verfügt über einen rechtskräftigen Schutzplan über die Kultur- und Naturobjekte gemäss dem Gesetz zum Schutz und Pflege der Na¬ tur und der Heimat (NHG, RB 450.1), welcher vom Departement für Bau und Umwelt
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(DBU) im Rahmen der Ortsplanungsrevision mit Entscheid vom 4. März 2004 geneh¬ migt, wurde. Die vorliegend zur Genehmigung eingereichten Änderungen betreffen den Teil Naturob¬ jekte des Schutzplans. Die Änderung „Stedi“ betrifft die geschützte Baumgruppe (Pappeln und Platanen) auf der Stedi, welche, basierend auf dem Siegerprojekt des Studienauftrages zur Stedisanierung, aus dem Schutzplan entlassen und gefällt werden. Die geschützten Säulen¬ pappeln sind prägende Elemente auf der Stedi und im Landschaftsbild. Eine Ersatz¬ pflanzung der Pappelgruppen ist im Vorprojekt der Erneuerung der Stedi vorgesehen. Diese Ersatzpflanzung soll im Anschluss an die Erneuerung der Stedi wieder in den Schutzplan aufgenommen werden. Weiter ist gemäss Siegerprojekt eine Ersatzpflan¬ zung der Baumreihe vorgesehen. Mit der Änderung „Horn“ werden die bisher bestehenden, geschützten Pappeln aus dem Schutzplan entlassen. In weiser Voraussicht wurden bereits vor etwa 15 Jahren für diese Pappeln Ersatzpflanzungen vorgenommen. Damit die Ersatzpflanzungen sich besser entfalten und weiterwachsen können, müssen die bestehenden Pappeln gefällt werden. Anstelle der alten Pappeln werden die Ersatzpflanzungen in den Schutzplan aufgenommen. Die Änderung „Linde“ beruht auf der bereits vollzogenen Fällung der Linde auf der Par¬ zelle Nr. 3159. Die Fällung der geschützten Linde wurde notwendig, da die Verkehrs¬ sicherheit beeinträchtigt wurde. Aus Ortsbildschutzgründen wird die gefällte Linde wie¬ der durch eine Linde ersetzt. Die neue Linde wird anstelle der gefällten in den Schutz¬ plan aufgenommen. Die Änderung „Salensteinerstrasse“ steht im Zusammenhang mit den nördlich der Salensteinerstrasse, auf der Parzelle Nr. 1037 eingetragenen, geschützten Einzelbäu¬ men. Gemäss Planungsbericht handelt es sich bei den Einträgen nicht um konkrete Bäume sondern eher um Signaturen für mehrere Bäume. Vor Ort hat sich die Situation seit dem Erlass des Schutzplans erheblich verändert. Drei der fünf, vormals direkt am Strassenrand stehenden Birken, sind Sturmereignissen zum Opfer gefallen. Die beiden noch bestehenden Bäume am Strassenrand weisen ebenfalls Schäden auf. Die an der entsprechenden Stelle eingetragenen fünf „markanten Einzelbäume“ werden dement¬ sprechend aus dem Schutzplan entlassen. Mit der Änderung „Parz. Nr. 1844“ wird der nicht dem Wald zugehörige Teil der Parzelle Nr. 1844 als „extensiv genutzte Wiese (Trockenstandort)“ neu in den Schutzplan aufge¬ nommen. Seit dem Dezember 2015 besteht ein Personaldienstbarkeitsvertrag zwischen der Grundeigentümerin der vorgenannten Parzelle und den Vereinen Pro Natura Schweiz und Pro Natura Thurgau. Dieser beinhaltet Bewirtschaftungsbeschränkungen, welche die Qualität der extensiven Wiese sichert.
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Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die einbezogenen Fach- . stellen keine Vorbehalte gegen die Änderungen 2018 des Schutzplans über die Kulturund Naturobjekte, Teil Naturobjekte geäussert. Aus kantonaler Sicht sind die beiden Änderungen nachvollziehbar und begrüssenswert. Die Änderungen 2018 des Schutzplans über die Kultur- und Naturobjekte, Teil Naturob¬ jekte erfüllen die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) und können genehmigt werden.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:
- 7. JUNI 2018
Basi legali
RB 450.1 · TG NHG · Cantone
RB 450.11 · TG NHV · Cantone
SR 451 · NHG · Confederazione
SR 451.1 · NHV · Confederazione