Untere Grüneck

Piano d'utilizzazione speciale · Muellheim · Abrogato il 20 giu 2018

Documento

Numero
32
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Sottotipo
Piano particolareggiato
Comune
Muellheim
Cantone
Turgovia
Livello
Comune
Approvato da
DBU
Procedura
Genehmigung Ausserkraftsetzung
Adottato
20 giu 2018
In vigore dal
20 giu 2018
Abrogato
20 giu 2018

Carta

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Testo

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 20. Juni 2018

Entscheid Nr. 32 0145/2015/DBU/ARE

Politische Gemeinde Müllheim - Gestaltungsplan „Untere Grüneck I Weberdörfli“ - Gestaltungsplan „Untere Grüneck II“ - Aufhebung Gestaltungsplan „Untere Grüneck“

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: . 1. Der vom Gemeinderat Müllheim am 23. September 2014 und am 20. April 2015 be¬ schlossene Gestaltungsplan.„Untere Grüneck I Weberdörfli“ wird genehmigt. 2. Der vom Gemeinderat Müllheim am 23. September 2014 und am 2. Mai 2016 be¬ schlossene Gestaltungsplan „Untere Grüneck II“ wird genehmigt. 3. Die vom Gemeinderat Müllheim am 23. September 2014 beschlossene Aufhebung des Gestaltungsplans. „Untere Grüneck“ (RRB Nr. 987 vom 30.6.1987) wird geneh¬ migt. 4. Mitteilung an: - Gemeinderat Müllheim, Frauenfelderstrasse 4, 8555 Müllheim, unter Beilage von drei Planungsdossiers, je mit Genehmigungsvermerk (Charge) - Strittmatter Partner AG, Vadianstrasse 37, 9001 St. Gallen - Amt für Denkmalpflege Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Hochbauamt . - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung (2), unter Beilage von einem Planungsdossier, mit Ge¬ nehmigungsvermerk sowie den übrigen Akten

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Erwägungen: Mit Schreiben vom 23. Juni 2015 ersucht die Politische Gemeinde Müllheim um Ge¬ nehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Im Rahmen der kantonalen Vernehmlas¬ sung wurden bezüglich der Sonderbauvorschriften sowie der Siedlungsgestaltung im Gestaltungsplan „Untere Grüneck II“ Vorbehalte angebracht. Am 5. Januar 2016 fand ein Austausch zwischen Gemeinde, Planer und kantonalen Fachstellen statt. In der Folge wurde die Vorlage überarbeitet und am 3. Mai 2017 erneut zur Genehmigung eingereicht. In Ergänzung wurden am 17. Oktober 2017 ein Lärmnachweis zugestellt und mit Gemeinderatsbeschlüss vom 13. November 2017 die Sonderbauvorschriften nochmals angepasst. Die beim Departement für Bau und Umwelt eingegangenen Re¬ kurse wurden am 9. April 2018 zurückgezogen. Aufhebung Gestaltungsplan „Untere Grüneck“ Das von der.vorliegenden Planung betroffene Areal befindet sich südwestlich und etwas abgesetzt von Müllheim. Es umfasst im westlichen Teil die historisch wertvolle Arbeiter¬ siedlung zur Textilfabrik aus dem 19. Jahrhundert und im östlichen Teil modernere Überbauungen aus der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts sowie eine unüberbaute Fläche im Nordosten. Das ehemalige Industrie-Ensemble „Untere Grüneck“ ist im ISOSInventar als Ortsbild von nationaler Bedeutung eingestuft. Im rechtskräftigen Zonenplan ist das Gebiet der Dorfzone untere Grüneck (DuG) zugeordnet. Der zur Aufhebung vorgesehene Gestaltungsplan wurde mit Regierungsratsbeschluss Nr. 987 vom 30. Juni 1987 genehmigt. Die Planung bezweckte den Erhalt der historisch wertvollen Arbeitersiedlung sowie die Erschliessung unüberbauter Grundstücke. Der Gestaltungsplan entspricht teilweise nicht mehr den heutigen Bedürfnissen. Zudem wurden mancherorts bauliche Situationen geschaffen, die mit den Vorgaben des Ge¬ staltungsplans nicht in Übereinstimmung stehen. Die noch freien Bauflächen sollen nun für eine zweckmässige Bebauung nach neuen Erkenntnissen des Siedlungsbaus und eines sparsamen Umgangs mit Boden genutzt werden können. Um dies zu erreichen und den Schutz der Arbeitersiedlung dennoch gewährleisten zu können, soll der Gestal¬ tungsplan „Untere Grüneck“ aufgehoben und durch die beiden Gestaltungspläne „Unte¬ re Grüneck I Weberdörfli“ sowie „Untere Grüneck II“ ersetzt und an die neuen gesetzli¬ chen Grundlagen angepasst werden. Aufgrund der unterschiedlichen Planungsinhalte wurde das Planungsgebiet neu auf zwei separate Pläne aufgeteilt. Gestaltungsplan „Untere Grüneck l Weberdörfli“ Der Gestaltungsplan „Untere Grüneck I Weberdörfli“ umfasst als allgemeinverbindliche Bestandteile den Situationsplan 1:500, die Sonderbauvorschriften (SBV) und die Farbkarte. Der Planungsbericht dient der Information. Gemäss Art. 2 SBV bezweckt der Gestaltungsplan den Schutz des Gesamterschei-

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nungsbildes der Arbeitersiedlung, die Regelung von verträglichen baulichen Entwick¬ lungsmöglichkeiten und Renovationsmassnahmen sowie die Gewährleistung einer öko¬ logisch wertvollen Freiraumgestaltung und Durchgrünung. Um diese Ziele zu erreichen, werden die historisch wertvollen Hauptbauten im Sinne von § 10 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (NHG TG; RB 450.1) unter Schutz gestellt, Baubereiche sowie Gestaltungsvorschriften erlassen und Vorgaben zur Aussenraumgestaltung und Einfriedung festgesetzt. Mit dem Gestaltungsplan wird von den Vorschriften der Regelbäuweise abgewichen. Die Abweichungen sind im Planungsbericht aufgelistet und orientieren sich primär am Bestand der geschützten Bauten. Die Gestaltungsvorschriften basieren auf einer archi¬ tektonischen Analyse und Zuordnungen der verschiedenen Bauformen. Mit den fein ab¬ gestimmten, umfassenden Sonderbauvorschriften kann den hohen Erhaltungszielen der Arbeitersiedlung entsprochen werden. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die einbezogenen Fach-. stellen keine Vorbehalte angebracht. Der Gestaltungsplan erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG. Gestaltungsplan Untere Grüneck II Der Gestaltungsplan „Untere Grüneck II“ umfasst als allgemeinverbindliche Bestandteile den Situationsplan 1:500 und die Sonderbauvorschriften (SBV). Der Information dienen der Planungsbericht und das Lärmgutachten. Der Planungsperimeter erstreckt sich über den östlichen Siedlungsrand der Grüneck und das Areal um die geschützte Fabrikan¬ tenvilla. Mit Ausnahme des nördlichen Bereichs ist das Gebiet bebaut. Mit dem vorliegenden Gestaltungsplan sollen insbesondere die Voraussetzungen für ei¬ ne ortsverträgliche Bebauung der unbebauten Grundstücke geschaffen werden. Ge¬ mäss Art. 2 SBV bezweckt der Gestaltungsplan eine gute ortsbauliche und architektoni¬ sche Einbindung des Entwicklungsgebiets in das sensible Umfeld der Arbeitersiedlung. Insbesondere sollen eine zurückhaltende Verkehrserschliessung, attraktive Verbindun¬ gen für den Langsamverkehr, eine nachhaltige Wohnüberbauung mit überdurchschnitt¬ licher architektonischer Gestaltung sowie eine ortsgerechte Freiraumgestaltung und Durchgrünung unter Berücksichtigung eines sparsamen Umgangs mit dem Boden er¬ reicht werden. Um die Ziele bestmöglich umzusetzen, wurden verschiedene Bebau¬ ungsvarianten eruiert. Als Bestvariante wurde die Bebauung mit sieben relativ grossvolumigen Baukörpern ausgewählt, welche so angeordnet sind, dass sich in Analogie zur historischen Nachbarschaft grössere Umgebungsflächen ergeben, die sich von der Ar¬ beitersiedlung durch einen Grünstreifen absetzen und sich mit der Landschaft verzah¬ nen. Hierzu werden verschiedene Baubereiche ausgeschieden (Art. 11,12 SBV) und Gestal¬ tungsvorschriften für die Bauten und ihre Umgebung festgesetzt (Art. 13, 14, 18-20 SBV). Für die unüberbauten Grundstücke im nördlichen Teil (Baubereiche 1 und 2) ist die Parkierung in einer Tiefgarage vorgesehen (Art. 4 SBV). Neubauten haben den Minergie-Standard zu erfüllen (Art. 17 SBV). Mit Blick auf die angestrebte bauliche Ver-

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dichtung wird die gemäss Regelbauweise zulässige Nutzungsziffer mit der neu festge¬ legten Geschossflächenziffer in den Baubereichen 1 und 2 erhöht. Auch in der Höhen¬ entwicklung wird von der Regelbauweise abgewichen (Art. 12 SBV). Abweichungen von der Regelbauweise sind in einem Gestaltungplan gemäss § 24 Abs. 2 PBG möglich, wenn dadurch gesamthaft eine bessere Siedlungsgestaltung erzielt wird und diese im öffentlichen Interesse liegt. Die Abweichungen von der Regelbauwei¬ se werden im Planungsbericht in Kapitel 5.1 erläutert. Aus kantonaler Sicht kann unter Berücksichtigung der mit Beschluss des Gemeinderats vom 13. November 2017 ange¬ passten Sonderbauvorschriften, welche die Gestaltung der Dachaufbauten und der Hauptdachfläche betreffen (Art. 14, 16 SBV), die Erfüllung der erhöhten Anforderungen von § 24 Abs. 2 PBG unter Abwägung sämtlicher Interessen knapp bejaht werden. Nach wie vor sind insbesondere die Regelungen für die Umgebuhgsgestaltung eher dürftig. Um auch tatsächlich eine überdurchschnittliche architektonische Gestaltung (Art. 2 SBV) der Überbauung und einen attraktiven Aussenraum sicherzustellen, wird die Gemeinde im Rahmen des Baugesuchsverfahrens entsprechend gefordert sein. Wir weisen darauf hin, dass die noch nicht bebauten Flächen (Baubereich 1 und 2) ge¬ mäss Generellem Entwässerungsplan (GEP) im Mischsystem bei einem Abflussbeiwert von 0,35 zu entwässern sind. Um den im GEP ausgewiesenen Kapazitätsengpässen der bestehenden Kanalisation entgegenzuwirken, kann allenfalls eine Retention, wie dies in den Projektunterlagen beschrieben ist, in Betracht gezogen werden. Auswirkun¬ gen auf die Kanalisation sind aufzuzeigen und der GEP innert Jahresfrist anzupassen. Überdies liegen beide Gestaltungspläne im Gewässerschutzbereich Au und im Grund¬ wassergebiet. Die vorgesehene Tiefgarage und mögliche Untergeschosse können teil¬ weise ins Grundwasser zu liegen kommen. Nach Art. 32 Abs. 2 der Gewässerschutzverördnung (GSchV; SR 814.201) bedürfen temporäre Grundwasserabsenkungen so¬ wie die Erstellung von Bauten unterhalb des mittleren Grundwasserspiegels einer Be-willigung des Kantons. Zuständig ist das Amt für Umwelt (§ 3 Abs. 1 RRV GSchG; RB 814.211). Aus kantonaler Sicht ist der Einbau ins Grundwasser grundsätzlich denkbar. Die technische Realisierbarkeit der Tiefgarage kann mit den vorliegenden Unterlagen jedoch nicht abschliessend beurteilt werden. Im Rahmen des Baugesuchverfahrens sind folgende Unterlagen erforderlich: Hydrogeologisches Gutachten, Schnitt senkrecht zur Grundwasserfliessrichtung mit Grundwasserspiegelhöhen, Gebäudekoten und Aus¬ hubtiefen, Gesuch oder Ausnahmebewilligungsgesuch für die Einbauten ins Grundwas¬ ser, Nachweis Durchflusskapazität, Baugruben- und Absenkungskonzept, berechneter Absenktrichter inkl. Abschätzung der Auswirkungen auf die Umgebung. Im Hinblick auf die Wasserversorgung ist zu beachten, dass die Ringleitung „Platahenweg“ im Generellen Wasserversorgungsprojekt (GWP; genehmigt mit DBU-Entscheid vom 5.6.2008) nicht vorgesehen ist. Die Wasserversorgung,- insbesondere das Lei¬ tungsnetz, muss so geplant, gebaut und betrieben werden, dass eine Verweilzeit des Wassers möglichst minimiert und somit eine Stagnation verhindert wird. Auf einen aus-

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reichenden Wasseraustausch im Netz ist aus hygienischen Gründen zu achten. Das vorhandene Netz ist für den Brandfall ausgelegt, für die Trink- und Brauchwasserver¬ sorgung aber grundsätzlich überdimensioniert. Auch aus wirtschaftlichen Überlegungen sind neue Haupt- und Versorgungsleitungen nur aus hydraulischen Gründen zu erstel¬ len. Da die Ringleitung „Platanenweg“ nicht dem GWP entspricht und im Planungsbe¬ richt die hydraulische Notwendigkeit nicht nachgewiesen wurde, kann das Feuerschutz¬ amt Subventionsbeiträge kürzen oder gar Subventionsgesuche gänzlich ablehnen. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung aufgekommene Vorbehalte in rechtlicher und gestalterischer Hinsicht konnten geklärt und mit.nachgereichten Ände¬ rungen und Ergänzungen korrigiert werden. Der Gestaltungsplan erfüllt nun die Anfor¬ derungen von § 5 Abs. 3 PBG und kann genehmigt werden. .ent für Bau und Umwelt ^tsrhentschefin

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:

25. JUNI 2018