Baulinien Katasterpläne

Piano d'utilizzazione speciale · Kreuzlingen

Documento

Numero
7
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Sottotipo
Piano delle linee d'arretramento
Comune
Kreuzlingen
Cantone
Turgovia
Livello
Comune
Approvato da
DBU
Procedura
Genehmigung Änderung
Adottato
11 feb 2019
In vigore dal
1 apr 2019

Carta

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File

Testo

10498-E-1.pdf

«I’

Departement für Bau und Umwelt

Frauenfeld, 11. Februar 2019

Entscheid Nr. 7

0022/2019/DBU/ARE

Geht an;

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Sekretariat:

Mostra tutto il testo

ab

Eing. 13. Feb. 2019 EM

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Politische Gemeinde Kreuzlingen - Baulinienplan "Bernegg-, Bernrain-, Schmittenstrasse und Staffelweg" - Änderung Baulinienplan 4-1a: Saubach, Rebstock-Viadukt - Änderungen Baulinien Grundbuchpläne Nrn. 53 und 54

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:

1. Der vom Stadtrat Kreuzlingen am 23. Oktober 2018 beschlossene Baulinienplan' "Bernegg-, Bernrain—, Schmittenstrasse und Staffelweg" sowie die damit verbundenen Änderungen des Baulinienplans 4- 1a: Saubach, Rebstock—Viadukt (DBUEntscheid Nr.3 vom 13. Januar 2012) und der Baulinien der Grundbuchpläne Nrn. 53 und 54 (RRB Nr. 1856 vom 25. Juli 1939) werden genehmigt.

2. Mitteilung an:

— Stadtrat Kreuzlingen, Hauptstrasse 62, 8280 Kreuziingen, unter Beilage von zwei

Baulinienplänen "Bernegg—‚ Bernrain—, Schmittenstrasse und Staffelweg" sowie die damit verbundenen Änderungen des Baulinienplans 4-1a: Saubach, RebstockViadukt (DBU-Entscheid Nr. 3 vom 13.Januar 2012) und der Baulinien der Grundbuchpläne Nrn. 53 und 54 (RRB Nr. 1856 vom 25. Juli 1939), je mit Genehmigungsvermerk (A-Post Plus) — SBB AG — Tiefbauamt — Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von einem Baulinienplan "Bernegg-, Bernrain-, Schmittenstrasse und Staffelweg" sowie die damit verbundenen Änderungen des Baulinienplans 4—1a: Saubach, Rebstock-Viadukt (DBU-Entscheid Nr. 3 vom 13.Januar 2012) und der Baulinien der Grundbuchpläne Nrn. 53 und 54 (RRB Nr. 1856 vom 25.Juli 1939), mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten ' .

‚ Erwägungen:

Die Politische Gemeinde Kreuziingen ersucht um Genehmigung der im Titel erWähnten Vorlagen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass die Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurden. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen den Erlass des Baulinienplans "Bernegg-‚ Bernrain-‚ Schmittenstrasse

Thurgaugää 2/3

' und Staffelweg" sowie die damit verbundenen Änderungen des Baulinienplans 4-1a: Saubach, Rebstock-Viadukt und der Baulinien der Grundbuchpläne N.rn 53 und 54 keine Rekurse hängig.

Im Jahr 2014 brannten die Gebäude auf der Parzelle Nr. 8292 nieder. Für die Neube— bauung der Parzelle und die Gestaltung der benachbarten Parzellen Nrn. 8293, 8503 und 8291 (teilweise) wurde ein Studienauftrag durchgeführt. Im Zusammenhang mit der geplanten Neubebauung und der aus dem Studienauftrag resultierenden Verlegung der Berneggstrasse wurden die rechtskräftigen Baulinien Im Gebiet Bernegg—‚ Bernrain-‚ Schmittenstrasse und Staffelweg überprüft. Gemäss Planüngsbericht erfüllen einige der Baulinien"Im obgenannten Gebiet ihren Zweck der Strassenraumsicherung nicht mehr. Die Erschliessung inkl. Trottoir wurde bereits vor längerer Zeit erstellt. lm Bereich der Parzelle Nr. 8292 sollen die Baulinien ebenfalls angepasst werden. Mit den Änderungen der Baulinien sollen die Bebauungsmöglichkeiten der betroffenen Parzellen optimiert und die Eigentumsbeschränkungen auf ein Minimum reduziert werden. Einzelheiten zu den Anpassungen der Baulinien

können dem Planungsbericht entnommen werden.

Von den, mIt dem vorliegenden Baulinienplan "Bernegg-‚ Bernrain-, Schmittenstrasse und Staffelweg" vorgenommenen Änderungen der Baulinien, sind auch die bestehenden rechtskräftigen Pläne Baulinienplan 4- 1a: Saubach, Rebstock-Viadukt (DBU—

Entscheid Nr. 3 vom 13. Januar 2012) und die Grundbuchpläne Nrn. 53 und 54 (RRB Nr. 1856 vom 25. Juli 1939) betroffen. Diese werden mit dem Erlass des Baulinienplans Bernrain-, Esslen-‚ Ribi- und Schmittenstrasse geändert.

Im Rahmen der venNaltungsinternen Vernehmlassung wurden keine Vorbehalte gegen ‚ ' den Baulinienplan "Bernegg-‚ Bernrain-, Schmittenstrasse und Staffelweg" vorgebracht. Der Baulinienplan "Bernegg-, Bernrain—, Schmittenstrasse und Staffelweg" sowie die damit verbundenen Änderungen des Baulinienplans 4-1a: Saubach, Rebstock-Viadukt (DBU-Entscheid Nr. 3 vom 13. Januar 2012) und der Baulinien der Grundbuchpläne Nrn. 51,52, 54 und 56 (RRB Nr'. 1856 vom 25. Juli 1939) erfüllen die Anforderungen von ä 5 Abs. 3 des Planungs— und Baugesetzes (PBG'; RB 700). Somit steht einer Genehmigung nichts entgegen.

Thurgau‘gä 3/3

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim VenNaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. >

vExpediert:

1 1. FEB. 2019

10498-S-1.pdf

08.06.2011

081.1.017_ GPL_Änderung_Besmerrain\Reglemente"""Vorschriften

Gestaltungsplan Besmerrain

ersetzt Gestaltungsplan Besmerrain RRB Nr. 362 vom 11. Feb. 1969 Sonderbauvorschriften

Vom Stadtrat beschlossen am: Der Stadtammann:

Jr;V~vI(;l

Öffentliche Planauflage:

2 1. JUMI 2011

2 4. JUNI 2011

~~

Vom Departement Bau und Umwelt genehmigt mit: Entscheid Nr.

~z

vom:

Z'-t

JA .

1 3. JULI 2011

20~A

KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT

8500 FRAUENFELD

ERR Raumplaner FSU SIA St. Gallen Herisau Kasernenstrasse 39 I 9102 Herisau I T +4171 353 00 80 I [email protected]

Stadt Kreuzlingen; Gestaltungsplan Besmerrain - Sonderbauvorschriften

- - - ---~-- - --·------ - - - - - · - - - - - -- - -

Inhaltsverzeichnis

I.

. - ---··· ··- - - -

Allgemeine Bestimmungen

3 3 3

Überbauungsbestimmungen

3

Art. 4

Art. 5

Art. 6

Art. 7 Mantelbaulinien Hauptbauten

Bruttogeschossflächen (BGF) Freihaltebereich Private Aussenraumfläche

III. Gestaltungsbestimmungen

Art. 8

Art. 9

Art. 10

Art. 11

Art. 12

Art. 13 Allgemeine Gestaltungsbestimmungen

Fassadengestaltung Gestaltung der wärmetechnischen Sanierung Terrassen- und Dachgestaltung Detailgestaltung Umgebungsgestaltung

IV. Erschliessungsbestimmungen

Art. 14

Art. 15

30 altri articoli

Art. 16

Art. 17

Art. 18

Art. 19

V.

3

Geltungsbereich Zweck Verbindlichkeit

Art. 1

Art. 2

Art. 3

II.

Seite 2

Erschliessung Fusswegverbindung Parkierung Container I Kehrichtsammelplatz Kinderspielplätze Energie

Schlussbestimmungen

Art. 20

Art. 21

Art. 22 Etappierung

Aufhebung des bestehenden Quartier-Gestaltungsplanes Besmerrain Inkraftsetzung

3 4 4 4

4 4 5 5 5 6 6 6

6 6 7 7 7 7

8 8 8

8

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Stadt Kreuzlingen; Gestaltungsplan Besmerrain - Sonderbauvorschr.iften

. Seite 3

------ -- ·--·- - - - - -

I.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 1

Geltungsbereich

Diese Vorschriften gelten für das im Gestaltungsplan Besmerrain umgrenzte Gebiet, welches

die Parzellen Nr. 5396, 6062, 6143, 6055, 5397, 5406 und 5399 umfasst. 2

Sofern nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Vorschrif-

ten des rechtskräftigen Baureglementes der Stadt Kreuzlingen, des kantonalen Planungs- und Baugesetzes sowie alle anderen einschlägigen Gesetze und Verordnungen.

Art. 2 Zweck

Der Gestaltungsplan bezweckt den strukturellen Schutz als bestehendes Ensemble der Siedlung ,, Besmerrain". Die Gesamtform respektive die Bau- und Freiraumstrukturen sind zu erhalten. Zudem soll eine massvolle bauliche Weiterentwicklung sowie Erneuerung der bestehenden Wohnbauten unter Wahrung des einheitlichen Erscheinungsbildes möglich sein. Im Weiteren bezweckt der Gestaltungsplan eine Aktualisierung und damit die Ablösung des bestehenden Gestaltungsplanes ,,Besmerrain" (1969).

Art. 3 Verbindlichkeit

Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegung bezeichneten Planelemente, die Sonderbauvorschriften sowie die in den Beilageplänen dargestellten Gebäudeänderungen (Wohnungsweiterungen und Nachdämmung), bestehende Pflanztröge, Geschossigkeit und Anordnung der einzelnen Geschossflächen gelten als verbindlich. Die übrigen Planelemente des Gestaltungsplanes und der Beilagepläne gelten als wegleitend . Beilagepläne:

air architekten imhof + roth, kreuzlingen Grundrisse I Schnitte; Mst. 1:500, dat. 25. August 2010

II. Überbauungsbestimmungen

Art. 4 1

Mantelbaulinien Hauptbauten

Die im Plan bezeichneten Mantelbaulinien regeln die zulässige Anordnung und maximale

Ausdehnung der Hauptbauten Abis E (exkl. der möglichen Aussendämmung gemäss Art. 9) . 2

Die maximal zulässige Höhenausdehnung der Hauptbauten wird durch die in den Beilageplä-

nen dargestellte Gebäudehöhe (GH) sowie Geschossigkeit bestimmt. 3

Bei einer wärmetechnischen Sanierung mittels einer Aussendämmung ist die Überschreitung

der Mantelbaulinie Hauptbauten in der Stärke der Wärmedämmung und einer äusseren Holzschalung zulässig (vgl. Art. 9).

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Stadt Kreuzlingen; Gestaltungsplan Besmerrain - Sonderbauvorschriften

Art. 5 1

Bruttogeschossflächen (BGF)

Für die Hauptbauten A bis E gelten folgende maximale Bruttogeschossflächen: Hauptbaute

Art. 6 1

Seite 4

maximal zulässige Bruttogeschossfläche (BGF)

A

2'050 m2

B

2'085 m2

C

1'600 m2

D

1'570 m2

E

1'635 m2

Freihaltebereich

Innerhalb der im Plan bezeichneten Freihaltebereiche sind mit Ausnahme der gemeinschaftli-

chen Nebenbauten (Tiefgaragenzugang und Fahrradunterstände) und Kleinbauten (bis 4.0 m2 Grundfläche) keine oberirdischen Bauten zulässig . 2

Im Gestaltungsplan bezeichnete resp. der Überbauung dienende Anlagen wie Fusswege,

Spielplätze, Gemeinschafts-Sitzplätze, Pergolen und Rankgerüste bis 2.8 m Höhe und Sichtschutzwände bis 1.8 m Höhe ab höher liegendem Terrain sind gestattet. 3

Kleinbauten (bis 4.0 m2 Grundfläche} dürfen gegenüber Parzellen, die sich innerhalb des

Plangebietes befinden, auf die Grundstücksgrenze gebaut werden. 4

Der Freihaltebereich ist mehrheitlich zu begrünen.

Art. 7 · Private Aussenraumfläche

Mit Ausnahme von Kleinbauten (bis 4.0 m2 Grundfläche) sind innerhalb der privaten Aussenraumfläche keine Bauten zulässig. Individuell gestaltete Anlagen wie Sitzplätze, Pergolen, Gartengestaltungen etc. sind zulässig.

III. Gestaltungsbestimmungen

Art. 8 1

Allgemeine Gestaltungsbestimmungen

Bauten und Anlagen haben insbesondere bezüglich architektonischem Ausdruck, Gliederung,

Materialwahl und Farbgebung in sich und untereinander erhöhten Anforderungen zu genügen und eine gute Gesamtwirkung zu erzielen. 2

Die Hauptbauten sind betreffend Materialisierung und Farbwahl einheitlich zu gestalten .

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Stadt Kreuzlingen; Gestaltungsplan Besmerrain - Sonderbauvorschriften

Art. 9 1

Seite 5

Fassadengestaltung

Mit Ausnahme einer wärmetechnischen Sanierung sind alle Sichtbetonaussenwände zu erhal-

ten. 2

Das derzeitige Erscheinungsbild der Terrassen, der Sitzplätze, der Treppenhäuser und der

Betonstützen bei den Laubengängen in Sichtbeton müssen ohne Ausnahme erhalten beleiben. Schutzlasierungen sind nur farblos zulässig . 3

Alle bestehenden und neuen Aussenwände zu den Terrassen und Sitzplätzen sind mit einer

einh(;litlich gestrichenen, senkrechten Holztäferung (RAL 3009, oxidrot) mit einer maximalen Lattenbreite von 10 cm oder einer struktur- und farbgleichen Metallfassade auszuführen . Diese Regelung gilt auch für den Erschliessungsgang der Hauptbaute C. 4

Alle Fenster- und Fensterfronten, sowie die Haustüren sind im Farbton RAL 3009, oxidrot zu

halten. Die Fenster im Treppenhaus, die Zugänge der Treppenhäuser sowie die Haustüren können wahlweise auch im Farbton RAL 8019, graubraun gehalten werden. 5

Die Fensterfronten zu den Terrassen und Sitzplätzen sind innerhalb der Schotten in einem

gleichmässigen, fünfteiligen Vertikalraster aufzuteilen. Innerhalb dieses Rasters können jeweils maximal drei Felder zusammengelegt werden.

Art. 10 Gestaltung der wärmetechnischen Sanierung

1

Bei einer wärmetechnischen Sanierung mittels einer Aussenwärmedämmung können die

Sichtbeton-Aussenwände im Bereich des Dämmperimeters (vgl. Beilagepläne, Nachdämmung) überdeckt werden. 2

Die äussere Schale ist dabei mit einer dem Schalungsbild des Sichtbetons entsprechenden

liegenden Holzschalung mit offenen Fugen auszuführen. Die Holzschalung kann durch einen grauen Lasuranstrich vorverwittert werden, um unregelmässige Verfärbungen zu vermeiden und um eine bestmögliche Anpassung an die Sichtbetonflächen zu erreichen. 3

Fensterbänke und Laibungen sind farblos oder grau in eloxiertem Aluminium auszuführen .

4

Die Aussenwände sowie die Deckenuntersicht beim Laubengang sind mit einer verputzten

Aussen-Wärmedämmung mit folgenden Farbtönen auszuführen: -

Wand : RAL 9002, grauweiss

-

Decke: RAL 9010, reinweiss

Art. 11 Terrassen- und Dachgestaltung

1

Für die angemessene Begrünung der Terrassen sind die Pflanztröge gemäss Beilageplänen

zu erhalten. 2

Flachdächer ab 15 m2 Dachfläche sind, soweit sie nicht als Terrassen genutzt werden, exten-

siv zu begrünen. 3

Die Sicht- und Schallschutzwände (Schotten) im Bereich der Balkone sind zu erhalten.

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Stadt Kreuzlingen; Gestaltungsplan Besmerrain - Sonderbauvorschriften

4

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Solaranlagen sind nur auf den Dächern der Hauptbauten zulässig.

Art. 12 Detailgestaltung

1

Soweit nicht anders vermerkt sind alle Wohnungserweiterungen so auszuführen, dass sie

mindestens um eine Wandstärke (mind. 15 cm) hinter den Sichtbetonabschlüssen anschliessen. 2

Alle Dachabschlüsse der Wohnungserweiterungen sind im gleichen Farbton (RAL 3009, oxid-

rot) wie die Fensterfronten zu halten. Blecheinfassungen und Abläufe sind in Kupfer auszubilden. 3

Dach- oder Terrassenentwässerungsrohre sind vor den Sichtbeton-Aussenwänden nicht zu-

lässig. 4

Lamellenstoren sind in farblos oder grau eloxiertem Aluminium auszuführen. Innerhalb der

Terrassen können sie an die Farbe der Fensterfronten angepasst werden (RAL 3009, oxidrot).

Art. 13 Umgebungsgestaltung

1

Zwischen angrenzenden Parzellen sind harmonische Übergänge bei der Gestaltung und Aus-

führung der Umgebungsgestaltung anzustreben. 2

Der gesamte Aussenraum ist mit Ausnahme der Erschliessungs-, Parkierungs- und Verkehrs-

flächen unversiegelt zu gestalten . .

3

Entlang der Besmerstrasse sind die Bäume, mit einer auf das Projekt und die Situation abge-

stimmten Kronenausbildung zu erhalten respektive bei einem Abgang zu ersetzen.

IV. Erschliessungsbestimmungen

Art. 14 Erschliessung

1

Die Motorfahrzeugerschliessung des Plangebietes hat ausschliesslich über die im Plan be-

zeichneten Elemente zu erfolgen. Mit Ausnahme der Zufahrt zu den Parkplätzen am Standort P1 hat die Erschliessung ab der Burggrabenstrasse zu erfolgen. 2

Die im Plan bezeichnete Bedarfszufahrt darf ausschliesslich von der Feuerwehr, der Ambulanz

oder für Umzugstransporte benutzt werden.

Art. 15 Fusswegverbindung

Die. internen Verbindungswege haben eine Breite von mind. 1.5 m aufzuweisen und sind dauernd freizuhalten.

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Stadt Kreuzlingen; Gestaltungsplan Besmerrain - Sonderbauvorschriften

Seite 7.,

Art. 16 Parkierung

1

Die Verteilung der notwendigen Autoabstellflächen gestaltet sich für das Planungsgebiet fol-

gendermassen: -

In der Tiefgarage: mind. 44 Autoabstellplätze

-

Im Sockelgeschoss der Hauptbaute D und E: je 4 Einstellgaragen

-

Oberirdische Parkplätze:

Standort

2

Anzahl Parkplätze (max.)

P1

9

P2

12

P3

4

Innerhalb des Bereiches Tiefgaragenerweiterung, ist es zulässig, die bestehende Tiefgarage

zu ergänzen.

Art. 17 Container I Kehrichtsammelplatz

1

An den im Plan bezeichneten Stellen sind Kehrichtsammelplätze anzuordnen und zu unterhal-

ten. 2

Die Verlegung an einen anderen Ort ist gestattet, sofern ein zumindest gleichwertiger Standort

nachgewiesen und rechtlich sichergestellt wird.

Art. 18 Kinderspielplätze

Innerhalb des Bereichs ,,Spielplatz" ist ein gut gestalteter, zweckmässig ausgerüsteter Spielplatz zu betreiben. Insgesamt sind 20% der vorhandenen Bruttogeschossflächen innerhalb des Perimeters als Spielplatzfläche auszuscheiden. Der Spielplatz dient allen Hauptbauten .

.Art. 19 Energie 1

Die Grenzwerte der Systemanforderungen an Neubauten oder die Zielwerte für neue und vom

Umbau betroffene Bauteile gemäss der aktuellen Version der Norm SN 520 380/1 (Ausgabe 2009) sind einzuhalten. 2

Bei Anwendung einer der kantonal anerkannten Standardlösungen zum Nachweis des

Höchstanteils nichterneuerbarer Energie müssen lediglich die Grenzwerte der Systemanforderungen an Umbauten eingehalten werden. 3

Die entsprechenden Nachweise sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu erbringen.

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V. Schlussbestimmungen

Art. 20 Etappierung

1 Die Realisierung der Wohnungserweiterungen kann unabhängig pro Wohneinheit realisiert werden. Davon ausgenommen sind die zwei vierer Einheiten (EG/1.0G) der Wohnungserweiterungen an der Südwestfassade des Haus D, welche jeweils gemeinsam zu realisieren sind. 2 Die wärmetechnischen Sanierungen können individuell pro Gebäude erfolgen.

Art. 21 Aufhebung des bestehenden Quartier-Gestaltungsplanes Besmerrain

Der Quartier-Gestaltungsplan "Besmerrain" vom 11. Februar 1969 (RRB Nr. 362) wird mit Genehmigung des vorliegenden Gestaltungsplanes aufgehoben.

Art. 22 Inkraftsetzung

Der Gestaltungsplan Besmerrain tritt mit der Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau in Kraft.

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