Steiagger

Piano d'utilizzazione speciale · Kradolf-Schoenenberg

Documento

Numero
12
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Sottotipo
Piano particolareggiato
Comune
Kradolf-Schoenenberg
Cantone
Turgovia
Livello
Comune
Approvato da
DBU
Procedura
Genehmigung Ersterlass
Adottato
20 feb 2019
In vigore dal
15 mar 2019

Carta

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File

Testo

10335-E-1.pdf

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 20. Februar 2019

Entscheid Nr. 12 0166/2018DBU/ARE

Politische Gemeinde Kradolf-Schönenberg Gestaltungsplan Steiagger

1. Der vom Gemeinderat Kradolf-Schönenberg am 23. Mai 2017 und 3. Juli 2018 be¬ schlossene Gestaltungsplan Steiagger wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Kradolf-Schönenberg, Thurbruggstrasse 11a, 9215 Schönenberg an der Thur, unter Beilage von zwei Exemplaren des Gestaltungsplans Steiagger, je mit Genehmigungsvermerk (A-Post Plus) - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Hochbauamt - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung, Abteilung Natur und Landschaft - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von einem Exemplar des Gestaltungs¬ plans Steiagger, mit Genehmigungsvermerk, sowie der übrigen Akten

Erwägungen: Mit Schreiben vom 6. Juli 2018 ersucht die Politische Gemeinde Kradolf-Schönenberg um Genehmigung des Gestaltungsplanes Steiagger. Der Gestaltungsplan wurde mit Bericht vom 13. Februar 2017 vorgeprüft und vom Gemeinderat am 23. Mai 2017 und 3. Juli 2018 beschlossen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert wer¬ den, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Gegen die Planände¬ rung sind beim Departement für Bau und Umwelt keine Rekurse hängig. Das Gestaltungsplanareal befindet sich am südöstlichen Rand des Ortsteils Schönen¬ berg. Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans umfasst die Parzelle Nr. 266 und ei¬ nen Teil der Strassenparzelle Nr. 218. Die Parzelle Nr. 266 stellt mit einer Fläche von circa 9‘400 m2 eine der grösseren, zusammenhängenden, unüberbauten Landflächen für Wohnzwecke in Schönenberg dar. Gemäss rechtsgültigem Zonenplan der Politi¬ schen Gemeinde Kradolf-Schönenberg liegt der südliche Teil des Gestaltungsplange-

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bietes in der Wohn- und Gewerbezone WG 2 (circa 5‘400 m2) und der nördliche in der Wohnzone W2 (circa 4‘000 m2). Das vom Gestaltungsplan betroffene Gebiet ist gemäss rechtsgültigem Zonenplan nicht mit einer Gestaltungsplanpflicht überlagert. Gemäss kommunalem Erschliessungspro¬ gramm ist jedoch für die Erschliessung des Gebiets ein Gestaltungsplan erforderlich. Der kommunale Richtplan sieht eine Verkehrserschliessung via Post- und Heimatstras¬ se vor. Gemäss Planungsbericht hat die Gemeinde zusammen mit dem Grundeigentü¬ mer verschiedene Erschliessungsvarianten geprüft. Von der gemäss kommunalem Richtplan vorgesehenen Erschliessungsvariante wird abgesehen und stattdessen eine Erschliessung via die südlich gelegene Feldstrasse vorgenommen. Die dargelegten Gründe für die gewählte Erschliessungsvariante sind nachvollziehbar. Der kommunale Richtplan ist in der Folge anzupassen. Mit dem Gestaltungsplan wird hinsichtlich Höhenmasse geringfügig um 1.0 m von den Vorschriften der Regelbauweise abgewichen. Ein Blick auf die künftigen Regelungen im bereits vorgeprüften Baureglement zeigt, dass die Fassadenhöhe im Bereich der ge¬ mischten Zone um 0.5 m unterschritten und in der reinen Wohnzone um 0.5 m über¬ schritten wird. Abweichungen sind gemäss § 24 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) möglich, wenn dadurch gesamthaft eine bessere Siedlungsgestaltung erzielt wird und diese im öffentlichen Interesse liegt. Der Gestaltungsplan schreibt eine minimale Ausnützung (Geschossflächenziffer min¬ destens 0.4) und eine Zweigeschossigkeit vor. In gestalterischer Hinsicht wurden die möglichen Dachformen auf Sattel- und Flachdächer eingeschränkt. Das Hochbauamt hat bereits im Rahmen der Vorprüfung angeregt, sich auf eine einzige Dachform zu be¬ schränken. Diesem Anliegen ist die Gemeindebehörde nicht vollends gefolgt. Somit wird die Gemeindebehörde in der Beurteilung der Baugesuche gefordert sein, eine Ho¬ mogenität ins Quartier zu bringen. Nebst der Erschliessung wird auch der Übergangs¬ bereich zur Landwirtschaftszone in den Sonderbauvorschriften geregelt, indem harte Verbauungen verboten werden. Das Erschliessungs- und Aussenraumkonzept überzeugt und die Anforderungen von § 24 Abs. 2 PBG (gesamthaft bessere Siedlungsgestaltung und öffentliches Interesse) sind insgesamt erfüllt.

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Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die involvierten Fachstel¬ len keine weiteren Vorbehalte gegen den Gestaltungsplan Steiagger angebracht. Die Vorlage entspricht den Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und kann somit genehmigt werden.

und Umwelt

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:

jO. FEB. 2019

10335-S-1.pdf

Kanton Thurgau Politische Gemeinde Kradolf-Schönenberg

Gestaltungsplan Steiagger

Sonderbauvorschriften

Öffentliche Auflage vom

02.06.2017

bis

22.06.2017

Untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 24 Abs. 3 PBG Anpassung in vereinfachtem Verfahren gemäss § 29 Abs. 2 PBG

Vom Gemejnderat beschlossen am 23.05.2017 / 03.07.2018

Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit Entscheid Nr.

AZ ytor* 20. 2. 2043

KANTON THURGAU DEPARTEMENT FU 3AU UND UMWELT bS00FRAUENFELD

Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt per

OEREB10335

Der Gemeinderat von Kradolf-Schönenberg erlässt gestützt auf die §§ 23 ff. Planungs¬ und Baugesetz vom 21.12.2011 den Gestaltungsplan Steiagger.

1.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Der Gestaltungsplan Steiagger gilt für die in der Bauzone liegende und im Si¬ tuationsplan 1:500 umgrenzte Parzelle Nr. 266 sowie einen Teil der Parzelle Nr. 218 im Grundbuch Kradolf-Schönenberg.

Art. 2 Zweck

Der Gestaltungsplan Steiagger bezweckt die Festlegung der Erschliessung des Planungsgebiets sowie der Randbedingungen für eine haushälterische, an die Umgebung angepasste Überbauung mit Ein- und Doppeleinfamilien¬ häusern und eine an die Umgebung angepasste Terraingestaltung.

Art. 3 Inhalt und Wirkung

Der Gestaltungsplan Steiagger umfasst folgende Bestandteile: 1. Allgemein verbindlich: - Sonderbauvorschriften - Situationsplan 1:500 2. Erläuternd: - Planungsbericht

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2.

Erschliessung

Art. 4 Verkehrserschliessung

1 Die Verkehrserschliessung des Planungsgebiets erfolgt gemäss Situations¬ plan mit einer neuen Gemeindestrasse ab der Feldstrasse. Die neue Ge¬ meindestrasse ist mit einem Wendeplatz auszustatten, mit Belag zu verse¬ hen und wird Teil des Gemeindestrassennetzes. Sie ist öffentlich zu beleuch¬ ten. Die Feldstrasse ist im Rahmen eines separaten Bauprojektes auf der Länge des Geltungsbereiches des Gestaltungsplanes auszubauen. 3 Zwischen der neuen Gemeindestrasse und der Poststrasse ist ein Fuss- und Fahrradweg mit mindestens 2.5 m Breite zu erstellen. Dieser ist ebenfalls öf¬ fentlich zu beleuchten.

Art. 5 Ver- und Entsorgung

1 Die Entwässerung aller Bauten und Anlagen erfolgt im Mischsystem. Der max. Abflusskoeffizient beträgt 0.36. Entgegen dem GEP erfolgt die gesamte Entwässerung nach Norden. 2 Die Entwässerung erfolgt mittels neuer Mischabwasserleitung in die beste¬ hende Mischabwasserleitung in der Poststrasse. 3 Die Versorgung mit Wasser erfolgt mittels neuer Ringleitung zwischen den bestehenden Leitungen in der Feldstrasse und in der Poststrasse. Für den Feuerschutz sind zwei neue Hydranten gemäss Situationsplan erforderlich. 4 Die Versorgung mit Elektrizität erfolgt ab den beiden neu zu erstellenden Verteilkabinen mit neuen Leitungen gemäss Situationsplan.

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3.

Bebauung

Art. 6 Bauvorschriften

1 Zulässig sind Ein- und Doppeleinfamilienhäuser ^owie darin integrierte nicht störende Gewerbe- oder Dienstleistungsbetriebe, soweit diese mit dem Wohncharakter vereinbar sind. 2 Die maximale Geschossflächenziffer beträgt 0.70. Zusätzlich gilt eine mini¬ male Geschossflächenziffer von 0.40. 3 Die maximal zulässige traufseitige Fassadenhöhe, gemessen an der Talfas¬ sade, beträgt 8.00 m. 4 Die maximal zulässigen Erdgeschosskoten für Hauptbauten sind im Situati¬ onsplan in m ü M. definiert. Die festgelegte Kote darf um maximal 30 cm un¬ terschritten werden. 5 Die maximal zulässige Gesamthöhe beträgt 11.50 m._ 6 Hauptbauten müssen zwei Vollgeschosse aufweisen. 7 Die maximal zulässige Gebäudelänge beträgt 30.00 m. 8 Der minimale grosse Grenzabstand für Hauptbauten beträgt 6.00 m, der kleine Grenzabstand 4.00 m, wobei der grosse Grenzabstand in der Regel gegenüber der am meisten nach Süden oder Westen gerichteten Hauptwohnseite oder der von der Stichstrasse abgewandten Seite gilt. Angebaute, eingeschossige Gebäudeteile (z. B. Wintergarten, gedeckte Sitzplätze usw.) müssen keinen grossen Grenzabstand einhalten. 9 Für über dem massgebenden Terrain liegende Gebäudeteile von Unterni¬ veaubauten sowie An- und Kleinbauten gilt ein Grenzabstand von mindes¬ tens 3 m. Davon ausgenommen ist je ein Gerätehäuschen je Parzelle mit ei¬ ner Grundfläche von weniger als 9 m2 und einer Gesamthöhe von maximal 2.20 m. Diese dürfen bis 1.00 m an die Grenze gebaut werden. 10 Für über dem massgebenden Terrain liegende Teile von unterirdischen Bau¬ ten gilt ein Grenzabstand von mindestens 0.50 m.

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11 Tiefgaragenzufahrten sowie ebenerdige Anlagen wie Zufahrten, Abstell¬ plätze, Hauszugänge und Spielplätze dürfen direkt an die Grenze gestellt werden. 12 Für Anlagen wie Schwimmbäder, Schwimmteiche, Biotope sowie wärmetech¬ nische Anlagen beträgt der Grenzabstand mindestens 3.00 m. 13 Aufschüttungen, Abgrabungen, Mauern und Wände haben einen Grenzab¬ stand von der Hälfte der Höhe, im Minimum 0.60 m, einzuhalten. 14 Mehrlängenzuschläge werden zu den Grenzabständen zugerechnet, wenn die Gebäudelänge 25.00 m übersteigt. Sie betragen 1/4der Mehrlänge, maxi¬ mal 3.00 m. Bei abgesetzten Fassaden mit Versetzung im Grundriss von über 3.00 m, wird der Mehrlängenzuschlag für jeden Gebäudeteil einzeln be¬ rechnet.

Art. 7 Gestaltungsvorschriften

1 Für Hauptbauten sind Satteldächer oder Flachdächer zulässig. 2 Hauptbauten haben so in Erscheinung zu treten, dass sie gegenüber der Landwirtschaft ein harmonisches Bild ergeben. 3 Für Hauptbauten sind nur zurückhaltende, an die Bauweise und Umgebung angepasste Fassadengestaltungen zulässig. Leuchtende Farben sind nicht zulässig. 4 Nicht begehbare Flachdächer und Dächer bis 5° Neigung mit über 40 m2 Flä¬ che sind gesamthaft extensiv zu begrünen, soweit sie nicht energetisch ge¬ nutzt werden. 5 Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster haben sich gut in die Dachfläche einzuordnen und dürfen die Gesamterscheinung des Daches nicht dominieren. Sie dürfen bis höchstens 0.50 m (senkrecht gemessen) un¬ ter die Firstlinie reichen. Die anrechenbare Gesamtlänge von Dachaufbauten und Dacheinschnitten darf höchstens die Hälfte der jeweiligen Dachlänge be¬ tragen.

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4.

Umgebungsgestaltung

Art. 8 Umgebungsgestaltung, Aussenanlagen

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Das Gelände ist entsprechend den maximal zulässigen Erdgeschosskoten für Hauptbauten neu zu modellieren. Das die Hauptbauten umgebende Ter¬ rain ist im Wesentlichen bis höchstens an die maximal zulässigen Erdge¬ schosskote für Hauptbauten anzupassen. Die festgelegte Kote darf um maxi¬ mal 30 cm unterschritten werden. Die Umgebung der Bauten ist minimal zu versiegeln und mit einheimischen und standortgerechten Pflanzen zu begrünen. Zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen ist bei Aussenbeleuchtungen si¬ cherzustellen, dass durch eine korrekte Ausrichtung und Abschirmung nur der erforderliche Bereich beleuchtet und die Betriebszeit mit technischen Hilfsmitteln (Tageslichtsteuerung, Bewegungsmelder, Zeitschalteinrichtung) auf das notwendige Minimum begrenzt wird. Im Übergangsbereich zur Landwirtschaftszone ist auf eine gute Umgebungs¬ gestaltung zu achten. Verbauungen wie Mauern, als Mauern in Erscheinung tretende Einfriedungen oder Blockwürfe sind nicht gestattet, mit Ausnahme von kleinen Trockenmauern auf maximal der Hälfte der Parzellenlänge zur Landwirtschaftszone. Zur Vermeidung von Oberflächenzufluss auf die Parzellen Nrn. 708, 478 und 539 ist in Absprache mit den betroffenen Grundeigentümern entlang der Grenze eine geeignete Geländegestaltung zu erstellen.

Art. 9 Allgemeine Aussenanlagen

An der im Situationsplan bezeichneten Stelle ist ein Abfallsammelplatz mit einem Sammelbehälter für Siedlungsabfälle zu erstellen.

5.

Energie

Art. 10 Energieversorgung

Zur Wärmeversorgung der Neubauten sind erneuerbare Energieträger zu verwenden oder ein Anschluss an das Fernwärmenetz zu erstellen.

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6.

Weitere Bestimmungen

Art. 11 Schlussbestimmungen

Der Gestaltungsplan Steiagger tritt nach der Genehmigung durch das Depar¬ tement für Bau und Umwelt auf einen vom Gemeinderat festzulegenden Zeit¬ punkt in Kraft.

05.07.2018/pme/bbi/1569.00/SBV GP Steiagger definitive Fassung.docx